TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/20 B7 228289-3/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2008
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Spruch

B7 228.289-3/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des H.N., geb. 00.00.1972, StA. Mazedonien, vom 18.09.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.09.2008, Zahl: 08 02.396-BAS, zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde von H.N. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG 2005 wird H.N. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien zuerkannt.

 

III. Gemäß § 8 Absatz 4 AsylG 2005 wird H.N. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 19.10.2009 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Beschwerdeführer brachte vor, Staatsangehöriger von Mazedonien zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 27.08.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am 30.08.2001 in Österreich einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Dabei gab er an, dass er im August 2001 einem Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet habe und deshalb Sanktionen der mazedonischen Behörden befürchte.

 

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.05.2003, GZ: 228.289/0-V/14/02, wurde die Berufung von H.N. gegen den erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.04.2002, Zahl: 01 19.866-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von H.N. nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG iVm § 57 FrG zulässig ist.

 

Gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.05.2003, GZ: 228.289/0-V/14/02, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0341-7, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.05.2003 abgelehnt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, Gesichtspunkte, die gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, lägen nicht vor, weil die im Einzelnen vorgenommene Prüfung des Beschwerdefalles letztlich keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben habe.

 

Am 11.03.2008 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei brachte er vor, dass hinsichtlich seiner Fluchtgründe die Angaben im Rahmen der ersten Asylantragstellung gelten würden und er außerdem noch gesundheitliche Probleme habe, konkret reaktive Depressionen und rezidivierende depressive Störungen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2008 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.03.2008 gemäß § 68 Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf bereits seine im ersten Asylverfahren getätigten Äußerungen stützte. Dass der Beschwerdeführer die von ihm angeführten Depressionen schon seit dem Jahr 1990 habe, sei aufgrund seiner niederschriftlichen Angaben zweifelsfrei belegt. Ein neuer Sachverhalt liege nicht vor.

 

Der gegen diesen Bescheid des Bundesaslyamtes rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.04.2008, GZ: 228.289-2/2E-IV/44/08, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall als Neuerung geltend mache, dass er nach längerem Aufenthalt in Österreich so schwer an Depressionen erkrankt sei, dass er aufgrund dieser Behandlung zunächst ambulante und medikamentöse Behandlung benötigt habe und zuletzt (laut Ankündigung gegenüber dem Bundesasylamt in der Einvernahme am 20.03.2008 und laut mit der Berufung vorgelegten Beleg tatsächlich seit 00.00.2008) in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie I der Christian Doppler-Klinik Salzburg sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass er bereits 1990 an Depressionen gelitten habe, lasse sich nicht ableiten, dass die genannten Umstände keine Neuerung bilden würden, da eine Behandlungsmaßnahmen erfordernde Schwere der Erkrankung nach den Angaben des Beschwerdeführers offenbar erst seit einigen Monaten gegeben sei und vor der Rechtskraft des Berufungsbescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.05.2003 nicht bestanden habe.

 

In Folge wurde der Beschwerdeführer am 25.06.2008 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin der albanischen Sprache durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor:

 

"Frage:

 

Diese Einvernahme wird in serbischer Sprache abgewickelt werden. Haben Sie dagegen Bedenken bzw. Bedenken gegen die beigezogene Dolmetscherin oder den Sie einvernehmenden Organwalter?

 

Antwort:

 

Nein, keine Probleme.

 

Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und Frage:

 

Sie haben am 11.03.2008 einen "zweiten" Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.03.2008, Zl. 08 02.396-EAST West, mit Spruchpunkt I gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, gleichzeitig wurde mit Spruchpunkt II des zit. Bescheides gem. § 10 Abs. 1 Zi. 1 leg.cit. Ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien verfügt.

 

Gegen diesen Bescheid haben Sie das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, der Unabhängige Bundesasylsenat hat daraufhin mit seinem Bescheid vom 14.04.2008, Zl. 228.289-2/2E-IV/44/08, der Berufung stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben. Das Verfahren behängt somit neuerlich beim Bundesasylamt, es muss durch das Bundesasylamt eine Entscheidung getroffen werden.

 

Haben Sie das verstanden, ist Ihnen klar, worum es hier geht und warum Sie jetzt wieder beim Bundesasylamt sind?

 

Antwort:

 

Ja.

 

Vorhalt und Frage:

 

Sie wurden zu Ihrem nunmehr gestellten "zweiten" Asylantrag bereits mehrfach befragt bzw. einvernommen. Vereinfacht und sinngemäß ausgedrückt haben Sie angegeben, dass die bereits von Ihnen im "ersten" Asylverfahren geltend gemachten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht seien, es sei einfach eine schwierige instabile Situation in Mazedonien gegeben, die Lage sei gespannt.

 

Ich sehe keine Veranlassung mehr Sie weiter zu diesen dargestellten Fluchtgründen zu befragen und kann ich auch nicht erkennen, warum Sie nun glauben Asyl erhalten zu können. Ihr Fall wurde bereits ausreichend im Zuge des "ersten" Asylverfahrens durch mehrere voneinander unabhängige Behörden/Gerichtshof bewertet und eben abschlägig beschieden, auch der nunmehr durch den Unabhängigen Bundesasylsenat ergangene Behebungsbescheid ist so zu interpretieren, dass damit ausschließlich refoulementrechtliche Fragen entsprechend geprüft und bewertet wurden, d.h. man sich primär mit Ihrem Gesundheitszustand auseinandergesetzt hat, nicht aber mit "Asyl" im engeren ureigentlichem Sinne.

 

Was sagen denn Sie dazu, haben Sie sonst noch irgendwelche Fluchtgründe, warum stellen Sie überhaupt diesen Asylantrag?

 

Antwort:

 

Ich bin psychisch krank, ich fühle mich nicht gut. Ich brauche eine Therapie.

 

Vorhalt und Frage:

 

Danke, ich darf hier unterbrechen, über Ihre gesundheitlichen Probleme reden wir noch, darüber werden wir uns noch später unterhalten. Gibt es also sonst außer den bisher von Ihnen vorgebrachten obbeschriebenen Problemen keine weiteren Fluchtgründe, kann ich das annehmen?

