C9 245296-0/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Tanja ANTOVIC über die Beschwerde des L.T.V., geb. 00.00.1972, StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2003, FZ. 03 30.665-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.09.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997 als unbegründet a b g e w i e s e n.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (Bf.) hat am 08.10.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (in der Folge: BAS), einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), eingebracht.
Am 01.12.2003 fand vor dem BAS eine niederschriftliche Einvernahme des Bf. im Asylverfahren statt.
Das BAS wies mit Bescheid vom 01.12.2003, AZ. 03 30.665-BAS, zugestellt am 03.12.2003, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Vietnam gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II).
2. Gegen den og. Bescheid des BAS richtet sich die beim BAS am 15.12.2003 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 09.12.2003. Der Bf. beantragte den angefochtenen Bescheid des BAS dahingehend abzuändern, dass seinem Asylantrag stattgegeben und ihm gemäß § 7 AsylG 1997 gewährt werde, und in eventu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides dahingehend abzuändern, dass gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt werde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei.
3. Der nunmehr zuständige Senat C9 des Asylgerichtshofes führte in der ggst. Rechtssache am 30.09.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Bf. teilnahm.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des BAS (OZ 0), beinhaltend die Niederschrift der Einvernahme vor dem BAS vom 01.12.2003 und die Berufung des Bf. vom 09.12.2003 sowie Einsichtnahme in die dem UBAS vom Arbeitsmarkservice Zell am See übermittelte Beschäftigungsbewilligung vom 11.01.2006 (OZ 1).
Einvernahme des Bf. im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (OZ 4Z).
Einsicht in folgende, in der mündlichen Verhandlung eingebrachte Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des Bf.:
Deutsches Auswärtiges Amt (DAA), "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der Sozialistischen Republik Vietnam" vom 14.07.2008 mit Stand Juli 2008 (in der Folge: DAA, Bericht 2008).
US Department of State (USDS), "Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Vietnam" vom 11.03.2008 (in der Folge: USDS, Vietnam 2007).
UK Home Office - UK Border Agency (UKHO), "Country of Origin Information Report - Vietnam" vom 02.04.2008 (in der Folge: UKHO, Vietnam 2008).
UNHCR, Mitteilung vom 20.06.2003 betreffend Vietnam.
UNHCR, Mitteilung vom 22.08.2003 betreffend Vietnam.
UNHCR, Mitteilung vom 14.02.2007 betreffend Vietnam - Bestrafung wegen rechtswidriger Ausreise.
UNHCR, Mitteilung vom 23.04.2008 betreffend Anfragebeantwortung zu Refoulement - Vietnam.
Bundesasylamt (BAA), Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.03.2008 betreffend Vietnam - RF, Behandlung nach Rückkehr, Allgemeine Rückkehrsituation.
amnesty international (ai) Deutschland, Vietnam - Jahresbericht 2006 (in der Folge: ai, Vietnam 2006).
amnesty international (ai) Deutschland, Asylgutachten zur Republikflucht an das Verwaltungsgericht Frankfurt/M. vom 07.01.1997.
Human Rights Watch (HRW), "Country Summary - Vietnam" vom Jänner 2007 (in der Folge: HRW, Vietnam 2007).
Human Rights Watch (HRW), "The United States and Vietnam: Examining the Bilateral Relationship Testimony before the Senate Foreign Relations Subcommittee on East Asian and Pacific Affairs; Sophie Richardson" vom 12.03.2008.
Freedom House (FH), "Freedom in the World - Vietnam (2008)" (in der Folge: FH, Vietnam 2008).
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
a) Zur Person des Beschwerdeführers:
1. Der Bf. führt den Namen L.T.V., ist am 00.00.1972 in Q. (Vietnam) geboren, Staatsangehöriger der Sozialistischen Republik Vietnam und Angehöriger der Volksgruppe der Kinh. Er gehört keiner Religionsgemeinschaft an.
Der Bf. ist verheiratet und hat zwei Kinder, seine Ehefrau, sowie auch seine beiden Kinder leben nach wie vor in Vietnam. Der Bf. pflegt häufigen telefonischen Kontakt zu seinen beiden Töchtern (und gelegentlichen telefonischen Kontakt zu seiner Ehefrau, von welcher er bereits in der Heimat getrennt lebte), sowie auch zu seinen Eltern in Vietnam. In Österreich hat der Bf. weder Verwandte noch lebt er in einer aufrechten Lebensgemeinschaft.
2. Der Bf. lebte seit seiner Geburt mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Geschwistern (ein Bruder und eine Schwester) in der Gemeinde B., in der Kleinstadt D. in der Provinz Q.. Er hat in seiner Heimat bis zur 10. Schulstufe die Schule besucht und war in der Folge als Goldschmied tätig.
3. Der Bf. ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er dort jemals erkennungsdienstlich behandelt. Er war niemals im Gefängnis und gehörte nie einer politischen Partei an. Weiters hatte er nie Probleme mit den Behörden seines Heimatstaates. Der Bf. wurde weder offiziell von den Behörden noch von Privatpersonen bedroht.
4. Der Bf. ist am 02.06.2003 unter Verwendung seines eigenen behördlich ausgestellten Reisepasses legal aus Vietnam mit dem Flugzeug von Ho-Chi-Minh-Stadt nach Thailand ausgereist, von dort schlepperunterstützt mit dem Flugzeug nach Russland und von dort nach Wien weitergereist, wo er am 08.10.2003 unrechtmäßig einreiste.
