E1 319.772-1/2008-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau AUBERGER über die Beschwerde des A.K., geb. am 00.00.1981, StA. Türkei, vertreten durch Mag. Felix WALLNER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2008, FZ. 08 03.285-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANG
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der türkischen Volksgruppe, brachte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.04.2008 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Antrag auf internationalen Schutz ein. An diesem Tag fand hiezu vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen eine Erstbefragung statt. In weiterer Folge wurde er am 16.04.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost sowie am 05.05.2008 vor der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Zur Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er werde von "Anhängern der PKK" verfolgt. Am 21.03.2008 seien er und zwei, drei seiner Freunde in seinem Heimatort in eine erste, zunächst verbale und im Weiteren in eine tätliche Auseinandersetzung mit kurdischen Teilnehmern der an diesem Tag abgehaltenen Newroz-Feierlichkeiten geraten. Zwei Tage später sei er mit seinem Freund auf der Straße neuerlich auf dieselben Personen gestoßen und sei es wiederum zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung gekommen, im Zuge derer sein Freund verletzt worden und zu Boden gestürzt sei. Der Beschwerdeführer selbst sei daraufhin nach Hause geflüchtet. In den darauf folgenden Tagen seien diese Personen dann vor sein Haus gekommen und sei er von diesen mit dem Umbringen bedroht worden. Der Grund dafür sei seine Sympathie für die MHP, die grauen Wölfe. Die Demonstranten vom 21.03.2008 seien ihre Gegner gewesen, weshalb es auch zum Streit gekommen sei. Zur Polizei sei er deshalb nicht gegangen, da er gewusst habe, nur ein oder zwei Personen anzeigen zu können, man damit jedoch die Feindschaft der Übrigen auf sich ziehe. Aus Furcht habe er das Haus nicht mehr verlassen und sich letztlich zur Flucht gezwungen gesehen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2008, Zahl: 08 03.285-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihm gem. § 8 Abs. 1 Z 1 des AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundesasylamt begründete seine abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Asylgesetztes gerecht zu werden und auch sonst nichts hervorgekommen sei, was eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen lasse.
Im Sinne einer Eventualbegründung - also im Falle einer Glaubhaftunterstellung der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohung durch Private - wurde unter Bezugnahme auf die von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, den Schutz der Behörden im Heimatland in Anspruch zu nehmen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen als unglaubwürdig. Aufgrund der - vom Bundesasylamt im Einzelnen aufgezeigten (Seiten 32 bis 34 des erstinstanzlichen Bescheides) - allgemeinen, vagen, unplausiblen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers gelangte die Erstbehörde zu dem Schluss, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Geschichte bedient habe.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt begründend aus, dass mangels Glaubhaftmachung der Fluchtgründe auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 AsylG ausgegangen habe werden können. Derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen lassen könnten, seien im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen in der Türkei habe auch nicht angenommen werden können, dass der Beschwerdeführer, der überdies keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorgebracht habe, bei einer Rückführung in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Im Falle des Beschwerdeführers würde zudem die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehen, zum die behauptete Bedrohung nicht vom Staat ausgehe.
Nach einer unter Spruchpunkt III. vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege. Zu seinem Bruder, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitze bestehe weder ein aufrechter Kontakt noch verfüge der Beschwerdeführer Kenntnis über dessen Wohnort, weshalb von einem effektiven Zusammenleben nicht gesprochen werden könne. Es hätten sich auch keine Hinweise dafür ergeben, dass es sich bei der Verbindung zu seinem Freund, welcher ebenfalls österreichischer Staatsbürger sei und bei welchem sich der Beschwerdeführer vorübergehend aufhalte, um eine besonders intensive Freundschaft handle, die über dem Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen stehen würde. Im Falle der vom Beschwerdeführer angegebenen österreichischen Bekannten liege mangels eines gemeinsamen Haushaltes kein effektives Zusammenleben und falle die vom Beschwerdeführer geäußerte Absicht, diese Beziehung in Zukunft vielleicht intensivieren zu wollen, bei einer Interessensabwägung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ins Gewicht.
