A12 235.953-0/2008/11E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des I.W., geb. 00.00.1979, StA. von Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2003, Zahl: 03 01.516-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2007 zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde von I.W. vom 24.03.2003, wird gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 des AsylG 1997 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBI. I Nr. 100/2005 (FPG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von I.W. nach Ghana zulässig ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der am 00.00.1979 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ghanas beantragte am 17.01.2003 die Asylgewährung. Vor der Erstbehörde bezog sich der Antragsteller zentral darauf, seinen Herkunftsstaat aus Furcht vor staatlicher Verfolgung verlassen zu haben; so gab er im Rahmen seiner Erstbefragung am 16.01.2003 an, sein Heimatland verlassen zu haben, da er zu Silvester mit Feuerwerksraketen geschossen habe, wobei ein Kind an den Augen verletzt und sodann erblindet sei. Da das Abfeuern von Raketen verboten sei, würde er seit diesem Vorfall von der Polizei gesucht werden.
Im Rahmen seiner Befragung vom 18.03.2003 gab der Antragsteller zu Protokoll, aufgrund des genannten Vorfalles auf der Polizei angehalten und sodann auf Kaution freigelassen worden zu sein. Einer an ihn ergangenen Ladung sei er nicht gefolgt bzw. habe er daraufhin das Land verlassen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2003, Zl. 03 01.516-BAG, wurde der Antrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 8 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung bildete die behördliche Einschätzung, dass den vorgetragenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates mangels Konkretheit keine Glaubhaftigkeit beizumessen sei.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der im Betreff Genannte fristgerecht und zulässig Beschwerde.
Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes vom 24.03.2003 führte der Beschwerdeführer aus, im Rahmen seiner Ersteinvernahme nicht nach genauen Details gefragt worden zu sein, sowie verwies er darauf, dass die Erstbehörde verpflichtet gewesen wäre zu klären, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass er Gefahr laufe in Ghana einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Weiteres individuell-konkretes Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer nicht.
Am 08.11.2004 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines auf ein anderes Nationale lautenden Reisedokumentes durch die Behörden der Bundesrepublik Deutschland aufgegriffen und sagte er hiebei im Rahmen seiner Vernehmung vor der Polizeiinspektion Passau unter anderem aus, er wäre gewillt gewesen, nach London zu reisen, da er sich dort bessere Chancen für eine Ausbildung ausrechne als in Österreich. Er habe den sichergestellten Ausweis in einer afrikanischen Bar in Graz gefunden und an sich genommen. Weiters sichergestellt wurde ein Busreiseticket von Wien nach London/Großbritannien.
II. Am 26.04.2007 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem Asylgesetz 1997 - eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gab der Antragsteller unter anderem auf Befragen im Hinblick auf den letztzitierten Sachverhalt seiner Reise nach London an, dass das Ziel des Busses Belgien gewesen sei. Einerseits verwies der Antragsteller im Weiteren auf jene bereits vor der Erstbehörde vorgetragenen Fluchtgründe und andererseits bezog er sich nunmehr darauf, dass sein Vater in eine Art Waffenhandel verwickelt gewesen sei, weshalb die ganze Familie aus diesem Grunde auch gefährdet gewesen wäre.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie durch niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers im Rahmen der abgeführten Berufungsverhandlung sowie durch Berücksichtigung des Ergebnisses eines eingeleiteten Auslandserhebungsverfahrens sowie daraufhin erfolgte Stellungnahme des Beschwerdeführers.
III. Zur Person des Berufungswerbers wird folgendes festgestellt:
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Ghana.
Die seitens des Antragstellers im Verfahren vorgetragenen Flucht- bzw. Ausreisemotive können nicht als hinlänglich gesicherter Sachverhalt festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis als Sachverhalt zugrunde gelegt werden.
Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Ghana wird festgestellt:
Ghana setzt den seit dem Inkrafttreten der demokratischen Präsidialverfassung am 7. Januar 1993 begonnenen Weg einer politischen Liberalisierung auf der Grundlage der rechtsstaatlichen Grundsätze der Verfassung (Gewährleistung der materiellen Grundrechte, Gewaltenteilung, Rechtsweggarantie) fort. Die Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Dezember 2000 führten zu dem ersten demokratischen und verfassungskonformen Machtwechsel in Ghana. Am 07.01.2001 wurde Präsident J. A. Kufuor in sein Amt eingeführt. Damit endete nach 19 Jahren die Ära J. J. Rawlings.