5. Einen konkreten Anlass für die Ausreise des Bf. gab es nicht. Grund für die Ausreise des Bf. aus Vietnam waren schließlich die dortigen Lebensbedingungen, fehlende finanzielle Mittel und das mangelnde wirtschaftliche Fortkommen des Bf. sowie die schlechten Zukunftsperspektiven. Andere Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates wurden nicht festgestellt.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der in der mündlichen Verhandlung erörterten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
1. Zur aktuellen politischen Situation in Vietnam:
Die Sozialistische Republik Vietnam befindet sich in einem wirtschaftlichen Transformationsprozess von einem planwirtschaftlich zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Der Zehnte Parteitag der Kommunistischen Partei Vietnams (KPV) im April 2006 hat den 1986 eingeleiteten Kurs der Erneuerung ("Doi Moi") bestätigt. Reformen konzentrieren sich allerdings auf den Wirtschaftssektor, in der Politik hält die KPV an ihrem politischen Machtmonopol fest. Durchgreifende politische Reformen stehen nicht auf der Tagesordnung (DAA, Bericht 2008, 6; FH, Vietnam 2008, 1). Dennoch setzte die KPV gewisse Bemühungen fort, ihre formelle Verstrickung in Regierungsangelegenheiten zu reduzieren und räumte der Regierung bei der Durchführung tagespolitischer Aufgaben die Ausübung von Ermessen ein (USDS, Vietnam 2007, 1). Vietnam wurde im Jänner 2007, nach zwölf Jahre dauernden Gesprächen, als 150. Mitglied in die Welthandelsorganisation WTO aufgenommen. Im Jänner 2008 wurde Vietnam von der UNO-Generalversammlung für zwei Jahre als nichtständiges Mitglied in den UN-Sicherheitsrat gewählt.
Die Gerichtsbarkeit ist nach der vietnamesischen Verfassung formell unabhängig, untersteht aber praktisch der durch die KPV allein ausgeübte Staatsgewalt. Das Justizpersonal ist mangelhaft ausgebildet (DAA, Bericht 2008, 6). Die meisten, wenn nicht alle Richter sind Mitglieder der KPV und wurden zumindest zum Teil nur auf Grund ihrer politischen Zuverlässigkeit ernannt. Anwälte sind meist schlecht ausgebildet und haben in Strafverfahren oft nur wenig Zeit, die gegen ihre Mandanten erhobenen Beweise zu prüfen (USDS, Vietnam 2007, 4 f; FH, Vietnam 2008, 4 f). 1995 wurde ein umfassendes Zivilgesetzbuch geschaffen. Der Staat kann danach - daran hat auch die seit dem 01.01.2005 geltende Zivilprozessreform nichts geändert - weitgehend in die Beziehungen zwischen privaten Rechtssubjekten eingreifen (DAA, Bericht 2008, 6).
Die innere Sicherheit liegt hauptsächlich in der Verantwortung des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit, wobei in einigen entlegenen Gegenden das Militär die Aufgaben der zuständigen Regierungsbehörden übernimmt und für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit berufen ist. Polizeieinheiten bestehen auf allen Verwaltungsebenen und unterliegen der Kontrolle der jeweiligen Volkskomitees. Die Polizeikräfte sind bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung grundsätzlich effektiv, aber die Fähigkeiten der Polizei, insbesondere im kriminalpolizeilichen Bereich, sind allgemein sehr niedrig. Die Ausbildung und die Ausstattung der Polizei sind unangemessen. Die Korruption ist ein signifikantes Problem unter den Polizeieinheiten aller Ebenen. Polizeiinterne Aufsichtsorgane existieren zwar, sind aber Gegenstand politischer Einflussnahme (USDS, Vietnam 2007, 2 f).
Die Intensität staatlicher Repressionen ist regional und lokal unterschiedlich. Ausweichmöglichkeiten des Einzelnen sind auf Grund weit verbreiteter Armut im ländlichen Bereich (insbesondere im Zentralen Hochland und in den Bergregionen im Nordwesten) und auf Grund administrativer Niederlassungsbeschränkungen Grenzen gesetzt. So ist die Umschreibung des Familienbuches auf einen neuen Wohnort nicht ohne weiteres möglich; dieser bleibt Nebenwohnort, d.h. man hat kein Recht, hier ein Auto anzumelden, zu heiraten, ein Haus zu kaufen usw. Soweit finanzielle Mittel vorhanden sind, kann der Zugang zu Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen erkauft werden (DAA, Bericht 2008, 15).
Repressionen Dritter, für die der vietnamesische Staat verantwortlich wäre, weil er nicht ausreichend eingreift und schützt, sind nicht bekannt (DAA, Bericht 2008, 14).
