Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §89a Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des S, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 15. April 1997, Zl. MA 65 - 12/484/96, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1997 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO Kosten für die am 28. März 1996 um 8.26 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines an einem näher umschriebenen Ort in Wien 4 verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.
In der Begründung ging die belangte Behörde u.a. davon aus, dass das Fahrzeug in einer als Ladezone bestimmten "beschilderten" Halteverbotszone mit dem Inhalt: "Auf eine Länge von 15 m ist das Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art verboten. Ausgenommen davon ist die Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen (Zusatz: Mo - Fr (werkt.) in der Zeit von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr)" abgestellt gewesen sei. Beim entfernten Fahrzeug habe es sich um einen Pkw gehandelt, dessen Zulassungsbesitzer der Beschwerdeführer sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 89a Abs. 2 Einleitungssatz StVO hat die Behörde die Entfernung u.a. eines stehenden, den Verkehr beeinträchtigenden Fahrzeuges ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Entsprechend § 89a Abs. 2a lit. c leg. cit. ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges u.a. am Zufahren zu einer Ladezone gehindert ist.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 97/02/0491). Wenn daher die belangte Behörde nicht geprüft hat, welches Fahrzeug im Konkreten am Zufahren zur Ladezone behindert wurde, ist ihr kein relevanter Verfahrensmangel oder eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes unterlaufen. Eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone ist zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2000, Zl. 2000/02/0201).
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1988, Zl. 88/18/0091 (= ZVR 1989/56), und die dort vertretene Rechtsansicht verweist - für die Vorschreibung von Kosten gemäß § 89a sei Voraussetzung, dass ein anderer Lenker am berechtigten Zufahren u.a. zur Ladezone konkret gehindert worden sei, die bloße Annahme der begründeten Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung reiche nicht aus - so genügt der Hinweis auf das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Slg. Nr. 13.275/A, wo der Gerichtshof diese Rechtsansicht nicht aufrecht erhalten hat.
Im obzitierten Erkenntnis vom 3. November 2000, Zl. 2000/02/0201, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters die Rechtsansicht vertreten, dass im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse in der Wiener Innenstadt es nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen davon ausging, dass durch die Abstellung des (dortigen) Fahrzeuges in einer Ladezone die Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs gegeben gewesen sei. Diese Überlegungen sind auch auf den vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden, wobei im Hinblick auf diese Verkehrsverhältnisse die Hinderung der bestimmungsgemäßen Benützung der in Rede stehenden Ladezone keineswegs völlig auszuschließen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1995, Zl. 95/02/0194). Weshalb ein Ortsaugenschein erforderlich gewesen sein sollte, ist daher nicht erkennbar.
Somit kommt dem Umstand, dass die Verordnung der in Rede stehenden Ladezone auf ein Ersuchen eines bestimmten Unternehmens zurückging, welches - so die Behauptung des Beschwerdeführers - auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse keine Ladetätigkeit mit Lkws mehr durchführe, keine Bedeutung zu, sodass die in diesem Zusammenhang vorgetragenen Verfahrensmängel nicht wesentlich sein können. Dass diese Ladezone - trotz der innerstädtischen Lage - von niemandem in Anspruch genommen wird, behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer bringt auch vor, er habe die Entfernung des Fahrzeuges "aus eigenem" angeboten. Die belangte Behörde hat allerdings in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf diesbezügliche Zeugenaussagen als erwiesen angenommen, dass das Fahrzeug "bereits in die Luft gehoben gewesen" sei, als der Beschwerdeführer am Entfernungsort eingetroffen sei. Diese Feststellung der belangten Behörde ist im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht zu beanstanden. Von daher gesehen verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend auf das hg. Erkenntnis vom 3. April 1985, Zl. 83/03/0313, wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur zum Ausdruck gebracht hat, die Behörde sei zwar nicht berechtigt, die Entfernung eines Fahrzeuges vom Aufstellungsort auch dann noch fortzusetzen, nachdem sich der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges bereit erklärt habe und offensichtlich in der Lage sei, das Fahrzeug unverzüglich vom Aufstellungsort zu entfernen, dass aber eine andere Beurteilung sich dann ergeben würde, wenn das Fahrzeug mit Hilfe der Vorrichtungen des Abschleppfahrzeuges zu diesem Zeitpunkt bereits in die Höhe gehoben und damit vom Aufstellungsort entfernt worden wäre.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich (unter Bezugnahme auf § 89a Abs. 7 vorletzter Satz StVO) den Standpunkt vertritt, die Ansicht der belangten Behörde, das Fahrzeug sei von Anfang an rechtswidrig abgestellt gewesen, sei im Hinblick auf die "zeitliche Beschränkung der Widmung als Ladezone" unrichtig, vermag ihm der Gerichtshof nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich selbst nicht, das Fahrzeug außerhalb dieses zeitlichen Geltungsbereiches abgestellt zu haben, sodass auf die weitere, in der zitierten Vorschrift enthaltene Möglichkeit der Kostenersatzpflicht ("es sei denn, dass dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war") nicht mehr eingegangen werden braucht.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. April 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997020251.X00Im RIS seit
07.01.2002