 

Antwort:

 

Ich bin seit 7 Jahren hier, ich habe "unten" niemanden mehr, ich arbeite hier, ich habe meine eigene Versicherung. Ich arbeite seit sechseinhalb Jahren hier. Ich habe nie den Staat ausgenützt und nie Sozialhilfe oder sonst eine Unterstützung bezogen. Hier habe ich eine Menge Freunde, die mich unterstützen und mir helfen. Ich habe derzeit keine Lebensgemeinschaft, ich habe eine Wohnung angemietet. Ich arbeite beim Burger-King in der Küche. Mein Arbeitgeber ist ausgesprochen zufrieden mit mir. Ich kann auch schon ganz gut deutsch. Ich kann mich unterhalten (Anmerkung: Antragsteller spricht brauchbar deutsch, man kann sich mit ihm unterhalten).

 

Frage:

 

Hinsichtlich Ihres Gesundheitszustandes erfolgte bereits eine ausführliche Datenaufnahme. Demnach sollen Sie vereinfacht ausgedrückt psychisch krank sein, Sie haben dazu entsprechende Unterlagen vorgelegt, Sie nehmen Medikamente ein. Wie sieht Ihre derzeitige gesundheitliche Situation aus, können Sie noch weitere Unterlagen vorlegen, die mit Ihrem Gesundheitszustand in Zusammenhang stehen?

 

Antwort:

 

Ich lege entsprechende Unterlagen vor, daraus können Sie ersehen wie es mir derzeit geht. Ich nehme derzeit Schlaftabletten und Beruhigungstabletten, ich bin derzeit in psychotherapeutischer Behandlung bei einem Facharzt Dr. D.. Es geht halt ein bisschen schwer mit der Arbeit, wegen der Tabletten, die ich nehmen muss, sie haben Nebenwirkungen. Mein Chef hat viel Verständnis für mich, wenn er merkt, dass ich sehr müde bin, dann gibt er mir frei oder lässt mich früher nach Hause gehen. Ich bin auch ständig in ärztlicher Behandlung in der Christian Doppler Klinik hier in Salzburg, heute nachmittags habe ich wieder einen Termin dort.

 

Erläuterung:

 

Um nähere Klarheit zu Ihrem Gesundheitszustand erhalten zu können ist beabsichtigt, Sie einer fachärztlichen neuro-psychiatrischen Begutachtung zuzuführen. Sie werden demnächst über Ihre Vertreterin eine entsprechende Vorladung erhalten, die Untersuchung wird in Linz in den Räumen des dortigen Bundesasylamtes stattfinden, es wird auch ein Dolmetsch anwesend sein. Es ist in Ihrem eigenen Interesse unbedingt erforderlich diesen Termin wahrzunehmen. Haben Sie das verstanden, ist das so in Ordnung für Sie?

 

Antwort:

 

Ja, ich werde den Termin wahrnehmen.

 

Frage:

 

Ich beende nun das Interview und habe keine weiteren Fragen mehr an Sie. Wollen Sie noch irgendetwas anführen was Ihnen wichtig ist und noch nicht zur Sprache gekommen ist?

 

Antwort:

 

Für mich sehe ich die beste Möglichkeit hier zu bleiben, es hilft mir, wenn ich arbeiten kann, das ist mir wichtig, ohne Arbeit kann ich nicht weiterleben, ich sehe keine Zukunft "unten", das ist ein sehr armes Land für Leute mit psychischen Krankheiten gibt es dort keine Unterstützung, wenn ich dann noch keine Arbeit habe, dann wäre das für mich gesundheitlich ganz schlecht.

 

Anmerkung:

 

Die obigen Angaben werden nun dem Antragsteller rückübersetzt.

 

Nach erfolgter Rückübersetzung:

 

Wurde alles aufgeschrieben was Sie mündlich angegeben haben? Sollte das nicht der Fall sein, so können Sie jetzt noch weitere Angaben tätigen, Sie können auch sonst noch Aussagen treffen, die Sie Ihrer Meinung nach in der Entscheidung des Bundesasylamtes berücksichtigt haben wollen. Erläuternd darf dazu angemerkt werden, dass Sie in weiterer Folge in diesem Verfahren keine neuen Sachverhalte mehr vorbringen können, diese würden nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Antwort:

 

Ich habe alles gesagt, es gibt sonst nichts mehr zu sagen."

 

Am 03.07.2008 wurde der Beschwerdeführer von Dr. B.L., Facharzt für Psychiatrie-Neurologie, neurologisch untersucht und in Folge ein psychiatrisches Gutachten erstellt.

 

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 31.07.2008 wurden an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers landeskundliche Feststellungen zu Mazedonien sowie das in Auftrag gegebenen Gutachten übermittelt und mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige diese Ermittlungsmaterialien zur Entscheidungsfindung im Asylverfahren des Beschwerdeführers heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer wurde zur Wahrung des Parteiengehörs eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt; die diesbezügliche Stellungnahme langte am 18.08.2008 beim Bundesasylamt ein. In dieser wird hinsichtlich der Zulässigkeit einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ausgeführt, dass der von der Behörde erster Instanz bestellte Sachverständige zusammengefasst ausführe, dass die wegen der bestehenden rezidivierenden depressiven Störung begonnene Therapien - medikamentöser Art und Psychotherapie - fortgesetzt werden müssen, ansonsten Lebensgefahr für den Beschwerdeführer bestehe. Aus dem Gutachten ergebe sich, dass ein Wechsel der Therapie erst nach Stabilisierung sinnvoll, der Beschwerdeführer derzeit nicht transportfähig und auch bei einem begleiteten Rücktransport von einer erhöhten Gefährdung auszugehen sei. Auch unter der Annahme einer hinreichend medizinischen Grundversorgung in Mazedonien folge aus dem Gutachten die Notwendigkeit der Fortsetzung der Behandlungen in Österreich und zeige eine Gesamtschau der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, dass dieser eine außergewöhnlich belastete Person sei, sodass eine Abschiebung nach Mazedonien nicht zulässig sei.

 

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 04.09.2008, Zl. 08 02.396-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 18.09.2008 fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. In dieser wird - soweit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevant - ausgeführt, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung die vom Vertreter eingebrachte Stellungnahme bzw. die darin ausgeführten, gegen eine verpflichtende Rückkehr des Beschwerdeführers sprechenden, Umstände völlig unberücksichtigt gelassen habe. Wie aus den von der belangten Behörde übermittelten Länderfeststellungen hervorgehe, sei die Lage im Heimatstaat aufgrund der Vorkommnisse in den letzten Monaten die Auseinandersetzungen den Namen des Staates betreffend und aufgrund der innenpolitischen Lage besorgniserregend. Der Beschwerdeführer habe geradezu eine panische Angst vor einer Rückkehr in seinen Heimatstaat. Dies werde auch durch das von der belangten Behörde in Auftrag gegeben Sachverständigengutachten belegt.