2. Ausreise von vietnamesischen Staatsangehörigen aus Vietnam:
Die Kontrollen an den vietnamesischen Außengrenzen sind streng. Für die Ausreise aus Vietnam muss ein vietnamesischer Staatsangehöriger einen Reisepass beantragen, auf dessen Ausstellung jedoch kein Rechtsanspruch besteht. Allerdings wird der Pass im Regelfall ohne Probleme ausgestellt; Passversagungen gegen Personen, die wegen angenommener regierungskritischer Äußerungen nicht ins Ausland reisen sollen, sind bekannt. Dem Antrag beizufügen sind eine Einladung oder ein sonstiger Nachweis des Reisegrunds sowie eine Wohnsitzbescheinigung der örtlichen Polizeidienststelle. Bei geschäftlichen oder Dienstreisen muss außerdem eine Bestätigung des Arbeitsgebers vorgelegt werden. Pässe sind grundsätzlich für alle Staaten gültig. Es werden auch Touristenreisen gestattet. Seit November 1997 benötigen Reisende keinen Ausreisesichtvermerk mehr. Im Zuge der fortschreitenden Integration Vietnams in das südostasiatische Staatenbündnis ASEAN wurde mit einigen Mitgliedstaaten die gegenseitige Visafreiheit für Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen vereinbart. Seit 01.06.2000 herrscht zwischen Thailand und Vietnam generell Visafreiheit. Vietnamesische Staatsangehörige können die grenznahen Gebiete der Nachbarstaaten China, Laos und Kambodscha im Rahmen des sog. "kleinen Grenzverkehrs" tageweise visumfrei besuchen (DAA, Bericht 2008, 21).
3. Illegale Ausreise aus Vietnam und illegaler Verbleib im Ausland:
Gemäß Art. 274 des am 21.12.1999 von der vietnamesischen Nationalversammlung beschlossenen und mit 01.07.2000 in Kraft getretenen neuen vietnamesischen Strafgesetzbuches (in der Folge: vStGB), Nr. 15/1999/QH10, stehen die illegale Ausreise aus Vietnam und die illegale Einreise in Vietnam sowie der illegale Verbleib im Ausland oder in Vietnam unter Strafe. Als Strafen sind unter der Voraussetzung, dass wegen einer dieser Tatvarianten bereits eine sog. administrative Sanktion verhängt worden ist und eine solche Tat fortgesetzt oder neuerlich gesetzt wird, Geldstrafen zwischen fünf und fünfzig Millionen Dong oder Gefängnisstrafen zwischen drei Monaten und zwei Jahren vorgesehen.
Der in den Übersetzungen mit "Illegally leaving or entering the country; illegally staying abroad or in Vietnam" bzw. "Sortie illicite du Vietnam, entrée illicite au Vietnam et séjour illicite à l'étranger ou au Vietnam" betitelte Art. 274 vStGB lautet:
"Those who illegally leave or enter the country or stay abroad or in Vietnam, have already been administratively sanctioned for such act but continue the violation, shall be subject to a fine of between five million dong and fifty million dong or a prison term of between three months and two years."
(Englische Übersetzung aus: World Legal Information Institute, http://www.worldlii.org/vn/legis/pc66/s274.html.)
"Est puni de 5.000.000 à 50.000.000 de dongs d'amende ou de trois mois à deux ans d'emprisonnement, le fait, pour toute personne, de sortir illégalement du Vietnam, d'entrer illégalement au Vietnam ou de séjourner illégalement à l'étranger ou au Vietnam, alors que cette personne a déjà fait l'objet d'une sanction administrative pour le même acte."
(Französische Übersetzung aus: Maison du Droit Vietnamo-Française, Hanoi, http://www.maisondudroit.org/CodePenal_versionFr/begin.htm.)
Im Gegensatz zur früheren strafrechtlichen Bestimmung über die im allgemeinen Sprachgebrauch als "Republikflucht" bezeichnete Straftat iSd. Art. 89 des bis 01.07.2000 geltenden vStGB (in der Folge: vStGB-alt) ist dem Tatbild des nunmehr geltenden Art. 274 vStGB kein Hinweis auf die Bekämpfung einer oppositionellen Gesinnung als Zielsetzung der angeordneten Strafnorm mehr zu entnehmen. Art. 89 vStGB-alt mit dem Titel "The crime of illegally emigrating from, illegally immigrating to or illegally remaining in a foreign country" hatte folgenden Wortlaut:
"1. The penalty for anyone who illegally emigrates from, illegally immigrates to or illegally remains in a foreign country is a warning, reeducation without detention for a period of up to one year or from three months to two years in prison.
2. This article does not apply to foreigners who come to the Socialist Republic of Vietnam seeking political asylum."
(Englische Übersetzung aus: amnesty international Deutschland, Asylgutachten zur Republikflucht an das Verwaltungsgericht Frankfurt/M. vom 07.01.1997.)
Während etwa die Androhung einer "Umerziehung" ("reeducation") zweifellos als unverhältnismäßig zu qualifizierende Maßnahme zur Bekämpfung einer oppositionellen (iSv. regierungskritischen oder regierungsfeindlichen) politischen Gesinnung bewertet werden muss (vgl. VwGH 21.03.2002, Zlen. 99/20/0520, 0521; 22.05.2003, Zl. 2000/20/0420; 22.05.2003, Zl. 2001/20/0268; 02.03.2006, Zl. 2003/20/0342), ist eine solche Strafe für den gegenständlichen Straftatbestand im geltenden vietnamesischen Strafrecht nicht mehr ausdrücklich vorgesehen. Die politischen Beweggründe, die zur vorliegenden geänderten Fassung der Strafbestimmung geführt hatten, konnten vom Asylgerichtshof auch nach Vornahme eingehender Recherchen, insbesondere in den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, nicht in Erfahrung gebracht werden.
