D12 400037-2/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des P.M., geb. 00.00.1970, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2008, FZ. 08 06.170-EAST-WEST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 51/1991, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 14.04.2008 mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern illegal aus Tschechien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zulassungsverfahren brachte der Beschwerdeführer nach Vorhalt, dass Tschechien zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei, im Wesentlichen vor, er habe sich die letzten drei Jahre in Tschechien aufgehalten. Am 31.03.2005 sei er mit dem Zug von Brest nach Prag gereist und habe er sich über ein Reisebüro ein für fünf Tage gültiges Visum ausstellen lassen. In Tschechien sei bereits negativ über seinen gestellten Asylantrag entschieden worden (vgl. Seite 99 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In Tschechien hätte dem Beschwerdeführer eine Abschiebung nach Moskau gedroht.
2. Mit Schreiben vom 28.04.2008 übermittelte Tschechien die Zustimmung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II).
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008, Zl. 08 03.356-EAST-WEST, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.04.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und wurde Tschechien gemäß Art. 9 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen und unter einem ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Antragstellerin nach Tschechien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (Spruchteil II.).
4. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters am 26.06.2008 fristgerecht Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen behauptet, Tschechien hätte seine Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Asylfall nicht eingehalten und erweise sich die bestehende Gesetzeslage in Tschechien in Bezug auf die Prüfung, ob durch eine Abschiebung des Ehegatten der Beschwerdeführerin nach Russland Art 3 EMRK verletzt wird, als nicht europarechtskonform und EMRK-widrig.
5. Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.07.2008, Zl. S 6 400037-1/2008/2E gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 (AsylG 2005) idgF, ab. Mit Erkenntnisen vom selben Tag, S 6 400036-1/2008/2E, S 6 400035-1/2008/2E, S 6 400034-1/2008/2E, S 6 400033-1/2008/2E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerden der Ehefrau und der minderjährigen Kinder ebenfalls ab.
Die für die Entscheidung zuständige Richterin des Asylgerichtshofes begründete die Entscheidung wie folgt:
Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer seit mehr als 2 Jahren abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis von Tschechien und hat er zudem seither nicht mehr das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten verlassen, sodass gem. Art. 9 Abs. 4 leg. cit. Tschechien zur Prüfung ihres Asylantrages zuständig ist.
Gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20 wiederaufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ist gemäß ihrem Art. 29 auf Asylanträge anwendbar, die ab 01.09.2003 gestellt werden.
Bezogen auf den vorliegenden Fall, gelangt die erkennende Behörde, ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführerin und zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis seitens Tschechiens vor ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, zur Auffassung, dass im angefochtenen Bescheid zu Recht von der Zuständigkeit der Tschechischen Behörden zur Prüfung des Antrages auf internatonalen Schutz ausgegangen wurde. Der Antragsteller hat aus einem Drittstaat kommend die Landgrenze des Mitgliedstaats Tschechien legal überschritten und hatte er eine gültige Aufenthaltserlaubnis von Tschechien erteilt erhalten. Demnach ist gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 die Zuständigkeit Tschechiens zur Prüfung des Asylantrages gegeben.
Am 16.04.2008 wurde seitens Österreichs gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ein Wiederaufnahmegesuch an Tschechien gestellt. Tschechien stimmte mit Schreiben vom 28.04.2008 dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zu und erklärte sich zur Rückübernahme des Beschwerdeführers bereit.
Dem Bundesasylamt ist nun darin beizupflichten, dass der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückzuweisen ist. Denn einerseits ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Tschechiens gemäß Art. 9 Abs. 4 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates. Andererseits kann aus folgenden Gründen nicht angenommen werden, dass Österreich im gegenständlichen Fall verpflichtet wäre, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Gebrauch zu machen:
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u. a.; 17.6.2005, B 336/05) sieht die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen kann (Art. 3 Abs. 2). Er wird damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht war schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen. Der EGMR hat zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98 - T.I. gegen Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96 - Iruretagoyena gegen Frankreich; 5.2.2002, 51564/99 - Conka gegen Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung im Sinne des § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zutreffen.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 26.7.2005, 2005/20/0224) ist bei der Beurteilung des sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Erfordernisses der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung maßgeblich, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge eine - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - ausreichend substantiierte "reale Gefahr" ("real risk") besteht, ein auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. In diesem Zusammenhang käme Berichten über derartige, den Zielstaat betreffende Vorkommnisse ebenso maßgebliche Bedeutung zu wie diesbezüglich negativen Erfahrungswerten.
