A1 257.672-0/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Ines Csucker über die Beschwerde des A.J., geb. 00.00.1988, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.1.2005, GZ. 04 02.314-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 AsylG 1997 idF BGBl Nr. 126/2002, 8 Abs 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl Nr. 101/2003 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wird A.J. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen."
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die beschwerdeführende Partei begehrte am 10.02.2004 die Gewährung von Asyl.
Der Beschwerdeführer brachte bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.6.2004 zu seinen Fluchtgründen Folgendes vor:
"Ich bin in der Lage mich auf die Vergangenheit zu konzentrieren und die gestellten Fragen
wahrheitsgemäß zu beantworten. Ich bin Staatsangehöriger von Gambia. Ich habe keine
Personendokumente und kann meine Identität nicht nachweisen."
Frage: Wie ist Ihr vollständiger Name u. wann sind Sie geboren?
Antwort: Ich heiße A.J. und bin am 00.00.1988 geboren.
Frage: Wann haben Sie ihr Heimatland verlassen u. sind in Österreich eingereist?
Antwort: Am 22.12.2003 bin ich von Alikali Kunda zu Fuß nach Kanton gereist. Von dort bin ich mit dem Schiff nach Italien gefahren. Italien habe ich mit dem Auto verlassen und bin am 10.02.2004 in Österreich eingereist.
Frage: Haben Sie Gambia im Jahr 2003 erstmalig verlassen?
Antwort: Ja.
Frage: Warum haben Sie ihr Heimatland verlassen u. haben in Österreich einen Asylantrag eingebracht?
Antwort: Mein Vater ist in Gambia ein Leutnant beim Militär. Er hatte Probleme mit dem Präsidenten von Gambia, weil er diesen stürzen wollte. Der Vater wurde dann erwischt. Sie sind gekommen, haben ihn verhaftet u. weggebracht. Wir haben ihn drei Tage nicht gesehen. Meine Mutter hat dann nach meinem Vater gefragt. Ihr wurde gesagt, dass sie ihn nicht sehen dürfe. Sie haben ihn dann umgebracht. Mein Bruder und ich haben dann an die Zeitschrift "FORRYA Newspaper" einen Brief geschrieben. Nachdem wir diesen Brief geschrieben hatten, wurde auch mein Bruder verhaftet. Darum bin ich geflüchtet.
Frage: Wie heißt der erwähnte Präsident von Gambia?
Antwort: Yaya Jammeh (vom AW aufgeschrieben)
Frage: Wann u. von wem wurde Ihr Vater verhaftet?
Antwort: Er wurde am 00.00.2003 vom Militär verhaftet.
Frage: Wann u. von wem wurde Ihr Vater getötet?
Antwort: Ich weiß nicht genau wann. Es muss 2003 gewesen sein. Er wurde vom Militär getötet.
Frage: In welchem Gefängnis war Ihr Vater?
Antwort: F.B. in B. (vom AW aufgeschrieben wörtlich!!)
Frage: Wo und bei wem hat sich Ihre Mutter nach dem Vater erkundigt?
Antwort: Sie ist am 00.00.2003 ins Gefängnis F.B. gegangen u. hat gefragt.
Frage: Wie lange war Ihr Vater beim Militär?
Antwort: Sehr lange. Mehr als zehn Jahre.
Frage: Können Sie die Offiziers-Dienstgrade des gambischen Militärs nennen?
Antwort: Commander, Sergeant, Leutnant, Korporal
Frage: Was befürchten Sie im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland?
Antwort: Ich würde verhaftet u. umgebracht werden.
Fragen durch den Leiter der Amtshandlung!
Frage: Hat sich Ihr Vater politisch betätigt?
Antwort: Nein, er war ja Soldat.
Frage: Warum wollte Ihr Vater den Präsidenten stürzen?
Antwort: Mein Vater wollte den Präsidenten gar nicht stürzen. Vielmehr hat man meinem Vater derartiges vorgeworfen.
Frage: Wer konkret hat Ihrem Vater einen Umsturzversuch vorgeworfen?
