TE Vfgh Beschluss 1998/6/25 V98/97, V125/97, V128/97, V129/97, V130/97, V149/97

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.1998
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Index

70 Schulen
70/06 Schulunterricht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140a
"Gemeinsame Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung" vom 01.07.96
Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 26.06.96 betreffend die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung
Schreiben der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten vom 22.05.97. GZ30.001/11-V/E/97, betreffend die Umsetzung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in der Verwaltung
LeistungsbeurteilungsV §15 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge betreffend die sogenannte "Rechtschreibreform"; keine aktuelle Betroffenheit einer die achte Klasse einer AHS besuchenden Antragstellerin durch die angefochtene, mit 01.09.98 in Kraft tretende Bestimmung der LeistungsbeurteilungsV; "Gemeinsame Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung" kein Staatsvertrag gemäß Art140a B-VG, sondern rechtlich nicht verbindliche, gegenseitige Verwendungszusage der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner; angefochtene Erlässe der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten keine Verordnungen, sondern bloße Informationen bzw Empfehlungen ohne normativen Charakter

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die "V. Sondernummer zum Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sowie für Wissenschaft, Verkehr und Kunst" vom 15. 11. 1996, 11b. Stück, Jahrgang 1996, enthält die folgenden Mitteilungen:

"111. Gemeinsame Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1. Juli 1996

Wiener Absichtserklärung

Der Minister für Unterricht, Kultur, wissenschaftliche Forschung, Denkmäler und Landschaften der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft des Königreichs Belgien, Wilfried S c h r ö d e r ,

der Präsident der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Karl-Heinz R e c k ,

der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland, Eduard L i n t n e r ,

der Landesrat für Denkmäler, deutsche und ladinische Schule und Kultur der Landesregierung der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol der Republik Italien, Dr. Bruno H o s p ,

der Regierungschef-Stellvertreter des Fürstentums Liechtenstein, Dipl.-Chem. Thomas B ü c h e l ,

die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Republik Österreich, Elisabeth G e h r e r ,

der ao. und bev. Botschafter von Rumänien in Österreich im Auftrag der Regierung der Republik Rumänien, Univ.-Doz. Dr. Peter F o r n a ,

der Präsident der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Peter S c h m i d ,

der Vizekanzler der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Achille C a s a n o v a und

der Dekan der Philosophischen Fakultät und Direktor des Germanistischen Institutes der Eötvös Lorßnd Universität Budapest im Auftrag des Ministers für Kultur und Bildung der Republik Ungarn, Prof. Dr. Kßroly M a n h e r z

geben zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung folgende gemeinsame Absichtserklärung ab:

Artikel I

Die Unterzeichner nehmen das auf der Grundlage der Dritten Wiener Gespräche vom 22. bis 24. November 1994 entstandene und als Anhang beigefügte Regelwerk 'Deutsche Rechtschreibung, Regeln und Wörterverzeichnis' zustimmend zur Kenntnis.

Artikel II

Die Unterzeichner beabsichtigen, sich innerhalb ihres Wirkungsbereiches für die Umsetzung des in Artikel I genannten Regelwerkes einzusetzen.

Folgender Zeitplan wird in Aussicht genommen:

1. Die Neuregelung der Rechtschreibung soll am 1. August 1998 wirksam werden.

2. Für ihre Umsetzung ist eine Übergangszeit bis zum 31. Juli 2005 vorgesehen.

Artikel III

Die zuständigen staatlichen Stellen Deutschlands, Österreichs und der Schweiz werden Experten in eine Kommission für die deutsche Rechtschreibung entsenden, deren Geschäftsstelle beim Institut für deutsche Sprache in Mannheim eingerichtet wird.

Die Kommission wirkt auf die Wahrung einer einheitlichen Rechtschreibung im deutschen Sprachraum hin. Sie begleitet die Einführung der Neuregelung und beobachtet die künftige Sprachentwicklung. Soweit erforderlich, erarbeitet sie Vorschläge zur Anpassung des Regelwerks.

Artikel IV

Zuständigen Stellen anderer Staaten steht es frei, dieser Gemeinsamen Absichtserklärung beizutreten. Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Republik Österreich wird sodann die anderen Unterzeichner von diesen Beitritten in Kenntnis setzen.

Anlage

Deutsche Rechtschreibung - Regeln und Wörterverzeichnis. Amtliche Regelung vom 1. Juli 1996; redigiert vom Institut für deutsche Sprache in Mannheim auf Grund der Ergebnisse der internationalen sprachwissenschaftlichen Arbeitsgruppe.

(Diese, der genannten Sondernummer des Verordnungsblattes beigelegte, 153 Seiten umfassende Anlage enthält, neben einem Vorwort, einen 85 Seiten umfassenden "Teil I: Regeln" und einen "Teil II: Wörterverzeichnis". Dem Vorwort zufolge "regelt" das "folgende amtliche Regelwerk ... die Rechtschreibung innerhalb derjenigen Institutionen (Schule, Verwaltung), für die der Staat Regelungskompetenz hinsichtlich der Rechtschreibung hat. Darüber hinaus hat es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtschreibung Vorbildcharakter für alle, die sich an einer allgemein gültigen Rechtschreibung orientieren möchten (das heißt Firmen, speziell Druckereien, Verlage, Redaktionen - aber auch Privatpersonen). Diese Regelung ersetzt jene von 1902 und alle anschließenden Ergänzungsverordnungen." Der "Teil I: Regeln" ist in sechs Teilbereiche gegliedert: Laut-Buchstaben-Zuordnungen, Getrennt- und Zusammenschreibung, Schreibung mit Bindestrich, Groß- und Kleinschreibung, Zeichenschreibung, Worttrennung am Zeilenende. Das "Wörterverzeichnis" (Teil II) führt den "zentralen rechtschreiblichen Wortschatz in alphabetischer Reihenfolge an".)

