TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/20 E1 246971-0/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2008
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Spruch

E1 246.971-0/2008-10E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richtern Dr. Ilse FAHRNER als Vorsitzende und den

 

Richter Mag. Ewald HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau

 

AUBERGER über die Beschwerde des D.E., geb. 00.00.1972, StA.:

 

Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2004, FZ. 03 28.309-BAE nach

 

Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2008 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und D.E. gemäß § 7 AsylG BGBl I. Nr. I. 126/2002 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 12 AsylG 1997 idF BGBl I. Nr. I 126/2002 wird festgestellt, dass D.E. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

Entscheidungsgründe:

 

I. VERFAHRENSGANG:

 

1. Der vom Beschwerdeführer, am 17.09.2003 gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.02.2004, FZ. 03 28.309-BAE, gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I.) Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran, gem. § 8 AsylG für zulässig festgestellt (Spruchpunkt II.).

 

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung.

 

3. Der Asylgerichtshof, führte am 15.10.2008 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, nicht jedoch ein Vertreter des Bundesasylamtes, welches entschuldigt fernblieb, teilnahm.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

1. Beweis wurde erhoben durch:

 

Gesellschaft für bedrohte Völker "Bahai im Iran" vom Juni 2008.

 

Wikipedia, aktueller Stand 15.10.2008.

 

AA Bericht 18.03.2008 (Seite 20, die Situation der Bahai).

 

sowie dem vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.10.2007 vorgelegten Patientenbrief, beinhaltend den Befund der sozialpsychiatrischen Konsiliarambulanz, vom 00.00.2006, drei Berichte des allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien-Universitätsklinik für Chirurgie, klinische Abteilung für Herz - Torax - Chirurgische Station sowie ärztliche Stellungnahme vom 00.00.2007, des Wilhelminenspital der Stadt Wien, sowie Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 17.11.2003 und 22.01.2004.

 

A) Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten

Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus

 

1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

 

Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatangehöriger, am 00.00.1972 geboren und gehört der Religionsgemeinschaft der Bahai an. Nach dem Tod der Eltern des Beschwerdeführers, wurde der Beschwerdeführer von seinem Onkel, einem bekennenden und aktiven Bahai, erzogen. Während der Ableistung seines Militärdienstes war der Beschwerdeführer körperlichen Übergriffen seiner Vorgesetzten ausgesetzt. Der Beschwerdeführer arbeitete kurzfristig im Basar von Teheran, und wurde dort wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Bahai beschimpft. Der Beschwerdeführer wohnte zuletzt bei seinem armenischen Freund im Keller. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein armenischer Freund, werden seitens der iranischen Behörden verdächtigt bei den Studentenaufständen beteiligt gewesen zu sein.

 

Der Beschwerdeführer leidet an einer psychisch und physischen Verhaltensstörung durch ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, einem chronischen Äthylismus, einer Entzugsepilepsie sowie einer Hyperlipidämie. Es wurde ihm als Therapievorschlag die regelmäßige Einnahme von Mogadon - Tabletten, Dominal und Haldol verordnet. Der Beschwerdeführer wurde wegen einer hochgradigen Aortenklappenstenose am 00.00.2007 am Herzen operiert und muss als weitere Maßnahme eine Lebenslange orale Antikoagulation mit Marcoumar durchführen. Parallel dazu wird wegen Suchtgiftmissbrauches eine Substitol-Therapie durchgeführt.

 

2. Zur Situation im Herkunftsland:

 

2.1.Apostasie/Religionsgemeinschaft der Bahai

 

Zur Frage der Apostasie ist Folgendes festzuhalten: Das geltende iranische Strafgesetzbuch enthält keine ausdrückliche Bestimmung hinsichtlich der Apostasie, d.h. des "Abfalls vom [islamischen] Glauben". Apostasie stellt allerdings nach islamischem Verständnis einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem dar, der mit der Todesstrafe bedroht ist. In Ermangelung eines kodifizierten Straftatbestandes ermöglicht Art. 167 der Verfassung Richtern, ihr Urteil auf "autoritative islamische Quellen" und "authentische Rechtsgutachten ["fatwas"]" zu stützen, wobei die Verfassung ausdrücklich aufträgt, auch angesichts fehlender oder nicht ausreichender Rechtsvorschriften oder Rechtsvorschriften, die kurz oder widersprüchlich sind, Verfahren zu führen und Urteile zu fällen.