Antwort: Der Präsident selbst.
Frage: Hat Ihr Vater strafbare Handlungen begangen?
Antwort: Nein.
Vorhalt: Yaya Jammeh ist seit 1994 an der Macht. Er entstammt selbst dem Militär und kennt er aus diesem Grund seine Offiziere besonders genau. Folgt man Ihren Angaben, so hat Ihr Vater niemals etwas Strafbares gemacht und ergibt sich daraus, dass er auch keine Verfolgung zu befürchten hat. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Bevor Jammeh Präsident wurde, war er meinem Vater beim Militär unterstellt. Mein Vater hatte einen höheren Dienstrang.
Frage: Wie lange ist Ihr Vater beim Militär?
Antwort: Seit mehr als zehn Jahren.
Frage: Wo ist Ihr Vater begraben?
Antwort: Das weiß ich nicht. Seit sie ihn weggebracht haben, haben wir ihn nicht mehr gesehen.
Frage: Waren Sie Augenzeuge der Festnahme des Vaters?
Antwort: Ja. Ich habe es mit meinen eigenen Augen gesehen.
Frage: Wer hat die Festnahme des Vaters unmittelbar wahrgenommen?
Antwort: Andere Leute inside the compound .
Frage: Hat Ihre Mutter auch die Festnahme unmittelbar wahrgenommen?
Antwort: Ja.
Frage: Sie haben angegeben, dass Sie einer gambischen Zeitung einen Brief wegen des Todes des Vaters geschrieben hätten. Wie heißt diese Zeitung?
Antwort: "Forrya newspaper". Diesen Brief haben wir mit unserem Namen unterschrieben.
Frage: Was haben Sie der genannten Zeitung geschrieben?
Antwort: Wir haben die Regierung im Brief kritisiert und uns über die Festnahme des Vaters beschwert.
Frage: Wie haben Sie die Regierung kritisiert?
Antwort: Wir haben geschrieben, dass die Regierung unseren Vater trotz dessen Unschuld umbringen würde.
Frage: Wurde der Brief in der Zeitung veröffentlicht?
Antwort: Ja.
Frage: Wann konkret wurde der Brief veröffentlicht?
Der AW benötigt eine längere Nachdenkpause!
Wiederholung der Frage!
Antwort: Wir haben den Brief direkt zur Zeitung gebracht und habe ich das Land unmittelbar danach verlassen.
Frage: Warum überbringen Sie persönlichen einen kritischen Brief. Eine postalische Versendung wäre einfacher und risikoloser. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Man kann Briefe auch direkt abgeben.
Frage: Wurde der genannte Brief nunmehr veröffentlicht oder nicht?
Antwort: Am 00.00.2003 habe ich den Brief geschrieben und tags darauf habe ich das Land verlassen.
Frage: Wo hat die Forrya newspaper ihren Unternehmenssitz! Wo haben Sie den Brief abgegeben?
Antwort: B..
Auff.: Nennen Sie die konkrete Adresse!
Antwort: K. (Straßenname)
Frage: Welche Art von Zeitung stellt die "Forrya Newspaper" dar?
Antwort: Die Zeitung erscheint samstags.
Frage: Welcher militärischen Einheit hat Ihr Vater angehört?
Antwort: Das verstehe ich nicht.
Wiederholung der Frage!
Was hat Ihr Vater innerhalb des Militärs getan?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Haben Sie weitere Fluchtgründe?
Antwort: Nein.
Frage: Möchten Sie noch etwas angeben?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie heute ausschließlich die Wahrheit gesagt?
Antwort: Ja.
Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.1.2005, GZ. 04 02.314-BAW gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 abgewiesen, gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist und die beschwerdeführende Partei gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Zur Person des Asylwerbers traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
Die Identität des Asts. steht, mangels identitätsbezeugender Dokumente, nicht fest. Der Ast. ist gambischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Mandingo.
Der Ast. hat keine familiären Beziehungen in Österreich.
