TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/20 S5 402001-1/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2008
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Spruch

S5 402.001-1/2008/2E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde der O.M., geb. 00.00.1948, StA. der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.9.2008, Zahl: 08 07.659-EAST Ost, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Die Asylwerberin ist Staatsangehörige von Russland, stammt aus Tschetschenien und ist eigenen Angaben zufolge über Weißrussland mit dem Zug am 13.8.2008 nach Polen gereist, wo sie am folgenden Tag einen Asylantrag gestellt hatte (vgl. Aktenseite 19 sowie Eurodac-Treffer Aktenseite 5). Sie ist sodann am 25.8.2008 illegal ins österreichische Bundesgebiet weitergereist, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

 

Mit E-mail vom 28.8.2008 ersuchte Österreich Polen um Übernahme der Asylwerberin.

 

Polen hat sich mit Fax vom 2.9.2008, datiert 1.9.2008 (Aktenseite 57) bereit erklärt, die Asylwerberin gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen.

 

Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.9.2008 erklärte die Antragstellerin nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass sie mit Polen nichts zu tun habe und nach Österreich gekommen sei, um bei ihrem Sohn und ihrer Tochter zu leben (Aktenseite 77).

 

Eine am 4.9.2008 von einer Fachärztin der Allgemeinmedizin und psychotherapeutischen Medizin, Dr. med. I.H., durchgeführte Untersuchung der Asylwerberin hatte zum Ergebnis, dass bei dieser eine belastungsabhängige krankheitswertige Störung vorliegen würde, ihrer Überstellung nach Polen allerdings keine schweren psychischen Störungen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden, entgegenstünden (Aktenseite 69).

 

Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.9.2008, Zahl: 08 07.659-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragstellerin gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Asylwerberin fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie im Falle ihrer Abschiebung aufgrund des Vorliegens einer intensiven Nahebeziehung insbesondere zu ihrem in Österreich lebenden Sohn in ihrem Recht auf Art. 8 EMRK verletzt wäre. Auch sei sie abhängig von ihrem Sohn, da sie dieser mit besonderer Schonkost, die sie aufgrund ihres Magenleidens benötige, versorgen würde. Auch sei sie auf die seelische Unterstützung, die sie von ihrem Sohn erhalte, angewiesen. In Polen sei sie als alleinstehende Frau trotz gegebener Basisversorgung isoliert. Ihr drohe im Falle ihrer Überstellung aufgrund der damit verbundenen psychischen Belastung ein gesundheitlicher Dauerschaden.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

 

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Polen hat auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, die Asylwerberin wieder aufzunehmen und ihren Asylantrag zu prüfen.

 

Bereits das Bundesasylamt hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, darunter auch Feststellungen zum polnischen Asylverfahren und dessen Praxis sowie zur Versorgungslage von Asylwerbern in Polen sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage rechtsrichtig ausgeführt. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich beider Spruchpunkte vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Asylwerberin im Falle ihrer Ausweisung nach Polen als alte Frau "isoliert" wäre, ist auszuführen, dass sie mit diesen unkonkreten Einwendungen bei Weitem kein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK dargetan hat.

 

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, in Österreich bleiben zu wollen, da ihr Sohn und ihre Tochter mit ihren Familien hier leben würden, ist auszuführen, dass das Vorliegen eines derart engen familiären Bandes zwischen ihr und ihren volljährigen Kindern, das zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit aufweist, die über die üblichen Bindungen unter erwachsenen Familienmitgliedern hinausgehen und welches somit eine isolierte Ausweisung der Asylwerberin unzulässig machen würde, nicht erkannt werden kann:

 