Im Dezember 2004 wurden Präsident Kufuor und die ihn tragende NPP (New Patriotic Party) für weitere vier Jahre im Amt bestätigt. Kufuor erhielt im ersten Wahlgang die erforderliche absolute Mehrheit mit ca. 54% und seine Partei errang 130 der 230 Parlamentssitze. Trotz einzelner, regional begrenzter Zwischenfälle und Unregelmäßigkeiten beurteilten nationale und internationale Wahlbeobachter die Wahlen als frei und transparent.
Unmittelbare und gezielte staatliche Repressionen gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind in Ghana nicht festzustellen. Politische Parteien können sich auf der Grundlage der Verfassung (Art. 55) und des Parteiengesetzes (Act 574) frei entfalten und sich auch in der Presse artikulieren. Menschenrechtsorganisationen, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften können sich im Rahmen der bestehenden Gesetze frei betätigen.
Kritik an der Regierung kann frei geäußert werden. Die Freiheit der Medien ist in der Verfassung garantiert (Art. 162 ff.). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint jedoch eine Vielzahl von privaten, unabhängigen Zeitungen.
In Ghana besteht Religionsfreiheit, die nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in vollem Umfang respektiert wird.. Das Verhältnis zwischen Christen (ca. 40 % der Landesbevölkerung) und Muslimen (ca. 25 % der Bevölkerung des Landes, von diesen meist Sunniten, Tijanis und Ahmadis) ist nach außen harmonisch.
Bislang wurden die bestehenden sozio-ethnischen Spannungen nicht ernsthaft politisiert und stellten keine Gefahr für die demokratischen Strukturen und die Stabilität des Landes dar. Innenpolitische Konsequenzen gab es jedoch nach dem Ausbruch von Gewalttätigkeiten zwischen den Clans der Andani und der Abudu in Yendi Ende März 2002, bei denen der König der Dagomba, Ya-Na Yakubu Andani II, getötet wurde. Der Innenminister, der zuständige Regionalminister sowie der nationale Sicherheitsberater sahen sich dem Vorwurf der Parteilichkeit in dem Konflikt ausgesetzt und traten daraufhin von ihren Posten zurück. Eine Untersuchungskommission sprach gegenüber der Regierung mit Bericht vom 6. November 2002 Empfehlungen zur Einleitung von verschiedenen Strafverfahren aus, die weitgehend befolgt wurden, jedoch nicht zu Verurteilungen führten. Ein dreiköpfiges Team von traditionellen Führern, die vom Präsidenten ernannt wurden, sowie verschiedene lokale Nichtregierungsorganisationen führen weiter friedenserhaltende und versöhnende Maßnahmen zwischen den Parteien durch, welche zur Reduzierung der Spannungen führten
Insbesondere im Norden des Landes flammen immer wieder ethnische Konflikte auf. Der Konflikt in Yendi (Nordregion) in Folge des Königsmordes hat sich inzwischen weitgehend beruhigt. Am 29.03.2002 fand eine Demonstration in Tamale statt, die von den Andani auf Grund des Königsmordes organisiert wurde.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in Ghana, trotz weit verbreiteter Armut, gewährleistet. Im Rahmen der medizinische Versorgung existiert in Ghana weiterhin das sogenannte "cash and carry system". Das bedeutet, dass Patienten nur dann behandelt werden, wenn sie die medizinischen Leistungen - im Regelfall im voraus - bezahlen. Der weitläufige, gute Familienzusammenhalt gewährt in der Regel finanzielle und soziale Absicherung im Falle von Krankheit oder Notlagen. Den Regionen stehen zusätzlich Mittel zur Verfügung, um die Kosten in sozialen Notfällen übernehmen zu können. Vereinzelt gibt es auf Gemeindeebene ein öffentlich-rechtliches Krankenversicherungssystem. Die Krankenhäuser und einige Spezialabteilungen verfügen über Spendengelder, die sie für die Behandlung mittelloser Kranker verwenden. Derzeit wird die Einführung eines landesweiten, öffentlichen Krankenversicherungssystems vorbereitet, eine zusätzliche Umsatzsteuer in Höhe von 2,25 % wird bereits dafür erhoben. Psychiatrische Behandlung ist in staatlichen Einrichtungen kostenfrei. Die Versorgung mit Medikamenten ist vor allem durch Importe gewährleistet.
Die Stellung eines Asylantrags im Ausland führt bei der Rückkehr nach Ghana nicht zu staatlichen Repressionen.
