TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/20 B4 401321-1/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2008
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Spruch

B4 401.321-0/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde des A.O., geboren am 00.00.1979, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.8.2008, Zl. 08 00.055-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.

 

II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieser Spruchpunkte behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer reiste nach seinen Angaben am 2.1.2008 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

 

2. Am 2.1.2008 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor der Polizeiinspektion Traiskirchen statt, in der dieser im Wesentlichen Folgendes angab: Er sei Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro, gehöre der albanischen Volksgruppen an, sei muslimischen Glaubens und stamme aus dem in der kosovarischen Gemeinde P. gelegenen Ort D.. Er habe mit gebrauchten Autos gehandelt und sei in Schulden geraten, da die Geschäfte nicht gut gelaufen seien. Insgesamt habe er seinen Schuldnern EUR 21.500,- geschuldet. Vor zwei Jahren hätten dann die Probleme begonnen. Man habe ihm mit dem Umbringen gedroht, falls er das Geld nicht bezahle. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer ein ihm am 00.00.2005 in Prishtina von der UNMIK ausgestelltes Reisedokument vor.

 

3. Am 25.2.2008 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen Folgendes an: Er habe zwei Personen Geld geschuldet: Einem Mann namens A.J., der Autohändler und Schutzgelderpresser sei, habe er EUR 10.000,-

geschuldet, einem gewissen B.F., der schon 13 Jahre im Gefängnis gesessen sei, EUR 2.500,-. Diese beiden Personen hätten deswegen gegen ihn Klage bei Gericht eingereicht. Am 19.3.2007 habe die Verhandlung stattgefunden, in welcher "beschlossen" worden sei, dass der Beschwerdeführer das Geld zurückzahlen müsse. Er habe sein Erbe verkauft und einen Teil seiner Schulden zurückgezahlt, sei wegen des Restbetrages aber mit dem Umbringen bedroht worden. Vier- oder fünfmal habe er sich an das KPS in P. gewandt, zuletzt am 00.00.2007. Ihm sei jedoch gesagt worden, dass es sich dabei um "private Sachen" handle und man ihm daher nicht helfen könne. Der Beschwerdeführer legte zum Beweis seines Vorbringens eine auf Albanisch abgefasste Urkunde mit der Zahl "0000" vor, bei dem es sich um ein "Prozessdokument vom Bezirksgericht XY" handle.

 

4. Am 2.6.2008 langte beim Bundesasylamt ein Schreiben des Finanzamtes F. vom 27.5.2008 ein, wonach der Beschwerdeführer am 17.4.2008 zweimal beim Ausüben von Eisenbiegertätigkeiten angetroffen worden sei, ohne dabei über eine gültige arbeitsmarktbehördliche Bewilligung zu verfügen.

 

5. Mit Ladungsbescheid vom 2.7.2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 16.7.2008 persönlich beim Bundesasylamt zur Einvernahme zu erscheinen; mit Schreiben vom 14.7.2008 wurde dieser Einvernahmetermin "aus organisatorischen Gründen" abgesetzt.

 

6. Mit Ladungsbescheid vom 29.7.2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 13.8.2008 persönlich beim Bundesasylamt zur Einvernahme zu erscheinen; die Zustellung erfolgte am 31.7.2008 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers am 13.8.2008 fand jedoch nicht statt.

 

7. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo nicht zu (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo aus (Spruchteil III.). Begründend führte das Bundesasylamt zunächst aus, der Beschwerdeführer sei dem für den 13.8.2008 angesetzten Einvernahmetermin unentschuldigt ferngeblieben, weshalb anzunehmen sei, dass er entweder an der Fortführung seines Asylverfahrens kein Interesse habe oder "den zu Protokoll gegebenen Sachverhalt als ausreichend beleuchtet" betrachte. In der Sache führte das Bundesasylamt aus, dass "der Kosovo ein allen Bürgern offen stehendes Rechtssystem vorweisen" könne, weshalb der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt habe, allfällige Übergriffe und Drohungen den Behörden anzuzeigen; sofern der Beschwerdeführer vorgebracht habe, dass man ihm nicht helfen könne, bedeute eine derartige Fehlleistung eines Einzelnen nicht, dass generell eine ineffiziente Sicherheitsverwaltung vorliege. Dafür gebe es keine Hinweise, wenngleich gewisse Missstände in Verwaltung und Strafrechtspflege weiterhin bestünden. Der Beschwerdeführer hätte etwa die Möglichkeit gehabt, einen Rechtsanwalt einzuschalten, oder sich an den Ombudsmann wenden können, wobei anzumerken sei, dass "kein Staat de[r] Erde seine Bürger jederzeit und umfassend schützen wird können, es wird immer ein Restrisiko für jeden Menschen geben, Opfer eines kriminellen Übergriffes zu werden". Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer durch eigene Arbeit und notfalls durch Zuwendungen dritter Seite das zu seinem Lebensunterhalt Notwendige verdienen könne, zumal er auch soziale Bezugspunkte aufweise und ihm gemäß § 67 AsylG finanzielle Rückkehrhilfe gewährt werden könne. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

 

