TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/20 B10 319271-1/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2008
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Spruch

B10 319.271-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des T.K., geb. 00.00.1976, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.04.2008, Zahl: 07 08.682-BAS, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) stellte am 27.12.1994 den ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesaylamtes vom 09.01.1995, Zahl: 94 05.086-BAT, wurde dieser erste Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 1991 abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für

Inneres vom 07.02.1995, Zahl: 4.345.722/1-III/13/95, gemäß § 66 Absatz 4 AVG zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer brachte in Folge am 15.02.1995 einen Wiedereinsetzungsantrag ein, welcher mit

Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 28.03.1995, Zahl:

4.345.722/2-III/13/95, in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen wurde.

 

Am 03.05.1999 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Asylantrag. Dieser zweite Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.1999, Zahl: 99.05.711-BAS, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.1999 erwuchs am 04.08.1999 in Rechtskraft und kehrte der Beschwerdeführer daraufhin wieder in den Kosovo zurück, wo er am 00.00.2004 die deutsche Staatsbürgerin T.G., geb. 00.00.1960, ehelichte.

 

Mit Bescheid der BPD S. wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 00.00.2005 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck begünstigter Drittstaatsangehöriger EWR gemäß § 47 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 iVm § 8 Abs. 4 FrG abgewiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass aufgrund der durchgeführten Erhebungen, der niederschriftlichen Einvernahmen mit T.G., dem Bruder des Beschwerdeführers und den Angaben des Beschwerdeführers vor der Österreichischen Botschaft in L., die Behörde zur Ansicht gelange, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen deshalb eingegangen sei, um dadurch eine begünstigte Stellung zu erlangen.

 

Der Beschwerdeführer stellte in Folge am 20.09.2007 in Österreich den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz und brachte dabei vor, Staatsangehöriger von Serbien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe aus der vormaligen Provinz Kosovo (nunmehr Republik Kosovo) zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 19.09.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein.

 

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.09.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er seine Heimat verlassen habe, weil er zu seiner Ehefrau nach S. gewollt habe. Seine Gattin habe für ihn eine Verpflichtungserklärung an die Botschaft in L. geschickt, um eine Familienzusammenführung zu ermöglichen. Dies sei jedoch abgelehnt worden und habe der Beschwerdeführer keine andere Möglichkeit gesehen, als sich schlepperunterstützt nach Österreich zu begeben.

 

Am 28.09.2007 sowie am 14.04.2008 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er auszugsweise Folgendes vor:

 

Einvernahme am 28.09.2007:

 

"Frage: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

 

Antwort: Nein.

 

Ich bin Staatsangehöriger von Serbien aus der Provinz Kosovo, gehöre zur Volksgruppe der Albaner, spreche albanisch und deutsch, bin verheiratet und habe keine Kinder.

 

Frage: Wie sieht Ihre Versorgung aus?

 

Antwort: Ich benötige keine Unterstützung, meine Gattin, die deutsche Staatsbürgerin ist und seit 15 Jahren in Österreich lebt, kann für mich sorgen.

 

Frage: Haben Sie schon früher einmal in Österreich einen Asylantrag gestellt?

 

Antwort: Ja, zwei. Im Jahr 1994 und 1999. Im Jahr 1999 bin ich dann wieder freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt.

 

Frage: Haben Sie schon einmal in einem anderen Land um Asyl angesucht?

 

Antwort: Ja, im Jahr 1995 in Deutschland. Ich bin dann aber wieder in den Kosovo zurückgekehrt.

 

Frage: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

 

Antwort: Ich kann meinen UNMIK-Personalausweis vorlegen.

 

Feststellung:

 

Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

 

Antwort: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

 

Frage: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen oder wollen Sie etwas ergänzen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Schildern Sie bitte, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

 

Antwort: Ich will bei meiner Frau in Österreich leben. Ich habe zwei Mal um ein österreichisches Visum angesucht, beide Mal wurden die Anträge abgelehnt. Ich war dann gezwungen, illegal nach Österreich zu kommen. Wir haben im November 2004 in I. geheiratet, kennen gelernt habe ich sie in Montenegro.

 

Frage: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, angeführt?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Was befürchten Sie in Ihrem Herkunftsstaat?

 

Antwort: Nichts, ich wollte nur mit meiner Frau in Österreich zusammenleben.

