TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/20 D1 248908-0/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2008
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Spruch

D1 248908-0/2008/9E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Dr. Feßl als Beisitzer über die Beschwerde der S. W., geb. 00.00.1946, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2004, FZ.

 

04 03.597-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2008 zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der S. W. nach Armenien zulässig ist.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Beschwerdeführerin reiste am 02.03.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und begehrte noch am selben Tag die Gewährung von Asyl.

 

2. Die Beschwerdeführerin wurde am 25.03.2004 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, zu ihrem Fluchtweg und den Fluchtgründen niederschriftlich befragt.

 

Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie mit ihrem Gatten Armenien verlassen habe, weil dieser Probleme wegen seiner Parteimitgliedschaft mit der dortigen Polizei gehabt habe. Darüber hinaus sei sie im Juli 2003 von einem Polizisten gestoßen worden und habe seitdem Rückenschmerzen. Die Belästigungen durch die Polizei hätten kein Ende gefunden, daher hätten sich ihr Mann und sie entschlossen das Land zu verlassen.

 

3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.03.2004, FZ. 04 03.597-BAE, den Asylantrag der Beschwerdeführerin gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und zugleich festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

 

4. Dagegen wurde mit dem am 13.04.2004 eingebrachten Schriftsatz Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben.

 

5. Der Asylgerichtshof hat am 13.10.2008 eine öffentlich-mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher die nunmehrige Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte zu ihren Flucht- und Refoulementgründen einvernommen wurden.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Die Beschwerdeführerin ist armenische Staatsangehörige und trägt den im Spruch angeführten Namen.

 

Hingegen kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass sie aus den von ihr behaupteten Gründen Armenien verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat relevante Probleme zu befürchten hätte.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in die fallbezogenen Länderberichte zu Armenien, insbesondere den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Stand: Mai 2008 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Zuge der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.10.2008.

 

Grundsätzlich ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann glaubhaft, wenn es genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist; es darf sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismaß und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylwerbers sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist.

 

"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen. (VwGH v. 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

 

Die Feststellungen zur Herkunft und Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich einerseits aus den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Beweis gestellten Kenntnissen der armenischen Sprache sowie der Ortskenntnisse bzw. andererseits aus der Vorlage eines Militärausweises im Original. Zudem besteht kein Grund an der von ihr angegebenen Identität zu zweifeln.

 

Der Asylgerichtshof geht aus den im Folgenden genannten Gründen davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Verfolgungssituation nicht den Tatsachen entspricht:

 

Im gegenständlichen Fall stützte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen allein auf Vorkommnisse, welche allesamt schon im Verfahren ihres Gatten von diesem vorgebracht wurden. Eigene, die Beschwerdeführerin persönlich betreffende Fluchtgründe, welche nicht im Zusammenhang mit ihrem Mann stehen, wurden von dieser nicht geschildert. Es wird in diesem Zusammenhang daher ausdrücklich auf die entsprechenden Ausführungen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ. D1 248909-0/2008/11E, bezüglich des Ehegatten der Beschwerdeführerin verwiesen und die dortige Beweiswürdigung zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Der Asylgerichtshof kam dort zum Ergebnis, dass aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben, insbesondere zum Kernpunkt seines Fluchtvorbringens, angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer versuchte, lediglich einen asylrelevanten Ausreisegrund zu konstruieren und sein Vorbringen als vollkommen unglaubwürdig zu bewerten war.

 

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Vernehmung vor dem Bundesasylamt andere Angaben zu den angeblichen Vorfällen mit der Polizei als ihr Mann gemacht hat und als Daten der Vorfälle Mitte Juli 2003, Mitte Dezember 2003 und 09./10.02.2004 nannte (AS 35). Ihr Mann hingegen erwähnte für Dezember 2003 überhaupt keinen Zwischenfall und datierte den letzten Vorfall mit 02. oder 03.02.2004

 

(AS 29 im Verwaltungsakt des Ehegatten).