Es kann aber im Hinblick auf den Wortlaut der nunmehr geltenden
Bestimmung des Art. 274 vStGB jedenfalls festgehalten werden, dass
nicht mehr nur alleine der illegale Verbleib im Ausland als
Tatbildvariante ("anyone who ... illegally remains in a foreign
country"), sondern auch der illegale Verbleib in Vietnam selbst
("Those who ... illegally ... stay abroad or in Vietnam") mit Strafe
bedroht ist. Im Vergleich zur früheren Bestimmung des Art. 89 vStGB-alt liegt jedoch ein wesentlicher Unterschied für eine Bestrafung nach Art. 274 vStGB im Vorliegen einer zusätzlichen Voraussetzung zur Erfüllung des objektiven Tatbildes, dass gegen den Täter bereits vorher schon einmal eine administrative Sanktion aus dem gleichen Grund verhängt worden sein muss und der Täter trotz dieser über ihn bereits verhängten Sanktion ein tatbildmäßiges Handeln im Sinne einer der in Art. 274 vStGB vorgesehenen Varianten fortsetzt oder neuerlich setzt ("[...] have already been administratively sanctioned for such act but continue the violation" bzw. "[...] cette personne a déjà fait l'objet d'une sanction administrative pour le même acte").
Auf Grund der explizit angeordneten Vorlagerung einer administrativen und damit nicht strafgerichtlich angeordneten Sanktion im Falle einer erstmaligen illegalen Ein- oder Ausreise bzw. eines erstmaligen illegalen Aufenthalts in oder außerhalb Vietnams kann davon ausgegangen werden, dass eine tatbildliche Verurteilung nach Art. 274 vStGB im Falle der Rückkehr eines vietnamesischen Staatsangehörigen nur dann in Frage kommen könnte, wenn gegen diesen bereits vorher schon eine administrative Sanktion verhängt wurde und der Betreffende neuerlich ein tatbildmäßiges Handeln (zB eine neuerliche illegale Ausreise aus Vietnam) setzt. Unter Berücksichtigung des für eine Bestrafung nach Art. 274 vStGB geforderten erhöhten Unrechtsgehalts (Fortsetzungs- oder Wiederholungstat) ist auch der Schluss zulässig, dass die angeführten administrativen Sanktionen im Vergleich zu den strafrechtlich vorgesehenen Strafen weniger streng sind. So sieht das vietnamesische Recht in anderen Rechtsbereichen als dem Strafrecht, insbesondere im Wirtschafts- und Arbeitsrecht, unterschiedliche Arten von administrativen Sanktionen wegen Ordnungswidrigkeiten oder weniger schweren Vergehen vor: Es sind dies meist Verwarnungen, Geldbußen, Lizenzentzug oder in bestimmten Fällen Beschlagnahmen.
Die in Art. 274 vStGB angedrohten Geld- und Gefängnisstrafen (Geldstrafen von fünf bis fünfzig Millionen Dong bzw. Gefängnisstrafen von drei Monaten bis zwei Jahren) sind im Vergleich zum früheren Art. 89 vStGB-alt zwar gleichgeblieben, doch erscheinen diese nunmehr unter Berücksichtigung der vorherigen (erfolglosen) Verhängung von administrativen Sanktionen und dem Zweck der Verhinderung der weiteren Fortsetzung oder neuerlichen Setzung der vom Straftatbestand umfassten Delikte als nicht unverhältnismäßig.
Aus dem unterschiedlichen Wortlaut beider Bestimmungen kann im Hinblick auf den Regelungszweck der Norm daher der zulässige Schluss gezogen werden, dass der geltende Straftatbestand des Art. 274 vStGB hauptsächlich auf die Einhaltung der den Grenzübertritt und den Aufenthalt regelnden Vorschriften von In- und Ausländern gleichermaßen und damit auf die Aufrechterhaltung der grenz- und fremdenpolizeilichen Ordnung Vietnams abzielt und nicht primär - im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage nach Art. 89 vStGB-alt - auf eine überwiegend politisch motivierte Strafverfolgung.
Weder dem deutschen Auswärtigen Amt noch anderen westlichen Botschaften in Vietnam liegen aktuelle Informationen über tatsächliche Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber Rückkehrern wegen ungenehmigter Ausreise oder unerlaubtem Aufenthalt im Ausland gemäß dem neuen Art. 274 vStGB vor. Auch im Kontext mit der Rückführung von vietnamesischen Staatsangehörigen aus Lagern in Südostasien sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer wegen illegaler Ausreise strafrechtlich belangt worden wären. Praktische Probleme bei der Wiedereingliederung werden durch die vietnamesischen Behörden und die Reintegrationsprogramme des UNHCR angegangen (DAA, Bericht 2008, 19 f).
2006 hat der UNHCR in insgesamt vier Erkundungsmissionen keine nennenswerten Beschwerden auf Seiten der Rückkehrer bzw. abgeschobenen Personen feststellen können. Demgegenüber berichtet Human Rights Watch in einem von UNHCR kritisierten Bericht vom Juni 2006 über andauernde Misshandlungen und Drangsalierungen von Rückkehrern. Eine Erkundungsreise der EU-Troika-Botschafter im Oktober 2006 ergab, dass die Mehrzahl der befragten Rückkehrer (insgesamt 28, keiner davon zuvor vom UNHCR interviewt) nach eigenen Angaben vergleichsweise gut behandelt wurde und keine größeren Probleme zu gewärtigen hatte (DAA, Bericht 2008, 20).