 

Demgemäß wird die Abkehr vom Glauben oder der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion nicht hingenommen. Vielmehr wird nach islamischem Recht zwischen zwei Arten von Apostasie unterschieden:

Apostate, deren Eltern Muslime waren und die den Islam zunächst gläubig praktiziert haben, später jedoch vom Islam abgefallen sind, müssen, sofern es sich um einen Mann handelt, hingerichtet werden. Handelt es sich jedoch um eine Frau, muss diese eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüßen, es sei denn, dass sie ihre Abkehr vom Glauben bereut. Apostate, die von einem anderen Glauben zum Islam übergetreten sind, um schließlich wieder zu ihrem ursprünglichen Glauben zurückzukehren, müssen dazu gebracht werden, zu bereuen. Weigern sie sich zu bereuen, so sind sie hinzurichten. Darüber hinaus umfasst das kodifizierte iranische Strafrecht etliche Straftatbestände, die eine Subsumtion des "hochverratsähnlichen" Verhaltens der Apostasie erlauben würden. So ist beispielsweise die Schmähung islamischer Heiligtümer bzw. Persönlichkeiten mit der Todesstrafe bedroht, falls dies eine "Prophetenlästerung" darstellt; sofern keine "Prophetenlästerung" vorliegt, droht eine Freiheitsstrafe in der Dauer von ein bis fünf Jahren (Art. 513 des Strafgesetzbuches).

 

Die zu erwartenden Sanktionen im Fall der Apostasie erstrecken sich von beruflichen Behinderungen, Mordanschlägen bis hin zu Verurteilungen zu langen Freiheitsstrafen oder gar zur Todesstrafe. Eine Missionstätigkeit führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungsmaßnahmen, da den nicht-islamischen Religionsgemeinschaften im Iran jede missionarische Aktivität verboten ist. Für Konvertiten, insbesondere, wenn die Konversion öffentlich wird, d.h. sie missionarisch tätig sind, zieht dies härteste Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich. Darüber hinaus wurden viele Konvertiten gezwungen, ihren Übertritt in eine andere Religion öffentlich zu widerrufen. Hingegen wird die private Konversion, die keine Öffentlichkeitswirksamkeit entfaltet, von den iranischen Behörden mitunter stillschweigend geduldet.

 

Am 9. September 2008 hat das iranische Parlament ein Gesetz verabschiedet, welches die Abkehr vom Islam unter Androhung der Todesstrafe verbietet und das demnächst vom Wächterrat bestätigt werden soll. Dies zieht eine weitere Zuspitzung der Verfolgung von religiösen Minderheiten nach sich, insbesondere für die Bahai.

 

Seit dem Amtsantritt des derzeitigen Präsidenten Ahmadinedschad, werden alle Bahai wieder systematisch vom iranischen Geheimdienst überwacht. Die internationale Bahai - Gemeinde meldete eine deutliche Zunahme an willkürlichen Verhaftungen, horrenden Kautionszahlungen, Folter, Beschlagnahmungen, Schikanen und Drangsalierungen von Kindern und Jugendlichen. Übergriffe auf Bahai, welche unbestraft bleiben, wurden seit der Amtsübernahme von Mahmoud Ahmadinejad durch gezielte Hetzkampagnen geschürt. Im Mai 2008 inhaftierte der iranische Geheimdienst erneut alle führenden Mitglieder der iranischen Bahai - Gemeinde.

 

Theologisch betrachtet, gelten Bahai im ordothoxen Islam als Abgefallene. Im Gegensatz zu Christen, Juden und Zoroastriern, sind die Bahai im Iran nicht als geschützte religiöse Minderheit anerkannt. In der iranischen Öffentlichkeit wird die Verfolgung meist mit angeblicher Gefährdung" der nationalen Sicherheit" begründet.