112. Neuregelung der deutschen Rechtschreibung - Information über die Inkraftsetzung und Übergangsbestimmungen

(Erlaß des BMukA Z30 001/32-/E/96 vom 26. Juni 1996)

Am 1. Juli 1996 wird in Wien die Gemeinsame Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung von Vertretern aus Belgien, Deutschland, Italien, Liechtenstein, Österreich, Rumänien, der Schweiz und Ungarn unterzeichnet. Die zuständigen Stellen der anderen Teilnehmerstaaten der Dritten Wiener Gespräche sowie weitere interessierte Staaten werden eingeladen, dieser Erklärung beizutreten.

Folgender Zeitplan wird vereinbart:

1. Die Neuregelung der Rechtschreibung wird am 1. August 1998 wirksam.

2. Für die Umsetzung gilt eine Übergangszeit bis zum 31. Juli 2005.

Im Anschluß an die Unterzeichnung der Erklärung wird das Regelwerk entsprechend den Möglichkeiten der Länder wirksam; in Österreich nach dem nunmehr vorliegenden Beschluß mit Beginn des Schuljahres 1998/99. Für die Übergangszeit bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2004/2005 gelten beide Regelungen gleichermaßen, und deshalb sollen bisherige Schreibweisen nicht als falsch, sondern als überholt gekennzeichnet und bei Korrekturen durch die neuen Schreibweisen ergänzt werden, um alle SchülerInnen so schnell wie möglich an die Neuregelung zu gewöhnen. Bis zum Ende dieser Übergangszeit werden alle Schulbücher in der neuen Schreibung vorliegen. Mit 1. August 1998 werden die neuen Wörterbücher, die Sprachbücher sowie die meisten Grundschulbücher in adaptierter Form vorliegen.

Da es methodisch-didaktisch sinnvoll ist, alle SchülerInnen so schnell wie möglich an die Neuregelung zu gewöhnen, besteht für die Lehrer die Möglichkeit, im Rahmen des §17 Abs1 des Schulunterrichtsgesetzes (eigenständige Unterrichtsarbeit entsprechend dem Stand der Wissenschaft) vor dem offiziellen Inkraftsetzungstermin die Neuregelung vorwegzunehmen und bereits ab dem Schuljahr 1996/97 neue Rechtschreibung zu unterrichten. Vor allem für die Grundschule wird empfohlen, möglichst bald die neue Rechtschreibung zu unterrichten, um Schülern späteres Umlernen zu ersparen. Bei einer Vorwegnahme der Neuregelung liegt es im Interesse der Schulpartnerschaft, darüber auch die Erziehungsberechtigten zu informieren. Derzeit ist eine Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung in Vorbereitung, nach der Schreibungen im Sinne der Rechtschreibreform auch vom Standpunkt der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung ermöglicht werden. Weiters besteht kein Einwand, bei Wiederholungsprüfungen, Reifeprüfungen usw. Schreibungen, die den Neuregelungen entsprechen, zu tolerieren.

Die Broschüre 'Rechtschreibung neu - eine Einführung in die neue Orthografie' wird Ende August 1996 seitens des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an alle Schulen, Pädagogischen Institute und Pädagogischen Akademien versendet werden."

2. Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Leistungsbeurteilungsverordnung geändert wird, BGBl. II Nr. 35/1997, lautet - auszugsweise - wie folgt:

"Auf Grund der §§18, 20, 21 und 23 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, wird verordnet:

Die Leistungsbeurteilungsverordung, BGBl. Nr. 371/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 492/1992, wird wie folgt geändert:

...

8. §15 Abs1 lautet:

'(1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes und unter Zugrundelegung der gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1. Juli 1996 zu beurteilen. In den Schuljahren 1998/99 bis 2005/06 sind Abweichungen von der neuen Rechtschreibung, die der bisherigen Rechtschreibung entsprechen, nach der neuen Rechtschreibung zu korrigieren aber nicht als Fehler zu bewerten.'

...

12. Im 7. Abschnitt wird vor §24 folgender §23a samt Überschrift eingefügt:

'Übergangsbestimmung

§23a. Bis zum 31. August 1998 ist die Verwendung der neuen Rechtschreibung nicht als Fehler zu korrigieren und zu bewerten.'

...

14. Dem §24 wird folgender Abs3 angefügt:

'(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997 treten wie folgt in Kraft:

1. ... §23a samt Überschrift ... mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt (d.i. der 1.2.1997),

...

3. §15 Abs1 mit 1. September 1998.'"

(Bis zum Inkrafttreten der soeben wiedergegebenen Neuregelung lautet §15 Abs1 der Leistungsbeurteilungsverordnung wie folgt:

"Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes zu beurteilen. Dabei sind, sofern die betreffende schriftliche Leistungsfeststellung nicht ausschließlich der Überprüfung der Rechtschreibkenntnisse dient, zu tolerieren

a) in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie den Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

aa) besondere Fälle der Groß- und Kleinschreibung wie verblaßte Substantivierungen und Fügungen mit übertragener Bedeutung (z.B. es tut not, es ist das wichtigste, daß ..., im dunklen tappen) und bestimmte zusammengesetzte Zeitwörter bzw. deren Auflösung (z.B. fährt rad, läuft eis, fährt Auto, Schi),

bb) Groß- bzw. Kleinschreibung nach Doppelpunkt,

cc) Grenz- und Zweifelsfälle der Zusammen- und Getrenntschreibung (z.B. auf Grund, freihalten, zuwegebringen),

dd) Grenzfälle der Beistrichsetzung bei Nennformen und Nennformgruppen, bei Mittelwortgruppen sowie den beiordnenden Bindewörtern 'und' und 'oder',

ee) Silbentrennung (generell nach Sprechsilben),

b) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen überdies

aa) die Groß- bzw. Kleinschreibung von Substantiven, die die Funktion einer anderen Wortart übernommen haben (z.B. heute abend, punkt 12 Uhr, er ist schuld),

bb) Verstöße, die zwar etymologisch offensichtlich gerechtfertigt wären, aber nicht der geltenden Rechtschreibung entsprechen (z.B. überschwenglich, behende),

cc) Verstöße in der Beistrichsetzung, die nicht sinnstörend wirken, z.B. vor 'sondern' und 'aber',

dd) schwierige bzw. seltene Fremdwörter, sofern sie nicht nach Maßgabe des Lehrplanes zur Fachsprache des betreffenden Unterrichtsgegenstandes zählen,

c) in der 1. bis 4. Schulstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in der 1. bis 5. Schulstufe der Allgemeinen Sonderschule überdies

aa) Substantivierungen aller Art,

bb) Anrede-Fürwörter,

cc) die Unterscheidung zwischen 'daß' und 'das',

dd) Interpunktionen bei der direkten Rede,

ee) die gesamte Beistrichsetzung,

ff) Fremdwörter.")

3. Die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat unter GZ 30.001/11-V/E/97 vom 22. 5. 1997 an den nachstehend genannten Adressatenkreis das folgende Schreiben gerichtet:

"An

die Präsidentschaftskanzlei

Hofburg, Ballhausplatz , 1010 Wien

die Parlamentsdirektion

Dr.-Karl-Renner-Ring 3, 1017 Wien

das Bundeskanzleramt - Verfassungsdienst

das Bundeskanzleramt - Präsidium

das Bundeskanzleramt - Sektion IV/

Koordinationsangelegenheiten

Hohenstaufengasse 1-3, 1010 Wien

das Bundeskanzleramt - Büro der Frau Bundesministerin

Mag. Barbara Prammer

das Bundeskanzleramt - Abteilung I/12, Geschäftsführung der Bundesgleichbehandlungskommission

das Bundeskanzleramt - Büro des Herrn Staatssekretärs Dr. Peter Wittmann

den Datenschutzrat, z.H. des Büros des Datenschutzrates

das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten -

Staatssekretariat

das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

das Bundesministerium für Finanzen

das Bundesministerium für Finanzen -

Staatssekretariat

das Bundesministerium für Inneres

das Bundesministerium für Justiz

das Bundesministerium für Landesverteidigung

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie

das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr

Verwaltungsbereich Verkehr, Zentrale Verkehrssektion Abt. Z.4, Radetzkystraße 2, 1030 Wien

den Rechnungshof

die Volksanwaltschaft, Singerstraße 17, 1010 Wien

das Amt der Burgenländischen Landesregierung

das Amt der Kärntner Landesregierung

das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

das Amt der Salzburger Landesregierung

das Amt der Steiermärkischen Landesregierung

das Amt der Tiroler Landesregierung

das Amt der Vorarlberger Landesregierung

das Amt der Wiener Landesregierung

die Verbindungsstelle der österreichischen Bundesländer

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

den Österreichischen Gemeindebund

Johannesgasse 15, 1010 Wien

den Österreichischen Städtebund

Rathaus, 1010 Wien

das Präsidium der Finanzprokuratur

Singerstraße 17-19, 1011 Wien

die Wirtschaftskammer Österreichs

Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien

den Österreichischen Arbeiterkammertag

Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien

die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

Löwelstraße 16, 1010 Wien

den Österreichischen Landarbeiterkammertag

Marco d'Avianogasse 1, Postfach 258, 1010 Wien

die Österreichische Ärztekammer

Weihburggasse 10-12, 1010 Wien

die Österreichische Apothekerkammer

Spitalgasse 31, Postfach 87, 1091 Wien

den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag

z.H. der geschäftsführenden Rechtsanwaltskammer

für Wien, Niederösterreich und Burgenland

Rotenturmstraße 13, 1010 Wien

die Österreichische Notariatskammer

Landesgerichtsstraße 20, 1010 Wien

die Bundes-Ingenieurkammer

Karlsgasse 9, 1040 Wien

den Verband Österreichischer Ingenieure (VÖI)

Eschenbachgasse 9, 3. Stock, 1010 Wien

die Vereinigung österreichischer Industrieller

Schwarzenbergplatz 4, 1030 Wien

die Bundeskammer der Tierärzte Österreichs

Biberstraße 22, 1010 Wien

die Bundeskonferenz der Kammern der Freien Berufe

Österreichs, Tuchlauben 15, 1010 Wien

die Österreichische Dentistenkammer

Kohlmarkt 11, 1014 Wien

den Österreichischen Gewerkschaftsbund

Hohenstaufengasse 10-12, 1010 Wien

die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Teinfaltstraße 7, 1010 Wien

die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Bundessektion Pflichtschullehrer

Wipplingerstraße 35/III, 1010 Wien

die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Bundessektion Höhere Schule

Lackierergasse 7, 1090 Wien

die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Bundessektion Berufsschullehrer

Wipplingerstraße 35, 1010 Wien

die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Bundessektion Lehrer an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen Wipplingerstraße 28, 1014