 

Hinsichtlich Art. 3 EMRK wird ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall eine exzeptionelle Situation vorliege. Der von der Behörde erster Instanz bestellte Sachverständige führe aus, dass die wegen der bestehenden rezidivierenden depressiven Störung begonnenen Therapien fortgesetzt werden müssten, ansonsten Lebensgefahr für den Antragsteller bestehe. Aus dem Gutachten ergebe sich auch, dass ein Wechsel der Therapie erst nach Stabilisierung sinnvoll sei, der Beschwerdeführer derzeit nicht transportfähig sei und auch bei einem begleiteten Rücktransport von einer erhöhten Gefährdung auszugehen sei.

 

Dazu werde ausgeführt, dass nach Mitteilung des gegenständlichen abweisenden Bescheides an den Beschwerdeführer zu der zu befürchtenden Wiederverschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei, die eine umgehende Akutversorgung in der Christian-Doppler-Klinik in Salzburg notwendig gemacht habe und auch die Erforderlichkeit einer neuerlichen stationären Aufnahme in der Klinik befürchtet werden müsse. Dies zeige deutlich den nach wie vor schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Eine entsprechende ärztliche Stellungnahme der Klinik werde diesem Schriftsatz beigelegt.

 

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass eine hinreichende medizinische Versorgung im Heimatstaat des Antragstellers möglich sei, sie habe aber nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine Chance auf eine Behandlung habe, da er über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfüge. Er habe weder eine Chance auf einen Arbeitsplatz noch verfüge er über Ersparnisse. Die Arbeitsmarktlage im Heimatstaat des Beschwerdeführers sei ausgesprochen schlecht und hätte der Beschwerdeführer kaum eine Chance auf eine über eine kurze Dauer hinausgehende Beschäftigung.

 

Der Beschwerdeführer würde in seinem Heimatstaat aufgrund seiner Erkrankung stigmatisiert, folglich eine Wiederintegration des Beschwerdeführers daran scheitern würde bzw. würde sich sein Gesundheitszustand, wie auch aus dem Gutachten hervorgehe, massiv verschlechtern bis hin zur Suizidalität, wenn er wegen der zu erwartenden Ausgrenzung von der notwendigen Behandlung absehen würde. Auch unter der Annahme einer hinreichend medizinischen Grundversorgung in Mazedonien folge aus dem Sachverständigengutachten die Notwendigkeit der Fortsetzung der Behandlungen in Österreich und zeige eine Gesamtschau der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, dass dieser eine außergewöhnlich belastete Person sei, sodass eine Abschiebung nach Mazedonien nicht zulässig sei.

 

Eine verpflichtende Rückkehr des Beschwerdeführers stelle eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar und wird diesbezüglich auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.07.2008, GZ: E3 305.956-2/2008-13E, verwiesen.

 

Der Beschwerdeführer verfüge in seinem Heimatstaat über kein tragfähiges soziales Netz, da auch seine dort lebenden Verwandten nur das allernötigste zum Leben hätten und den Beschwerdeführer keinesfalls unterstützen könnten. Dies hätte die belangte Behörde bei der Beurteilung, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers eine unmenschliche Behandlung bedeuten würde, berücksichtigen müssen.

 

Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens und des im Auftrag der Behörde erster Instanz erstellten psychiatrischen Gutachtens sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 18.09.2008 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Mazedonien, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 27.08.2001 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

 

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Mazedonien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

 

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet und sich in Österreich in ambulanter Behandlung befindet. Eine gegenwärtige Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien würde - derzeit - aufgrund der Notwendigkeit der Fortsetzung der medizinischen Behandlungen in Österreich eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Nicht festgestellt werden kann allerdings auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse des Asylverfahrens, wie lange die Dauer dieser in Österreich noch erforderlichen medizinischen Behandlung zu veranschlagen ist, bis mit einer derartigen Verbesserung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers zu rechnen ist, sodass eine Verbringung des Beschwerdeführers nach Mazedonien und eine weitere Behandlung in Mazedonien zulässig erschiene.

 

Zur Situation in Mazedonien wird festgestellt:

 

Politische Lage:

 

Mazedonien ist seit seiner Unabhängigkeit (1991) eine parlamentarische Demokratie, in der demokratische Prinzipien, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit verfassungsmäßig garantiert sind. Die innere Stabilität Mazedoniens bleibt aufgrund der ethnischen Polarisierung zwischen der ethnisch - mazedonischen Mehrheit (ca. 64%) und insbesondere den ethnischen Albanern (mindestens ca. 25%) als zweitgrößter Volksgruppe fragil. Im Februar 2001 kam es dabei in den Grenzregionen zum Kosovo zu teils schweren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen albanischen Extremisten und mazedonischen Sicherheitskräften, in deren Verlauf zahlreiche Menschenrechtsverletzungen und große Flüchtlingsbewegungen zu verzeichnen waren. Auf internationale Vermittlung schlossen die führenden politischen Parteien beider Ethnien am 13. August 2001 das Ohrider Rahmenabkommen, mit dem die Weichen für ein friedliches Zusammenleben gestellt wurden. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 4]

 

Die nach den Parlamentswahlen vom 15.09.2002 regierende Koalition aus sozialdemokratischer SDSM als stärkerer Partner und der ethnisch-albanischen DUI des ehemaligen Rebellenführers Ahmeti verfolgte in vielen Punkten die Ziele des Abkommens von Ohrid mit Entschiedenheit, was zur Stabilisierung der Lage auch im Verhältnis zwischen den beiden wichtigsten ethnischen Gruppen, der ethnisch-mazedonischen Mehrheit und der ethnisch-albanischen - als der bei weitem größten - Minderheitsgruppe geführt hat. Eine Mehrheit im Lande sieht inzwischen in den wirtschaftlichen Schwierigkeiten und nicht in den ethnischen Spannungen das Hauptproblem des Landes. Vieles muss, wie die Dezentralisierung oder die anteilige angemessene Beschäftigung im öffentlichen Dienst, noch über längere Zeit auch gegen Widerstände weiter verfolgt werden. Mit der Perspektive auf einen EU-Beitritt war Mazedonien das erste Land auf dem Balkan, das schon am 9. April 2001 ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) mit der EU unterzeichnet hat. Gemäß Artikel 2 des Abkommens bilden die Achtung demokratischer Prinzipien und der Menschenrechte die Grundlagen der Politik beider Parteien und sind wesentliche Elemente des Abkommens. Das Abkommen ist zum 01.04.2004 in Kraft getreten [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite. 11]

 

Aus den Parlamentswahlen am 5.7.2006 ging das national-demokratischen Bündnis "Für ein besseres Mazedonien" als klarer Sieger hervor. Nach vier Jahren Opposition kann die national-konservative Partei VMRO-DPMNE unter Parteichef Nikola Gruevski nun mit ihren Partnern ins Kabinett zurückkehren. "Für ein besseres Mazedonien" schnitt mit 32,5 Prozent weit besser ab als die regierende "Sozialdemokratische Union", die lediglich 23,3 Prozent der Stimmen erhielt. Die Wahl verlief entgegen den Befürchtungen ohne größere Zwischenfälle, die Beteiligung war mit knapp 60 Prozent aber relativ niedrig.