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde. Darin wird unter Namhaftmachung einer Zeugin im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei sehr wohl am 13.8.2008 zur angesetzten Zeit beim Bundesasylamt erschienen. Ihm sei jedoch mitgeteilt worden, er müsse warten, was er bis 12.00 Uhr getan habe. Dann habe man ihm gesagt, es sei kein Dolmetscher verfügbar und er könne wieder nach Hause gehen. Durch das Unterbleiben einer weiteren Einvernahme sei er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Den Feststellungen des Bundesasylamtes halte er das (teilweise zitierte) Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Kosovo-Update: Aktuelle Entwicklungen" vom 12.8.2008 entgegen, wonach die internationalen Organisationen im Kosovo "keinesfalls" schutzfähig seien. Weiters verweise er bezüglich der Frage der Schutzfähigkeit auf den Bericht der Human Rights Watch vom 28.3.2008, die Accord-Anfragebeantwortung vom 24.7.2007, den Bericht des Freedom House von Juni 2007, den Artikel "Zur Situation im Kosovo (Entscheidungen Asyl 6/2007)" des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Deutschland sowie den "Country Reports on Human Rights Practices - 2006" des US Department of State (jeweils auszugsweise zitiert). Darüber hinaus wurde ausgeführt, es sei für die Schuldeneintreiber im Kosovo leicht, den Beschwerdeführer zu finden "und mich wieder nach Europa zu verkaufen". Schlimmstenfalls drohe ihm der Tod. Dass er sich durch Ausweichen in andere Teile seines Herkunftsstaat der Bedrohungssituation entziehen könne, sei schon deshalb nicht anzunehmen, da "solche Schuldeneintreiber im gesamten Staatsgebiet tätig" seien. Auf Grund seiner Zugehörigkeit "zur sozialen Gruppe der Opfer von Schuldeneintreibern" hätte ihm Asyl gewährt werden müssen.

 

9. Auf telefonische Anfrage des Asylgerichtshofes am 10.10.2008 teilte das Bundesasylamt mit, dass die (in dessen Verwaltungsakt aufliegenden) vorläufigen Sachverhaltsannahmen dem Beschwerdeführer nicht übermittelt worden waren.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

 

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

 

2.2. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bedrohungssituation kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden; seinem Vorbringen, wegen nichtbezahlter Schulden von Privaten bedroht worden zu sein und deswegen Übergriffe befürchten zu müssen, fehlt der erforderliche Konnex zu einem der in der GFK genannten Gründe. Sofern in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer gehöre der "sozialen Gruppe der Opfer von Schuldeneintreibern" an, ist auszuführen, dass eine solche Sichtweise des Auffangtatbestandes der "Zugehörigkeit zur einer bestimmten sozialen Gruppe" schon daran scheitert, dass die Schuldnereigenschaft weder ein besonders geschütztes unveräußerliches Merkmal darstellt noch den Beschwerdeführer zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe macht (vgl. dazu VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Ob der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers schutzfähig ist, kann für die Frage der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten dahingestellt bleiben, da selbst bei Annahme mangelnder Schutzfähigkeit nicht erkennbar wäre, dass ein solcher Schutz aus Konventionsgründen nicht gewährt würde (vgl. VwGH 24.6.1999, 98/20/0574; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0406). Das Bundesasylamt hat somit den Asylantrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

 

3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf internationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

 

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (in der Folge: AsylG 1997) idF der AsylGNov. 2003 (entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iZm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iZm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser Bestimmung.) Deshalb kann zur Auslegung insoweit grundsätzlich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

3.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

 

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

 

3.3.1. Das Bundesasylamt legte das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde und ging von der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers aus. Aus dem Verfahrensgang ergibt sich jedoch, dass dem Beschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Lage im Kosovo, die in den angefochtenen Bescheid als Länderfeststellungen übernommen wurden, nicht vorgehalten worden sind und ihm damit keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Ob der Beschwerdeführer zu der für 13.8.2008 angesetzten Einvernahme tatsächlich nicht erschienen ist, kann dabei dahingestellt bleiben, da die genannten Sachverhaltsannahmen bei dieser Einvernahme auch nicht in Abwesenheit des Beschwerdeführers verlesen wurden. Der vorliegende Sachverhalt ist daher insofern mangelhaft im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG, als der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt keine Gelegenheit hatte, seine Bedenken hinsichtlich der Schutzfähigkeit seines Herkunftsstaates darzulegen. Aus den unter

3.2. angestellten Erwägungen ist es aber nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt.

 

Da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben ist, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

 

3.3.2. Auf Grund der unter Punkt 3.2.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

 

3.3.3. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren dem Beschwerdeführer überdies vorzuhalten haben wird, dass sich aus dessen Beschwerde ergibt, dass er sei von den Schuldeneintreibern nach Europa verkauft wurde, während er im Verfahren vor dem Bundesasylamt angeben hatte, er sei vor seinen Verfolgern aus dem Kosovo geflüchtet, wobei er die Reise nach Österreich selbst organisiert habe.

 

3.4. Aufgrund der zu Spruchteil II. getroffenen Entscheidung war auch Spruchteil III. - ohne Eingehen in diese Sache - spruchgemäß zu beheben, zumal eine auf § 10 Abs. 1 AsylG gestützte Entscheidung den vorherigen Abschluss des Ermittlungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 AsylG erfordert.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Kassation, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, private Verfolgung, Sicherheitslage, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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