 

Frage: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

 

Antwort: Meine Gattin T.G. ist deutsche Staatsbürgerin, lebt aber seit ca. 15 Jahren in S.. Weiters leben meine Eltern und mein Bruder B., die alle Aufenthaltstitel besitzen, in Österreich, in S.. Mein Bruder P., der ebenfalls in S. bei meinen Eltern lebt, ist bereits österreichischer Staatsbürger.

 

Frage: Wie lange leben Ihre Eltern bzw. Ihre Brüder schon in Österreich?

 

Antwort: B. lebt seit 1998 in Österreich, P. seit 16 Jahren und meine Eltern seit etwa drei Jahren.

 

Frage: Habe ich Sie richtig verstanden, der einzige Grund, warum Sie den Kosovo verlassen haben, ist der, dass Sie mit Ihrer Frau in Österreich zusammenleben wollen?

 

Antwort: Ja, das stimmt."

 

Einvernahme am 14.04.2008:

 

"Frage:

 

Leiden oder litten Sie an irgendwelchen körperlichen/psychischen Krankheiten, deretwegen Sie jemals in medizinischer Behandlung standen oder stehen? Können Sie dieser Einvernahme folgen?

 

Antwort:

 

Ich bin gesund, keine Probleme, alles in Ordnung, Arzt brauche ich keinen.

 

Frage:

 

Sie haben also im Kosovo in R., Bezirk I., gelebt. Wer hat denn dort für Sie gesorgt, wie war denn dort so Ihr Leben beschaffen, gingen Sie selbst auch einer Beschäftigung nach bzw. wovon lebten Ihre noch im Kosovo lebenden Angehörigen?

 

Antwort:

 

Ich habe dort gearbeitet, vorher hatte ich einen Club, dann habe ich das Ganze in eine Boutique umgewandelt. Ich habe dort im Kosovo meine Frau geheiratet, sie war mehrmals zu Besuch, um mich zu heiraten, sie ist dann wieder heraufgekommen nach Österreich. Ich wollte den Namen der Frau annehmen, so habe ich ihren Namen angenommen.

 

Fragen zum sozialen Umfeld in Österreich:

 

Sie haben ja bereits angeführt, dass Sie mit Ihrer Ehefrau hier in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt leben, ferner leben auch Ihre Eltern sowie zwei Brüder hier in Österreich. Ist das so richtig aufgeschrieben worden? Gibt es sonst noch weitere Angehörige in Österreich, was machen Sie so hier, wie gestaltet sich Ihr Leben in Österreich, gehen Sie einer Beschäftigung nach bzw. wer sorgt für Sie?

 

Antwort:

 

Ja, das stimmt, sonst habe ich niemanden, ich habe kein Recht zu arbeiten, so unterstützt mich derzeit meine Frau, sie bestreitet meinen Lebensunterhalt.

 

Frage:

 

Gut, den Grund für die Asylantragstellung haben Sie bereits erwähnt. Demnach sind Sie nach Österreich gekommen, um hier bei Ihrer Ehefrau dauerhaft leben zu können, sonstige Asyl- oder Fluchtgründe haben Sie ausgeschlossen, Sie haben ausdrücklich gesagt, dass Sie in Ihrem Heimatstaat nichts befürchten würden. Stimmt das so oder gibt es sonst irgendwelche Schwierigkeiten oder Probleme, z.B. Probleme mit kosovarischen oder internationalen im Kosovo tätigen Behörden, Privatpersonen, Streitigkeiten, usw.?

 

Antwort:

 

Nein, es gibt sonst keine Gründe, ich habe keine Schwierigkeiten gehabt, was soll ich schon sagen, ich will bei meiner Ehefrau hier in Österreich leben, ich hatte nie Probleme mit den Behörden, zweimal wurde das Visum beantragt, zweimal wurde es abgelehnt.

 

Nachfrage:

 

Ich darf also nochmals verdeutlichen: Es gibt außer dem Wunsch bei Ihrer Ehefrau hier in Österreich zu leben, sonst keine Probleme. Ich meine damit, ob Sie irgendwelche Schwierigkeiten mit nationalen kosovarischen Behörden (z.B. KPS) oder internationalen Behörden (z.B. UNMIK. KFOR) gehabt haben oder sonst mit irgendwelchen Personengruppierungen in Konflikt standen (z.B. irgendwelche para-militärischen Gruppierungen) oder es sonst jemals irgendwelche ungerechtfertigte Übergriffe auf Sie gegeben hat!

