E10 401.635-1/2008-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau S. DUTZLER über die Beschwerde der C. E. (vertreten durch: RA Mag. Susanne SINGER), geb. am 00.00.1960 alias 00.00.1965 alias 00.00.1960, StA. Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.08.2008, FZ. 07 09.928-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Aserbaidschan, brachte am 23.10.2007 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dazu wurde sie erstbefragt und zu den im Akt ersichtlichen Daten von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen. Der Verlauf dieser Einvernahmen ist im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wiedergegeben, weshalb an dieser Stelle hierauf verwiesen wird.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Rahmen der Erstbefragung am 24.10.2007 im Wesentlichen vor, ihr Gatte wäre Offizier beim Sicherheitsidienst gewesen. Sei hätte mit seinem Bruder zusemmgenarbeitet und wurden als Volksfeinde betrachtet. Deshalb hätten sie den Herkunftsstaat verlassen. Der Staat hätte gewollt, dass die BF mit diesen Leuten nicht mehr zusammenarbeiten würde. Sie hätten alles über diese Leute herausfinden wollen. Sie hätten gesagt, dass sie Volksfeinde wären, wenn sie mit diesen Leuten zusammenarbeiten würden.
Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesasylamt, EASt West brachte die BF am 26.11.2007 im Wesentlichen vor, sie wäre nach einem Aufenthalt in Deutschland freiwillig ausgereist und hätte sich im Anschluss in der Russischen Föderation aufgehalten. Nach Aufforderung unter Nennung von Fakten, Daten und ihr wichtig erscheinenden Ereignissen den Ausreisegrund zu schildern, gab die BF bloß an, dass ihr Mann Offizier im Krieg gegen Armenien gewesen wäre. Er würde verfolgt und deshalb hätte sie Aserbaidschan verlassen.
Weites führte die BF im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesaylamt am 17.3.2008 aus, sie nehme die dort genannten Medikamente ein, hätte eine Berufsausbildung und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Aserbaidschan, ihre Tochter C. N. (E 10 401 634) hätte keine eigenen Fluchtgründe. Sie und ihr Mann wären zum Tode verurteilt wurden. Ihr Mann wäre XY-Mitarbeiter gewesen, er wäre zum Volksfeind erklärt worden. Im März 1995 hätte der Präsident einen Befehl erlassen, alle XY-Mitarbeiter zu eliminieren. In weiterer Folge schildert die BF die als notorisch bekannt anzusehenden Vorfälle vom März 1995, in deren Verlauf R. D. ums Leben kam und brachte vor, ihr Gatte wäre bei diesen Vorfällen dabei gewesen. Ebenso legte die BF die im Akt ersichtlichen ärtzlichen Bescheinigungsmittel vor.
Im Akt ist ebenfalls der Akt des BAMF ersichtlich. Dort brachte die BF am 7.7.2003 vor, den Namen P. A. zu führen, weiters brachte sie vor, ihr Mann wäre auf den Markt gegangen und nicht wieder zurückgekehrt. Männer hätten auch zu Hause nach dem Gatten gesucht und die BF bedroht. Sie hätte selber den Mann auf dem Markt gesucht, jedoch nicht gefunden. Nach Aserbaidschan könne sich nicht zurückkehren, weil sie der armenischen Volskgruppe angehöre.
Die Angaben der BF wurden vom Bundesaylamt über einen Vertrauensanwalt überprüft. Hieraus ergab sich, dass zwar die Identität der BF und deren Sohn bestätigt werden konnte. Die Mitgliedschaft des Gatten des BF bei XY konnte nicht bestätigt werden, der Gatte der BF sei auch unter ehemaligen XY-Mitgliedern nicht bekannt. Ebenso ergab sich im Rahmen der Anfrage, dass dem Gatten der BF im Jahre 2003 ein Reisepass ausgestellt wurde.
Die BF wurde am 28.7.2008 ein weiteres Mal einvernommen, wobei ihr das Ermittlungsergebnis vorgehalten wurde. Sie gab an, dieses wäre falsch. Die aserbaischanischen Behörden hätten falsche Angaben gemacht, um den Fahndungserfolg nach ihrem Gatten nicht zu gefährden. In Deutschland hätte sie falsche Angaben aus Angst vor Abschiebung gemacht.