Mehrere westliche Staaten führen vietnamesische Staatsangehörige, die keinen Aufenthaltstitel besitzen oder straffällig geworden sind, zwangsweise zurück. Dazu zählen in der EU Frankreich, Großbritannien, Dänemark und Finnland. Andere Mitgliedstaaten wie die Niederlande halten die Abschiebung abgelehnter Asylwerber nach Vietnam für möglich, haben dies aber aus praktischen Gründen (zB Fehlen gültiger Reisedokumente, Zugriffsentzug) noch nicht durchsetzen können. Bilaterale Rückführungsregelungen mit EU-Mitgliedstaaten bestehen mit Deutschland, Großbritannien, Polen und der Slowakei.
So unterliegen beispielsweise Rückführungen vietnamesischer Staatsangehöriger von der Bundesrepublik Deutschland in die Sozialistische Republik Vietnam dem zwischen beiden Staaten abgeschlossenen Rückübernahmeabkommen von 1995, das am 21.09.1995 in Kraft trat (dBGBl. II S. 743 ff). In einem Briefwechsel vom 21.07.1995 zum deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommen hat Vietnam ausdrücklich in völkerrechtlich verbindlicher Weise zugesichert, auf eine Strafverfolgung von Rückkehrern wegen ihrer unerlaubten Ausreise und ihres unerlaubten Aufenthalts in Deutschland zu verzichten.
Es verbleibt in diesem Zusammenhang aber darauf hinzuweisen, dass ein entsprechendes bilaterales Rückübernahmeabkommen zwischen der Sozialistischen Republik Vietnam und der Republik Österreich bislang nicht abgeschlossen wurde.
4. Sonstige Strafverfolgung im Falle der Rückkehr:
Rückkehrer unterstehen allgemein dem vietnamesischen Strafrecht. Sollten vor der Ausreise aus Vietnam Straftaten begangen worden sein, muss - wegen sehr restriktiver Verjährungsregelungen - mit einer Strafverfolgung nach der Rückkehr gerechnet werden. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist in Art. 28 Abs. 3 vStGB enthalten (DAA, Bericht 2008, 19).
Das Dekret Nr. 31-CP vom 14.04.1997 betreffend "Vorschriften über die administrative Haft" ("Regulation on Administrative ProBASion"), mit dem bei Vergehen gegen die nationale Sicherheit, die als nicht so schwerwiegend genug erscheinen, um ein Strafverfahren einzuleiten, eine administrative Haftstrafe verhängt werden konnten (vgl. DAA, Bericht 2008, 7), wurde im März 2007 aufgehoben (USDS, Vietnam 2007, 3).
Im Jahr 2002 wurde bereits mit der Ordinance Nr. 44/2002/PL-UBTVQH10 betreffend Sanktionen gegen Verwaltungsvergehen ("Sanctions against Administrative Violations") eine - im Vergleich zum Dekret Nr. 31-CP noch restriktivere - Rechtsvorschrift erlassen, mit der Personen, die verdächtigt werden, eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darzustellen, nicht nur in Verwaltungshaft genommen, sondern unter Hausarrest gestellt oder ohne weiteres Verfahren in sog. "Social Protection Centres", "Rehabilitation Camps" oder psychiatrischen Anstalten angehalten werden können (vgl. DAA, Bericht 2008, 7). Ein Dekret aus dem Jahr 2001 sieht zudem die Möglichkeit eines bis zu fünfjährigen Hausarrests im Anschluss an die Verbüßung einer Haftstrafe vor. Es handelt sich dabei um ein Mittel, von dem gegenüber entlassenen politischen Häftlingen häufig Gebrauch gemacht wird (DAA, Bericht 2008, 7 f).
5. Exilpolitische Betätigung im Ausland vor der Rückkehr:
Auch eine oppositionelle Betätigung im Ausland führt nach beständigen Ausführungen des deutschen Auswärtigen Amtes in seinen Lageberichten über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Vietnam und in seinen Auskünften an deutsche Verwaltungsgerichte grundsätzlich zu keinen asylrelevanten Konsequenzen im Falle einer Rückkehr nach Vietnam. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind demnach bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen Rückkehrer wegen exilpolitischer Aktivitäten Repressalien der vietnamesischen Behörden ausgesetzt gewesen wären. Es seien weiterhin auch keine Fälle bekannt, in denen in Vietnam lebende Angehörige exilpolitisch tätiger Vietnamesen durch die dortigen Behörden unter Druck gesetzt worden wären (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2006, 9 LB 104/06). Rückkehrern kann allerdings im Einzelfall eine Bestrafung wegen Propaganda gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung drohen (zB Art. 88 vStGB). Dies hänge vom Inhalt der jeweiligen politischen Aktivitäten ab. Sollte der Betreffende auf Grund seiner Tätigkeit im Ausland Bekanntheit in Vietnam erlangt haben, sei allerdings eine Einreiseverweigerung wahrscheinlicher als eine strafrechtliche Verfolgung nach ihrer Rückkehr (DAA, Bericht 2008, 19).