Zur Situation im Herkunftsland traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
Laut Länderbericht des US-Department of State vom Februar 2001 gibt es keine Berichte über politische oder andere extralegale Tötungen. Es gibt auch keine Berichte über das Verschwinden von Personen aus politischen Gründen. Die Verfassung von Gambia verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, gelegentlich würden jedoch Festgehaltene bzw. Inhaftierte geschlagen oder anders misshandelt werden. Für systematische Folter in Gambia gibt es jedoch keine Beweise. Die Verfassung beinhaltet weiters Vorkehrungen zum Schutz gegen willkürliche Festnahmen, fallweise werden jedoch Einwohner von den Sicherheitskräften willkürlich vorübergehend festgenommen und kurzzeitig festgehalten. Die Verfassung sieht weiters eine unabhängige Justiz vor und die Gerichte haben, wenngleich immer wieder über Ausübung von politischem Druck berichtet wird, bei verschiedenen Gelegenheiten ihre Unabhängigkeit bereits bewiesen. Zu den Studentendemonstrationen am 10. und 11. April 2000 werden folgende Feststellungen getroffen: Am 10. April 2000 kam es im Zuge einer Studentendemonstration zu Ausschreitungen und Plünderungen. Die Sicherheitskräfte eröffneten das Feuer auf die Schüler und Studenten, wobei 14 Personen getötet wurden. Wie u. a. auch in einer Presseerklärung des gambischen Präsidentschaftsbüros vom 11. April festgehalten, sei die Demonstration der Studenten am 10.04.2000 auf den am 09.03.2000 durch Folterungen durch Angehörige des "Brikama Fire Service" verursachten späteren Tod eines 19-jährigen Studenten und die Vergewaltigung einer 13-jährigen Schülerin durch eine Person in einer (bisher) nicht näher bekannten gambischen Uniform am 10.03.2000 und die bisher unzureichende Information über die ergriffenen Maßnahmen der gambischen Justiz zurückzuführen. Die Studentenorganisation GAMSU hatte die Regierung in mehreren Briefen zu einer rascheren Untersuchung der Vorfälle aufgefordert. Dem Vernehmen nach sollen nach den Ausschreitungen im ganzen Land mehr als 100 Verhaftungen erfolgt sein. Die Schuldirektoren würden von den Sicherheitsbehörden um Hinweise auf Namen und Identität der Rädelsführer einvernommen werden. Allerdings wurden keine weiteren rechtlichen oder anderweitigen Schritte gegen Studenten vorgenommen oder eingeleitet. Es gab eine Art "inoffizielle Amnestie". Bislang wurden auch gegen aktive Mitglieder der Studentenvereinigung, welche die Demonstration organisiert hatten, keine Maßnahmen eingeleitet. Am 19.4.2001 wurde ein Gesetz verabschiedet, das den Präsidenten berechtigt, u. a. Handlungen, die während einer gesetzwidrigen Versammlung, öffentlichen Störung, aufrührerischen Situation oder eines Ausnahmezustandes getan wurden oder behauptet getan worden zu sein, einer Amnestie zuzuführen. Dieses Gesetz wurde auf den 10.04.2000 zurückdatiert und war es dadurch möglich, Mitglieder der gambischen Sicherheitskräfte, welche für den Tod dieser 14 Personen verantwortlich gemacht wurden, zu amnestieren (vgl. Bescheid UBAS AZ.: 219.907/0-II/37/00 vom 12.07.2001).
Am 16.10.2001 hat eine Demonstration der UDP in Talingding stattgefunden und ist es dabei zu Ausschreitungen gekommen (vgl ha. Länderdokumentation, bzw. Botschaftsanfrage bzgl. Vorfälle am 16.10.2001 bei der Österreichischen Botschaft in Dakar vom 16.07.2002).
Im Oktober 2001 wurde Yahya Jammeh erneut zum Präsidenten Gambias gewählt. Bei diesen Wahlen erhielt er 53 % der Wählerstimmen (vgl. http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/africa/country profiles).