Wien

die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst

Bundessektion Landwirtschaftslehrer

Wipplingerstraße 35, 1010 Wien

den Landesschulrat für das Burgenland

den Landesschulrat für Kärnten

den Landesschulrat für Niederösterreich

den Landesschulrat für Oberösterreich

den Landesschulrat für Salzburg

den Landesschulrat für Steiermark

den Landesschulrat für Tirol

den Landesschulrat für Vorarlberg

den Stadtschulrat für Wien

den Fachhochschulrat

Liechtensteinstraße 22, 1090 Wien

die Bundesschülervertretung

Minoritenplatz 5, 1014 Wien

den Österreichischen Bundesjugendring

Praterstraße 70, 1020 Wien

den Bundesverband der Elternvereinigungen an

höheren und mittleren Schulen Österreichs

z. H. Herrn Univ.-Doz. Dr. Alfred Windbichler

Dopschstraße 29/5, 1210 Wien

den Hauptverband katholischer Elternvereine

Österreichs, Laudongasse 16, 1080 Wien

den Verband der Elternvereine an den höheren Schulen

Wiens, z.H. Frau Dr. Christine Krawarik

Friedlgasse 53/4, 1190 Wien

die Österreichische Nationalbibliothek

Josefsplatz 1, 1015 Wien

das Bundesdenkmalamt

Hofburg, 1010 Wien

die Österreichische Akademie der Wissenschaften

Dr.-Ignaz-Seipl-Platz 2, 1010 Wien

den Österreichischen Bundestheaterverband

Goethegasse 1, 1010 Wien

die Politische Akademie der Vereinigung für

Politische Bildung

Tivoligasse 73, 1120 Wien

die Münze Österreich AG

Am Heumarkt 1, 1030 Wien

den Verband österreichischer Banken und Bankiers

Börsegasse 11, 1013 Wien

den Hauptverband der österreichischen Sparkassen

Grimmelshausengasse 1, 1030 Wien

die Österreichische Nationalbank

Otto-Wagner-Platz 3, 1090 Wien

die Österreichische Staatsdruckerei

Rennweg 16, 1037 Wien

das Österreichische Patentamt

Kohlmarkt 8-10, 1014 Wien

das Bundesrechenamt

Hintere Zollamtsstraße 4, 1030 Wien

das Österreichische Normungsinstitut

Postfach 130, 1021 Wien

die Verwaltungsakademie des Bundes

Mauerbachstraße 43, 1140 Wien

das Österreichische Staatsarchiv

Nottendorfergasse 2, 1030 Wien

das Österreichische Statistische Zentralamt

Hintere Zollamtsstraße 2b, 1033 Wien

den Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie

Rosenbursenstraße 8/3/7, 1010 Wien

das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

Schiffamtsgasse 1-3, 1025 Wien

die Österreichischen Bundesforste

Marxergasse 2, 1030 Wien

die Geologische Bundesanstalt

Rasumofskygasse 23, 1030 Wien

die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik

Hohe Warte 38, 1190 Wien

das Bundesforschungs- und Prüfzentrum Arsenal

Faradaygasse 3, 1031 Wien

den Österreichischen Rundfunk

Würzburggasse 30, 1136 Wien

den Verband der Elektrizitätswerke Österreichs

Brahmsplatz 3, 1041 Wien

den Österreichischen Genossenschaftsverband

Schottengasse 10, 1013 Wien

den Hauptverband de(s) österreichischen Buchhandels

Grünangergasse 4, 1010 Wien

den Verband der österreichischen Zeitungsherausgeber

und Zeitungsverleger

Schreyvogelgasse 3, 1010 Wien

den Verband österreichischer Versicherungsnehmer

Österreichs

Schwarzenbergplatz 1, 1030 Wien

den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

Kundmanngasse 21, 1031 Wien

die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft

Wiedner Hauptstraße 84-86, 1051 Wien

die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter

Josefstädter Straße 80, 1081 Wien

die Wiener Gebietskrankenkasse

Wienerbergstraße 15-19, 1103 Wien

die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

Hauptstelle, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien

die Sozialversicherungsanstalt der Bauern

Ghegastraße 1, 1031 Wien

die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien

die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

Roßauer Lände 3, 1092 Wien

das Sekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz

Rotenturmstraße 2, 1010 Wien

das Erzbischöfliche Ordinariat Wien

Rotenturmstraße 2, 1010 Wien

das Bischöfliche Ordinariat Eisenstadt

das Bischöfliche Ordinariat St. Pölten

das Bischöfliche Ordinariat Linz

das Erzbischöfliche Ordinariat Salzburg

das Bischöfliche Ordinariat Graz-Seckau in Graz

das Bischöfliche Ordinariat Gurk in Klagenfurt

das Bischöfliche Ordinariat Innsbruck in Innsbruck

das Bischöfliche Ordinariat Feldkirch

Bahnhofstraße 13, 6800 Feldkirch

den Evangelischen Oberkirchenrat A. und H.B.

Severin-Schreiber-Gasse 3, 1180 Wien

die Altkatholische Kirche Österreichs

Schottenring 17, 1010 Wien

die Israelitische Kultusgemeinde

Seitenstettengasse 4, Postfach 145, 1010 Wien

den Präsidenten der Islamischen Glaubensgemeinschaft

Österreichs

z.H. Herrn Dr. Ahmad Abdelrahimsai

Bernhardgasse 5, 1070 Wien

Sehr geehrte Damen und Herren!

Umsetzung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung in der Verwaltung

Am 1. Juli 1996 wurde in Wien die 'Gemeinsame Absichtserklärung' zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung von der Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Republik Österreich, Elisabeth Gehrer, und Regierungsvertretern aus Belgien, Deutschland, Italien, Liechtenstein, Rumänien, der Schweiz und Ungarn unterzeichnet.