So hat die Asylwerberin selbst angeführt, mit ihren Kindern, die bereits seit 2003 bzw. 2004 in Österreich leben, zwei Jahre nach deren Ausreise in keinerlei Kontakt gestanden und mit diesen erst seit 2005 wieder telefonisch in Verbindung gewesen zu sein (Aktenseite 77), wodurch allein schon ihre Angaben im Beschwerdeschriftsatz, im Falle ihrer Ausweisung aufgrund der mit der Trennung von ihren Kindern verbundenen psychischen Belastung in psychischer Hinsicht weiteren Schaden zu nehmen, relativiert wird. Dass zwischen der Asylwerberin und ihren in Österreich lebenden Verwandten eine intensive Nahebeziehung, die eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens gem. Art. 8 EMRK im Falle ihrer Ausweisung indizieren würde, nicht vorliegt, wird weiters dadurch verdeutlicht, dass diese weder dargetan hat, mit ihrem Sohn, noch mit ihrer Tochter aktuell im gemeinsamen Haushalt zu leben. Schließlich ist das Bestehen einer engen Bindung iSd Art. 8 EMRK zwischen der Asylwerberin und ihren Kindern schon aufgrund der Kürze ihres nunmehrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der Dauer der Zeitspanne, in welcher die Asylwerberin von ihren Kindern getrennt gewesen ist, zu verneinen. Anhaltspunkte, dass die Asylwerberin aktuell von ihren Kindern finanziell unterstützt würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben, auch hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich verneint, ehemals finanzielle Zuwendungen durch ihre Kinder erhalten zu haben (Aktenseite 77).

 

Soweit die Asylwerberin behauptet, von ihrem Sohn abhängig zu sein, da sie dieser mit Schonkost versorge, die sie aufgrund einer Magenoperation benötigen würde, ist auf die umfassenden und aktuellen erstinstanzlichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides zu verweisen, wonach in Polen jedem Asylwerber eine umfassende Versorgung gewährt wird, welche eine medizinische Versorgung, Unterkunft und ausreichende Verpflegung beinhaltet (Seite 11 des angefochtenen Bescheides), wobei sämtliche Kosten hierfür vom polnischen Staat getragen werden (Seite 16 des angefochtenen Bescheides), sodass letztlich keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Asylwerberin, die überdies ausdrücklich verneint hat, in Polen Probleme gehabt zu haben (Aktenseite 77), in Polen nicht die notwendige Versorgung erhalten würde bzw. in eine existentielle Notlage geraten müsste. Auch ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass seit 2004 keine Fälle bekannt sind, dass Tschetschenen aus Polen abgeschoben worden wären, sich weiters aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen ergibt, dass Tschetschenen in Polen regelmäßig subsidiärer Schutz (tolerated stay) gewährt wird (Seite 17 des angefochtenen Bescheides) und für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde, das Recht auf Sozialhilfeleistungen und der Zugang zu umfassenden Familienleistungen und auch zum Arbeitsmarkt besteht (Seite 14 des angefochtenen Bescheides). Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Asylwerberin in Polen selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen letztlich ebenso wenig vorhanden wie dass ihr Polen entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihr im Heimatland unmenschliche Behandlung drohen würde.

 

Soweit die Asylwerberin im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, im Falle ihrer Überstellung Gefahr zu laufen, aufgrund der damit verbundenen psychischen Belastungen einen gesundheitlichen Dauerschaden zu erleiden, ist auf das von Amts wegen eingeholte Gutachten Dr. I.H. zu verweisen, worin zwar bescheinigt wird, dass bei der Asylwerberin eine belastungsabhängige krankheitswertige Störung vorliegt, ebenso aber ausgeführt wird, dass ihrer Überstellung nach Polen keine schweren psychischen Störungen entgegenstehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden und überdies laut Gutachten aus ärztlicher Sicht aktuell nicht einmal die Notwendigkeit einer medikamentösen Behandlung besteht (Gutachten Dr. I.H. vom 4.9.2008, Aktenseite 69), sodass schon allein hierdurch nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin zu gewinnen war.

 

In diesem Zusammenhang ist weiters auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

 

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

 

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls - selbst ungeachtet des tatsächlichen Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen Störung - nicht erkannt werden, dass eine Zurückschiebung der Asylwerberin nach Polen eine Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da in casu nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU, selbstverständlich (auch) hinsichtlich psychischer Erkrankungen verschiedene Behandlungsmöglichkeiten verfügbar sind, wobei grundsätzlich unerlässliche medizinische Versorgung für Asylwerber kostenlos ist (siehe oben). Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", sodass - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Dies noch umso weniger, als nicht etwa die Abschiebung in ein krisengeschütteltes Herkunftsland, sondern in einen Mitgliedstaat der EU (!), in dem funktionierende rechtsstaatliche Strukturen und rechtsstaatliches Verwaltungshandeln selbstverständlich gegeben sind, verfügt wird.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, medizinische Versorgung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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