D15 260669-0/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und durch den Richter Mag. Windhager als Beisitzer über die Beschwerde der D.V., geb. 00.00.1973, StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2005, FZ. 04 24.657-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.10.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 7 und § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 101/2003 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine moldawische Staatsangehörige, reiste am 06.12.2004 illegal in Österreich ein und beantragte am 07.12.2004 die Gewährung von Asyl. Begründend gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Rahmen ihrer Befragung vor dem Bundesasylamt am 14.12.2004 im Wesentlichen an, dass ihr Ehemann im September 2003 von unbekannten Männern "der Mafia" einen Geldbetrag in der Höhe von ¿ 16.000,-- ausgeborgt habe. Da er diesen Geldbetrag nicht zurückgezahlt habe, sei er im Dezember 2003 von diesen Leuten so heftig geschlagen worden, dass er ins Krankenhaus musste. Diese Männer hätten in weiterer Folge die Beschwerdeführerin monatlich in ihrer Wohnung aufgesucht und die Zahlung der Schulden verlangt. Im Februar 2004 habe die Beschwerdeführerin ihre Wohnung verkauft und die dafür erhaltene Geldsumme in der Höhe von ¿ 8.000.- an ihre Gläubiger ausbezahlt. Betreffend der Zahlung des noch ausständigen Betrages sei sie weiterhin von den Männern aufgesucht und bedroht worden. Auch sei sie von diesen einmal so heftig geschlagen worden, dass sie ihr Haus eine Woche lang nicht verlassen konnte. Im November 2004 seien diese Leute dann zum letzten Mal gekommen und hätten der Beschwerdeführerin auch damit gedroht ihren Kindern etwas anzutun. Die Polizeibehörden habe sie niemals aufgesucht, da diese ohnehin nicht tätig werden würden. Da sie um ihr Leben und das ihrer Kinder fürchte, entschloss sie sich aus Moldawien zu flüchten. Ansonsten habe sie keinerlei politische oder sonstige Probleme, sie sei nicht vorbestraft und auch niemals inhaftiert gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag gem. § 7 AsylG abgewiesen, die Zulässigkeit der Abschiebung der nunmehrigen Beschwerdeführerin in die Republik Moldawien gem. § 8 AsylG festgestellt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.
Am 17.10.2008 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der die Beschwerdeführerin ergänzend einvernommen und im Rahmen dieser Verhandlung zur Aktualität ihrer Fluchtgründe befragt wurde.
Nach Vorhalt ihrer Angaben im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Wesentlichen folgendes an:
Zum Nachweis ihrer Identität befragt führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe einen Reisepass besessen, dieser sei ihr aber im Zuge der Einreise in Österreich von ihren Fluchthelfern abgenommen worden. Hinsichtlich der Anforderung weiterer Dokumente, die ihre Identität nachweisbar machen, wie beispielsweise einer Geburtsurkunde oder sonstigen Identitätsausweises, durch ihre im Herkunftsstaat verbliebenen Angehörigen habe sie seit ihrer Einreise in Österreich keinerlei Aktivitäten gesetzt. Hinsichtlich des Fluchtgrundes blieb die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bei ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, wonach ihr Ehemann von unbekannten Männern einen Geldbetrag in der Höhe von ¿ 16.000,-- ausgeborgt habe, den er aber nicht habe zurückzahlen können, weshalb sich diese Männer fortan an die Beschwerdeführerin gewandt und ihr gedroht und diese auch so geschlagen hätten, dass die Beschwerdeführerin eine Woche in Spitalsbehandlung verbringen musste. Hinsichtlich der Vereinbarung über die Aufnahme dieser hohen Geldsumme, wie beispielsweise die Art und der Zeitpunkt der Rückzahlung, sowie über die Identität dieser unbekannten