 

Stärkste Partei der Albaner wurde die mitregierende "Demokratische Union für Integration" (DUI) die von Ali Ahmeti geführt wird, dem ehemaligen politischen Führer der "Albanischen Befreiungsarmee".

 

Dagegen hat die "Demokratische Partei der Albaner" (DPA/albanisch PDSH) von Arben Xhaferi Stimmen eingebüßt.

 

Seit der Unabhängigkeit Mazedoniens war es ein ungeschriebenes Gesetz, dass die albanische Seite, repräsentiert durch eine ihrer Parteien, Teil der Regierung sein muss. Das Wahlergebnis brachte es mit sich, dass sich die stärkste albanische Fraktion, die DUI, als der einzig legitime Verhandlungspartner für die zukünftige Regierung erachtete. Es löste daher auf albanischer Seite große Irritationen aus, als Gruevski, eine Koalition mit der zweitstärksten albanischen Partei DPA einging. Als Folge dieser Entwicklung kam es zwischen den teilweise stark verfeindeten albanischen Fraktionen zu Auseinandersetzungen, die auch auf der Straße ausgetragen wurden. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seiten 5-6]

 

Auch im Vorfeld zu den vorgezogenen Parlamentswahlen am 01.06.2008 kam es zu inneralbanischen Auseinandersetzungen. So wurde auf den Parteichef der DUI ein Anschlag verübt und ein Aktivist der DPA wurde bei einem Messerangriff getötet. [APA 13.05.2008: Mazedonien:

Mutmaßlicher Attentäter auf albanischen Politiker in Haft].

 

Am Wahltag kam es zu Ausschreitungen im Dorf Aracinovo, früher eine Hochburg albanischer Rebellen, in deren Verlauf ein Mensch getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. In 20 Wahllokalen in den hauptsächlich von Albanern bewohnten Gebieten musste die Abstimmung abgebrochen werden. [Der Standard 02.06.2008: Konservativer Gruevski gewinnt Wahl ], in weiterer Folge wurden die Wahlen in 187 Wahlbüros annulliert und am 15. und am 30. Juni Nachwahlen, vornehmlich in den von Albanern besiedelten Gebieten, abgehalten. Die konservative Regierungspartei VMRO von Ministerpräsident Nikola Gruevski gewann 63 der 120 Parlamentssitze.

 

Die Sozialdemokraten errangen 27 Sitze, ein Mandat ging an die Partei für europäische Initiative (PEI). Die letzte Nachwahl bestätigte die Demokratische Union für die Integration (DUI) mit 18 Sitzen als größte albanische Partei, die Demokratische Partei der Albaner (DPA) kam auf 11 Sitze. [Konrad-Adenauer-Stiftung 16.06.2008: Mazedonien: Massives Polizeiaufgebot ermöglicht ruhige Nachwahlen; APA 30.06.2008: Zweite Nachwahlrunde in Mazedonien ohne größere Zwischenfälle]

 

Gruevski hat eine Regierungskoalition mit der DUI vereinbart und ein Kabinett gebildet. Die DPA-Abgeordneten hatten im Juni bereits die konstituierende Parlamentssitzung boykottiert und einen möglichen Boykott der Parlamentsarbeit angekündigt. [APA 11.07.2008:

Mazedonien: Albanerpartei will Parlamentsarbeit boykottieren ]

 

Menschenrechte - allgemein

 

Artikel 9 der Verfassung garantiert die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses sowie der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 5]

 

Die Republik Makedonien hat sowohl die Europäische Konvention der Menschenrechte als auch die Konvention gegen Folter und andere Vergehen, unmenschliche und abwertende Behandlung oder Bestrafung ratifiziert und in das nationale Rechtssystem integriert. Entsprechend der Verfassung von 1991 werden die Freiheiten und Rechte des Individuum und Bürgers, entsprechend dem internationalen Recht zu zentralen Werten der Verfassungsordnung erklärt. Nach Artikel 11 der Verfassung werden die Menschenrechte auf körperliche und moralische Würde des Individuums als unantastbar definiert. Demnach ist jede Form der Folter, der unmenschlichen und verletzenden Bestrafung untersagt. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 9]

 

Abgesehen vom Verfassungsgerichtshof, der staatlichen Wahlkommission und dem Parlament, die als die rechtsstaatlich verankerte Einrichtungen zur Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte fungieren, verfügt Makedonien zusätzlich über ein parlamentarisches Menschenrechtskomitee und über die Institution des nationalen Ombudsmannes. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 11]

 

Die Stellung des Ombudsmannes ist durch Novellierung des entsprechenden Gesetzes am 10. September 2003 deutlich gestärkt worden. Seine Eingriffsmöglichkeiten im Falle hinausgezögerter Gerichtsverfahren wurden erhöht und er hat nun die Möglichkeit, jederzeit ohne Ankündigung die Einrichtungen staatlicher Behörden zu betreten. Außerdem besteht die Möglichkeit, ohne Verzug höchste Funktionsträger anzuhören und vertrauliche Informationen einzusehen (Öffentliche Institutionen sind nun also verpflichtet, Nachweise, Daten und Informationen unabhängig vom Grad der Vertraulichkeit vorzulegen). Mit der Einrichtung regionaler Büros in verschiedenen größeren Städten sind außerdem die administrativen Kapazitäten des Ombudsmanns deutlich erhöht worden. [Deutsches Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5]

 

Das Amt des Ombudsmanns wird derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 40]

 

2a) Polizei

 

Obwohl sich die Republik Makedonien zur Einhaltung umfassender internationaler Deklarationen und Konventionen im Bereich der Menschenrechte gesetzlich verpflichtet hat und die Polizei angewiesen wurde, den weit reichenden rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Einhaltung von Menschenrechten Folge zu leisten, wurden von dieser Seite in der Vergangenheit fallweise schwere Menschenrechtsverletzungen begangen [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 9]

 

Fortschritte gab und gibt es, was die Straflosigkeit der Polizei betrifft. Nachhaltigere interne Untersuchungen haben zusammen mit der Arbeit des Büros des Ombudsmannes zu einer substanziellen Reduktion der Straflosigkeit geführt.