 

Antwort:

 

Nein, wie ich schon sagte, ich will mit meiner Frau zusammensein, warum sollte ich Probleme mit jemandem haben, nein, da habe ich keine Schwierigkeiten.

 

Frage:

 

Ich beende nun das Interview und habe keine weiteren Fragen mehr an Sie. Wollen Sie noch irgendetwas anführen was Ihnen wichtig ist und noch nicht zur Sprache gekommen ist?

 

Antwort:

 

Nein. Ich will bei meiner Frau bleiben.

 

Anmerkung:

 

Die obigen Angaben werden nun dem Antragsteller rückübersetzt.

 

Nach erfolgter Rückübersetzung:

 

Wurde alles aufgeschrieben was Sie mündlich angegeben haben? Sollte das nicht der Fall sein, so können Sie jetzt noch weitere Angaben tätigen, Sie können auch sonst noch Aussagen treffen, die Sie Ihrer Meinung nach in der Entscheidung des Bundesasylamtes berücksichtigt haben wollen. Erläuternd darf dazu angemerkt werden, dass Sie in weiterer Folge in diesem Verfahren keine neuen Sachverhalte mehr vorbringen können, diese würden nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Antwort:

 

Ich habe alles gesagt, es gibt sonst nichts mehr zu sagen, ich will mit meiner Frau zusammenleben, das Visum wurde mir aber abgelehnt."

 

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 28.04.2008, Zl. 07 08.682-BAS, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Gegen diesen Bescheid wurde, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG, fristgerecht Berufung (in Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben, in welcher im Wesentlichen ausführt wird, dass der Beschwerdeführer seit dem 00.00.2007 mit seiner Ehefrau in Österreich ein gemeinsames Familienleben führe. Die Ehe harmoniere, es bestehe eine intensive Beziehungs- und Ehegattengemeinschaft, dies in allen relevanten Belangen, nämlich in geistiger, körperlicher, psychischer und materieller sowie wirtschaftlicher Hinsicht. Würde der Beschwerdeführer nunmehr aus Österreich ausgewiesen werden, würde er von seiner Ehefrau getrennt werden, wobei er keine realistische Möglichkeit hätte, vom Ausland aus einen Aufenthalts- und Einreisetitel zu erlangen, der ihm die Möglichkeit geben würde, sein Recht auf Führung eines gemeinsamen Familienlebens mit Frau T.G. in Anspruch zu nehmen und konkret auszuüben.

 

Die Behörde erster Instanz habe sich mit der Frage der Intensität der höchstpersönlichen "Ehegattenbeziehung" zwischen dem Beschwerdeführer und seiner deutschen Ehefrau nicht auseinandergesetzt, die Lebensumstände nicht erhoben, etc.

 

Weiters habe es die Behörde erster Instanz außer Acht gelassen zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer andere Möglichkeiten zur Verfügung stünden, ein gemeinsames Familienleben zu führen. Wäre eine derartige Prüfung vorgenommen worden, so hätte festgestellt werden müssen, dass entsprechende Anträge nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz und nach dem Fremdenpolizeigesetz, welche vom Beschwerdeführer zwei Mal bei der österreichischen Vertretungsbehörde in L./Mazedonien gestellt worden seien, zu Unrecht abgelehnt worden seien, weil zu Unrecht das Vorliegen einer bloßen "Aufenthaltsehe" angenommen worden sei, was in keiner Weise den Tatsachen entspreche.

 

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 19.09.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 20.09.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Der Beschwerdeführer ist seit 00.00.2004 mit der deutschen Staatsbürgerin T.G. verheiratet. Sein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck begünstigter Drittstaatsangehöriger mit EWR wurde mit Bescheid der BPD S. vom 00.00.2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund widersprüchlicher Angaben der Eheleute und des Bruders des Beschwerdeführers die Behörde zur Ansicht gelangt, dass die Ehe ausschließlich deshalb eingegangen wurde, um eine begünstigte Stellung zu erlangen.

 

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt war. Weiters, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.

 

Zur allgemeinen Lage im Kosovo wird auf die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde erster Instanz verwiesen, die zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben werden.

 

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

 

Die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppenzugehörigkeit sowie die Identität des Beschwerdeführers gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie der vor der Erstinstanz vorgelegten UNMIK-ID-Card, ausgestellt am 00.00.2004 von UNMIK Pristina. Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.