 

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung ordnete in Durchführung des Golpaygani-Dekretes vom Februar 1991, welches die Ausbildungsbeschränkung für Bahais beinhaltete, die Schließung von 81 Universitäten und Instituten für höhere Bildung für Studenten aus der Gruppe der Bahais an.

 

Mitglieder der Bahai-Glaubensgemeinschaft wird das Recht auf freie Entfaltung nach den im Iran geltenden Gesetzen und Regeln nicht gewährt, die Bedrohung der Mitglieder zeigt sich offenkundig im sozialen und ökonomischen Bereich, es ist jedoch die physische Unversehrtheit der Bahai zunehmend durch Überfälle und Mordanschläge bedroht, wobei diese entweder staatlich geduldet werden oder straflos bleiben, sie werden häufig von fanatisierten Basiji - Milizen oder anderen staatstragenden Gruppen oder von staatlichen Stellen selbst ausgeführt.

 

Zur allgemeinen politischen Lage:

 

Das konservativ- klerikale Lager verfügt über die entscheidenden Machtpositionen im politischen System Irans, reformorientierte Kräfte hatte es fast völlig zurückgedrängt. Bei den Parlamentswahlen am 20.02.2004 hat das gemäßigt konservative Lager einen klaren Wahlerfolg erzielt uns stellte nunmehr im Parlament die Mehrheit. Im Vorfeld der Wahlen war es zum Ausschuss von über 2000 reformfreundlichen Kandidaten durch den Wächterrat gekommen. Über 100 Abgeordnete hatten darauf hin aus Protest ihre Ämter niedergelegt und zum Boykott der Wahlen aufgerufen. Einige von ihnen sind seit dem unter anderem wegen Unruhestiftung, vor Gericht vorgeladen worden.

 

Mahmoud Ahmadinejad, der dem konservativen Lager angehörende frühere Bürgermeister von Teheran gewann die Präsidentenwahl im Juli 2005.

 

Die iranische Verfassung sieht eine Gewaltentrennung vor, die wegen der zugrunde liegenden islamischen Normen um einige Institutionen ergänzt wird. Das Volk wählt ins geheime, direkten Wahlen das Parlament (290 Mitglieder, Amtszeit vier Jahre), den Präsidenten (Amtszeit vier Jahre) sowie den sog. Expertenrat (Amtszeit acht Jahre, 83 Mitglieder aus dem Klerus). Letzterer hat vor allem die Aufgabe, nach bestimmten, in der Verfassung vorgegebenen Kriterien den Islamischen Revolutionsführer auf Lebenszeit zu ernennen sowie in seiner Amtsführung zu überwachen. Nach Ayatollah Khomeini hat jetzt Ayatollah Khamenei das mit weit reichenden Machtbefugnissen ausgestattete Amt inne. Durch das Recht, Vertreter wichtiger Verfassungsorgane und anderer staatlicher Stellen zu ernennen, kontrolliert er indirekt weite Teile der Politik.

 

Der Islamische Wächterrat überprüft die vom Parlament beschlossenen Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit islamischen Normen. Er setzt sich aus sechs vom Islamischen Revolutionsführer ernannten islamischen Theologen und sechs vom Parlament auf Vorschlag des Chefs der Judikative ernannten Rechtsexperten zusammen (Amtszeit 6 Jahre). Sollte es zu keiner Einigung zwischen Parlament und Wächterrat kommen, obliegt die Entscheidung dem Schlichtungsrat. Dieser kann auch über jede ihm vom Islamischen Revolutionsführer vorgelegte Frage beraten und entscheiden. Seine 25 Mitglieder werden vom Islamischen Revolutionsführer ernannt, Vorsitzender ist derzeit der ehemalige Staatspräsident Rafsandjani.

 

Der Islamische Revolutionsführer ernennt auch für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative, der laut Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Judikative innehat, sowie den Vorsitzenden des Obersten Gerichtshofs und den Generalstaatsanwalt. Der Justizminister hat ausschließlich Verwaltungs-Kompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, sie haben sich bei ihren Entscheidungen an geltende Gesetze zu halten, nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn ein bestimmter Sachverhalt nicht rechtlich geregelt ist, kann ein Urteil aus islamischer Rechtsliteratur oder entsprechenden "fatwas" abgeleitet werden.