6. Strafverfolgung und Haftbedingungen:
In Vietnam ist bei der Strafverfolgung und bei der Strafzumessungspraxis keine Diskriminierung nach bestimmten Merkmalen (Rasse, Religion usw.) feststellbar. Die Haftbedingungen für politische Straftäter sind härter als bei anderen Inhaftierten. Es gibt Fälle von jahrelanger Isolationshaft. Besuche bei politischen Straftätern sind limitiert, Briefe werden zensiert (DAA, Bericht 2008, 13). Die Haftbedingungen in vietnamesischen Gefängnissen entsprechen im Allgemeinen dem niedrigen Lebensstandard des Landes (einfache, ungekühlte bzw. ungeheizte Gebäude, in denen bis zu 60 Gefangene in einem Raum auf Strohmatten schlafen, niedrige Hygienestandards). Eine ärztliche Versorgung in den Haftanstalten ist grundsätzlich gegeben, aber mangelhaft. Alarmierend ist die hohe Rate der mit HIV- bzw. AIDS-infizierten Häftlinge. Die Strafvollzugsverordnung von 1992 führt die Rechte und Pflichten der Häftlinge auf und garantiert insbesondere auch Grundrechte der Häftlinge. Es liegen jedoch Berichte vor, dass die Wirklichkeit in den Gefängnissen anders aussieht, insbesondere in Haftanstalten und Umerziehungslagern außerhalb der Hauptstadt Hanoi, wo die Verhältnisse noch deutlich hinter diesen Standards zurückbleiben (DAA, Bericht 2008, 17; USDS, Vietnam 2007, 2).
7. Todesstrafe:
Das vietnamesische Strafrecht enthält als schwerste Art der Bestrafung die Todesstrafe. Das seit 01.07.2000 gültige vietnamesische Strafgesetzbuch (vStGB) reduzierte die mit der Todesstrafe bedrohten Straftaten von 45 auf 29. Dabei handelt es sich um besonders schwere Straftaten wie Mord, Vergewaltigung, Kindesmissbrauch, Spionage, Rebellion, Terrorismus, Sabotage, Geldfälschung u.a. Des Weiteren sind auch sog. "white-collar-crimes" (zB Bestechung, Bestechlichkeit, Veruntreuung und Betrug ab einer bestimmten Größenordnung) und Drogendelikte mit der Todesstrafe bedroht. Von der Todesstrafe ausgenommen sind jugendliche Straftäter bis 18 Jahre, Schwangere und Mütter, die Kinder im Alter von ein bis drei Jahren versorgen (Art. 35 vStGB). Nach Medienberichten wurde im Jahr 2006 in 72 Fällen die Todesstrafe verhängt und in 49 Fällen vollstreckt). Es handelt sich dabei um die veröffentlichten Fälle, die tatsächliche Zahl dürfte aber erheblich höher sein. Genaue Angaben über die Zahl der tatsächlich Hingerichteten liegen nicht mehr vor, seit Informationen dieser Art im Jänner 2004 als Staatsgeheimnis eingestuft wurden (ai, Vietnam 2006, 3). Jedoch wurden laut dem vietnamesischen Justizministerium im Jahr 2007 206 Todesurteile verhängt. Medienberichten zufolge wurden mindestens 25 Urteile tatsächlich vollstreckt. Die diesbezügliche Berichterstattung beschränkt sich auf Hinrichtungen wegen Drogenbesitzes bzw. Drogenhandels (DAA, Bericht 2008, 16).
Zusicherungen, die Todesstrafe nicht zu verhängen oder zu vollstrecken, hat die vietnamesische Regierung mit Verbalnote des Außenministeriums in Einzelfällen abgegeben (DAA, Bericht 2008, 16; FH, Vietnam 2008, 5).
8. Folter:
Folter ist nach Art. 71 der vietnamesischen Verfassung verboten, ihre Anwendung ist jedoch strafrechtlich nicht mit Strafe bewehrt. Es gibt Berichte über vereinzelte Übergriffe von Sicherheitsorganen bei der Festnahme, in der Untersuchungshaft und während der Vernehmung. Jedoch liegen über eine systematische oder weit verbreitete Anwendung von Folter keine Informationen vor. Die vietnamesische Regierung bemüht sich, die Angehörigen der Sicherheitsbehörden im korrekten Umgang etwa mit Straftätern zu schulen. Vietnam ist der Anti-Folterkonvention der Vereinten Nationen bislang nicht beigetreten. Deren Unterzeichnung wurde von der vietnamesischen Regierung zwar wiederholt angekündigt, aber bisher nicht vollzogen (DAA, Bericht 2008, 15 f).
9. Grundversorgung, soziale Sicherheit und medizinische Versorgung:
Der allgemeine Lebensstandard, insbesondere in den ländlichen Gebieten, ist sehr niedrig. Vietnam zählt zu den ärmsten Staaten der Welt (Pro-Kopf-Einkommen 2007: 835 US-Dollar). Die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gebieten ist sehr hoch und es herrscht eine hohe, insbesondere saisonale Unterbeschäftigung. Das Angebot an Grundnahrungsmitteln ist gesichert. Seit 2005 sind Arbeitnehmer mit festen Verträgen von mindestens drei Monaten, Pensionäre, Kriegsveteranen, Kinder unter sechs Jahren und Mitglieder des Gesundheitsfonds für Arme pflichtversichert in der Krankenversicherung. Bis 2010 soll die allgemeine Krankenversicherungspflicht eingeführt werden. Eine staatliche Sozialhilfe oder eine Arbeitslosenversicherung existiert hingegen nicht. Rückkehrer sind auf eigene finanzielle Mittel oder subsidiäre Unterstützung durch Familie, Verwandtschaft oder Freunde angewiesen, da eine staatliche Daseinsvorsorge für diesen Personenkreis fehlt. Der medizinische Standard entspricht nicht dem europäischen Niveau, ist aber gemessen am Entwicklungsstand des Landes relativ hoch. Die Gesundheitsversorgung hat sich in den letzten Jahren verbessert, die Lebenserwartung liegt elf Jahre über der von Staaten mit vergleichbarem Pro-Kopf-Einkommen. Für bedürftige ältere Menschen sowie für Kriegsversehrte besteht die Möglichkeit, bei den örtlichen Volkskomitees einen Antrag auf eine Bescheinigung zu stellen, die den Inhaber zu einer günstigen, gegebenenfalls auch kostenlosen Krankenbehandlung berechtigt. Generell ist in Vietnam die Behandlung der meisten Krankheitsbilder möglich. Manche Behandlungen sind jedoch nur in Hanoi oder anderen größeren Städten durchführbar. Das Ausbildungsniveau der vietnamesischen Ärzte ist recht hoch (DAA, Bericht 2008, 17 f).