Männer, konnte diese keine Angaben machen. Auch habe sie nicht versucht sich die Kennzeichennummern der Fahrzeuge dieser Männer zu notieren. Die Polizeibehörden habe sie deshalb nicht um Hilfe ersucht, da diese ohnehin untätig wären. Zusätzlich führte die Beschwerdeführerin auch aus, dass diese nach Verkauf ihrer Wohnung gemeinsam mit ihren beiden Kindern im Haus ihrer Eltern gelebt habe und von den unbekannten Männern auch dort aufgesucht worden sei. Nachdem sie Moldawien verlassen habe, seien diese Männer noch einmal im Hause ihrer Eltern aufgetaucht und hätten nach ihr gefragt. Nachdem ihre Eltern diesen über ihren derzeitigen Aufenthaltsort keine Angaben gemacht hätten, seien die Männer wieder gegangen und wären diese seitdem auch nicht mehr aufgetaucht. Daran habe sich auch gegenwärtig nichts geändert, da sie wöchentlich mit ihren Eltern und Kindern telefonisch Kontakt halte, und diese ihr gegenüber versichert hätten, dass diese Männer nicht mehr aufgetaucht seien. Insgesamt sei sie aber weiterhin davon überzeugt, dass die Männer ihr im Falle ihrer Rückkehr nach Moldawien wieder Probleme bereiten würden. Zu ihrer derzeitigen Situation in Österreich gab die Beschwerdeführerin an, dass sie weder über familiäre noch sonstige Bindungen zu in Österreich aufhältigen Angehörigen oder Bezugspersonen verfüge. Ihren Lebensunterhalt bestreite sie als Pflegehelferin, sie verfüge aber über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. In ihrem Herkunftsland halten sich ihre Eltern und ihre beiden Kinder auf.
I.2. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAT, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde vom 14.12.2004 (Akt des BAT, AS 19-37), die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17.05.2005 sowie die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (OZ 3Z).
I.3. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers wurde Folgendes festgestellt:
I.3.1. Die Beschwerdeführerin behauptet den Namen D.V. zu führen, moldawische Staatsangehörige und am 00.00.1973 in Moldawien geboren zu sein. Mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes konnte die Identität der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Herkunftsstaat keinerlei politische noch sonstige Probleme, weder mit Polizei oder Behörden. Die Beschwerdeführerin reiste am 06.12.2004 illegal in Österreich ein und beantragte am 07.12.2004 die Gewährung von Asyl. Grund für die Ausreise und Antragstellung war die Angst der Beschwerdeführerin, im Falle ihrer Rückkehr weiterhin von unbekannten Männern mit mafiösen Hintergrund wegen der Zahlung eines noch ausstehenden Geldbetrages bedroht zu werden.
I.3.2. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführerin im behaupteten Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Umständen, dass die Beschwerdeführerin keine Dokumente vorlegen konnte.
I.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Besonders ins Augenmerk fällt vorliegend, dass die Beschwerdeführerin, die über längere Zeit darüber in Kenntnis ist, dass ihre Identität mangels geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden konnte, über Jahre hindurch es erkennbar nicht der Mühe wert gefunden hat, obwohl sie mit ihren Angehörigen in Moldawien wöchentlich fernmündlich Kontakt hält, irgendeinen Versuch zu unternehmen, sich ein Identitätsdokument nachschicken zu lassen, was letztlich für den erkennenden Senat ein Indiz dafür ist, dass die Beschwerdeführerin aktive Nachforschungen über ihre Person gar nicht als wünschenswert ansieht.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Ereignissen in Moldawien weist darüber hinaus auch eine Fülle von Ungereimtheiten auf, weshalb der Asylgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse in dieser Form nicht stattgefunden haben.