 

Alle Untersuchungen von internen Angelegenheiten und Verdacht auf Fehlverhalten der Polizei werden von der Professional Standards Unit (PSU) durchgeführt. Beamte der Einheit waren träge, Ermittlungen zum Abschluss zu bringen und in noch offenen Menschenrechtsfällen aus früheren Jahren Anklage zu erheben. Dennoch verzeichnen internationale Beobachter fortlaufende Verbesserungen der Reaktionen des Innenministeriums in neuen Fällen von individuellem Fehlverhalten der Polizei und häufigere und konsequentere Disziplinierung von für schuldig befundenen Beamten.

 

PSU empfahl im Berichtsjahr 2007 Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte in 175 Fällen. Das Innenministerium bestrafte Bedienstete mit Gehaltskürzungen (in 81 Fällen gegen 145 Bedienstete), Suspendierung vom Polizeidienst (in 40 Fällen gegen 84 Bedienstete) und Versetzung (in 18 Fällen gegen 43 Bedienstete). PSU leitete 87 Fälle von mutmaßlichen Verstößen der Polizei mit der Empfehlung von strafrechtlichen Anklagen an die Staatsanwaltschaft weiter, davon wurden 82 von der Staatsanwaltschaft akzeptiert. 2007 wurden 30 Polizeibeamte und 19 Beamte der Grenzpolizei wegen Bestechung und Amtsmissbrauch verurteilt. [US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008 , Section

1. d.]

 

Die Polizei durchläuft einen weit reichenden Reformprozess und ein neues Polizeigesetz wurde verabschiedet, um die vollständige Einhaltung europäischer Standards zu gewährleisten. Menschenrechte sind mittlerweile ein Unterrichtsfach auf der Polizeiakademie und Kooperationen mit NGOs wurden begonnen, um auf regelmäßiger Basis Handlungsprioritäten auf diesem Gebiet zu identifizieren.

 

Ein Verhaltenskodex für Polizeibeamte wurde 2004 verabschiedet und ist eines der Fächer, das in der Ausbildung von Polizeibeamten studiert wird. Ein neues Fach, welches die Besonderheiten der Polizeiarbeit in multikulturellem Umfeld abdeckt, ist in Vorbereitung.

 

Multiethnische Polizeistreifen wurden in Gebieten, deren Bewohner zu unterschiedlichen ethnischen Gruppen gehören, eingesetzt, die Ergebnisse sind ermutigend. Die Behörden beabsichtigen, diesen multikulturellen Zugang im gesamten Staatsgebiet anzuwenden.

 

Auch die beim Innenministerium eingerichtete Polizeiaufsichtseinheit besteht aus Repräsentanten verschiedener ethnischer Gruppen und wurde und wird ebenfalls einer Reform unterzogen. [Council of

Europe: Secretariat of the Framework Convention for the Protection of National Minorities, Advisory Committee on the Framework

Convention for the Protection of National Minorities: Second Opinion on "the former Yugoslav Republic of Macedonia", Adopted on 23 February 2007, 9 July 2008, Seiten 18-19]

 

Vergehen und drastische Übergriffe vor allem gegenüber Minderheiten konnten deutlich verringert werden. (Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007, Seite 14)

 

2. b.1.) Albaner

 

Formal garantiert bereits Artikel 9 der mazedonischen Verfassung von 1992 die Gleichberechtigung aller Bürger in ihren Freiheiten und Rechten, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, nationaler und sozialer Herkunft, der politischen Zugehörigkeit und des Glaubensbekenntnisses, der materiellen und gesellschaftlichen Lage. Mit dem Abkommen von Ohrid, mit dem sich Mazedonien auch gegenüber der internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, wurden nun aber die Minderheitenrechte noch weitergehender und detaillierter festgeschrieben als ursprünglich in der Verfassung enthalten, bzw. die Verfassung in einer Reihe von Artikeln geändert. Insbesondere ist festgeschrieben, dass nun auch Minderheiten entsprechend ihrem Anteil an der Bevölkerung im öffentlichen Dienst vertreten sein sollen. Hierzu hat sich die mazedonische Regierung verpflichtet, mit Unterstützung der EU und OSZE gezielte Ausbildungsmaßnahmen durchzuführen und Angehörige von Minderheitengruppen bevorzugt einzustellen. Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite10]

 

Mit den Verfassungsänderungen vom November 2001 entfiel zudem die von Seiten der ethnischen Albaner stets kritisierte Unterscheidung in (ethnisch) mazedonisches Staatsvolk und Minderheiten in der Verfassung. Auch wurden unter anderem. hinsichtlich der verschiedenen, von den Ethnien verwendeten Sprachen weit reichende Regelungen zugunsten aller Volksgruppen Mazedoniens getroffen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 5]

 

Der Text der im November 2001 geänderten Verfassung entspricht weitestgehend den albanischen Vorstellungen. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 11]

 

Aufgrund der Verpflichtungen aus dem Ohrid-Abkommen hat sich der Anteil ethnischer Albaner in der öffentlichen Verwaltung bereits erhöht (derzeit ca. 14%) [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 Seite 10] dennoch sind die Minderheiten weiter unterrepräsentiert (Hauptgrund: mangelnde Qualifikation) insbesondere in den Bereichen des Innen- und Verteidigungsministeriums, obwohl spezielle Anstrengungen unternommen wurden, qualifizierte Minderheitenangehörige einzustellen [Deutsches Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 Seite 9; US Department of State: Macedonia. Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008 , Section 5, National/Racial/Ethnic Minorities]

 

Die albanische Volksgruppe übt in Mazedonien über die ethnisch-albanischen Parteien, die hier jeweils zur Regierungskoalition gehören, einen großen Einfluss aus. Dieser Einfluss hat der Lage der ethnischen Albaner in den letzten Jahren wesentlich verbessert. Eine Umfrage, die vom UNDP im Jahre 2006 finanziert wurde, zeigt, dass ein Großteil der albanischen Volksgruppe heute Mazedonien positiv gegenüber steht und bereit ist, Mazedonien als "ihren Staat" zu akzeptieren. Die meisten ethnischen Albaner (über 70 %) sehen ihre Zukunft hier optimistisch, optimistischer als die ethnischen Mazedonier. Ein deutliches Zeichen für den großen politischen Einfluss der albanischen Volksgruppe ist die Tatsache, dass der mazedonische Ombudsmann ein ethnischer Albaner (der frühere Justizminister Mehmeti, nominiert von der DUI) ist. Ethnische Albaner sind in allen Teilen der Verwaltung und in allen Entscheidungsgremien präsent.