I.3. Beweiswürdigung
I.3.1.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur ggst. Rechtssache vorliegenden Akten des BAS und des Asylgerichtshofes.
I.3.2.
1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft des Bf. sowie seinem persönlichen Umfeld und seinen Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren vor dem BAS und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof (OZ 4Z).
Die Feststellungen zur legalen Ausreise des Bf. aus Vietnam unter Verwendung des eigenen Reisepasses, sowie dessen illegale Einreise nach Österreich stützen sich auf dessen eigene glaubwürdige Angaben in der Einvernahme vor dem BAS und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Die Feststellung hinsichtlich der in Österreich erteilten Beschäftigungsbewilligung stützt sich auf die vom Arbeitsmarkservice Zell am See übermittelte Beschäftigungsbewilligung vom 11.01.2006 (OZ 3).
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Aussagen des Bf. zu seiner Person Zweifel aufkommen ließ.
2. Die Feststellungen zum Grund der Ausreise aus Vietnam stützen sich auf die vom Bf. in der Einvernahme vor dem BAS getroffenen glaubwürdigen Aussagen. So führte er vor dem BAS zu seinem Fluchtgrund aus, dass er auf der Suche nach Freiheit und einem besseren Leben sei und nicht wegen der Politik oder Religion ausgereist sei. Diese Angaben bekräftigte er, indem er angab, dass es kein konkretes fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe, er wolle nur ein besseres Leben. In Österreich und Deutschland könne man gut arbeiten und Geld verdienen. Er wolle in Österreich arbeiten und für eine bessere Zukunft Geld verdienen. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2008 vor dem Asylgerichtshof tätigte der Bf. im Wesentlichen gleichlautende Angaben. Ergänzend zu seinen bisherigen Angaben vor dem BAS führte er aus, dass ein weiterer Grund für das Verlassen seiner Heimat die Trennung von seiner Frau im Jahr 1995 gewesen sei. Zudem habe er nach Ableistung seines Wehrdienstes vom Unterhalt seiner Eltern leben müssen, worüber er sehr enttäuscht gewesen sei. Das kommunistische System sei die Ursache dafür, dass man in seiner Heimat nicht in Freiheit leben könne. Auch das nunmehrige Vorbringen des Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zeichnet ein eindeutiges Bild dahingehend, dass der Bf. aus seiner Heimat auf Grund der in seinem Herkunftsstaat vorherrschenden Lebensbedingungen - dem vorherrschenden kommunistischen System - sowie dem Fehlen von finanziellen Mitteln ausgereist ist. Zudem spricht seine Darstellung, dass er nach Ableistung seines Wehrdienstes von der Unterstützung seiner Eltern habe leben müssen, ebenfalls für die Ansicht, dass der Bf. seine Heimat auf Grund von fehlenden finanziellen Mitteln und auf der Suche nach besseren Perspektiven verlassen hat. Dass der Bf. in seiner Heimat keine Verfolgung zu gewärtigen hatte, ist zudem aus dem Umstand ersichtlich, dass der Bf. vor dem BAS erklärte, mit der Planung seiner Ausreise bereits vier oder fünf Monate vor Verlassen des Herkunftsstaates begonnen zu haben. Im Falle einer konkreten und aktuellen Bedrohung der Person des Bf. kann wohl davon ausgegangen werden, dass er seine Ausreise zur Flucht aus Vietnam kurzfristiger geplant hätte.
Somit schilderte der Bf. im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keinerlei Bedrohungssituation, welche ihn schließlich zum Verlassen seiner Heimat veranlasst hätte. Andere Fluchtgründe wurden vom Bf. im gesamten Verfahren weder behauptet noch glaubhaft dargelegt. Überdies wird in der Berufungsschrift die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides nicht substanziiert bekämpft.
3. Sofern der Bf. in seiner Berufungsschrift in diesem Zusammenhang anführt, dass es ihm innerhalb der Berufungsfrist nicht möglich gewesen sei, einen Termin mit einem Dolmetscher zu vereinbaren und er daher die im Zuge seiner Einvernahme präsentierten Fluchtgrund nicht konkretisieren konnte, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Genannte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ausreichend Gelegenheit hatte und auch ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, seine Gründe, welche ihn schließlich dazu bewogen haben, sein Heimatland zu verlassen, in Anwesenheit eines sprachkundigen Dolmetschers darzulegen. Auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof tätigte der Bf. hinsichtlich eines fluchtauslösenden Ereignisses keinerlei Angaben zum.