So war die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, einfachste Fragen dahingehend zu beantworten, wie die konkrete Abmachung ihres Ehemannes über die Aufnahme und Rückzahlung dieses für moldawische Verhältnisse sehr hohen Geldbetrages zu erfolgen hätte. Diesbezüglich gab sie lediglich an, dass sie mit ihrem Ehemann, der als Bauarbeiter monatlich US $ 300,-- bis 400,-- ins Verdienen brachte, darüber nie gesprochen hätte und führte auch mehrmals ins Treffen, dass ihr Ehemann an Schizophrenie leide und daher nicht zugänglich sei. Nicht nachvollziehbar war auch, dass die Beschwerdeführerin, die monatlich von diesen Männern, die auch mit verschiedenen Fahrzeugen vorfuhren, aufgesucht worden sei, nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich die Kennzeichen zu notieren, um Anhaltspunkte für deren Ausforschung zu erhalten. Ihre Verantwortung dahingehend, dass sie es aus Angst unterlassen habe nach den Treffen mit diesen Männern deren Kennzeichen zu notieren und darüber hinaus gar nicht gewusst hätte, was sie mit den Kennzeichennummern weiter tun hätte soll, zeigt im Zusammenhang mit ihrem pauschal begründeten Unwillen, diese kriminellen Geschehnisse um sie herum nicht bei den moldawischen Polizeibehörden anzuzeigen, dass die Beschwerdeführerin es niemals erwogen hat, sich unter den Schutz der Polizeibehörden zu begeben, weshalb ihre Angaben über die angebliche Untätigkeit der moldawischen Polizeibehörden auch nicht weiter zu würdigen war.
Abgesehen von weiteren Widersprüchen zu ihren Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde, wo sie beispielsweise vorbrachte, ihren Mann im Dezember 2003 im Krankenhaus vorgefunden zu haben, diesen Umstand dann im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht einmal mehr erwähnte und auch anders darstellte, waren auch ihre Angaben über die angebliche noch andauernde Gefährlichkeit dieser Unbekannten keinesfalls glaubwürdig.
Den Angaben der Beschwerdeführerin zu Folge, versuchten die unbekannten Männer die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise noch einmal bei ihren Eltern im Haus anzutreffen. Nachdem deren Eltern den Männern mitteilten, dass sie den Aufenthaltsort ihrer Tochter nicht kannten, seien die Männer dann unverrichteter Dinge wieder weggegangen und seitdem dort weder erschienen, noch hätten sie den Eltern oder deren Kindern gedroht. Auch hätten diese angeblichen Kriminellen nicht einmal versucht, die Zahlung des ausstehenden Geldbetrages von den Eltern der Beschwerdeführerin zu erzwingen.
Aus diesen Angaben ist ein tatsächlich bestehendes massives Interesse einer kriminellen Organisation an der Eintreibung eines derart hohen Geldbetrages nicht ableitbar, da - wären diese Ereignisse tatsächlich auch so geschehen - jedenfalls zu erwarten gewesen wäre, dass diese Kriminellen, denen auch ein besonderes Interesse an der Eintreibung eines - für moldawische Verhältnisse - derart hohen Geldbetrages zuzugestehen wäre, wohl nicht davor zurückgeschreckt hätten, sich an den Eltern der Beschwerdeführerin schadlos zu halten. Auch die weiteren Angaben der Beschwerdeführerin, dass die Männer nach wie vor nicht mehr erschienen wären und auch ihre Kinder niemals bedroht worden wären, deuten nicht auf eine Bedrohung durch eine mafiöse Struktur hin.
In Summe gewann der erkennende Senat den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Darstellung über diese gewalttätigen Kriminellen, die über ausreichend Macht verfügten, sodass die moldawischen Behörden ihre Verpflichtung zur Strafverfolgung nicht wahrnehmen würden, versuchte, eine asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen, was ihr aber nicht gelungen ist. Der Asylgerichtshof bestreitet zwar nicht, dass die Aufnahme eines Kredites mit anschließender Zahlungsunfähigkeit im Fall der Beschwerdeführerin möglicherweise stattgefunden haben könnte, doch konnte sie durch dieses Vorbringen keinesfalls eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin aus der festen Überzeugung der Behörde eine erfundene Fluchtgeschichte vorgetragen, weshalb aus den dargestellten beweiswürdigenden Überlegungen dieser Sachverhalt einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden kann.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Das gegenständliche Verfahren ist gem. § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen. Der gegenständliche Asylantrag wurde am 07.12.2004 gestellt, sodass dieses Verfahren nach dem AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 zu Ende zu führen ist.