 

Berichte über Drohungen, Misshandlungen oder allgemeine Diskriminierung sind nicht bekannt geworden. Die albanische Volksgruppe übt in der mazedonischen Regierung, auch in der neuen Regierung Gruevski, einen starken Einfluss aus. Dieser politische Einfluss lässt Drohungen, Misshandlungen und allgemeine Diskriminierung nicht zu. [Österreichische Botschaft Skopje:

Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 6]

 

Vom Staat angeregte, unterstützte oder geduldete Repressionen durch Dritte sind in Mazedonien nicht erkennbar. Nationalistische oder andere Ausschreitungen gegen ethnisch, religiös oder anders definierte Gruppen werden in Mazedonien durch die staatlichen Stellen unterbunden, wobei gelegentlich der - kaum belegbare - Vorwurf erhoben wird, dass dies nicht immer ohne Verzögerung erfolge. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 14]

 

2. b.2) .Amnestiegesetz für ehemalige UCK -Mitglieder

 

Ein Amnestiegesetz, das die im Rahmen der bewaffneten Auseinandersetzung begangenen Straftaten mit Ausnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit straflos stellt, wurde bereits am 08. März 2002 vom mazedonischen Parlament mit großer Mehrheit verabschiedet. Damit wurde eine andere wichtige ethnische befriedende Forderung aus dem Rahmenabkommen von Ohrid erfüllt [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005, Seite 10]

 

Das Gesetz gilt für mazedonischen Bürger, Personen mit gesetzlichem Aufenthalt, wie auch Personen, die Eigentum oder Familie vor Ort haben und für die begründeter Verdacht besteht, dass sie Straftaten im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jahr 2001 bis einschließlich 26. September 2001, vorbereitet oder begangen haben. Die Amnestie gilt auch für Personen, die vor dem 1. Jänner 2001 Straftaten vorbereitet oder begangen haben, die mit dem Konflikt im Jahr 2001 in Zusammenhang stehen [Law on Amnesty, Official Gazette of the Republic of Macedonia No. 18, Friday, 8 March 2002 ]

 

Das Amnestiegesetz wurde zu Gunsten der ethnischen Albaner beschlossen. Nur sie sind diejenigen, welche aus den Bestimmungen dieses Gesetzes Vorteile ziehen, da sich im Jahre 2001 kaum irgendwelche Angehörige anderer Volksgruppen den Insurgenten angeschlossen haben. Anfänglich gab es eine gewisse Benachteiligung ethnischer Albaner, welche in Gerichtssprengeln wie Skopje leben, gegenüber ethnischen Albanern in anderen Gerichtssprengeln. In Skopje stellen die ethnischen Mazedonier die Mehrheit und sind daher auch die meisten Richter ethnische Mazedonier. In den Gerichtssprengeln in Skopje dauerten

 

die Amnestieverfahren länger und machte ein Teil der Richter zusätzliche Schwierigkeiten, weil sie Tatbestände als Kriegsverbrechen qualifizieren wollten, welche kaum Kriegsverbrechen waren (z. B. Beschädigung oder Zerstörung von Häusern ohne dass es Verletzte oder Tote gab). Diese Schwierigkeiten konnten aber inzwischen ausgeräumt werden, z. T. auch auf Grund von Entscheidungen der Appellationsgerichte.

 

Das Amnestiegesetz wurde vollständig umgesetzt Es sind auch keine Fälle bekannt, bei denen das Amnestiegesetz umgangen wurde, indem Personen seitens der Staatsanwaltschaft

 

vorgeworfen wurde, Kriegsverbrechen begangen zu haben. [Pichler,

Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 14; Österreichische Botschaft

Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46 und 47]

 

Ehemalige UCK - Kämpfer werden vereinzelt aufgrund bestehender Haftbefehle für bis zu 24 Stunden arretiert. Der Grund liegt darin, dass die Regierung zur Zeit des Konfliktes 2001 gegen alle bekannten Kämpfer Haftbefehle ausstellen ließ, welche immer noch Gültigkeit haben. Die Personen werden überprüft und üblicherweise aufgrund des Amnestiegesetzes wieder auf freien Fuß gesetzt. Jede längere Anhaltung kann nur durch das Gericht verfügt werden (U-Haft bis zu 30 Tagen).

 

Das Procedere wird von der Polizei, der mehrere nationale (Büro für interne Angelegenheiten, Ombudsman, Korruptionskommission) und internationale Kontrollmechanismen (OSCE, internationale Beobachter) gegenüberstehen, streng eingehalten. [Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI an den UBAS, GZ P-044/08 vom 18.04.2008 ]

 

Personen, die noch nicht amnestiert wurden, können das Gerichtsverfahren, welches notwendig ist, um in den Genuss der Amnestie zu kommen, jetzt und auch in künftigen Jahren durchführen lassen. Die Kosten derartiger Verfahren sind auf Grund des Einflusses der ethnisch-albanischen Regierungspartei DUI gering. Es gibt Anwälte, welche solche Verfahren "pro bono", d. h. ohne ein Honorar zu verlangen, abwickeln. [Auskunft der österreichischen Botschaft Skopje an den UBAS zu GZ 238.971, 18.05.2006 ]

 

Wenn sich manche ethnische Albaner nicht dem Gericht stellen wollten, was zum Erlangen der Amnestie erforderlich ist, dann deshalb, weil sie von den Sicherheitsbehörden wegen kriminellen Taten, die nicht der Amnestie unterliegen, gesucht werden. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46 und 47]

 

Es gibt keine Fälle von Verfolgung durch staatliche Behörden aufgrund von vormaliger Zugehörigkeit zu Rebelleneinheiten mehr. [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seite 14, Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46]

 

2. b.3 AKSh

 

AKSh (Armata Kombetare Shqiptare) ist die albanische Bezeichnung einer bewaffneten Gruppe namens Albanische Nationalarmee. Nach Angaben der AKSh wurde diese im Dezember 1999 nach der Auflösung der UCK (im Kosovo) in Mazedonien gegründet. Die FBKSh (Frontit per Bashkim Kombetar Shqiptar/Front für Albanische Nationale Vereinigung) agiert als politischer Flügel der AKSh. Erklärtes politisches Ziel der AKSh ist es, alle von Albanern bewohnten Gebiete auf dem Balkan zu vereinen.