 

Eine nach außen wirksame aktive politische Betätigung, die erkennbar den Sturz des Regimes oder des islamischen Systems zum Ziel hat, wird mit strafrechtlichen Maßnahmen strikt verfolgt.

 

Als Begründung für strafrechtliche Maßnahmen werden dabei herangezogen die Artikel 183 bis 196 des StGB betreffend die Bestrafung wegen "Feindschaft gegen Gott" ("Mohareb") und "Korruption (Verderben schaffen) auf Erden" ("Mofzed bil Arz").

 

Gemäß Artikel 183 StGB ist ein "Feind Gottes" (Mohareb) jeder, der bewaffnet und in öffentlichkeitswirksamer Weise Angst und Schrecken bei den Menschen verbreitet und sie ihrer Freiheit und Sicherheit beraubt.

 

Gemäß Art. 186 StGB sind Mitglieder und Unterstützer einer Organisation, die bewaffnet gegen die iranische Regierung kämpft, die die Position dieser Gruppe kennen und aktiv zur Förderung ihrer Ziele beitragen, "Feinde Gottes", selbst wenn sie nicht im militärischen Zweig der Gruppe mitarbeiten.

 

Gemäß Artikel 190 StGB werden "Feinde Gottes" oder Personen, die sich der "Korruption auf Erden" schuldig gemacht haben, mit Körperstrafe oder dem Tod bestraft. Auch einige unter den Begriff der "Staatsschutzdelikte" zu subsumierende Artikel, die im Zuge der Taazirat-Reform 1996 in das StGB eingefügt wurden (insbes. Art. 498 - 515), sehen z.T. harte Strafen für gegen das Regime gerichtete Aktivitäten vor, die bei Vorliegen der genannten Erschwerungsgründe ("Mofzed bil Arz" oder "Mohareb") bis zur Todesstrafe gehen können. Hervorzuheben sind dabei Art. 513 und 514 StGB, die die Beleidigung des Islam, des Propheten bzw. der Revolutionsführer Khomeini und Khamenei unter Haftstrafe bzw. - falls der Tatbestand der Blasphemie ("Sab-on- Nabi") vorliegt - unter Todesstrafe stellen.

 

Für Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solche - insbesondere das Prinzip der "Herrschaft des Rechtsgelehrten" - richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, besteht das Risiko, wegen Spionage belangt zu werden.

 

2.3. Zur Menschrechtsituation:

 

In der Praxis bleibt die Menschenrechtssituation, die wesentlich von der klerikal beherrschten und reformfeindlichen Justiz bestimmt wird, unverändert unbefriedigend. Die Regierung unter Khatami zielte bisher mit ihren Kampagnen für die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Bindung aller Staatsorgane an die Verfassung direkt auf eine Reform der Justiz. Sie versuchte ebenso, ihre Kontrolle über die verschiedenen Sicherheitsorgane zu vergrößern. Tatsächlich konnten allenfalls geringe Fortschritte in der Verbesserung der Menschenrechtslage erzielt werden. Durch die Wahlen zum 7.Parlament wurde die Regierung weiter geschwächt. Dies wird sich auf die Fähigkeit und den Willen zur Umsetzung politischer Initiativen auswirken.

 

Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran schließen in einzelnen Fällen seelische Folterung und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung ein. Im eigentlichen Strafvollzug ist die Regierung bei bestehenden Defiziten um wirkliche Verbesserungen bemüht, auch unter Berücksichtigung moderner Konzepte. Zur Anwendung von Folter oder unmenschlicher Behandlung kommt es nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes - obgleich explizit in der Verfassung (Art. 38) verboten - eher im Vorfeld des eigentlichen Verfahrens zur Erzwingung von Geständnissen.

 

Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten verhängt werden. Hinrichtungen werden nach wie vor in großer Anzahl durchgeführt, zum Teil auch öffentlich.

 

2008 wurden bereits mehr als 300 öffentliche Hinrichtungen in Teheran vollzogen.

