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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §48;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, in der Beschwerdesache der Waltraud Gruber in Lilienfeld, des Dr. Heinz Gruber in Sao Paulo und der Ingrid Monaghan in Bethesda, alle vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, Promenade 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. November 2000, Zl. RU1-B-9904/03, betreffend Wiederaufnahmeanträge in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. März 2000, Zl. 99/05/0223, wurde die Berufungsentscheidung der belangten Behörde, betreffend Einwendungen der Beschwerdeführer gegen ein Bauvorhaben, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass im Beschwerdefall trotz Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof noch die Bestimmung des § 6 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden sei. Mit Mitteilung der belangten Behörde vom 25. April 2000 wurde hierauf den Beschwerdeführern eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Nach Fristverlängerungsanträgen, die von der belangten Behörde jeweils bewilligt wurden, haben die Beschwerdeführer rechtzeitig vor Ablauf der verlängerten Frist eine umfassende Stellungnahme mit mehreren beigefügten Urkunden, unter anderem zwei lärmtechnischen Gutachten, am 21. Juni 2000 zur Post gegeben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2000 wurde die Berufung der Beschwerdeführer neuerlich abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, den Beschwerdeführern sei die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, sie hätten von der Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht. Nach Zustellung des negativen Berufungsbescheides haben die Beschwerdeführer nicht nur eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, sondern auch innerhalb von 14 Tagen Wiederaufnahmeanträge eingebracht, wobei sie darauf hinwiesen, dass sie rechtzeitig ihre Stellungnahme eingebracht hätten.
Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde zugestanden, dass tatsächlich ein Wiederaufnahmegrund vorliege, weil die Beschwerdeführer rechtzeitig entsprechende Einwendungen vorgebracht und rechtzeitig eine umfassende Stellungnahme eingebracht hätten, die Stellungnahme mit den Beweisanträgen und Gutachten seien aber bei der belangten Behörde einer falschen Abteilung zugeteilt und bei Erlassung des Berufungsbescheides vom 28. Juli 2000 aus diesem Grunde nicht beachtet worden. Trotz dieses Umstandes seien die Wiederaufnahmeanträge aber abzuweisen gewesen, weil sämtliche Grundflächen des zu bebauenden Grundstückes als "Bauland-Industriegebiet" anzusehen seien. Bei dieser Widmung sei kein Immissionsschutz gewährleistet, weshalb die Nachbarn in einem derartigen Fall keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Einhaltung der Flächenwidmung bzw. auf Immissionsschutz hinsichtlich der eingewendeten Lärm- und Geruchsimmissionen aufzeigen könnten. Trotz der Vorlage von umfangreichen Gutachten und Beweisanträgen wäre daher die Berufung (ebenfalls) abzuweisen gewesen und es wäre kein anders lautender Entscheid ergangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2000, Zl. 2000/05/0210, hat der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2000 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dadurch ist diese Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz kommt in Anwendung der §§ 47, 48 VwGG nicht in Betracht, im Beschwerdefall ist § 58 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 88/1997 anzuwenden. Bei der gemäß § 58 Abs. 2 letzter Satz leg.cit. in freier Überzeugung gewonnenen Kostenentscheidung ist davon auszugehen, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2000, wie schon aus dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2000 ableitbar ist, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist, weil auf § 48 NÖ BO nicht Bedacht genommen wurde, was zu einer Kostenersatzpflicht der belangten Behörde führen würde.
Wien, am 20. April 2001
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000050293.X00Im RIS seit
07.11.2001