In Bezug auf die weiteren Angaben der BF wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die BFV zitierte im Rahmen einer Stellungnahme vom 8.8.2008 Freedom House, ai und äußerte sich insbesondere über den Gesundheitszustand des BF.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 30.08.2008, Zahl: 07 09.928-BAL, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der BF als unglaubwürdig und führte die Gründe, wie sie zu diesem Schluss gelangt, ausführlich aus. Weiters sah das BAA in der allgemeinen Lage in Aserbaidschan ebenso wenig ein Rückkehrhindernis wie in der individuellen Lage der BF. Ebenso ging das BAA davon aus, dass eine Rückkehr der BF nach Aserbaidschan gegen deren Willen keinen unzulässigen Eingriff in deren Privat- und Familienleben darstellen würde.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.09.2008 innerhalb offener Frist Berufung [jetzt Beschwerde] erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde in der Berufungsschrift vorgebracht, dass sich die BF auf die Verfolgung ihres Gatten berufe. Das Bundesasylamt ginge zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus. Darüber hinaus zitierte die BFV bezogen auf das Verfahren E 10
401.636 aus dem Jahresbericht 2008 von ai, ebenso erfolgte die Wiedergabe des Presseartikels "Azerbaijan: Energy-Rich, Health Care-Poor", sowie eine Darstellung der Situation der religiösen Minderheiten aus der Sicht der christlich ausgerichteten norwegisch-dänischen NGO Forum 18 (Anm.: Homepage: www.forum18.org).
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensherganges bzw. des Vorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
Die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung ist im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert. Der Asylgerichtshof schließt sich daher diesen beweiswürdigenden Argumenten an.
Wenn im Rahmen der Berufungsschrift behauptet wird, das Bundesasylamt ginge zu unrecht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF aus, ist festzustellen, dass den im Akt ersichtlichen Einvernahmeprotokollen, welchen die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt ist zweifelsfrei entnehmbar ist, dass es sich beim Vorbringen nicht um die Schilderung des selben Sachverhaltes mit verschiedenen Worten, sondern um echte Widersprüche und Unplausibilitäten handelt.
Eine Verschweigung der Mitgliedschaft bei XY durch die aserbaidschanischen Behörden im Hinblick auf einen allfälligen Umstand, allfällige Fahndungen nicht zu gefährden ist schon deswegen auszuschließen, weil in diesem Fall davon auszugehen wäre dass die aserbaidschanischen Behörden über den Gatten der BF generell keine Auskünfte erteilt hätten, was jedoch -wie aus dem Akteninhalt ersichtlich- nicht der Fall ist, weshalb das Argument des BAA, es wäre nicht nachvollziehbar, dass die aserbaidschanischen Behörden die Mitgliedschaft einer Person bei XY, welche gerade wegen dieser Mitgliedschaft gesucht wird, jedenfalls im Zusammenhang mit dem ersten Satz des gegenständlichen Absatzes als plausibel zu betrachten ist.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, der behauptete Umstand, dass der Gatte der BF seit 2001 verschollen sein soll aufgrund des Umstandes, dass diesem im Jahre 2003 ein Reisepass augestellt wurde, unglaubwürdig ist. Auch erscheint es völlig lebensfremd, dass ein Staat einer Person, nach der er fahndet, einen Reisepass ausstellt, da dies den Fahndungserfolg wesentlich erschwert.
Es ist festzustellen, dass die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft wird, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Zu den vorgelegten Berichten ist anzuführen, dass diese im wesentlichen Aussagekern nicht den Ausführungen des Bundesasylamtes widersprechen. Auch dieses verkennt nicht, dass in Aserbaidschan im Bereich der Einhaltung der Menschenrechte wesentliche Defizite bestehen. Es liegt auch im Wesen der Sache, dass sich die genannten Verfasser der Quelle - im Gegensatz zu staatlichen Quellen, etwa dem dt. Auswärtigen Amt, welche sich in diplomatischer Zurückhaltung üben- betont kritisch zur Lage in Aserbaidschan äußern, was aber nicht am wesentlichen Aussagekern der Inhalte ändert. Auch ist anzumerken, dass der BF keinem in den genannten Quellen genannten Personenkreis angehört, welcher einer erhöhten Gefahr des Eingriffes in die Grundrechte ausgesetzt wäre.
Soweit die BF vorbringt, sie wäre in Deutschland von der sofortigen Abschiebung bedroht worden, wenn sie die Wahrheit gesagt hätte, wird das im Zusammenhang zu § 5 AsylG erlassene Erk. d. VfGH 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 hingewiesen, wo dieser feststellte, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen hätten, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei (vgl. hierzu jüngst auch Erk. d. VwGH vom 23.1.2007, 2006/01/0949). Der AsylGH kann daher kraft normativer Vergewisserung davon ausgehen, dass die BF in Deutschland ein faires Asylverfahren erwartet hätte. Weder liegen dem erkennenden Gericht Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern in Deutschland vor, noch Hinweise darauf, dass das Asylverfahren mit der GFK bzw. der Status- und Verfahrensrichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünden. Es liegen auch keine diesbezüglichen Informationen über Erkenntnisse von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor. Im Lichte der oben dargestellten rechtlichen Determinanten der Prüfung im gegenständlichen Zusammenhang ist daher festzustellen, dass die BF in Deutschland ein faires Asylverfahren zu erwarten gehabt hätte. Die von ihr getätigten gegenteiligen Ausführungen dienen offenbar dazu, in Hinblick auf den erhoffen Ausgang des Asylverfahrens die widersprüchlichen Angaben zwischen der deutschen und österreichischen Asylbehörde durch die Schilderung eines weiteren, nicht den Tatsachen entsprechenden Sachverhaltes zu relativieren.