II.3.1. Zu Spruchpunkt I.:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
Aus den Gesamtangaben der Beschwerdeführerin ist nicht ableitbar, dass sie aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen Moldawien verlassen hat. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt erwies sich als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.
Aber selbst wenn ihren Angaben zu Folgen gewesen wäre - was aber nicht der Fall ist - ist festzuhalten, dass - gemessen an der oben zitierten Rechtslage - die Beschwerdeführerin aber gar nicht vorgebracht hat, dass sie aus einem dieser Konventionsgründe verfolgt worden ist, bzw. ihr Maßnahmen drohen, die auf einen dieser Gründe zurückzuführen sind. Als Fluchtgrund ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bloß eine von kriminellen Personen ausgehende Bedrohung wegen der Rückzahlung eines Geldbetrages zu entnehmen. Diese Bedrohung kann allerdings keinem der genannten Konventionsgründe unterstellt werden. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund nichts anderes vorgebracht, als die Bedrohung durch mehrere Unbekannte. Die überdies vorgebrachten Mutmaßungen der Beschwerdeführerin, die Polizei wäre untätig und könne sie vor diesen Männern nicht schützen, können auch daran nichts ändern, dass der dargelegten Bedrohung unverändert die Rückzahlung eines Geldbetrages vorangeht, aber nicht einer der genannten Konventionsgründe und damit bloß asylrechtlich unerhebliche Umstände zugrunde liegen.
II.3.2. Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Wie dargelegt kann das von der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen bezüglich einer Rückkehrgefährdung als nicht glaubhaft angesehen werden, es kann daher auch nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
2.3. Zu Spruchpunkt III:
Ist ein Asylantrag abzuweisen und hat die Überprüfung gem. § 8 Abs. 1 AsylG ergeben, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH v. 15.10.2004, Zl. G 237/03, u.a.; VfGH v. 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Zu verweisen ist auch auf die jüngste Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl.
B 1958/07-9, wonach in einem ähnlich gelagerten Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS v. 15.10.2007, Zl. 301.106-C1/7E-XV/53/06) die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt.
Was die getroffene Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber bisher nur aufgrund eines Asylantrages, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat, zum Aufenthalt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG z.B. VwGH v. 27.04.2004, Zl. 2000/18/0257; VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/21/0027; VwGH v. 20.02.2004, Zl. 2003/18/0347; VwGH v. 10.09.2003, Zl. 2003/18/0147; VwGH v. 26.06.2003, Zl. 2003/18/0141). Auch verfügt der Beschwerdeführer außerhalb seines Herkunftsstaates über keine weiteren Angehörigen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wegen Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen festgenommen und in weiterer Folge zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt wurde.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes fällt somit unter Zugrundelegung dieser Kriterien die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin weder über familiäre noch sonstige nennenswerte Bindungen zu in Österreich aufhältigen Angehörigen oder Personen verfügt und sie sich zum Entscheidungszeitpunkt knapp vier Jahre in Österreich aufhält, wobei dieser Aufenthalt lediglich in Form einer vorübergehenden auf ihren Asylantrag basierenden Berechtigung erfolgte. Im Hinblick auf die mangelnde Bereitschaft der Beschwerdeführerin sich ein Identitätsdokument durch ihre Angehörigen im Herkunftsstaat nachschicken zu lassen ist auch zu schließen, dass die Beschwerdeführerin gar kein Interesse daran hat, dass die österreichischen Behörden konkretere Nachforschungen über ihre Person anstellen, sodass der wahre Grund ihres Aufenthaltes nicht festgestellt werden konnte. Auch verfügt die Beschwerdeführerin über keinerlei Unterhaltsmittel oder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, um ihren Lebensunterhalt in Österreich zu sichern, sondern geht die Beschwerdeführerin vielmehr illegalen Beschäftigungsverhältnissen nach, weshalb auch nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgegangen werden kann. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.