Quellen:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Ghana, 22.01.2007
Ghana, US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2005, 8. März 2006
Home Office, Ghana, September 2005
Home Office, Operational Guidance Note Ghana vom 01.06.2007
IV. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
Festzuhalten ist, dass sich der Antragsteller im Rahmen seiner Angaben vor dem Bundesasylamt als Behörde erster Instanz ausschließlich darauf bezog, seinen Herkunftsstaat aus Furcht vor staatlichen Konsequenzen aufgrund seinerseits abgefeuerter Feuerwerksraketen unter Verletzung eines Kindes verlassen zu haben. Des Weiteren führte der nunmehrige Beschwerdeführer vor der Erstinstanz aus, auf Kaution aus der polizeilichen Haft entlassen worden zu sein. Lediglich ansatzweise verwies er auf eine allenfalls vorliegende weitere Verquickung dieses Sachverhaltes mit der Tatsache, dass sein Vater offenbar durch seine Stellung als Militärperson mit Waffen gehandelt habe, sowie dass der Vater des verletzten Jungen mit dem Vater des Beschwerdeführers einen Streit gehabt habe. Schlüssige Anhaltspunkte für eine sich daraus weiters ergebende Verfolgungsgefährdung lieferte der Antragsteller trotz eingehender Rechtsbelehrung nicht.
Erst im Rahmen des Berufungsrechtsgespräches vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem Asylgesetz - ergänzte bzw. modifizierte der Antragsteller den diesbezüglich angedeuteten Sachverhaltskreis um das Element des Vorbringens, dass er gemeinsam mit einem Partner des Vaters im Rahmen einer Grenzkontrolle im Besitz von Waffen im benützten PKW aufgegriffen worden sei, woraufhin er sofort davongelaufen sei. Dem diesbezüglichen, nunmehr neu eingeführten Sachverhaltskreis, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verdächtigung eines illegalen Waffengeschäftes oder ähnlicher Sachverhaltselemente Verfolgung befürchten müsse, war daher keine Glaubhaftigkeit beizumessen.
Auch war es im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat durch konstruktive Befragung nicht möglich, Licht in die genaue Abfolge bzw. die Hintergründe eines allenfalls erfolgten Waffendeals zu bringen bzw. erschöpfte sich der Antragsteller diesbezüglich in unzusammenhängenden und lediglich rudimentär gebliebenen Aussagen.
Weiters legte der Beschwerdeführer nunmehr einen Haftbefehl sowie eine polizeiliche Ladung vor, ohne jedoch klar und schlüssig darlegen zu können, wie er genau in den Besitz der genannten Dokumente gekommen war, insbesondere die Tatsache, dass der Antragsteller diesbezüglich kein Originalbriefkuvert, allenfalls mit einem Aufgabestempel eines ghaneischen Postamtes oder ähnliches vorzuweisen imstande war, lässt erhebliche Zweifel an der diesbezüglichen Darstellung des Beschwerdeführers, dass ihm diese Unterlagen erst in seinem Berufungsverfahren von seiner Freundin aus Ghana zugesandt worden seien, aufkommen.
Ein seitens der Berufungsbehörde durchgeführtes Auslandserhebungsverfahren im Rahmen des österreichischen Konsulates Accra wurde einerseits mit Bericht unmissverständlich festgehalten, dass einerseits ein solches wie vom Antragsteller vorgelegtes Steckbriefformular in Ghana nicht gebräuchlich ist, sowie wurde andererseits dargelegt, dass im Gefolge von Ermittlungen hervorgekommen ist, dass der Antragsteller auch zum genannten Zeitpunkt nicht in der von ihm genannten Polizeistation inhaftiert gewesen war.
Zu diesem Beweisergebnis tritt die auffallende Tatsache, dass es dem Antragsteller gänzlich nicht möglich war, subjektiv-individuelle Erlebnismomente zu einzelnen Sachverhaltskreisen vorzutragen.
Es wäre vom Antragsteller - insbesondere aufgrund seiner Angaben, dass er zumindest über eine mehrjährige universitäre Ausbildung verfügt - zumutbar gewesen, zu Beginn des angestrengten Asylverfahrens im Hinblick in allenfalls schwierige bzw. komplexe Sachverhaltsthematiken zu bieten bzw. einerseits vor der Behörde erster Instanz als auch insbesondere vor der Rechtsmittelinstanz ein klares widerspruchsfreies und in sich schlüssiges bzw. für einen Dritten leicht nachvollziehbares Bild des Ganges der Ereignisse zu zeichnen.
Die intensive Durchsicht der Einzelangaben des Antragstellers zeigt jedoch einerseits, dass der Antragsteller sein ursprüngliches Vorbringen im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 26.04.2007 um einen nicht unwesentlichen Sachverhaltskreis, nämlich einer eigenen Verfolgung aufgrund des Verdachtes an einem Waffenhandel beteiligt gewesen zu sein, neu und sohin gegenüber seinen Erstangaben gesteigert ins Treffen führte; sowie, dass der Antragsteller durch diese Steigerung und Intensivierung seines Vorbringens gleichsam einen zweiten Risikofaktor gegenüber der Berufungsinstanz aufzuzeigen gewillt war.