Weiters wird festgehalten, dass weder im Verfahren hervorgekommen oder bei der Behörde notorisch bekannt ist, dass im Hinblick auf das gesamte Gebiet von Gambia eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung, vor allem gegenüber der Zivilbevölkerung, oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliegt (vgl. UBAS Bescheid vom 30. Dezember 2003, Zl.: 241.212/0-III/09/03).
Im September unterzeichnete Gambia das Protokoll zur Afrikanischen Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker über die Rechte der Frauen in Afrika.
Im Juni nahm die staatliche Medienkommission ihre Arbeit auf. Der Gambische Presseverband focht vor dem Obersten Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit der Kommission an. Diese hat umfangreiche quasirichterliche Befugnisse. So kann sie Journalisten zur Offenlegung ihrer Quellen zwingen und verbindliche Zulassungsvorausetzungen für Medien festlegen. Sie ist kein unabhängiges Organ. Da der Oberste Gerichtshof nicht arbeitete, wurde die Beschwerde nicht behandelt (vgl. Amnesty International Deutschland - Jahresbericht 2004 - http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/c1070c04ee5add56c12567df002695be/6a1709addc531989c1256e980049c62f?OpenDocument).
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt Folgendes aus:
Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Ast. Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und der Ast. persönlich glaubwürdig auftreten.
Niederschriftlich hat der Ast. vor dem Bundesasylamt behauptet, dass er 1988 geboren worden wäre. In den Jahren von 1995 bis 2003 hätte der Ast. in Gambia Schulen besucht und gemeinsam mit den Eltern in Gambia gewohnt.
Befragt nach den Fluchtgründen hat der Ast. behauptet, dass sein Vater Offizier der gambischen Armee gewesen wäre. Dabei hätte der Vater ein Problem mit dem gambischen Präsidenten gehabt, weil er versucht hätte den gambischen Präsidenten zu stürzen. Aus diesem Grund wäre der Vater festgenommen und einige Tage später ermordet worden.
Später hätte sich der Ast. schriftlich an die gambische Zeitung "FORRYA Newspaper" gewandt, um Aufklärung bzgl. der Vorgänge rund um den Vater zu bekommen bzw. um Hilfestellung zu erhalten. Wegen der Kontaktaufnahme mit der genannten Zeitung wäre der Bruder des Asts. festgenommen worden und hätte der Ast. aus Angst vor Verfolgung Gambia nach Österreich verlassen.
Trotz vorgegebener jahrelanger Schulbildung und des Umstandes das der Ast. gemeinsam mit den Eltern aufgewachsen ist, konnte der Ast. über den Vater - insb. dessen Beruf - keinerlei substantiierte Auskünfte erteilen.
Vage und unkonkret behauptet der Ast., dass der Vater Leutnant innerhalb der gambischen Armee gewesen wäre. Nachgefragt konnte der Ast. keinerlei konkrete Auskünfte darüber erteilen, wie lange der Vater bereits Soldat ist. Dazu hat der Ast. angegeben, dass der Vater sehr lange, mehr als 10 Jahre Soldat gewesen wäre. Befragt nach den Offiziers - Dienstgraden innerhalb der gambischen Armee hat der Ast. wörtlich angegeben: "Commander, Sergeant, Leutnant und Korporal." Befragt nach der Stellung des Vaters innerhalb der Armee konnte der Ast. keinerlei Auskünfte erteilen. Aufgrund dieser Unwissenheit bzgl. des Vaters und des Militärdienstes ist davon auszugehen, dass der Vater des Asts. tatsächlich nicht Angehöriger der gambischen Armee war, zumal bei Personen mit Schulbildung und gemeinsamen Haushalt mit dem Vater davon auszugehen ist, dass diese eindeutige und nachvollziehbare Angaben dazu machen können. Vielmehr führen die diesbezüglichen Unkenntnisse des Asts. dazu, dass davon auszugehen ist, dass das Vorbringen des Asts. eine gedankliche Konstruktion darstellt.
Im übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Ast. bei eigener Darstellung der Fluchtgründe bzgl. des Vaters wörtlich behauptet hat: "Er hatte Probleme mit dem Präsidenten von Gambia, weil er diesen stürzen wollte."