3. Gegen diesen Bescheid wurde durch den ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 09.06.2008 innerhalb offener Frist vollumfänglich Berufung [nunmehr:
Beschwerde] erhoben. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung zu beheben und dem Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Verwaltungssache an das Bundeasylamt zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen und wurde dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Zum von der Erstbehörde erhobenen Vorwurf, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer etwa die Anzahl der in die Rauferei verwickelten Personen [nicht] genau angeben könne, sei festzuhalten, dass eine tätliche Auseinandersetzung regelmäßig nicht besonders gesittet ablaufe und es daher vielmehr in der Natur der Sache liege, nicht genau wissen zu müssen, wie viele Personen letztlich an der Auseinandersetzung teilgenommen hätten.
Die Erstbehörde hätte den Beschwerdeführer nach der Adresse seines ebenfalls bei der Rauferei anwesenden Freundes fragen und diesen im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens als Zeugen befragen müssen, weshalb ein schwerer Verfahrensmangel vorliege.
Der Beschwerdeführer habe dargelegt, dass die Behörden seines Heimatlandes nicht in der Lage seien, ihn vor der Bedrohung, welche von jener Gruppe ausgehe, zu schützen, sodass die Voraussetzungen zur Zuerkennung von Asyl gegeben seien.
Auch die Ausweisung sei unzulässig, da der Beschwerdeführer inzwischen mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und durch die Ausweisung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde.
Der Beschwerde beigefügt war eine Kopie der Heiratsurkunde.
4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Beweiswürdigend festgestellter Sachverhalt
1.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid - mit den untenstehenden Ergänzungen - an und werden diese zum Inhalt der gg. Entscheidung erhoben (vgl. VwGH 25.03.1999, 98/20/0559; VwGH 30.11.2000, 2000/20/0356).
1.2. Das Bundesasylamt erachtete insbesondere das erstinstanzliche Vorbringen zu den behaupteten Fluchtgründen in seinen entscheidungswesentlichen Teilen aus den im Bescheid auf schlüssige Weise dargestellten Gründen als unglaubwürdig. Dieser Sichtweise schließt sich der Asylgerichtshof an und werden die entsprechenden Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde auch der Entscheidungsbegründung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt.
Von der Erstbehörde wurde im Zuge ihrer Beweiswürdigung jedenfalls richtig aufgezeigt, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers dazu, wie die von ihm vorgebrachten direkten Auseinandersetzungen mit seinen angeblichen Verfolgern abgelaufen seien, oberflächlich und vage blieben und er trotz entsprechender Aufforderungen und auch nach mehrmaligen konkretem Nachfragen seitens des Bundesayslamtes nicht in der Lage war, diese Auseinandersetzungen annährend detailliert und umfangreich zu beschreiben. Soweit dazu in der Beschwerde lediglich punktuell eingewendet wurde, dass eine tätliche Auseinandersetzung regelmäßig nicht besonders gesittet von Statten gehe und daher vielmehr in der Natur der Sache liege, nicht genau wissen zu müssen, wie viele Personen letztlich an der Auseinandersetzung teilgenommen haben, ist dem zu entgegnen, dass das Bundesasylamt zu Recht darauf hinwies, dass bei einer derart geringen Anzahl von Beteiligten es doch zu erwarten gewesen wäre, diese präzise und ohne zu zögern nennen zu können, insbesondere auch, da sich die behaupteten Vorfälle erst rund sechs Wochen vor der am 05.05.2008 an der Außenstelle Traiskirchen erfolgten Einvernahme - und somit erst kurze Zeit zurück liegend - ereignet haben sollen. Weitere Erwiderungen in diesem Zusammenhang lassen sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen, sodass der von der Erstbehörde vertretenen Ansicht, das vom Beschwerdeführer Vorgebrachte sei konstruiert, nicht entgegenzutreten ist.