Die erkennende Behörde gelangt insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung besteht. Mit ihrem Beschwerdevorbringen gelang es der Beschwerdeführerin nicht, dem in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Erfordernis, besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft zu machen. Solche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechenden Gründe sind auch bei der Behörde nicht offenkundig, sodass in Folge dieser gesetzlichen Bestimmung davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in einem Staat nach Absatz 1 Schutz vor Verfolgung findet. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es sich im Falle Tschechiens um einen Rechtsstaat mit funktionierender Staatsgewalt handelt und sich die Beschwerdeführerin im Falle eventueller Bedrohung ihrer Person, welche im Übrigen in jedem Land möglich ist, an diese wenden und von dieser Schutz erwarten könnte. Auch lässt sich aus der Rechtsprechung des EGMR eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Tschechien keinesfalls erkennen und gelten im Übrigen die Mitgliedsstaaten der EU als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer von der Beschwerdeführerin bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Konkret, besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin etwa im Zuge einer so genannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland zurückgeschoben werden könnte. Es ist nicht zu besorgen, dass Grundrechte des Beschwerdeführers in Tschechien verletzt würden oder in Gefahr wären. Somit ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen, dass in Tschechien sowohl asylrechtlicher Schutz als auch Refoulement-Schutz gewährleistet ist und eben genannter Mitgliedstaat der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt hat.
Die erkennende Behörde kann auch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass etwa durch die Rückschiebung des Beschwerdeführers nach Tschechien eine Verletzung von Art. 8 EMRK drohen würde. Da solcherart keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung der österreichischen Asylbehörden, von dem in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vorgesehenen Selbsteintrittsrechts Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Asylantrags vorzunehmen.
6. Am 15.07.2008 stellten der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihre Kinder neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Begründet wurde dieser damit, dass der Beschwerdeführer am 02.03.2006 von Früh bis Abends, in Prag von der Polizei festgenommen worden sein soll. Am Abend soll er in einem Restaurant von der Polizei zum Essen eingeladen worden sein.
7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 06.09.2008, FZ. 08 06.170-EAST-West wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.07.2008 gem. § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF., aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien ausgewiesen wird.
8. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richten sich die fristgerecht am 22.09.2008 per Telefax von "Asyl in Not" mit Vertretungs- und Zustellvollmacht für Fr. Mag Ruderstaller Judith und am 23.09.2008 postalisch, von der schon im Vorverfahren vertretungsbefugten Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG eingebrachte Beschwerden, mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht und beantragt werden, "1) Eine mündliche Verhandlung durchzuführen 2) Meinen Asylantrag für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen 3) Meinem Antrag sofort die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.". Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ihr Vorbringen inhaltlich von dem Vorbringen in ihrem ersten Antrag abweiche und neue Gründe, die ihrer Ausweisung nach Tschechien entgegenstünden, hinzugetreten seien. Weiters wurde angegeben, dass Tschechien kein sicherer Staat im Sinne des § 5 AsylG sei.
9. Mit E-Mail vom 24.09.2008 teilte der Asylgerichtshof dem Bundesasylamt mit, dass die Beschwerdevorlage am 24.09.2008 beim Asylgerichtshof eingelangt ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 01. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.
Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008 (AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008), ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;
wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. 1/1930 dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 3 lit. c AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden ist.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 (AsylG 2005), tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005). Gemäß § 75 AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesezes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Im gegenständlichen Fall wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz am 15.07. 2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 iVm dem AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. I 51/1991, sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zruückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtlage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH E vom 22.05.2001, Z 2001/05/0075).
Nach der Rechtsprechung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH E vom 21.11.2002, Z 2002/20/0315).
Das im erstinstanzlichen Verfahren über den zweiten Asylantrag erstattete Vorbringen zu Tatsachen, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens eingetreten sind, ist in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer Sachverhaltsänderung an dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt (und nicht unbedingt am damaligen Vorbringen) zu messen. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH E vom 20.03.2003, Z 99/20/0480; 25.10.2000, Z 99/06/0169; 22.05.2001, Z 2001/05/0075).
Für den Asylgerichtshof ist Sache des vorliegenden Verfahrens die Frage, ob das Bundesasylamt mit Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Der Asylgerichtshof hat daher zu prüfen, ob sich im vorliegenden Fall der maßgebliche Sachverhalt, der zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit Tschechiens geführt hat, nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens geändert hat.