 

B) Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers und seiner Nationalität, stützen sich auf seine eigenen persönlichen, glaubwürdigen Aussagen, in Verbindung mit dem von ihm vorgelegten iranischen Führerschein mit Lichtbild, ausgestellt vom Verkehrsamt Teheran. Dies in Übereinstimmung zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes geht der Asylgerichtshof jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer der Religionsgemeinschaft der Bahai angehört. Der erkennende Senat war diesbezüglich auf die Einvernahme des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren angewiesen, da der Beschwerdeführer bei der Verhandlung am 15.10.2008 in einem derart schlechten physischen und psychischen Gesamtzustand war, der eine eingehendere Befragung bzw. nochmalige Aufrollung der Angaben zu den Fluchtgründen unmöglich gemacht hat. Der Senat hat daher die bereits vorliegenden Beweisergebnisse in Verbindung mit dem aktuellen Berichtsmaterial zur Lage der Bahais im Iran einer Gesamtbeurteilung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer kein Bahai ist. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls die wesentlichen, grundsätzlichen Kenntnisse zur Religion der Bahais richtig genannt und ist aufgrund der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers eher davon auszugehen, dass er kein tiefgläubiger Mensch war und daher aus diesem Umstand heraus mögliche Details - wie die magische Zahl - (die übrigens in den verwendeten aktuellen Berichten nie ausdrücklich als herausragendes Merkmal genannt wird) nicht kennt. Im individuellen Fall spricht gerade diese teilweise Unkenntnis für den Beschwerdeführer, da eine Person, die sich fälschlicherweise als Bahai ausgeben will, mit großer Wahrscheinlichkeit eine möglichst detailgenaue Kenntnis dieser Religion "einüben" würde. Auch die vom Beschwerdeführer genannten körperlichen Übergriffe, persönliche Beleidigungen und Beschimpfungen, sind mit dem vorliegenden historischen wie auch aktuellen Berichtsmaterial in Einklang zu bringen und fügen sich in ein glaubwürdiges Gesamtbild.

 

Die zu A.2. getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland, ergeben sich aus dem zitierten Dokumentationsmaterial welches als zuverlässig und seriös zu betrachten ist, wobei dem aktuellen Menschenrechtsreport Nr. 54 der Gesellschaft für bedrohte Völker vom Juni 2008 besondere Bedeutung zukommt.

 

C) Rechtliche Beurteilung:

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Asyl am 17.09.2003 gestellt, weshalb das AsylG 1997 i.d.F.BGBL I Nr. 126/2002 zur Anwendung gelangt.

 

Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft:

 

Gemäß § 7 Asylgesetz hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH E vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH E vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH E 18.4.1996, 95/20/0239; VwGH E vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH E vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.).

 

Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.

 

Nachdem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.

 

Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen so hin unter Berücksichtung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss so hin die öffentliche Ausübung (forum externum) des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein. Sowohl die evangelische als auch die katholische Kirche ist eine missionarische Kirche und sieht ihren Auftrag darin, die christliche Botschaft weiterzugeben, und ist die öffentliche Ausübung des Christentums integraler Bestandteil des christlichen Glaubens.

 

Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Bahai aktuell nicht gegeben, die drohenden Sanktionen erreichen nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls asylrelevante Intensität. Hiezu kommt, dass im Hinblick auf die islamische Verfassungsordnung des Iran dem Verhalten des Beschwerdeführers (auch) ein politisches - die Grundlagen des iranischen Staatswesens betreffendes - Moment anhaftet, sodass eine diesbezügliche (strafrechtliche) Verfolgung auch aus Gründen der politischen Gesinnung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

 

Es ist daher im vorliegenden Fall objektiv nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer der bereits im Iran vor seiner Ausreise wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Bahais Übergriffen ausgesetzt war , aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen, von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe, nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt über alle Landesteile die Macht aus - nicht vorhanden ist. Hinweise dass einer der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnten, sind nicht hervorgekommen.

Schlagworte
Apostasie, politische Gesinnung, Religion, Religionsausübung, strafrechtliche Verfolgung
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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