Im völligen Widerspruch und nach Nachfrage hat der Ast. dazu angegeben, dass der Vater in Gambia niemals strafbare Handlungen begangen hätte. Derartige Ungereimtheiten lassen sich in Anbetracht des sozialen Umfeldes des Asts. (Schulbildung) nicht nachvollziehen.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Ast. im Zuge der Einvernahme auch konkrete Verfolgung gegenüber von Familienmitgliedern (dem Bruder) behauptet hat, weil der Ast und dessen Bruder versucht hätten, die Vorfälle rund um den Vater an eine Zeitung heranzutragen. Unmittelbar danach wäre der Ast. aus Gambia geflüchtet.
Der Ast. bringt mit solchen Aussagen die Festnahme seines Bruders in einem kausalen Zusammenhang mit seiner eigenen Flucht. Bemerkenswert ist diesbezüglich jedoch, dass der Ast. diesen - unmittelbar flucht auslösenden Umstand - nicht im Formblatt des Bundesasylamtes genannt hat und ist diesbezüglich davon auszugehen, dass dieses Vorbringen ebenfalls eine rein gedankliche Konstruktion darstellt.
Aufgrund obiger Umstände musste den Angaben des Asts. über dessen Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Ast. begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht hat.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
Anzuwenden war gegenständlich gemäß §75 Abs1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 2008/4, in Verbindung mit §44 Abs1 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 das AsylG in der Fassung BGBl. I 2002/126 hinsichtlich des §7-Ausspruches, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 10.2.2004 gestellt hat, das AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 bezüglich des §8-Ausspruches, da das Verfahren in erster Instanz nach Inkrafttreten des .AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 abgeschlossen wurde.
Gemäß § 9 Abs 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt sowie gemäß § 11 Abs 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch für die Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.
In der Sache selbst:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Beschwerde enthält nichts, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegenstünde. In der Beschwerde wird das vom Beschwerdeführer während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte lediglich - in geraffter Kurzform - wiederholt. Insbesondere rügte die Beschwerde das vor dem Bundesasylamt geführte Asylverfahren in keiner Hinsicht.
Die nochmalige Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides von Amtswegen ergibt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Begründung.
Zusätzlich - zu den zutreffenden Ausführungen des Bundesasylamtes - sind noch folgende Ungereimtheiten aus der Aktenlage zu konstatieren:
Der Beschwerdeführer konnte nicht angeben, wann der Brief, der von ihm und seinem Bruder der Zeitung "FORRYA Newspaper" persönlich übergeben wurde, veröffentlicht worden sei. "Am 00.00.2001 habe ich den Brief geschrieben und tags darauf habe ich das Land verlassen."
was aber insofern verwundert, als er aber andererseits davon sprach , dass dieser Brief veröffentlicht wurde ( der Beschwerdeführer bejahte die Veröffentlichung ausdrücklich) und dass der Bruder "nachdem wir diesen Brief geschrieben haben, verhaftet wurde", was aber - da der Brief persönlich vom Asylwerber und seinem Bruder übergeben - offensichtlich nur nach Veröffentlichung desselben erfolgen konnte (Wir haben den Brief direkt zur Zeitung gebracht....und - vor dem Hintergrund dieser Parameter - den Zeitpunkt der möglichen Veröffentlichung geradezu auf den Tag nach Überbringung desselben einschränkt.
Bände spricht die Protokollierung anlässlich der Stellung dieser Frage "Wann wurde der Brief veröffentlicht?", dass "der AW eine längere Nachdenkpause benötigt" und die Frage letztlich noch einmal wiederholt werden musste.
In diesem Zusammenhang auch merkwürdig, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhalt mit der Aussage "Am 00.00.2001 habe ich den Brief geschrieben und tags darauf habe ich das Land verlassen." nicht einmal ansatzweise die Verhaftung seines Bruders erwähnte, was mehr als fraglich erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer von der angeblichen Verhaftung des Bruders auch nur das Geringste mitgekommen hat, wenn er doch unmittelbar am darauffolgenden Tag Gambia verlassen hat.