 

Die Feststellung zur Eheschließung basiert auf einer der Erstinstanz vorgelegten Heiratsurkunde. Die Feststellung zum fremdenpolizeilichen Verfahren betreffend Niederlassungsbewilligung auf den Bescheid der BPD S. vom 00.00.2005.

 

Die Länderfeststellungen zum Kosovo gründen sich auf die im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen.

 

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf die Angaben des Beschwerdeführers selbst.

 

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, gründet sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen, insbesondere auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, als Textilverkäufer selbständig tätig gewesen zu sein und über eine elfjährige Schulbildung zu verfügen.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 15.05.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

 

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

 

Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen - er habe sein Heimatland verlassen, weil er bei seiner Ehefrau in Österreich leben wolle und ansonsten in seinem Heimatstaat nichts zu befürchten habe - keine asylrelevante Verfolgung darzutun. Auch enthält die Beschwerde diesbezüglich keinerlei Vorbringen.

 

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

 

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

 

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

 

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

 

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht.

 

Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.

 

Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er über eine elfjährige Schulbildung verfügt, im Kosovo als Textilhändler tätig war und seinen eigenen Angaben zu Folge, keine Bedenken habe, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen. Es liegt daher bei Erlassung dieses Bescheides kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor. Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden.

 

Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Ausspruch einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK).

 

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

 

Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa gg Frankreich).

 

Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für die familiären Bindungen.

Hiefür können insbesondere folgende Umstände bedeutend sein:

 

Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes; Beginn des Aufenthaltes;

Ausmaß der Integration (z.B. Vorhandensein von Unterhaltsmitteln);

Intensität der familiären Bindungen, insbesondere Dauer der Ehe und die Anzahl sowie das Alter der Kinder; Konsequenzen der Beeinträchtigungen dieser Bindungen (z.B. bei Kindern, bei Behinderten); Ausbildung im "Gastland"; Nationalitäten der involvierten Personen und ihre Bemühungen, die Staatsbürgerschaft im Gastland zu erlangen; reale Möglichkeit, das Familienleben anderswo zu führen, die aufgrund rechtlicher Hindernisse aber auch infolge Unzumutbarkeit für die mitbetroffenen Familienmitglieder fehlen kann; begangene strafbare Handlungen, Rückfälle.

 

Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

 

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Aufgrund des negativ entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz hat der Antragsteller nicht mehr die Möglichkeit, den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Würde man der gegenständlichen Rechtsansicht nicht folgen, können sich negativ beschiedene Asylantragsteller in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, was ebenfalls nicht Intention eines geordneten Fremdenwesens ist.

 

Der Beschwerdeführer brachte vor, am 00.00.2004 die deutsche Staatsbürgerin T.G., geboren am 00.00.1960, geehelicht zu haben und mit dieser seit dem 00.00.2007 in Österreich ein gemeinsames Familienleben zu führen.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 00.00.2005 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die BPD S. aufgrund von durchgeführten Erhebungen zur Ansicht gelangte, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit T.G. ausschließlich deshalb eingegangen sei, um dadurch eine begünstigte Stellung zu erhalten.

 

Selbst für den Fall eines bestehenden Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK sind jedoch Eingriffe in das Privat- und Familienleben gemäß Absatz 2 zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sind.

 

Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt wurde, muss eine Abwägung zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens erfolgen. Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und im Interesse der öffentlichen Sicherheit ist die illegale Einreise des Beschwerdeführers, der Umstand, dass er seinen Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren nicht in der Lage ist sowie der Umstand, dass bereits zwei Asylanträge des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen wurden und sich der Beschwerdeführer in der Folge aufgrund eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz vom 20.09.2007 zwar aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz letztlich ebenfalls abzuweisen ist, seinem Interesse an der Aufrechterhaltung eines Familienlebens in Österreich gegenüberzustellen.

 

Im Rahmen dieser zu treffenden Güterabwägung ergibt sich daher, dass eine Ausweisung trotz familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung der oben angeführten und in Art. 8 Absatz 2 EMRK genannten Ziele geboten ist. Aufgrund der getroffenen Güterabwägung muss auf das Beschwerdevorbringen, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin eine intensive geistige, körperliche und wirtschaftliche Lebensgemeinschaft besteht daher nicht näher eingegangen werden.

 

Was den Umstand betrifft, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass seine Eltern und zwei Brüder in Österreich aufhältig seien, so ist hier von keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen und wurde ein solches weder im Verfahren, noch in der Beschwerde behauptet.

 

Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

 

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, bestehendes Familienleben, Ehe, familiäre Situation, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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