 

Die AKSh bekannte sich erstmals im Januar 2000 zu einem Anschlag auf einen Polizeiposten in Mazedonien. Im Verlauf des Jahres 2000 kam es ferner im Norden Mazedoniens, an der Grenze zum Kosovo und Südserbien, zu sporadischen Überfällen auf mazedonische Grenzpatrouillen. Das unzugängliche, dünn besiedelte Gebiet in Nordmazedonien, in dem sich eine von örtlichen Dorfmilizen kontrollierte Schattenökonomie herausgebildet hatte, diente zugleich als Rückzugs- und Nachschubgebiet für eine in Südserbien kämpfende albanische Guerilla(UCPMB) .

 

Kämpfer jener Guerilla, Teile der AKSh sowie albanische Dorfmilizen schlossen sich in diesem Gebiet erst Anfang 2001 zusammen, um die Ushtria Clirimtare Kombetare (UCK, Nationale Befreiungsarmee) zu formieren.

 

Die Guerillagruppe AKSh beteiligte sich nach eigenen Angaben unter dem Oberkommando der UCK an den Kämpfen, ohne dabei die Eigenständigkeit zu verlieren.

 

Nachdem sich nach der Unterzeichnung des Abkommens von Ohrid die UCK als aufgelöst erklärt hat, kündigte die AKSh die Fortsetzung des Kampfes an. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh, 07.05.2007 , Seiten 1-4]

 

Die Mehrheit der AKSH - Kämpfer waren vormalige UÇK - Mitglieder, die sich mit den politischen Kompromissen, wie sie im Ohrider Rahmenabkommen beschlossen wurden, nicht abfinden wollten. Die parteipolitische Integration der ehemaligen UÇK in die politischen Strukturen des Landes eröffnete der AKSH die Möglichkeit, sich als die "eigentliche" Vertreterin ethnisch albanischer Interessen zu präsentieren.

 

Es sollte hierbei auch erwähnt werden, dass es nicht allein politische Interessen sind, die diese - und andere Guerillagruppen der Region - zu Aktivitäten anspornten, sondern vielfach ökonomische Eigeninteressen, die darin begründet liegen, möglichst lange "gewaltoffene" Räume zu erhalten, um ungehindert den Schmuggelgeschäften und anderen kriminellen Aktivitäten über die Grenzen hinweg nachgehen zu können [Pichler, Robert: Bericht über die politische, ökonomische und soziale Situation mit besonderem Augenmerk auf die Menschenrechtslage in der Republik Makedonien, 1.5.2007 , Seiten 15 und 16]

 

Die AKSh wird für mehrere Entführungen von Polizeibeamten, Mord, Bombenanschläge und Terroraktionen verantwortlich gemacht beziehungsweise bekannte sich zu den Aktionen.

 

Internationale Organisationen wie die UN-Mission im Kosovo, die OSZE und auch die US amerikanische Botschaft in Skopje sehen in der AKSh eine "terroristische Organisation" [Taz 05.09.2003: Albaner in Mazedonien wieder auf der Flucht; APA 31.08.2002: Geiselnahme in Mazedonien beendet]. In Mazedonien selbst ist die AKSh ebenso als Terrororganisation eingestuft und verboten [APA 29.04.2004: UNMIK lieferte zwei albanische Ex-Rebellen an Mazedonien aus].

 

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verweigern einer Reihe von albanischen Extremisten, die gewalttätigen extremistischen Aktivitäten gegen die im Rahmenabkommen von Ohrid verankerten Grundprinzipien der Stabilität, der territorialen Integrität und des einheitlichen und multi-ethnischen Charakters der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien aktiv Vorschub leisten oder sich an solchen Aktivitäten beteiligen und/oder die die konkrete Umsetzung des Rahmenabkommens vorsätzlich, wiederholt und in ungerechtfertigter Weise durch Handlungen außerhalb des Demokratieprozesses untergraben und behindern die Einreise in ihre Hoheitsgebiete oder die Durchreise. [Gemeinsamer Standpunkt 2004/133/GASP des Rates vom 10. Februar 2004 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/542/GASP, Amtsblatt der Europäischen Union L 39/19 vom 11.02.2004; Gemeinsamer Standpunkt 2008/104/GASP des Rates vom 8. Februar 2008 zur Verlängerung und Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/133/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Extremisten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Amtsblatt der Europäischen Union L 36/16 vom 09.02.2008

 

Es gibt Fälle, in denen Verdächtige, welche von der Polizei wegen eines bestimmten Tatverdachtes zur Festnahme ausgeschrieben werden, behaupten, sie seien Mitglieder der AKSh. Mit solchen Behauptungen hoffen sie auf eine Solidarisierung anderer Angehöriger der albanischen Volksgruppe mit ihnen, welche sie vor der drohenden Verhaftung wegen kriminellen Delikten retten sollen. Kenner der Verhältnisse bei bewaffneten ethnischen Albanern weisen dazu darauf hin, dass die AKSh in Mazedonien nie eine effektive Organisation war, sondern eher nur eine Sigle, mit der sich extremistische ethnisch-albanische Nationalisten, die mit der DUI -Politik nicht einverstanden waren, identifizierten. Den Aufbau einer eigentlichen Organisation der AKSh hätte die UCK bzw. die DUI verhindert.

 

[Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 46].