Die bisher gültige amtliche Rechtschreibung wurde im Jahre 1901 auf der 2. Orthographischen Konferenz in Berlin beschlossen. Die neue Orthographie wurde in annähernd 20jähriger Arbeit von Sprachwissenschaftlern aus Deutschland, Österreich und der Schweiz erarbeitet.

Wie das Regelwerk von 1901/1902 wird auch die neue amtliche Rechtschreibung lediglich für diejenigen Institutionen, für die der Staat in dieser Hinsicht Regelungskompetenz besitzt, verbindlich sein. Das sind einerseits die Schulen und andererseits die Behörden.

Im Artikel II der Absichtserklärung ist festgehalten, daß die Unterzeichner sich innerhalb ihres Wirkungsbereiches für die Umsetzung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung einsetzen werden. Für die Umsetzung der Rechtschreibreform wurde folgender Zeitplan in Aussicht genommen:

1. Die Neuregelung der Rechtschreibung soll am 1. August 1998 wirksam werden.

2. Für ihre Umsetzung ist eine Übergangszeit bis zum 31. Juli 2005 vorgesehen.

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat die Bundesregierung in der Sitzung des Ministerrates am 11. Juni 1996 über die Unterzeichnung informiert und darauf hingewiesen, daß es sich dabei um keinen völkerrechtlichen Vertrag, sondern um eine politische Absichtserklärung maßgeblicher Stellen der Unterzeichnerländer handelt.

Mit der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, BGBl. Nr. II/35/1997, wurde die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen novelliert. Wesentlicher Inhalt der Neufassung ist die Adaptierung der Leistungsbeurteilungsverordnung an die am 1. Juli 1996 in Wien unterzeichnete Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung; sie trägt somit dem Vorhaben der zeitgerechten Umsetzung der neuen Rechtschreibung Rechnung.

Weiters wurde der für die Grundschule ab 1. September 1998 geltende Lehrplanteil 'Rechtschreiben' geändert und im Frühjahr 1997 einem Begutachtungsverfahren zugeführt.

Unmittelbar nach der Unterzeichnung hat das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten in seinem Wirkungsbereich durch Erlässe alle Schulen und Dienststellen über den Zeitplan sowie die Übergangsbestimmungen informiert. Am 15. November 1996 wurde in der V. Sondernummer zum Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sowie Wissenschaft, Verkehr und Kunst der Wortlaut der 'Gemeinsamen Absichtserklärung' sowie die grundsätzliche Information über die Inkraftsetzung und die Übergangsbestimmungen an alle Schulen bekanntgegeben. Dieser Sondernummer wurde auch als Anlage das amtliche Regelwerk mit Wörterverzeichnis beigelegt, welches vom Institut für Deutsche Sprache in Mannheim auf Grund der Ergebnisse der internationalen sprachwissenschaftlichen Arbeitsgruppe redigiert wurde.

Weiters erfolgte seitens des Ressorts die Eingabe der aktuellsten Daten im Zusammenhang mit der Rechtschreibreform in das Internet (School-Server *www.bmuvie.gv.at/rechtschreib, Black-Board *www.bboard.blackbox.or.at.).

Da Entwürfe von Verordnungen und Gesetzen zur Begutachtung ausgesendet werden und als endgültige Verordnungs- und Gesetzestexte ab Herbst 1998 in die neue Orthographie umgeschrieben werden müßten, wird im Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten die neue Rechtschreibung generell bereits ab 1.1.1998 angewendet. Darüber hinaus werden im Herbst 1997 innerhalb des Ressorts Schulungen zur Neuregelung abgehalten. Die Umstellung der elektronischen Formulare wird im November und Dezember 1997 erfolgen; Formulare in Papierform werden aufgebraucht und bei einer Neuauflage auf die neue Rechtschreibung umgestellt. Weiters werden im Auftrag des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten Rechtschreibprogramme bzw. Konvertierungsprogramme für den Einsatz im EDV-Bereich getestet.

Auch die deutschsprachigen Nachrichtenagenturen, wie z.B. die Deutsche Presse-Agentur (dpa), die deutschsprachigen Dienste von Agence France Presse (AFP), die Austria Presse Agentur (APA), die Schweizerische Depeschenagentur (sda) u.a., haben vereinbart, die Rechtschreibreform in einem Schritt am 1. August 1998 umzusetzen. Es kann damit erwartet werden, daß auch die meisten Print-Medien zu diesem Zeitpunkt umstellen werden.

Das Österreichische Normungsinstitut wird ebenfalls bereits mit 1.1.1998 auf die neue Rechtschreibung umstellen. Seitens des Fachnormungsausschusses für den Bereich 'Bürowesen' wird bereits bei der Neugestaltung der ÖNROM A 1080 (Richtlinien für Textgestaltung) die neue Rechtschreibung berücksichtigt und liegt mit Beginn des Jahres 1998 vor.

Um durch ein gemeinsames koordiniertes Vorgehen einen reibungslosen Umsetzungsablauf der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung zu ermöglichen, werden alle Ministerien, die Parlamentsdirektion, die Ämter der Landesregierungen, die Verbindungsstelle der Bundesländer, die Kammern und Verbände, der Städte- und Gemeindebund, die Sozialversicherungsträger, sowie andere Stellen über die Neuregelung der deutschen Rechtschreibung informiert und ersucht, sich für die Umsetzung der Rechtschreibreform im jeweiligen Wirkungsbereich einzusetzen.

Das Koordinationskomitee für Orthographie beim Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, das im Auftrag der Unterzeichnerländer die internationale und für Österreich die nationale Koordination der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung wahrnimmt, bietet kostenlose Hilfestellung und Schulungen an und steht für diesbezügliche Anfragen unter der Tel.Nr. 0222/53120-4600 und Fax.Nr. 0222/53120- 4605 zur Verfügung.