4. Insoweit sich der Berufungswerber darauf stützt, dass ihm im erstinstanzlichen Verfahren kein Parteiengehör zu den vom Bundesasylamt herangezogenen Feststellungen und Beweisergebnissen gewährt worden sei, ist ihm zu entgegnen, dass dieser behauptete Mangel durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert ist (siehe Hauer/Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens6 [2003] § 37 AVG, Rz 62a ff, insbesondere die dortigen Hinweise zur einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
5. Es kann daher im Hinblick auf die ausschließlich wirtschaftlichen Beweggründe des Bf. für die Ausreise aus Vietnam der Schluss gezogen werden, dass die Stellung eines Asylantrages durch den Bf. vor allem aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter illegaler Einreise in Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
6. Schließlich wurden seitens des Bf. im Verfahren andere Fluchtgründe nicht behauptet.
I.3.3.
1. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Bf. ergeben sich aus den angeführten und in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.
Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des deutschen Auswärtigen Amtes, des britischen UK Home Office (Border Agency) und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch von internationalen Organisationen wie dem UNHCR oder allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie Human Rights Watch, amnesty international oder Freedom House.
Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der übereinstimmenden Aussagen darin, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
2. Die in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Akteneinsicht angeboten. Die den Parteien eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme wurde nicht in Anspruch genommen. Die Parteien sind weder den in das Verfahren eingeführten Quellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen substanziiert entgegengetreten.
3. Im Übrigen hat der Bf. im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage in seinem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Anzuwendendes Recht
1. In der ggst. Rechtssache sind gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, iVm. § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), BGBl. I Nr. 76/1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (Fassung vor der AsylG-Novelle 2003) anzuwenden, zumal der Asylantrag des Bf. am 08.10.2003 und damit vor dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.
Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, und des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, in der jeweils geltenden Fassung.
3. Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 2/2008, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde". Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff. B-VG.
4. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Die ggst. Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der ggst. Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 idF des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 weiterzuführen.
5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Als Flüchtling iSd. der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
3. Als glaubhaften Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Bf. vor dem BAS an, dass es kein konkretes fluchtauslösendes Ereignis gegeben habe. Er sei aus seiner Heimat ausgereist, weil er ein besseres Leben haben wollte. Man könne in Vietnam zwar leben und arbeiten, es gebe dort keine Zukunft; er habe seinen Herkunftsstaat verlassen, weil er auf der Suche nach Freiheit und einem besseren Leben sei. Er habe seine Heimat nicht wegen der Politik oder der Religion verlassen. Auch habe er sonst keine Probleme in seinem Heimatstaat. Weitere Fluchtgründe wurden vom Bf. im erstinstanzlichen Verfahren vor dem BAS nicht vorgebracht.
Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof bestätigte der Bf. die wahrheitsgemäßen Aussagen vor dem BAS. Weitere Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgungssituation im Herkunftsstaat wurden nicht vorgebracht.
4. Die vom Bf. im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhobene Behauptung, dass er im Falle seiner Rückkehr von der Polizei verfolgt werden würde, weil man ihm vorwerfen würde, im Ausland Straftaten begangen zu haben, kann auf Grund der bereits angeführten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, nicht nachvollzogen werden.
Weder aus den erörterten herkunftsstaatlichen Erkenntnisquellen noch aus dem Vorbringen des Bf. im gesamten Verfahren sind irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Bf. als vietnamesischer Staatsangehöriger im Falle seiner Rückkehr nach Vietnam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, strafrechtlich verfolgt zu werden. Eine mögliche Bestrafung nach Art. 274 vStGB setzt voraus, dass wegen illegaler Ausreise oder illegalem Aufenthalt im Ausland bereits eine administrative Sanktion verhängt worden wäre. Im Fall eines erstmaligen Verstoßes findet die Strafbestimmung des Art. 274 vStGB keine Anwendung. Auf Grund des im Verfahren vor dem Asylgerichtshof geäußerten Vorbringens des Bf. ist daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit iSd. Art. 274 vStGB im Falle der Rückkehr des Bf. nach Vietnam nicht gegeben sind.
5. Der Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, eine solche wurde auch vom Bf. nicht behauptet und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides
1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 (gilt gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auch in Verfahren nach § 44 Abs. 1) von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, wonach gemäß Abs. 1 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
2. Auf die Frage in der Einvernahme vor dem BAS und in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, was passieren würde, wenn der Bf. jetzt nach Hause zurückkehren müsste, antwortete der Bf., dass ihm im Falle seiner Rückkehr zwar politisch nichts passieren würde, er wäre im Falle seiner Rückkehr jedoch mit wirtschaftlichen Probleme konfrontiert, bzw. hätte er in der Heimat keine Unterkunft.
3. Beim Bf. handelt es sich um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann, er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit als Goldschmied oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Übrigen besteht im Herkunftsstaat des Bf. eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
4. Dass der Bf. im Falle der Rückkehr ins seinen Herkunftsstaat einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, wurde vom Bf. nicht behauptet und konnte auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
5. Hinsichtlich der Frage, ob eine Strafe nach Art. 274 vStGB eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung oder Strafe darstellen könnte, wird auf die oben bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
6. Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens für den Bf. kein reales Risiko ergeben, dass er in seinem Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde. Der Bf. selbst gab glaubwürdig an, dass es keine Verfolgungshandlungen gegen seine Person gäbe.
7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat der Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
II.4.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.