Dem diesbezüglich gesteigerten Vorbringen gleichsam aufgrund einer Sippenhaft - aufgrund einer vormals erfolgten Verurteilung seines Vaters - gesteigerte Verfolgung zu einem vom Schutzzweck der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Gründe durch ghaneische Behörden ausgesetzt zu werden, war sohin nicht als glaubhaft zu erkennen.
Hinzu tritt, dass der Antragsteller auch zu dem ursprünglich ins Treffen geführten Themenkreis seiner Darstellung nach erfolgten Unfalles, wobei ein Minderjähriger zu Schaden gekommen sein soll, ebenfalls nicht in der Lage war, ein klares schlüssiges Einzellagebild zu zeichnen. So ist es dem Antragsteller insbesondere im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 26.04.2007 in keinster Weise gelungen, eine subjektive Wahrnehmungsposition bei seinen Erzählungen aufzuzeigen, weshalb dem gesamten Vorbringen keine hinlänglich wahrscheinliche Eigenerlebenskomponente entnehmbar war.
Weiters kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer vor beiden Instanzen des Asylverfahrens eine bestimmte Variante eines Unterschriftstyps im Zuge seiner Fertigung präsentierte, welche gänzlich nicht mit seiner ursprünglich getätigten Unterschrift auf einem angeblich behördlichen Schreiben ghaneischer Behörden übereinstimmt. Auf diesbezüglichen Vorhalt gab der Antragsteller wenig überzeugend an, dass er seine Unterschrift mittlerweile "geändert" habe und dass er damals auf die Polizei "sauer" gewesen sei und in einer anderen Weise unterschrieben hätte.
Zusammenfassend ist beweiswürdigend auszuführen, dass die krasse Steigerung des Vorbringens im Rahmen des Berufungsverfahrens sowie die wenig überzeugenden bzw. in sich nicht schlüssigen und logisch nachvollziehbaren Einzelangaben vor beiden Instanzen des Verfahrens sowie die Tatsache, dass die Angaben des Antragstellers bzw. von ihm vorgelegte Unterlagen durch ein Auslandserhebungsverfahren nicht verifiziert werden konnten, dem gesamten Vorbringen des Antragstellers die Glaubhaftigkeit zu versagen war.
Insbesondere vor dem als hoch zu bezeichnenden Bildungsgrad des Beschwerdeführers wäre von ihm zu erwarten gewesen, zumindest im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein einfach-schlüssiges Gesamtbild der Gefährdungslage zu bieten bzw. in leicht fasslicher Form die Problematik gegenüber der entscheidenden Behörde darzulegen, was ihm jedoch offensichtlich nicht gelungen ist.
V . Rechtliche Beurteilung:
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 75 Abs. 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:
Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1.
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gem. § 75 Abs. 1 erster Satz, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG werden Asylanträge - wie die vorliegenden -, die bis zum 30. April 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Nach § 44 Abs.3 AsylG sind die §§ 8,15,22,23 Abs.5 und 6,36,40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf solche Verfahren anzuwenden.
Gem. § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw. bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; VwGH 14.10.1998, 98/01/262).
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Im gegenständlichen Verfahren stellt die positive Feststellung eines maßgeblich wahrscheinlichen Sachverhaltes ein Essentiale dar. In casu konnte kein hinlänglich gesichertes Sachsubstrat erkannt werden, weshalb nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist.
Gemäß § 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 F G) tritt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 mit 01. Jänner 2006 in Kraft. Gemäß § 126 Abs. 2 (Verfassungsbestimmung) tritt § 9 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 mit 01. Jänner 2006 in Kraft.
§ 124 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:
§ 124
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Gemäß § 8 AsylG hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl I 1997/75, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung zu § 57 Abs. 1 Fremdengesetz idF BGBl I Nr. 75/1997 erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Nach der bisherigen - sich auf § 57 Abs. 1 Fremdengesetz idF BGBl I Nr. 75/1997 beziehenden - Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von deren Fortgeltung auszugehen ist, gilt:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl I 1997/75, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist nach § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78).
Der Prüfungsrahmen des § 57 Abs. 1 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele:
VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).
Es war dem Antragsteller sohin nicht möglich, objektivierbare Gründe eines Risikos im Sinne des § 50 FPG aufzuzeigen. Die erhobene Allgemeinsituation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers liefert per se keinen diesbezüglichen Anhaltspunkt.
Hervorgehoben sei, dass des Weiteren der Antragsteller insbesondere nicht in seinen gewährleisteten Rechten gemäß Art. 2 bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Rückverbringung verletzt würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.