 

Diese Widersprüchlichkeiten setzten sich auch in der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof fort. So behauptete die Beschwerdeführerin beispielsweise, dass jener Vorfall, bei dem sie gegen einen Stuhl gestoßen worden sei, im August 2003 stattgefunden habe, während ihr Gatte dieses Ereignis mit dem 15. bzw. 16.07.2003 datierte. Zudem erklärte die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihrem Mann, dass dieser bei der erwähnten Begebenheit Mitte Juli 2003 geschlagen worden sei, während ihr Gatte vorbrachte, lediglich angeschrien und bedroht worden zu sein.

 

Weiters ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auf konkrete Nachfrage durch den vorsitzenden Richter, woher ihr Mann den Polizisten gekannt habe, welcher sie in der Folge mehrmals belästigt haben soll, antwortete, dass er diesen bei einer Demonstration gesehen habe und erst auf Vorhalt des Vorbringens ihres Ehemannes durch den Richter bestätigen konnte, dass dies jener Polizist gewesen sei, der ihren Mann bei den Präsidentschaftswahlen geschlagen haben soll. Warum sie das nicht schon vorhin erwähnt habe, konnte sie nicht begründen (S. 9 des Verhandlungsprotokolls).

 

Auch den Grund, warum im Juli 2003 die Polizisten zu ihnen in die Wohnung gekommen seien, schilderte die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu den Angaben ihres Mannes dahingehend, dass dies allein deshalb geschehen sei, um ihrem Gatten mitzuteilen, dass dieser in Zukunft nicht mehr an Demonstrationen und Parteiveranstaltungen teilnehmen sowie aufhören solle, die Bevölkerung politisch zu mobilisieren. Dies sei alles gewesen, aus einem anderen Grund seien die Polizisten damals nicht gekommen und sei ihrem Mann auch sonst nichts vorgehalten worden (S. 8 des Verhandlungsprotokolls). Wiederum erst nach entsprechendem Vorhalt durch den die Beschwerdeverhandlung leitenden Richter behauptete sie, dass dies vielmehr hauptsächlich deshalb geschehen sei, damit ihr Mann die Anzeige gegen jenen Polizisten zurückziehen solle, der ihn geohrfeigt habe. Warum sie das nicht schon vorhin erwähnt habe, konnte sie abermals nicht erklären.

 

3. Rechtlich folgt:

 

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Das gegenständliche Verfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat. Demnach hat über die vorliegende Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung von § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 der Asylgerichtshof, und zwar durch den nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat zu entscheiden.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen.

 

§ 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I

 

Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.

 

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 08.03.2004 gestellt, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, zu führen ist.

 

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

 

Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A

 

Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH

v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Wie sich aus der obigen Beweiswürdigung ergibt, ist das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin völlig unglaubwürdig. Da nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgung i.S.d. § 7 AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

3.3. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gem.

 

Abs. 1 anzuwenden.

 

Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes and deren Stelle.

 

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).

 

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d. § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.

 

Sofern die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren vorgebracht hat, dass sie gesundheitliche Probleme habe, dergestalt, dass sie zwei Befundberichte von Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie vorlegte und vorgab unter Angstzuständen, hohem Blutdruck und schlechtem Schlaf zu leiden ist festzuhalten, dass aus dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 18.06.2008 eindeutig hervorgeht, dass die medizinische Versorgung in Armenien flächendeckend gewährleistet ist und ein Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung im Gesundheitswesen besteht. Die Behandlung von posttraumatischem Belastungssyndrom (PTBS) und Depressionen ist in Armenien auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (Beilage ./I, Seite 13 f.). Darüber hinaus weisen die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei weitem nicht eine solche Schwere auf, dass hier ein Fall vorliegen würde, wo die "hohe Schwelle" ("high threshold"), die Art. 3 EMRK nach der ständigen Judikatur des EGMR insbesondere dort festsetzt, wo die mögliche Schadenszufügung nicht in die direkte Verantwortlichkeit des Vertragsstaates fällt, überschritten wird.

 

Im vorliegenden Fall ist somit eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Armenien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, medizinische Versorgung, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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