In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Z 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II VO folgende Rechtsauffassung:
"Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach § 5 AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach § 68 Abs. 1 AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
Der Beschwerdeführer, der seit seiner Einreise am 14.04.2008 nicht mehr aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist ist, brachte im zweiten Antrag auf internationalen Schutz neu vor, dass er am 02.03.2006 von Früh bis Abends, in Prag von der Polizei festgenommen worden sein soll. Am Abend soll er in einem Restaurant von der Polizei zum Essen eingeladen worden sein.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die belangte Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin auseinander zu setzen (vgl. VwGH E vom 24.02.2000, Z 99/20/0173; 21.10.1999, Z 98/20/0467; 24.03.1993, Z 92/12/0149).
Das Bundesasylamtamt hat sich mit dem neuen Vorbringen, das der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten Verfahrens vorgebracht hat, ausführlich auseinandergesetzt und ist schließlich nach zutreffender Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen, dass das neue Vorbringen nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig erscheint und im Ergebnis keinen glaubhaften Kern aufweist. So gab der Beschwerdeführer zwar bei der zweiten Befragung an, er sei von der tschechischen Polizei für einen Tag festgenommen worden, dies habe sich jedoch bereits Anfang März 2006 ereignet, als er in einem von Tschetschenen geführten Hotel in Prag übernachtete. Seit diesem Zeitpunkt habe er keine Schwierigkeiten mehr mit der tschechischen Polizei gehabt. Im gesamten vorherigen Verfahren wurde diese Festnahme nicht erwähnt. Auch wenn man die Richtigkeit dieser Angaben unterstellt, ergibt dies keine Asylrelevanz. Der Umstand, dass eine Person vom Geheimdienst zur Mitarbeit gezwungen würde, stellt keine asylrelevante Verfolgung dar. (VwGH 04.11.1992, 92/01/0786; 08.07.1993, 92/01/1038). Maßnahmen des Staates, die nur der Ausforschung von gesuchten Personen dienen (Befragungen, Hausdurchsuchungen, kurzfristige Haft) ohne dass die Maßnahme in Wahrheit auf die Verfolgung des Betroffenen aus asylrechtlich relevanten Gründen abzielen, sind kein Asylgrund (VwGH 08.06.2000, 99/20/0597). Dies ergibt sich auch schon daraus, dass der Beschwerdeführer nach der kurzfristigen Anhaltung, zum Abendessen eingeladen wurde. Selbst wenn man Asylrelevanz unterstellen würde, sind nach der ständigen Judikatur des VwGH, Umstände die schon länger zurückliegen - in diesem Fall soll sich die Festnahme im März 2006 ereignet haben - nicht mehr beachtlich, die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung muss vielmehr bis zur Ausreise andauern, was laut Angaben des Beschwerdeführers jedoch nicht vorliegt, da er seit dem Vorfall im März 2006, von der Polizei unbehelligt blieb. (VwGH 27.06.1995, 94/20/0689).
Da sich dieser Sachverhalt bei ihren Aufenthalt in Tschechien, Anfang März 2006, also vor dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung zugetragen (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2008) hat, wäre dieser im ersten Verfahren vorzubringen gewesen und ist es somit schon aus diesem Grunde, im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu keiner Änderung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes gekommen. Diese Angaben haben Sie erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens getätig. Weder im gesamten ersten Asylverfahren, noch in der Berufung gaben Sie an, in Tschechien festgenommen worden zu sein.
Die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes zu den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, dass diese nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant sind konnte von Seiten des Asylgerichtshofes nicht entgegengetreten werden. Da auch sonst vom Beschwerdeführer nichts Substantiiertes vorgebracht wurde, ist der Behörde im Ergebnis nicht entgegen zu treten, wenn sie zum Schluss kommt, dass das neue Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweist und deshalb aus diesem Grund keinen geänderten Sachverhalt annimmt, der eine Änderung der rechtskräftig festgestellten Zuständigkeit Tschechiens zur materiellen Prüfung des Asylverfahrens bewirkt hätte.
Weiters bleibt zu prüfen, ob sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers oder die Verhältnisse im Zielstaat seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens relevant geändert haben, weshalb - anders als im Erstverfahren - zum Zeitpunkt der Stellung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO geboten gewesen wäre.