Merkwürdig erscheint die persönliche Übergabe des Briefes überhaupt, wie das Bundesasylamt zutreffend dem Beschwerdeführer vorhielt.
Frage: Warum überbringen Sie persönlichen einen kritischen Brief. Eine postalische Versendung wäre einfacher und risikoloser. Was sagen Sie dazu?
und überzeugt die Antwort "Man kann Briefe auch direkt abgeben" keinesfalls.
Im übrigen wich der Beschwerdeführer überhaupt auf die wiederholte
Frage nach der Veröffentlichung des Briefes aus:
Frage: Wurde der genannte Brief nunmehr veröffentlicht oder nicht?
Antwort: Am 00.00.2003 habe ich den Brief geschrieben und tags darauf habe ich das Land verlassen.
Auch gab der Beschwerdeführer keine näheren Ausführungen dazu an, warum man seinen Vater beschuldigte, den Präsidenten stürzen zu wollen. Das alleinige In-den-Raum-stellen dieser Tatsache reicht nicht aus, um glaubwürdig Fluchtgründe im Sinne der GFK geltend machen zu können:
Vorhalt: Yaya Jammeh ist seit 1994 an der Macht. Er entstammt selbst dem Militär und kennt er aus diesem Grund seine Offiziere besonders genau. Folgt man Ihren Angaben, so hat Ihr Vater niemals etwas Strafbares gemacht und ergibt sich daraus, dass er auch keine Verfolgung zu befürchten hat. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Bevor Jammeh Präsident wurde, war er meinem Vater beim Militär unterstellt. Mein Vater hatte einen höheren Dienstrang.
Frage: Wie lange ist Ihr Vater beim Militär?
Antwort: Seit mehr als zehn Jahren.
Aus dem Umstand, der Vater habe einen höheren Dienstrang gehabt ableiten zu wollen, dass der Vater vom Präsidenten zehn Jahre später beschuldigt wird, ihn stürzen zu wollen, ist reine Mutmaßung ohne jegliche Grundlage.
Zur Unterstreichung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei nochmals konkret auf die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes verwiesen, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer anfangs der Einvernahme angab, sein Vater hätte den Präsidenten (tatsächlich) stürzen wollen und sei jedoch erwischt worden und später nur mehr davon die Rede ist, dass man seinem Vater einen Putschversuch lediglich hätte unterstellen wollen.
Aus diesen Gründen schließt sich der Asylgerichtshof der Annahme der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers an.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder er staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht ausgegangen werden.
Gemäß § 57 Abs 1 Fremdengesetz 1997 (BGBl. I Nr. 126/2002) ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 Z 1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG (nunmehr § 50 Abs 2 FPG) die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v 26.6.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v 30.9.1993, Zl. 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung iSd § 57 Abs 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen.
Es kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Gambia eine Bedrohungssituation iSd § 57 FrG drohen würde. Aus den oben dargelegten Gründen ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, weswegen er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, nicht den Tatsachen entspricht und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres und ohne Angst vor einer Verfolgung aufgrund der Verteidigungstätigkeit seines angeblichen Vaters möglich ist. Andere Gründe, die gegen eine gefahrlose Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden, hat dieser in keiner Hinsicht geltend gemacht und sind der Behörde im Zuge dieses Verfahrens auch sonst nicht zur Kenntnis gelangt.
Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 idF BGBl Nr. 101/2003 ist die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gemäß Abs 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes, also eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Inhaltliche Gründe, die einer Ausweisung entgegenstehen, liegen keine vor. Insbesondere machte der Beschwerdeführer keine persönlichen Anknüpfungspunkte in Österreich geltend und spricht weiters die Tatsache der Verurteilung des Beschwerdeführers vom 10.01.2005 wegen Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten gegen eine im Sinne des Art 8 EMRK schützenswerte Integration des Beschwerdeführers.
Lediglich Spruchpunkt III. war insofern einer Korrektur zuzuführen, als nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Ausweisung in einen bestimmten Zielstaat zu erfolgen hat - der gegenständliche Zielstaat ist Gambia.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.