Ebenso können bei Bedarf weitere Exemplare des beiliegenden Regelwerks mit Wörterliste unter o.a. Telefonnummer bestellt werden."

II. 1.1. Die Antragstellerinnen in dem zu V98/97 protokollierten Verfahren begehren - gestützt auf Art139 B-VG - unter Bezugnahme auf die oben unter Punkt I.1. wiedergegebene "V. Sondernummer zum Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten sowie für Wissenschaft, Verkehr und Kunst" vom 15. 11. 1996,

   "1. von dem ... angeführten Verordnungsblatt als gesetz- bzw

verfassungswidrig aufzuheben:

   1.1 die ... Absichtserklärung samt Regelwerk zur Gänze;

1.2 gegebenenfalls von dieser Absichtserklärung nur

a) in der Einleitung die Wortfolge 'die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten der Republik Österreich, Elisabeth Gehrer',

b) in ArtIII das Wort 'Österreichs',

c) in ArtIV der zweite Satz;

1.3 die ... angefochtene Verordnung (damit ist der oben unter Pkt. I.1. wiedergegebene 'Erlaß des BMUkA vom 26. 6. 1996, GZ 30 001/32-V/E/96' gemeint) zur Gänze;

1.4 gegebenenfalls von dieser Verordnung nur im 1. Absatz das Wort 'Österreich' und im 3. Absatz die Wortfolge 'in Österreich nach dem nunmehr vorliegenden Beschluß mit Beginn des Schuljahres 1998/99' und den gesamten 4. Absatz,

1.5 allenfalls von dieser Verordnung nur jeweils zur Gänze den

2. Absatz (mit dem vereinbarten Zeitplan) sowie den 3. und 4. Absatz;

2. ihnen den Ersatz der Prozeßkosten zuzusprechen."

Zu ihrer Antragslegitimation führen die Antragstellerinnen, die die von ihnen angefochtenen "Regelungen" - mit näherer Begründung - wegen Verletzung der Art7, 8 B-VG sowie des Art19 StGG für "gesetz- und verfassungswidrig" halten, u.a. folgendes aus:

"Die Erstantragstellerin ist Schülerin der 4. Klasse der Volksschule Sch in Z, die Zweitantragstellerin ist Schülerin der

1. Klasse in derselben Schule.

Die beiden Antragstellerinnen sind österreichische Staatsbürgerinnen und Angehörige ausschließlich der deutschen Sprachgemeinschaft.

Bis zum Ende der 3. Klasse Volksschule wurde die Erstantragstellerin noch in der herkömmlichen Deutschen Rechtschreibung unterrichtet, seit Beginn des Schuljahres 1996/97 (also seit Beginn der 4. Klasse Volksschule) muß sie den Unterricht in 'Neuschreib' (darunter verstehen die Antragstellerinnen die neugeregelte deutsche Rechtschreibung) erdulden.

Der Zweitantragstellerin wurde bereits in ihrem ersten Schuljahr (das war das Schuljahr 1996/97) der Unterricht in der herkömmlichen Deutschen Rechtschreibung versagt, auch sie muß den Unterricht in 'Neuschreib' über sich ergehen lassen.

...

   Die Antragstellerinnen werden unmittelbar durch die ... Gesetz-

bzw Verfassungswidrigkeiten der angefochtenen Absichtserklärung

samt Regelwerk und der angefochtenen Verordnung ... in ihren

Rechten verletzt. Es wird ihnen nämlich während ihrer Schulzeit einerseits der rechtswidrige Zwang auferlegt, nur mehr Unterricht in 'Neuschreib' hinnehmen zu müssen, anderseits (bis zum Ende der Übergangszeit am 31. 07. 2005) der rechtswidrige Druck auferlegt, sich an 'Neuschreib' zu gewöhnen, und sodann (nach Ende dieser Übergangszeit) die rechtswidrige Pflicht auferlegt, auch tatsächlich in 'Neuschreib' zu schreiben.

Diese rechtswidrigen Normen sind für die Antragstellerinnen auch tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden; sie greifen in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen in tatsächlicher und aktueller Weise nachteilig ein und verletzen diese Rechtssphäre aufgrund ihrer Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit.

Außer dem nun verfahrensgegenständlichen Individualantrag steht den Antragstellerinnen kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um sich gegen diese rechtswidrigen Normen zur Wehr setzen zu können."

1.2. Die Antragstellerin in dem zu V128-130/97 protokollierten Verfahren begehrt - gestützt auf die Art139 und 140a B-VG,

"die 'Gemeinsame Absichtserklärung' vom 1. Juli 1996,

den internen Erlaß des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit dem die 'Amtliche Regelung' für verbindlich erklärt wurde (damit dürfte der oben in Pkt. I.1. wiedergegebene "Erlaß" gemeint sein),

§15 Abs1 der Leistungsbeurteilungsverordnung BGBl. II 35/97 und dabei die Worte 'und unter Zugrundelegung der gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen Rechtschreibung vom 1. 7. 1996' sowie den zweiten Satz der bezogenen Stelle

als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben."