Eine extensive Anwendung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO) würde das Zuständigkeitssystem der Dublin II VO unterhöhlen und wäre daher kraft Verletzung des "effet utile-Prinzips" als gemeinschaftsrechtswidrig anzusehen. Andererseits kann es aber Fälle geben, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit, die nach Dublin II VO feststeht, eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, etwa aus besonderen humanitären Gründen (Kehrseite zu Art. 15 Dublin II VO). Wie bereits im Erstverfahren von der Behörde zutreffend ausgeführt wurde, war Art. 15 Dublin II VO nicht anzuwenden. Art. 15 Dublin II VO findet nur auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates Anwendung. In dieser Bestimmung ist jener Fall angesprochen, in dem sich der Asylwerber in dem für die Prüfung des Asylantrages nach Art. 6 bis 14 zuständigen Staat befindet, humanitäre Erwägungen aber die Führung des Asylverfahrens in einem anderen Staat vorteilhaft erscheinen lassen und daher der Aufenthaltsstaat ein entsprechendes Übernahmeersuchen - im Einvernehmen mit dem Betreffenden - an diesen Staat stellt. Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO regelt hingegen eine Situation, in welcher sich der Asylwerber in einem für die Prüfung des Asylantrages eingentlich unzuständigen Staates befindet, dieser Staat aber das Asylverfahren selbst durchführen will und daher von der Einleitung eines Konsultationsverfahrens nach den zwingenden Bestimmungen der Art. 6-14 absieht (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, K4 zu Art. 15, S 109 f).
Bei der Prüfung, ob Österreich von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts Gebrauch zu machen hat, erscheint es jedenfalls - mangels konkreter Regelung in Art. 3 Abs. 2 - zweckmäßig, die humanitäre Klausel in Art. 15 analog anzuwenden.
Es sind keine Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde - keine auf das Selbsteintrittsrecht Österreichs gestützte - behauptet, die dies zwingend geboten erscheinen ließ.
Im Ergebnis ist dem Bundesasylamt somit nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausgeht, dass sich weder die relevante Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt, der zur einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit Tschechiens geführt hat, maßgebend verändert hat und der neuerlich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wegen entschieder Sache zurückzuweisen war.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005).
Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).
4.2 Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 und 8 EMRK beachtlich sind (vgl. jüngst EGMR 27.05.2008, Case of N. v. The United Kingdom, Appl. 26565/05; VfGH E vom 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; VfGH E vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).
Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK wurde bereits im rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren in Hinblick auf das in Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO vorgesehene Selbsteintrittsrecht geprüft und verneint.
Weiters gibt der Beschwerdeführer eine Wirbelsäulenoperation und das Fehlen einer Krankenversicherung in Tschechien, als Hinderungsgrund einer Rückkehr nach Tschechien an. Dem ist entgegen zu halten, dass in Tschechien eine ausreichende medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer und seine drei minderjährigen Kinder, sowie der Ehefrau besteht, diesbezüglich wird auf die Feststellung und die Beweiswürdigung im Bescheid des BAA verwiesen und diese zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt.
Die Behörde traf in ihrem Bescheid aktuelle und hinreichend belegte Feststellungen zum Asylverfahren in Tschechien, zur Versorgung der Asylwerber sowie zur medizinischen Behandlung von Asylwerbern in Tschechien. Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass aus den Angaben der Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass sie tatsächlich konkreter Gefahr liefe, in Tschechien Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Es gäbe keine Hinweise darauf, dass Tschechien eine Sonderposition vertreten würde und würde ihr Schutz und Zugang zum Asylverfahren auch in Tschechien offen stehen.
Dem Ansinnen des Beschwerdeführers, dass Tschechien kein sicherer Staat im Sinne des § 5 Asylg sei, kann der Asylgerichtshof nicht beitreten, es gilt die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG, von dieser kann nur abgegangen werden, falls besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes in Tschechien sprechen. Solche Gründe sind aber im Verfahren nicht bekannt geworden und auch am Asylgerichtshof nicht offenkundig.
Dem Antrag, den tschechischen Asylakt anzufordern wurde, da für das gegenständliche Verfahren nicht notwendig, nicht stattgegeben.
Seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens haben keine relevanten Ereignisse stattgefunden, die eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers und seiner minderjährigen Kinder in Tschechien hätten befürchten lassen.
Auch die Beschwerdebehauptungen zum Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer gab im Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz an, keine Verwandten in Österreich zu haben .Im zweiten Verfahren gab er an, einen Cousin in Österreich zu haben. Jedoch sei kein gemeinsamer Haushalt gegeben. Die Unterstützung des Cousins beschränkte sich auf einen Wasserkocher, Topf sowie Lebensmittel.
Beziehungen eines Fremden zu seinem Bruder, seinen Onkeln, Cousins, Cousinen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden leben, fallen nicht in den Schutzbereich des Familienlebens (VwGH 21.07.1994, 94/18/0315).