Als zutreffend erweisen sich auch die vom Bundesasylamt in ihrer Beweiswürdigung dargelegten widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers: So nannte dieser als Grund für die ihm gegenüber angeblich geäußerten Morddrohungen bei seiner Einvernahme am 16.04.2008 noch seine Sympathie für die MHP, am 05.05.2008 dagegen allein die tätliche Auseinandersetzung, "was sollte es sonst für einen Grund haben" (AS 45). Auch gab er am 16.04.2008 an, er habe sich, nachdem sein Freund verletzt worden sei, zunächst versteckt gehalten und sei erst bei Dunkelheit nach Hause gegangen, während er die damalige Situation am 05.05.2008 dahingehend schilderte, dass er, als er seinen Freund blutend gesehen habe, ohne sich umzudrehen nach Hause gelaufen sei. Aufgrund des Umstandes, dass für das diesbezüglich unterschiedliche Vorbringen auch in der Beschwerde keine Erklärung angeboten wurde, blieben diese Widersprüche bestehen, was wiederum gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht.
Der Asylgerichtshof stimmt dem Bundesasylamt schließlich auch dahingehend zu, dass es völlig unplausibel ist, wenn der Beschwerdeführer seinen Bekannten K.F. als Freund bezeichnete und vorbrachte, diesen bereits seit seiner Volksschulzeit zu kennen, dann weder nach Befragung weiß, wo dieser wohnt - weshalb sich im Übrigen auch die Rüge in der Beschwerdeschrift, die Erstbehörde habe es unterlassen, nach der Adresse dieses Zeugen zu fragen, als unberechtigt erweist -, noch sich zu irgendeinem Zeitpunkt nach dessen Befinden erkundigte, nachdem jener im Zuge der zweiten Auseinandersetzung verletzt worden sein soll, weshalb dies ebenso gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers spricht. Auch in der Beschwerdeschrift wurde nicht die Gelegenheit genutzt, die Adresse des Freundes bekannt zu geben und auch nicht dargetan, dass etwa der Beschwerdeführer zwischenzeitlich etwas über diesen in Erfahrung gebracht hätte.
1.3. Im Beschwerdeschriftsatz wurden - wie soeben dargestellt - Einwendungen lediglich vereinzelt erhoben, während die überwiegende Mehrzahl der Widersprüche überhaupt unentgegnet bestehen bleibt, sodass der Vorwurf der Unglaubwürdigkeit nicht entkräftet werden kann.
Es haben sich somit in einer Gesamtschau aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beschwerdeführers und auch aus der gesamten Beschwerdeschrift keine substantiierten und konkreten Ausführungen ergeben, welche die schlüssige Beweiswürdigung der Erstbehörde entkräften oder in Zweifel ziehen hätten können, weshalb sich der Asylgerichtshof dadurch nicht zu weiteren Erhebungsschritten und insbesondere auch nicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung veranlasst sieht; dies insbesondere auch unter dem Aspekt des insgesamt mängelfreien und umfassenden Verfahrens des Bundesasylamtes.
Der Asylgerichtshof gelangt daher - wie schon das Bundesasylamt - zur Ansicht, dass der vom Beschwerdeführer vorgetragene, den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt, nicht den Tatsachen entspricht.
1.4. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird auf die Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben werden.
Insoweit in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach der Beschwerdeführer dargelegt habe, dass die Behörden in seinem Heimatstaat nicht in der Lage seien, ihn vor den (behaupteten) Bedrohungen seiner Verfolger zu schützen, erweist sich angesichts des vorliegenden Verfahrensaktes als unberechtigt, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor der Erstbehörde lediglich die Befürchtung äußerte, dass eine Anzeigeerstattung bei der Polizei eine Verfolgung durch "die anderen" zur Folge hätte, wobei es sich dabei jedoch um bloße Spekulationen seitens des Beschwerdeführers handelt, die durch nichts belegt oder untermauert wurden. Dagegen trat der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde den erstinstanzlichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat, aus welchen sich auch die grundsätzliche Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der türkischen Behörden ergibt, entgegen.
1.5. Auch im Hinblick auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimat der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG ausgesetzt sei, hat die belangte Behörde zutreffend festgestellt, dass aus dem behaupteten Sachverhalt nicht ableitbar war, dass der Beschwerdeführer angesichts der vor Ort gegebenen Lebensumstände in eine ausweglose Lage geraten könnte. Diesbezüglich war aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers festzustellen, dass er bereits bis zur Ausreise aus der Türkei selbsterhaltungsfähig war und von dieser Selbsterhaltungsfähigkeit mangels dagegen sprechender Umstände auch pro futuro auszugehen ist. Darüber hinaus stellen sich die allgemeinen Umstände in der Türkei dergestalt dar, dass der Beschwerdeführer unabhängig vom genauen Aufenthaltsort in seinem Herkunftsstaat weder einer Existenzgefährdung noch einer allgemeinen Gefahrenlage ausgesetzt sein würde.