Zu ihrer Antragslegitimation führt die Antragstellerin, die die von ihr angefochtenen Regelungen - mit näherer Begründung - wegen Verletzung der Art8, 18 und 50 B-VG, der Art13 und 17 StGG, des Art10 EMRK sowie des Art2 1. ZPEMRK für "gesetz- und verfassungswidrig" hält, u.a. folgendes aus:

"Zum Nachweis der Antragslegitimation verweist die Antragstellerin darauf, daß sie im kommenden Schuljahr Schülerin der 8. Klasse im Gymnasium M S ist. Durch die angefochtene Konvention bzw. die anschließend auf ihrer Grundlage ergehenden Erlässe und Verordnungen wird ihr eine Rechtspflicht auferlegt, die in ihre rechtlich geschützten Interessen unmittelbar und aktuell eingreift, ohne daß es hierfür einer (schul-)behördlichen Entscheidung bedarf. Als Voraussetzung der Zulassung zur Matura herrscht grundsätzlich Anwesenheitspflicht, sodaß die Antragstellerin verpflichtet ist, sich einen von der deutschen Amtssprache und der der Wissenschaft entsprechenden deutschen Sprache abweichenden Unterricht in allen Lernfächern gefallen zu lassen. Dies wäre auch dann nicht anders, wenn die Antragstellerin aufgrund einer Ausnahmebewilligung extern auf die Matura vorbereitet werden würde. Der gesamte schulische Bereich ist von dieser Absichtserklärung bzw. den auf deren Grundlagen ergehenden Erlässen genauso betroffen wie ein daran anschließendes Hochschulstudium.

Die Antragslegitimation der Klägerin ist daher damit begründet, daß die bekämpften Erlässe unmittelbar und ohne Fällung einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung für sie wirksam werden. Durch die gewählte Konstruktion, die verfassungsgesetzlich nicht vorgesehen ist und daher verfassungswidrig ist, wird die Antragstellerin gezwungen, die bisher erlernten Regeln der deutschen Rechtschreibung umzulernen. Dazu kommt, daß im letzten Jahr ihrer schulischen Ausbildung die neuen Regeln noch nicht verbindlich sind, jedoch ab Beginn des Universitätsstudiums bzw. Aufnahme der Berufstätigkeit aus diesem Grunde Anforderungen an sie gestellt werden, die mit Rechtsunsicherheit verbunden sind und einen Nachteil für ihren gesamten weiteren Lebensbereich bedeuten können. Das Beherrschen der deutschen Sprache ist eine Grundvoraussetzung für jede Tätigkeit im gehobeneren Dienst.

Durch diese Eingriffe in das sprachliche System des Deutschen, das nunmehr ein Nebeneinander und Parallelitäten von verschiedenen Schreibweisen zuläßt, das zu einer erheblichen Verunsicherung über die nunmehr verbindliche Form des Deutschen führt, ist die Antragstellerin in ihren Grundrechten auf eine Deutsche Amtssprache, die Freiheit der Lehre und Wissenschaft und den daraus resultierenden Anspruch auf einflußfreie Lehre sowie dem damit in Zusammenhang stehenden Grundrecht auf Informationsfreiheit unmittelbar und aktuell betroffen.

Da der Antragstellerin ein anderer Weg nicht offensteht, um sich gegen das rechtswidrige Ressortübereinkommen bzw. den darauf erfolgenden Erlaß zur Wehr zu setzen, ist ihre Antragslegitimation für eine Individualbeschwerde gegeben."

1.3.1. Die Bundesministerin für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten beantragt in ihrer im Verfahren zu V128-130/97 erstatteten Äußerung in erster Linie, die Anfechtungsanträge als unzulässig zurückzuweisen.

Begründend wird dazu im wesentlichen ausgeführt:

"Zu §15 Abs1 der Leistungsbeurteilungsverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997:

Zu den Verfahrensvoraussetzungen:

Das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten ist der Auffassung, daß hinsichtlich der Antragstellerin die Verfahrensvoraussetzungen gemäß Art139 B-VG nicht gegeben sind.

Zum Einbringen bzw. zur Antragstellerin:

Das Einbringen ist mit 12. August 1997 datiert und beim Verfassungsgerichtshof am 13. August 1997 eingelangt. Die Antragstellerin besucht seit September 1997 die 8. Klasse des Gymnasiums und Wirtschafskundlichen Realgymnasiums für Mädchen M S in 1070 Wien.

Zum Zeitpunkt des Einbringens bzw. während des Schuljahres 1997/98 ist §15 Abs1 der Leistungsbeurteilungsverordnung (künftig: LBVO) in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 35/1997 noch nicht in Kraft getreten (Inkrafttreten gemäß §24 Abs3 Z3 leg.cit. mit 1. September 1998), somit gilt §15 Abs1 LBVO in der ursprünglichen Fassung der Verordnung, BGBl. Nr. 371/1974.

Die Antragstellerin kann daher durch die angefochtene Bestimmung (in der im Einbringen genannten Fassung) weder unmittelbar und aktuell, noch potentiell betroffen sein.

Die Schullaufbahn der Antragstellerin schließt gemäß §41 Abs1 des Schulorganisationsgesetzes (künftig: SchOG) mit der Reifeprüfung. Hinsichtlich der Reifeprüfung ist festzustellen, daß die Beurteilung der Leistungen gemäß §39 Abs1 der Reifeprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 432/1990 idF der Verordnung BGBl. Nr. 789/1992 unter Anwendung ua. der Bestimmung des §15 Abs1 lita LBVO in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen hat. Sofern die Antragstellerin die Reifeprüfung zum Haupttermin (gemäß §36 Abs2 des Schulunterrichtsgesetzes (künftig: SchUG) innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres) ablegt, ist §15 Abs1 LBVO in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 35/1997 anzuwenden, sodaß sie auch diesbezüglich weder unmittelbar und aktuell, noch potentiell betroffen sein kann.