Nach der (restriktiven) Rechtsprechung der Straßburger Instanzen und der nationalen Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bei Beziehungen zwischen volljährigen Kindern und Eltern die Existenz weitergehender Bindungsfaktoren, die über die normalen emotionalen Bindungen von erwachsenen Verwandten hinausgehen und eine gewisse Intensität aufweisen, gefordert ist. Die Beantwortung der Frage hängt dabei von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 21.01.2006, Z 2002/20/0423, EGMR 13.06.1979, Marckx gegen Belgien; EGMR 12.07.2001, K. und T. gegen Finnland; VfGH E vom 01.03.2005, B 1242/04).
Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig entschieden, dass keine ausreichende Beziehungsintensität zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin vorliege, weshalb kein "Familienleben" iSd Art. 8 EMRK gegeben sei.
Die im Sinne der Rechtsprechung des EGMR beim so genannten "erweiterten Familienleben" im Verhältnis von Eltern zu ihren volljährigen Kindern oder zu ihrer Schwester oder ihrem Onkeln oder Cousin notwendige Intensität der Beziehungen liegt im Fall des Beschwerdeführers nicht vor und ist im Rahmen einer ganzheitlichen Betrachtung nicht von der Existenz weitergehender Bindungsfaktoren, die über die normalen Bindungen von erwachsenen Verwandten hinausgehen, wie beispielsweise einer "Abhängigkeit" - wie bereits ausgeführt - auszugehen. Da auch keine "Abhängigkeit" des Cousins vom Beschwerdeführer festgestellt werden konnte, ist bei einer gesamtheitlichen Betrachtung nicht von einem "Familienleben" iSd Art. 8 EMRK auszugehen.
Ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers kann daher im Falle einer Überstellung nach Tschechien nicht festgestellt werden, weshalb es einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht bedarf.
Im Falle des am 14.04.2008 nach Österreich eingereisten Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen oder kultureller Bindung während der letzten sechs Monate in Österreich ergeben oder wurden solche von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Auch ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführers kann im Falle einer Überstellung nach Tschechien nicht festgestellt werden, weshalb es auch hier einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht bedarf.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen ihres zweiten Antrages auf internationalen Schutz kein Vorbringen zu ihrem Gesundheitszustand erstattet bzw. keinen geänderten Sachverhalt substantiiert dargetan, das eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers oder seiner Kinder in Tschechien befürchten lassen bzw. einer Überschreitung der normierten Schwelle des Art. 3 EMRK bei Überstellung nach Tschechien ergeben würde.
Soweit in der Beschwerde Ausführungen hinsichtlich Tschechiens als sicherer Dublin-Staat bzw. der Frage, inwieweit eine Überprüfung, ob der betroffene Dublin-Staat tatsächlich ein sicherer Drittstaat ist, getätigt werden, ist darauf hinzuweisen, dass darüber bereits im Vorverfahren sehr ausführlich und rechtskräftig abgesprochen wurde. Es haben sich in der Zwischenzeit keine diesbezüglich relevanten Änderungen ergeben.
Die Fremdenpolizeibehörde hat jedenfalls zu beurteilen, in wie weit eine Abschiebung nach durchsetzbarer zurückweisender Entscheidung samt verbundener Ausweisung rechtlich möglich ist, oder sich, etwa auf Grund einer schweren Krankheit, durch die eine Abschiebung eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde, verbietet.
Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keine Änderung der für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umstände, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs geführt haben und sieht daher keinen Anlass, dass Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder 8 EMRK zu verpflichten wäre. In der Beschwerde werden keinerlei überzeugende Einzelheiten genannt, aus denen schlüssig hervorgehen würde, dass das Bundesasylamt in der gesetzlich geforderten Interessensabwägung gefehlt hätte. Derartiges konnte auch nicht von Amts wegen festgestellt werden, weshalb Spruchpunkt I. und II. der erstinstanzlichen Entscheidung sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung, zu bestätigen waren. Es sind auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Tschechien in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher als zulässig. Die Überstellung hat jedenfalls gemeinsam mit der Ehefrau und den minderjährigen Kindern zu erfolgen. Diese haben zeitgleich abweisende Erkenntnisse des Asylgerichtshofes bekommen.
Wird gegen einen mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008).
Da dies vom zuständigen Einzelrichter des Asylgerichtshofes nicht angenommen wurde, war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF der AsylG-Nov. 2008 unterbleiben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.