1.6. Im Hinblick auf die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei hat das Bundesasylamt nach einer vorgenommenen Interessensabwägung festgestellt, dass durch seine Ausweisung im Gefolge der Abweisung seines Schutzbegehrens kein maßgeblicher Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers im Sinne einer Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf ein (weiteres) Familien- oder Privatleben in Österreich bewirkt wird.
Dem erstinstanzlichen Sachverhalt war auch keine sonstige maßgebliche Integration des Beschwerdeführers zu entnehmen, noch war auf eine außergewöhnliche Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet abzustellen.
Eine wesentliche Änderung des erstinstanzlich festgestellten Sachverhaltes trat jedoch durch die zwischenzeitlich am 23.05.2008 erfolgte - jedoch erst zusammen mit der Beschwerde am 09.06.2008 bekannt gegebene - Verehelichung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein. Im Lichte dessen stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nunmehr einen Eingriff in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf ein gemeinsames Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Gattin dar.
Diese Tatsachen werden als aktenkundig der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Auf die daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen unten wird verwiesen.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 08.04.2008 eingebracht, weshalb das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.
2.2. Zur Nichtgewährung von Asyl gemäß § 3 Asylgesetz
2.2.1 Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
2.2.2. Nachdem Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat nur dann wohlbegründet sein kann, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist, es dem Beschwerdeführer, wie oben unter II.1. bereits dargelegt, jedoch nicht gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung in der Türkei glaubhaft darzulegen, scheidet schon deshalb eine Gewährung internationalen Schutzes in der Form der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG aus.
2.2.3. Es ist weiters, wie auch bereits vom Bundesasylamt richtig aufgezeigt wurde, festzuhalten, dass - sofern man die vorgebrachte Verfolgung durch Private als wahr unterstellt -, diesem jedenfalls offen gestanden wäre, sich an die Behörden seines Heimatlandes zu wenden. Eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes muss entweder von staatlichen Stellen oder einer staatsähnlichen de facto Macht ausgehen oder der betreffende Staat darf nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehenden Verfolgungen hintan zu halten, wobei hinsichtlich der praktischen Schutzgewährung nicht von einem umfassenden Schutz gegen jede Gefahr ausgegangen werden darf (vgl. VwGH 16.2.2000, 99/01/0435). Dass die staatlichen Behörden in der Türkei derzeit nicht in der Lage oder nicht gewillt (gewesen) wären, dem Beschwerdeführer Schutz vor Übergriffen zu gewähren, ergibt sich weder substantiiert aus seinem Vorbringen, noch aus den aktuellen erstinstanzlichen Länderfeststellungen zur Türkei.
2.2.4. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung der Erstbehörde zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
2.3. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
2.3.1. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 101/2003 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75/1997 folgend zu geschehen hatte. Unterschiede sind lediglich dahingehend festzustellen, dass einerseits die nunmehrige Refoulementprüfung - um nichts anderes handelt es sich im Ergebnis bei der Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - hinsichtlich deren Prüfungsumfanges um die auf Verfolgungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention bezogene Szenarien verkürzt wurde. So besehen handelte es sich bei der Prüfung nach § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 um eine - gemessen an § 57 Fremdengesetz und an der Nachfolgebestimmung des § 50 Fremdenpolizeigesetz - partielle Refoulementprüfung, was insoweit auch sachgerecht erscheint, zumal eine Refoulementprüfung nach § 57 Absatz 2 Fremdengesetz, vor dem Hintergrund einer dieser zwingend vorausgehenden (abweisenden) Asylentscheidung, ohnehin lediglich redundanten Charakter hat. Andererseits wurde durch die Einführung des neuen § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 die unter dem Terminus des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmende Refoulmentprüfung um den Aspekt einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit des Asylwerbers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erweitert. Ungeachtet dieser terminologischen Erweiterung ist eine Ausdehnung des materiellen Schutzgehaltes dieser Bestimmung gegenüber § 57 Absatz 1 Fremdengesetz vordergründig allerdings nicht erkennbar, zumal die unter diese Schutzklausel zu subsumierenden Fälle wohl auch regelmäßig den angeführten Konventionsbestimmungen unterfallen werden.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes unterscheiden sich daher die Regelungsgehalte der beiden Vorschriften (§§ 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 und § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997) nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, weshalb sich die - maßgeblich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stützende - Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 auch auf § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 übertragen lässt.
Demnach hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 57 Absatz 1 Fremdengesetz aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu § 8 Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 57 Fremdengesetz ist durch § 8 (ab der Asylgesetznovelle 2003: § 8 Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).
2.3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer darauf berief (vgl. oben), dass er zu Zeiten seines Aufenthalts einer Bedrohung durch Dritte ausgesetzt war und daher im Falle seiner Abschiebung neuerlich einer Gefährdung in diesem Sinne ausgesetzt wäre, so steht der Annahme einer solchen Gefahrenlage - wie bereits zu Spruchpunkt I erläutert - die mangelnde Glaubwürdigkeit und Plausibilität dieser Behauptungen entgegen.
Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich (vgl. zu Art. 3 EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass ihm bei einer Rückführung in die Türkei in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, volljährigen und arbeitsfähigen Mann und ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, wie es auch vor der Ausreise möglich war. Der Beschwerdeführer verfügt im Falle seiner Rückkehr auch über ein familiäres und soziales Netz (Eltern, Geschwister) in das er wieder Aufnahme finden könnte. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK nicht tangiert ist.
Es besteht auf der Grundlage der bereits vom Bundesasylamt herangezogen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderinformation kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Türkei besteht aktuell keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
2.3.3. Der Asylgerichtshof vermag daher dem Bundesasylamt in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht entgegenzutreten.
2.4. Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz:
2.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, der insofern dem § 8 Abs. 2 AsylG 1997 nachfolgt, hat die Behörde dann, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG ergeben hat, dass dem Fremden in Bezug auf den Herkunftsstaat kein subsidiärer Schutz zukommt, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).
Bei dieser Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).
2.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
2.4.2.1. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
2.4.2.2. Eingriffe in die durch Art. 8 EMRK zu schützenden Rechte von Betroffenen sind iSd Judikatur des VfGH rechtswidrig, wenn u.a. eine Vollzugsbehörde bei Erlassung des Bescheides, mit dem ein solcher Eingriff bewirkt wird, eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn die Behörde der angewendeten Norm fälschlicher Weise einen dem Art. 8 Abs. 1 EMRK widersprechenden und durch dessen Abs. 2 nicht gedeckten, somit verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen in diesem Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail einzugehen, wobei eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung vor allem im Bereich der fremdenrechtlichen bzw. aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorzunehmen ist.
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Asylwerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07). Der EGMR unterscheidet in Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben grundlegend zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und jenen Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist (EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi v. the United Kingdom, Appl. 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte: In diesem Fall wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin Nnyanzi angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiters dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
2.4.3. Die belangte Behörde stützte ihre in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei auf die erstinstanzlich hervorgekommenen Umstände und stellte diesbezüglich fest, dass dem Beschwerdeführer weder gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt noch gemäß Z. 2 dieser Bestimmung eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführer durch seine Ausweisung erkennbar sei.
Nachdem es aber, wie oben angeführt, durch die Verehelichung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerschaft zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung kam, war im Lichte dessen festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nunmehr einen Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte, nämlich in sein Familienleben, darstellt.
Der Asylgerichtshof hat daher eine Abwägung der betroffenen individuellen Interessen des Beschwerdeführers sowie der betroffenen öffentlichen Interessen zueinander iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK zu treffen, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist nur durch die Asylantragstellung am 11.04.2008 vorübergehend nach dem AsylG legalisiert. Die Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet erfolgte drei Tage zuvor am 08.04.2008 auf illegale Weise. Die im Asylverfahren vorgebrachten Gründe - warum er sein Heimatland verlassen habe -, haben sich im Zuge des durchgeführten Asylverfahrens als unglaubwürdig und damit als nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen. Nach Abschluss seines Asylverfahrens ist also sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig. Insgesamt ist sein Aufenthalt in Österreich erst relativ kurz - er reiste eigenen Angaben zufolge am 08.04.2008 ein, hält sich also zum gegenwärtigen Zeitpunkt erst rund sechs Monate hier auf.
Der Beschwerdeführer ehelichte bereits knapp sieben Wochen nach seiner Einreise in Österreich am 23.05.2008 eine österreichische Staatsbürgerin. Die Ehe des Beschwerdeführers wurde erst vor rund fünf Monat und jedenfalls zu einem Zeitpunkt geschlossen, in dem beiden Beteiligten der bloß vorläufige Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers klar gewesen sein musste.
Sonstige zu berücksichtigende integrative Bindungen in Österreich hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Bereits das Bundesasylamt hat zutreffend festgestellt, dass hinsichtlich des in Österreich aufhältigen Bruders des Beschwerdeführers, einem österreichischen Staatsbürger, von keinem effektiven Zusammenleben gesprochen werden kann und sich ebenso wenig Hinweise dafür ergeben haben, dass es sich bei der Verbindung zu seinem Freund, welcher ebenfalls österreichischer Staatsbürger sei und bei welchem sich der Beschwerdeführer vorübergehend aufhalte, um eine besonders intensive Freundschaft handle, die über dem Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen stehen würde.
Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nach und beherrscht seinen eigenen Angaben vom 05.05.2008 zufolge nur seine Muttersprache. Schließlich leben auch die Eltern des Beschwerdeführers sowie der Großteil seiner Geschwister nach wie vor in der Türkei, sodass gewisse Bindungen zum Herkunftsstaat vorhanden sind.
Diesen - sohin bereits relativ schwachen - Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen die oben näher dargestellten öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Im Lichte der soeben erfolgten Darstellung der individuellen Interessenslage des Beschwerdeführers und in Gegenüberstellung zum öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des für die Dauer seines Asylverfahrens nur provisorisch aufenthaltsberechtigten, im Übrigen zuvor aber illegal eingereisten und seither unrechtmäßig aufhältigen Fremden kam der Asylgerichtshof im Rahmen der durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung insbesondere unter Zugrundelegung der oben dargestellten Kriterien (unter II., Punkt 2.4.2; insbesondere EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06 und 31.07.2008, Fall Darren Omoregie Appl. 265/07) zum Gesamtergebnis, dass im gg. Fall die individuellen rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK (wobei hier besonders ins Gewicht fällt, dass er sich erst kurze Zeit in Österreich aufhält und ihm der ungewisse Ausgang des Asylverfahrens bei Eingehen der Ehe sehr wohl bewusst sein musste) nicht so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse (an einem geregelten und kontrollierten Zugzug und Aufenthalt von Fremden) und damit an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des Asylverfahrens, überwiegen .
In Würdigung dieser Umstände stellt sich im Ergebnis daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG auch in Anbetracht der zwischenzeitig erfolgten Eheschließung im Inland als verhältnismäßig und daher nicht als rechtswidrig dar.
2.4.4. Folglich ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Der gegenständliche Sachverhalt ist als geklärt zu betrachten. Zusätzliche Ermittlungen erweisen sich angesichts des von der Erstbehörde umfassend geführten Ermittlungsverfahrens als nicht erforderlich.
Die Beschwerdeausführungen lösen keine weiteren Ermittlungsschritte aus. Vor allem ist aber auch der negativen Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Beschwerdeführers durch die Erstbehörde nicht entgegenzutreten, zumal das Vorbringen des Beschwerdeführers von der Erstbehörde in ausführlicher und schlüssiger Weise dargelegt und gewürdigt wurde. Insofern ergibt sich zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die bloße zusätzliche Erörterung von verfahrensgegenständlichen Beweismitteln oder Ermittlungsergebnissen sowie Rechtsfragen hätte auch keine anders lautende Entscheidung herbeigeführt. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben.