TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/20 C1 314008-1/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2008
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Spruch

C1 314008-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde der mj. N.G., geb. 00.00.2007, StA. Albanien, vom 13.08.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.08.2007, FZ. 07 07.128-BAE, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin vom 06.08.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dieser der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde die minderjährige Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen.

 

Hiegegen wurde Rechtsmittel erhoben.

 

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Albanien, ist am 00.00.2007 in Österreich geboren. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist ebenfalls albanische Staatsangehörige, ihr Vater ist Kosovo-Albaner. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben am 00.00.2003 geheiratet und waren zuletzt im Dorf D., Gemeinde G., Kosovo aufhältig.

 

Der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin, N.C. (Vater), hat gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Eigene Fluchtgründe für die minderjährige Beschwerdeführerin wurden nicht vorgebracht.

 

Der Antrag der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2006, Zahl: 06 00.452-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und der Mutter der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG wurde der Mutter der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde die Mutter der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.10.2008, Zahl: C1 303179-1/2008/7E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.

 

Der Antrag des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2006, Zahl: 06 00.451-BAE, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG wurde dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde der Vater der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2008, Zahl: C1 303177-1/2008/11E, gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.

 

Rechtlich ist auszuführen:

 

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.

 

Die Beschwerdeführerin ist die unverheiratete, minderjährige Tochter - sohin Familienangehörige im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziffer 22 AsylG - von Asylwerbern, deren Asylanträge gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und denen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. Ferner wurde den Eltern der Beschwerdeführerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die jeweiligen Herkunftsstaaten Albanien (Mutter) bzw. Kosovo (Vater) gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG nicht zuerkannt und wurden diese gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien (Mutter) bzw. Kosovo (Vater) ausgewiesen.

 

Da für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe vorgebracht wurden sowie sich keine Hinweise auf Hinderungsgründe bezüglich der subsidiären Schutz- und Ausweisungsentscheidung ergeben haben, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005, des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I Nr. 4/2008, zu führen.

Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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