Zum Zeitpunkt eines allfälligen Nebentermines (innerhalb des Schuljahres 1998/99 oder später) kann eine unmittelbare und aktuelle Betroffenheit durch §15 Abs1 LBVO in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 35/1997 ebenfalls nicht gegeben sein, da §15 Abs1 in der zitierten Fassung für den Übergangszeitraum bis zum Schuljahr 2005/06 vorsieht, daß Abweichungen von der neuen Rechtschreibung, die der bisherigen Rechtschreibung entsprechen, nicht als Fehler zu bewerten sind. Dies bedeutet, daß es der Antragstellerin freisteht, bei der Ablegung der Reifeprüfung (einschließlich allfälliger Wiederholungen) die bisherige oder die neue Rechtschreibung zu verwenden. Jedenfalls handelt es sich bei der Frage der Durchführung der Reifeprüfung zu einem allfälligen Nebentermin nicht um eine aktuelle Betroffenheit.

Zur Zumutbarkeit des Rechtsweges als Kriterium für die Antragslegitimation wird auf nachstehende Ausführungen ... verwiesen.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, daß die Antragstellerin in ihrer gesamten Schullaufbahn durch die angefochtene Bestimmung des §15 Abs1 LBVO nicht unmittelbar und aktuell betroffen sein kann. Eine Aufhebung der angefochtenen Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig gemäß Art139 B-VG würde an der Rechtsposition der Antragstellerin keine Änderung bewirken. ...

(Zur Antragslegitimation) hinsichtlich des §15 LBVO:

Es wird behauptet, daß durch die angefochtene Verordnungsbestimmung der Antragstellerin eine Rechtspflicht auferlegt werde, die in ihre rechtlich geschützten Interessen unmittelbar und aktuell eingreife, ohne daß es hiefür einer (schul-)behördlichen Entscheidung bedürfte.

Es wird nicht näher ausgeführt, um welche Rechtspflicht es sich dabei handeln könnte. Die Pflichten der Schüler ergeben sich aus dem SchUG, die LBVO enthält ausschließlich Bestimmungen über die Beurteilung von Leistungen, ohne daß in irgendeiner Weise Rechtspflichten für die Schüler daraus resultieren.

Weiters wird behauptet, daß auch eine externe Vorbereitung auf die Reifeprüfung an der Betroffenheit der Antragstellerin nichts ändern würde, da die LBVO (im Einbringen fälschlich als Erlaß bezeichnet) den gesamten schulischen Bereich ebenso wie ein daran anschließendes Hochschulstudium umfasse. Gemäß §15 Abs1 der Externistenprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 362/1979, idgF, findet hinsichtlich der Beurteilung der Leistungen bei Externistenprüfungen ua. §15 LBVO Anwendung. Hinsichtlich des Inkrafttretens und des tatsächlichen Wirksamwerdens gegenüber der Antragstellerin sei auf obige Ausführungen verwiesen. Eine Rechtswirkung des §15 Abs1 LBVO auf ein Hochschulstudium kann jedenfalls nicht erfolgen, da es sich um eine Verordnung auf Grund des SchUG handelt (vgl. §1 SchUG - Geltungsbereich).

Die Antragslegitimation wird weiterhin damit begründet, daß die bekämpfte LBVO (auch hier fälschlich als Erlaß bezeichnet) unmittelbar und ohne Fällung einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung für die Antragstellerin wirksam werde. Dem wird entgegengehalten, daß - abgesehen von der Tatsache, daß die angefochtene Bestimmung noch nicht in Kraft getreten ist und somit die Antragstellerin in ihren rechtlich geschützten Interessen weder potentiell noch aktuell beeinträchtigt sein kann - die Nichtbefolgung der neuen Rechtschreibregeln erst nach Verstreichen des Übergangszeitraumes (bis zum Schuljahr 2005/06) insofern in die Rechtssphäre von Schülern (jedenfalls aber nicht der Antragstellerin) eingreifen kann, als diese zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sein könnten oder die letzte lehrplanmäßig vorgesehene Schulstufe einer Schulart nicht erfolgreich beendet haben könnten. Diese Rechtsfolgen treten jedoch nicht unmittelbar durch die angefochtene Bestimmung ein, sondern beruhen vielmehr auf einer Entscheidung der Klassenkonferenz gemäß §20 Abs6 SchUG, die im Rechtszug anfechtbar ist.

In weiterer Folge wird behauptet, daß die 'gewählte Konstruktion' verfassungsgesetzlich nicht vorgesehen ist und daher verfassungswidrig sei. Unter 'gewählter Konstruktion' kann nur die Vorgangsweise des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten angesehen werden, neue wissenschaftliche Erkenntnisse (hinsichtlich derer durchaus kontroversielle wissenschaftliche Lehrmeinungen bestehen dürfen) zum Gegenstand des Unterrichtes zu machen (angemerkt sei an dieser Stelle, daß eine Änderung von Lehrplanverordnungen bisher noch nicht verordnet wurde; eine Adaptierung des Lehrplanes der Volksschule befindet sich derzeit in Begutachtung). Es wird die Auffassung vertreten, daß der Bundesminister für Unterricht insbesondere im Hinblick auf §2 und §6 Schulorganisationsgesetz nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, den Stand der Wissenschaft in den Lehrplan insoweit zu berücksichtigen, soweit dies hinsichtlich der Aufgaben der einzelnen Schularten geboten ist. Die Vorgangsweise ist daher im Hinblick auf das Legalitätsprinzip verfassungskonform.

Die Behauptung, daß die Antragstellerin durch die angefochtene Verordnung gezwungen würde, die bisher erlernten Regeln der deutschen Rechtschreibung umzulernen, ist rechtlich, aber auch im Hinblick auf die oben erwähnten Zitierungen der Antragstellerin in der P

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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