Letztlich ist im Rahmen einer Gesamtschau anzuführen, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Der BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Von der BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum sie vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht, was jedoch unterblieb. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen der BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
III. Rechtliche Beurteilung
Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:
(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:
Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.
Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen war.
Das erkennende Gericht ist berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278), weshalb im gegenständlichen Fall im bereits genannten Umfang auf den erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird.
Ebenso ist das erkennende Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Erstbehörde hat sich sowohl mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt, als auch ausführliche Sachverhaltsfeststellungen zur allgemeinen Situation Aserbaidschan auf Grundlage ausreichend aktuellen und unbedenklichen Berichtsmaterials getroffen und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation der BF gebracht. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Aufgrund der Feststellungen des Bundesasylamtes ist von auf ausreichend aktuelle Quellen (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) basierenden Feststellungen auszugehen, welche den weiteren Ausführungen zu Grunde gelegt werden.
Der AsylGH schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenem Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses (vgl. für viele exemplarisch VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/046; 01.3.2007, 2006/20/0005; 21.3.2007, 2007/19/0085-3 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]; 31.5.2007 2007/20/0488-6 [Ablehnung der Behandlung der Beschwerde]).
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Auch die im Akt ersichtlichen Erkrankungen können vor dem Hintergrund der individuellen Situation der BF und der Ausgestaltung des aserbaidschanischen Gesundheitsweisens nicht zur gegenteiligen Feststellung führen. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
[Anm. zur Irrelevanz der Entstehung von erheblichen Behandlungskosten siehe auch Urteil des EGMR vom 6.2.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379].
Jedenfalls ist auch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat (vgl. VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984; ebenso: kein Hinweis auf die Existenz einer allgemein existenzbedrohenden Notlage im Sinne einer allgemeinen Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) in Verbindung mit den individuellen Situation der BF (nicht invalide, mobile Frau, die bisher ihr Leben meistern konnte [vgl. Erk. d. VwGHs vom 22.8.2007, Zahlen 2005/01/0015-6, 2005/01/0017-8] mit familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat) kein Hinweis hierauf ableitbar, welche zur gegenteiligen Feststellung führen könnte. Ein Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen in Bezug auf das Territorium von Aserbaidschan ist nicht feststellbar. Hinweise auf einen Sacherhalt Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe scheiden schon aufgrund der Ausgestaltung des aserbaidschanischen Strafrechts aus.
Aus dem Vorbringen der BF kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis abgeleitet werden, dass diese vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr ausgesetzt wäre.
Ebenfalls bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise, dass durch eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auf unzulässige Weise in das Privat- und Familienleben der BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen werden würde. Hier wird besonders auf die jüngste Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6), sowie des EGMR (Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06) verwiesen, bei deren umfassender Beachtung kein Hinweis zu Tage kommt, dass eine Auseisung der BF in unzulässiger Weise in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Privatund/oder Familienleben eingreift. Soweit sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass die BF über familiäre Bindungen verfügt, indem deren Tochter und Sohn ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig sind, wird darauf hingewiesen, dass sich der Ausgang deren Asylverfahren mit dem gegenständlichen deckt, weshalb aus dem Umstand des Aufenthaltes dieser Familienangehörigen im Falle einer Abschiebung der BF kein Eingriff in dessen Familienleben gem. Art. 8 EMRK abgeleitet werden kann.
Soweit in Bezug auf die minderjährige Tochter der BF, C. N., am 00.00.1996 ein Familienverfahren gem. § 34 zu führen ist, wird festgestellt, dass deren Antrag auf internationalen Schutz im Spruch gleichlautend mit jenem der BF entschieden wurde, weshalb sich hieraus kein anderslautendes Erkenntnis ableiten lässt.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zum Beweis der darin vorgebrachten Umstände die (nochmalige) persönliche Einvernahme beantragt, und sich ausdrücklich vorbehält, einen neuen Sachverhalt vorzubringen, wird festgestellt, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon wiederholt stattgefundenen persönlichen Einvernahmen (die BF wurde wiederholt einvernommen und hatte die Möglichkeit, alles vorzubringen, ebenso wurde deren Vorbringen in Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt, dokumentiert) - konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können, insbesondere, womit sie die aufgetretenen und für die Entscheidung maßgeblichen Widersprüche und Unplausibilitäten, die zur Nichtglaubhaftmachung seiner ausreisekausalen Gründe führten, aufzuklären beabsichtige. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären. (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme, da damit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung, der sich der Asylgerichtshof anschließt, nicht substantiiert entgegen getreten wird.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden,
dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführerin. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.