A4 240.789-2/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des B. M. auch B. M. alias B. H. alias B., geb. 00. 00.1968 alias 00. 00.1967, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008, FZ. 08 07.831 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Algerien, stellte am 11.11.2002 seinen (ersten) Antrag auf Asylgewährung, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2003, FZ 02 32.750-BAT, gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des (nunmehrigen) Beschwerdeführers nach Algerien für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen mit dem Vorbringen, er sei von 1990 bis 1995/1996 Mitglied der FIS gewesen. Als sich die politische Lage in Algerien verschärft hätte, wollte er nicht mehr Mitglied dieser Organisation sein. Er habe Angst, dass die Regierung von dieser Mitgliedschaft erfahren könnte. Für die FIS habe er Flugblätter verteilt. Bis zu seiner Ausreise hatte er weder von Seiten der Behörden noch von der FIS Probleme.
2. Gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 23.04.2003 erhob der Beschwerdeführer Berufung, die als verspätet zurückgewiesen wurde. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3. Zwischenzeitlich brachte der Beschwerdeführer am 23.01.203 einen neuerlichen Asylantrag ein. Dieser wurde am 24.01.2003 zurückgezogen.
4. Der Beschwerdeführer stellte nunmehr am 28.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, welchen er im Zuge einer Vorführung beim Bundesasylamt EAS-Ost einbrachte. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem ?????? neuerlich am 29.08.2008, 11.09.2008 und am 16.09.2008 niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er im Wesentlichen an, sein Heimatland im Jahre 2002 verlassen zu haben. Seit dieser Zeit (November 2002) habe er sich ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten. ER habe Algerien wegen vieler Probleme - in religiöser und politischer Hinsicht - verlassen. Der Beschwerdeführer sei Mitglied einer islamischen Partei gewesen, die sich 1993 in einen politischen und terroristischen Zweig gespalten hätte. Deshalb wäre er in der Folge ausgetreten. Nunmehr habe er Angst, als Verräter umgebracht zu werden. Diese Gründe wären dieselben wie bei seiner ersten Antragstellung (siehe erstinstanzlicher Akt, Seite 49). Diese Gründe habe er aber nicht angegeben, weil er darüber nicht befragt worden wäre. Beweismittel könne er nicht vorlegen.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2008 wurde der am 28.08.2008 gestellte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchteil I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchteil II).
6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer am 01.10.2008 Berufung
II. Der Asylgerichtshof hat über diese Beschwerde wie folgt erwogen:
Der Asylgerichtshof geht ebenso wie im rechtskräftigen, den ersten Asylantrag abweisenden Bescheid vom 18.09.2008 davon aus, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Algerien ist. Seine Identität sowie sein Geburtsdatum kann nicht festgestellt werden. Der Asylgerichtshof geht - wie das Bundesasylamt - davon aus, dass der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich das Gebiet der EU-Staaten nicht mehr verlassen hat.
Das Bundesasylamt geht im angefochtenen Bescheid zutreffend davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Österreich kein sonstiges (nicht auf das Asylgesetz gestütztes) Aufenthaltsrecht zukommt und dass kein Anhaltspunkt für ein in Österreich geführtes schützenswertes Familienleben oder Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2003, FZ. 02 32-750-BAT, festgestellte menschenrechtliche Situation in Algerien zwischenzeitig eine relevante Änderung erfahren hat.
Zur Beweiswürdigung:
Es war von den im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffenen Feststellungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers auszugehen, zumal im nunmehrigen Verfahren keine Beweismittel vorgelegt wurden, die eine anders lautende Feststellung nahe legen würde. Dies betrifft auch die angegebenen Namen sowie das Alter des nunmehrigen Beschwerdeführers. Im nunmehrigen Verfahren hat der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente sowie Beweismittel für sein Vorbringen vorgelegt.
Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise das Gebiet der EU-Staaten nicht mehr verlassen hat, gründen sich aus den Angaben im erstinstanzlichen Akt.
Zur Negativ-Feststellung betreffend ein in Österreich geführtes Privat- oder Familienleben:
Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass in Österreich Verwandte aufhältig seien. Es konnte demnach kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden. Es liegt auch sonst kein Hinweis auf ein schützenswertes Privatleben vor, zumal keine Integration vorliegt; vielmehr wurde der Beschwerdeführer in Justizanstalten angehalten, wo er seine Freiheitsstrafen verbüßt hat.
Es wurde auch nicht vorgebracht bzw. ergibt sich auch nicht aus dem der erkennenden Behörde vorliegenden Dokumentationsmaterial, dass sich die allgemeine Lage in Algerien seit Rechtskraft des den erstinstanzlichen ersten Asylbescheid abschließenden Verfahrens in relevanter Weise verändert hätte, dass etwa ein Bürgerkrieg ausgebrochen wäre oder dergleichen. Deshalb waren dazu keine neuen, geänderten Feststellungen zu treffen.
III. In rechtlicher Hinsicht hat der Asylgerichtshof erwogen:
Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).
Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Antrages internationalen Schutzes hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind (abgesehen von hier nicht relevanten Fällen) Anbringen von Beteiligten, die die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 26.9.1994, 93/10/0054). Verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG würden vorliegen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage (vgl. insoweit aber § 44 Abs. 5 AsylG) oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebenden erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (auch abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 2 E. 80 zu § 68 AVG sowie das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 10.6.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).
Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen (VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16. 12. 1992, 92/12/0127; 23. 11. 1993, 91/04/0205; 26. 4. 1994, 93/08/0212; 30. 1. 1995, 94/10/0162; siehe auch VwGH 15.5.1985, 84/09/0004; 19. 3. 1986, 84/09/0148; 28. 6. 1994, 94/08/0021). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.2.1991, 90/09/0162; 10.6.1991, 89/10/0078; 4.8.1992, 88/12/0169; 18.3.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 5.5.1960, 1202/58; 3.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH v. 24.2.2000, Zl. 99/20/0173-6).
Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen (VwGH v 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden neuen, asylrelevanten Fluchtgründe geltend gemacht, sondern sich im Wesentlichen auf jene Probleme bezogen, die er bereits im ersten Asylverfahren angegeben hat. Der Berufungswerber stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz somit auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Algerien vorgefallen sein sollen. Das Vorbringen im nunmehrigen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz deckt sich mit dem Vorbringen, das bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebracht worden ist. Das bedeutet aber, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorbringt, der sich nach seiner ersten Asylantragstellung bzw.. rechtskräftigen Entscheidung ereignet hat, sondern lediglich, dass seinem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt (derselbe Ausreisegrund) zu Grunde liegt, wie zum Zeitpunkt des Erstantrages, nur, dass er damals diesen Sachverhalt den Behörden nicht mitgeteilt hat. Der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz dient solcherart lediglich der Überprüfung einer bereits rechtskräftigen Entscheidung und wurde vom Bundesasylamt zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt hat, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten.
Es liegen auch keine (allgemein bekannten) Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Subsidiärschutzberechtigten) vorliegen würden.
Die auf § 68 Abs. 1 AVG gestützte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz erweist sich sohin als rechtmäßig. Der Berufung war nicht Folge zu geben.
2. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gemäß § 68 Abs. 1 AVG erfolgt (siehe die Erläuterungen zu § 37 Asylgesetz 2005, 952 Blg. Nr. 22.GP, 55). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 lediglich dann unzulässig, wenn erstens dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder zweitens diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das auf Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch mit keiner Person in Familiengemeinschaft oder familienähnlicher Gemeinschaft. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde. Insbesondere liegt kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte. Der Beschwerdeführer besitzt auch kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin in beiden Spruchpunkten als rechtmäßig, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war.
Es war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Über die vorliegende Berufung konnte, zumal es sich um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 41 Abs. 4 AsylG 2005).