 

3) Amnestiegesetz für Wehrstraftaten

 

Im Amtsblatt Nr. 49 vom 25. Juli 2003 wurde das Amnestiegesetz für mazedonische Staatsbürger, die ihre militärischen Verpflichtungen nicht erfüllt haben, sowohl in mazedonischer als auch albanischer Sprache veröffentlicht. Danach sind mazedonische Staatsbürger, die älter als 30 Jahre alt sind und bezüglich derer der wohlbegründete Verdacht besteht, dass sie bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 25. Juli 2003 strafbare Handlungen gemäß §§ 214 oder 217 des alten bzw. §§ 341 oder 344 des neuen Strafgesetzbuches begangen haben, von der diesbezüglichen strafrechtlichen Verfolgung ausgenommen. Bereits eingeleitete Strafverfahren werden eingestellt und die Vollziehung allfälliger bereits verhängter Haftstrafen vollständig ausgesetzt. [UNHCR Wien: Mazedonien: Behandlung ethnischer Albaner und ehemaliger UCK-Kämpfer in der Armee. Auskunft an den UBAS zu GZ: 225.401/14-VI/18/04. 05.08.2004 ]

 

Der obligatorische Wehrdienst wurde im Mai 2006 abgeschafft. Die Änderung im Verteidigungsgesetz wurde ohne Gegenstimmen vom Parlament angenommen. Die Rekruten, die im April 2006 eingezogen wurden, waren die letzten Wehrdienstleistenden. Ihr Wehrdienst endete im Oktober 2006, danach gab und gibt es nur noch Berufssoldaten. Durch die Abschaffung des Wehrdienstes besteht auch kein Zivildienst mehr. [Coalition to Stop the Use of Child Soldiers:

Child Soldiers Global report 2008; Konrad-Adenauer-Stiftung:

Mazedonien im Mai 2006, 31.05.2006; Deutsche Welle Fokus Ost-Südost:

Weiterer Schritt bei Militärreform in Mazedonien, 12.04.2006]

 

Da die Wehrdienstpflicht inzwischen abgeschafft wurde, dürfte eine Strafverfolgung wegen Nicht-Ableistung des obligatorischen Wehrdienstes nunmehr der Verfassung widersprechen - wegen Verletzung des Art.12 der Verfassung, der Verurteilungen nur auf Grund von geltenden Gesetzen ermöglicht. Eine Strafverfolgung wegen Nichtableistung des Wehrdienstes würde nun wohl auch dem verfassungsmäßig garantierten Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Bei Verletzungen des Art. 12 der Verfassung und bei Gesetzen, welche den Gleichheitsgrundsatz verletzen, hat der mazedonische Verfassungsgerichtshof in den letzten Jahren wiederholt Gesetze, die diesen Verfassungsgarantien widersprechen, aufgehoben und auch in Einzelfällen Urteile wegen Verletzung dieser Grundsätze rückgängig gemacht. Da der Verfassungsgerichthof zurzeit über eine Mehrheit von Richtern verfügt, die der nunmehr oppositionellen SDSM nahe stehen und da die Verfassungsrichter unabsetzbar sind, ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Urteilsfindung ganz unabhängig von der derzeitigen Regierung der VMRO-DPMNE vorgehen werden. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 47]

 

4. Rückkehrfragen: Grundversorgung, Gesundheitssystem und Rückkehr nach Asylantragstellung/Abschiebung

 

4. a. Grundversorgung:

 

Die Existenzbedingungen in Mazedonien werden auch Jahre nach der Unabhängigkeit durch die schwierige Lage einer (lange Zeit von politischen Krisen und bewaffneten Konflikten immer wieder beeinträchtigten) Wirtschaft im Umbruch bestimmt, die sich nur langsam erholt. Diese ist insbesondere durch hohe Arbeitslosigkeit (knapp 40%) und niedriges Durchschnittseinkommen (ca. 244 Euro im Monat) gekennzeichnet, allerdings auf der anderen Seite positiv durch relativ stabile Staatsfinanzen und Währungsrelationen .

 

Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist jedoch, auch über den Grundbedarf hinaus, gewährleistet. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18]

 

Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die vielen Mazedonier mit geringem Einkommen ernähren sich aus Produkten ihrer kleinen Gärten, betreiben Subsistenzwirtschaft, halten Ziegen, die sie z. B. in den städtischen Parkanlagen, auf den vielen unbebauten Feldern um die Städte und in staatlichen Wäldern weiden lassen. Geschätzte 40 % der inländischen Lebensmittel werden nicht über offizielle Märkte verkauft, sondern im Familien- und Freundeskreis getauscht oder vermarktet. Hunger gibt es keinen. [Österreichische Botschaft Skopje: Republik Mazedonien - Asylländerbericht- 2006, Jänner 2007 , Seite 9]

 

Das mazedonische Sozialhilfesystem funktioniert trotz hoher Belastungen auf allerdings sehr niedrigem Niveau und sichert jedem amtlich registrierten mazedonischen Staatsangehörigen ein Existenzminimum, welches jedoch in der Regel nur für eine Grundversorgung auf sehr niedrigem Niveau ausreicht.

 

Dieses ist allerdings vor dem Hintergrund eines auch sehr niedrigen durchschnittlichen Lohneinkommens zu sehen. Familienzusammenhalt, zum Teil mit Unterstützungsleistungen auch aus dem Ausland, Spenden, Eigenversorgung aus landwirtschaftlichen Parzellen und Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft lindern bei vielen die kargen Verhältnisse ein wenig.

 

Der Betrag der Sozialhilfe bemisst sich an der Zahl der zu versorgenden Familienmitglieder und dem mazedonischen Durchschnittslohn. Daneben werden teilweise Grundnahrungsmittel (Bezug über Karten), Kleider, Heizmaterialien, Schulbücher, Materialien und ähnliches kostenlos zur Verfügung gestellt.

 

Mazedonische Staatsbürger haben auch dann Anspruch auf Sozialhilfe wenn sie mehrere Jahre außerhalb Mazedoniens gelebt haben. [Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Mazedonien, 28.01.2005 , Seite 18; Österreichische Botschaft Skopje, Auskunft vom 24.06.2008 an den UBAS zu GZ 232.797 /- XII /3 6 /04 ]

 

Mazedonischen Staatsangehörigen stehen bei einer Rückkehr nach Mazedonien durch Rückführung oder freiwillige Rückkehr als behördliche Ansprechpartner die lokalen Zentren für Sozialfragen zur Verfügung. Bei rückzuführenden Mazedoniern ist laut Auskunft des Ministeriums für Arbeit und Soziales für eine Betreuung entscheidend, ob eine Unterkunft vorhanden ist und welche sozialen Rahmenbedingungen bestehen. Anhand der persönlichen

 

Daten könne festgestellt werden, ob Grundeigentum oder Ähnliches noch bestehe, bzw. vor der Ausreise bestanden habe. Letzteres ist dann von Bedeutung, wenn die Rückkehrer vor ihrer Ausreise ihre gesamte Habe veräußert haben und mit einem gewissen Wohlstand ausgereist sind.

 

Einkünfte, auch fiktive, aus Grund- oder sonstigem Vermögen werden auf eine etwaige Sozialhilfe angerechnet, wobei dem Antragsteller in jedem Fall ein zur Grundversorgung (nach mazedonischem Standard) ausreichender Sozialhilfebetrag verbleibt. Als Hilfe für Rückkehrer gewährt das mazedonis

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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