B5 237.468-2/2008/2E
ERKENNNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von K.A., geb. 00.00.1971, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2008, FZ. 08 08.455 EAST-Ost, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist kosovarische Staatsangehörige, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in Z., Gemeinde Rahovec, und reiste am 1.10.2002 zusammen mit ihrem Ehegatten K.S. und ihren gemeinsamen zwei Kindern illegal in das Bundesgebiet ein.
Sie hat am 1.10.2002 einen Antrag gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 i. d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich ihrem Ehegatten K.S., aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.4.2003, Zahl: 02 28.797-BAT, abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 08.02.2008, GZ. 237.468/0/4E-VII/43/03, gemäß §§ 10 und 11 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 abgewiesen.
Der Asylantrag des oben genannten Angehörigen, K.S., wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.4.2003, Zahl: 02 28.801-BAT, ebenso wie die Berufung dagegen in der Folge mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenat vom 7.2.2008, Zahl:
237.469/0/4E-VII/43/03, als unbegründet gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.
2. Am 11.09.2008 stellte die beschwerdeführende Partei erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt II.).
4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen (1.) zurückweisende Bescheide (a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; (b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; (c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und (2.) die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
2.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsbescheid der Bescheid des unabhängigen Bundesasylasenats vom 08.02.2008, GZ. 237.468/0/4E-VII/43/03, heranzuziehen.
2.3. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.11.2004, Zl. 2003/20/0395, dargelegt hat, bedarf ein erstmalig (nach Stellung eines rechtskräftig abgewiesenen Erstreckungsantrages) gestellter Asylantrag einer inhaltlichen Entscheidung, und steht somit einer Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache entgegen (vgl. VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2003/20/0395). Im gegenständlichen Fall entfaltet somit der Vergleichsbescheid, in dem lediglich über einen Erstreckungsantrag nach §§ 10, 11 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 abgesprochen wurde, mangels Identität der Sache gegenüber dem nunmehr erstmals gestellten vollinhaltlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 keine auf Rechtskraft beruhende Sperrwirkung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben.