TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/20 A1 249217-0/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2008
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Spruch

A1 249.217-0/2008/2E

 

E.C.

 

Geb. 00.00.1976

 

StA. Nigeria

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des E.C., StA. Nigerias, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.4.2004, Zl. 04 06.794-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 AsylG 1997 idF BGBl. I 2002/126, 8 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Der Beschwerdeführer beantragte am 6.4.2004 die Gewährung von Asyl.

 

Am 7.4.2004 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an:

 

Nach dem Grund, der mich bewogen hat, mein Heimatland zu verlassen, befragt, gebe ich Folgendes an:

 

"Mein Vater war ein Farmer und ein streng gläubiger Christ. In unserer Ortschaft war ein starker Juju-Geist und haben die Bewohner eine Gemeinschaft gebildet. Sie wollten, dass mein Vater ein Mitglied dieser Gemeinschaft wird und hat er dies abgelehnt. Daraufhin haben die Mitglieder dieser

 

Gemeinschaft geplant, meinen Vater umzubringen. Die Gemeinschaft heißt Ohensu. Am 00.00.2003 haben die Mitglieder der Gemeinschaft meinen Vater umgebracht. Nachdem sie meinen Vater umgebracht haben, haben sie von mir verlangt, ein Mitglied ihrer Gemeinschaft zu werden. Ich habe dies abgelehnt, weil ich auch ein Christ bin. In weiterer Folge habe ich mich in Benin City versteckt. Meine Tante in Benin City hat mir geholfen und einem weißen Mann Geld gegeben, welcher mir geholfen hat, das Land zu verlassen.

 

F: Gibt es sonst noch Gründe für Ihr Verlassen von Nigeria?

 

A: Nein.

 

F: Sind Sie jemals in Haft gewesen oder festgenommen worden?

 

A: Nein.

 

F: Sind Sie Mitglied einer Partei gewesen?

 

A: Nein.

 

F: Sind Sie auf Grund Ihrer politischen Gesinnung Verfolgungen ausgesetzt gewesen?

 

A: Nein.

 

F: Sind Sie auf Grund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Verfolgungen ausgesetzt gewesen?

 

A: Nein.

 

F: Sind Sie auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit Verfolgungen ausgesetzt gewesen?

 

A: Nein.

 

F: Haben Sie jemals Probleme mit der Polizei gehabt oder mit einem Gericht?

 

A: Nein.

 

F: Warum sind Sie nicht in den Durchreisestaaten geblieben?

 

A: Ich bin mit dem Schiff in Italien angekommen und bevorzuge aber Österreich. In Benin City haben mir die Leute gesagt, dass es in Österreich am besten ist.

 

V: Ihre Angaben erscheinen unglaubwürdig, zumal Sie bei der Schilderung Ihres Reiseweges angegeben haben, dass Sie mit dem Schiff in einem Ihnen unbekannten Land von Bord des Schiffes gegangen sind. Jetzt haben Sie angegeben, dass Sie in Italien von Bord des Schiffes gegangen sind.

 

A: Vielleicht bin ich in Italien gewesen oder auch nicht.

 

F: Haben Sie bezüglich der Ermordung Ihres Vaters bzw. dass Ihnen von den Mitgliedern der Gemeinschaft mit dem Umbringen gedroht wurde, Anzeige bei der Polizei erstattet?

 

A: Nein.

 

F: Warum haben Sie keine Anzeige erstattet?

 

A: Ich denke, die Polizei kann mir nicht helfen.

 

V: Nigeria hat über 120 Millionen Einwohner (davon hat die Stadt Lagos etwa 10 Millionen Einwohner). Es besteht dort keine Meldepflicht. Es wäre Ihnen bei dieser Bevölkerungsdichte und in Anbetracht der Tatsache, dass Sie keine berühmte Persönlichkeit sind, jederzeit möglich gewesen, sich in anderen Teilen des Landes, vor allem in den großen Städten (zum Beispiel Abuja, Lagos) niederzulassen. Was sagen Sie dazu?

 

A: Der Juju ist sehr stark. Wo immer man sich aufhält, wird man vom Juju gefunden. Ich kann mich in keinem anderen Landesteil niederlassen, wo sich Schwarzafrikaner aufhalten, da der Juju und diese Gemeinschaft sehr stark und einflussreich sind. Sie würden mich überall in Afrika finden.

 

F: Wie ist es möglich, Sie mit dem Juju Geist zu finden?

 

A: Wenn die Mitglieder der Gemeinschaft deinen Namen nennen, zeigt ihnen der Juju die Richtung, wo man versteckt ist und so kann man gefunden werden.

 

F: Um welche Gemeinschaft handelt es sich bei Ohensu bzw. was wissen Sie darüber?

 

A: Es handelt sich um eine religiöse Gemeinschaft. Mehr weiß ich nicht darüber.

 

F: Wie ist Ihr Vater ermordet worden?

 

A: Sie haben meinen Vater geopfert, weil er verweigert hat, ein Mitglied der Gemeinschaft zu werden. Ich war beim Juju-Platz, habe Blut gesehen und bin danach weggelaufen. Die Mitglieder der Gesellschaft haben mir erzählt, dass sie meinen Vater geopfert haben.

 

F: Was würde Ihnen im Falle einer Rückkehr passieren?

 

A: Die Mitglieder der Gemeinschaft Ohensu werden mich töten, weil ich es abgelehnt habe, ein Mitglied zu werden.

 

F: Haben Sie jemanden mit Ihrer Vertretung im Asylverfahren beauftragt bzw. haben Sie jemandem eine Zustellvollmacht erteilt?

 

A: Nein.

 

F: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

 

A: Nein."

 

Mit Bescheid vom 9.4.2004, Zl. 04 06.794-BAE, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG (Spruchpunkt I.) ab und erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II).

 

Zur Person des Asylwerbers traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:

 

Abgesehen von den Angaben bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 07.04.2004 haben Sie im gegenständlichen Verfahren keine Beweismittel in Vorlage gebracht.

 

Ihre Identität und Nationalität stehen nicht fest.

 

Der Zeitpunkt Ihrer illegalen Einreise und die Art und Weise wie diese erfolgt ist, stehen ebenfalls nicht fest. Es hat daher auch nicht festgestellt werden können, wie lange Sie sich tatsächlich schon in Österreich aufhalten.

 

Zum Herkunftsstaat Nigeria traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:

 

Einem Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 12.07.1999 zufolge ist in Nigeria die erste zivile Regierung nach über fünfzehn Jahren Militärherrschaft vereidigt worden. Mit Telefax vom 28.02.2000 teilte die Österreichische Botschaft Lagos mit, dass seit der demokratischen Wahl Obasanjo's im Februar 1999 und seinem Amtsantritt Ende Mai 1999 eine sehr erfreuliche Wende zu demokratischen Verhältnissen in Nigeria eingetreten ist. Die Regierung versucht durch Bekämpfung der Korruption, Verstärkung der nationalen Sicherheit, Förderung der Wirtschaft, Abbau der Arbeitslosigkeit und Schuldenerlass sowie Entwicklung der Außenwirtschaft die wirtschaftlichen und sicherheitsmäßigen Grundlagen für ein geordnetes, ruhiges und prosperierendes Staatswesen zu gewährleisten. Die ethnischen Spannungen und gewalttätigen Auseinandersetzungen werden nicht von staatlicher Seite gefördert oder durchgeführt und spielen sich innerhalb der Bevölkerungsgruppen ab. Dem Bericht vom 14.06.2000, Auswärtiges Amt Berlin, zufolge sind staatliche Repressalien gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer politischen Überzeugung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe seit der Machtübernahme durch die Zivilregierung nicht mehr zu beobachten. Auch aus einem Telefax des UNHCR vom 14.08.2000 ist zu entnehmen, dass, seitdem die herrschende, demokratisch gewählte Regierung an der Macht ist, es keinerlei Berichte darüber gibt, dass spezifische Organisationen oder ethnische Gruppierungen von den nigerianischen Behörden verfolgt oder schikaniert werden würden.

 

Auf Grund einer Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Lagos vom 03.01.2000 wurde mitgeteilt, dass die nigerianische Regierung bemüht ist, ihren Bürgern Schutz vor Bedrohungen von Sekten zu gewähren. Keinesfalls duldet der Staat Verfolgungshandlungen. In allen Medien wird seit Monaten gegen Sekten mobil gemacht - einerseits um vor ihnen zu warnen, andererseits um auf die offiziellen Kampagnen von Regierungsstellen aufmerksam zu machen. Auch die diversen christlichen Kirchen, deren Anhängerschaft um die 50 Prozent der Gesamtbevölkerung ausmacht, bieten Schutz gegen Sektenunwesen. Es existieren hunderte von Sekten in Nigeria, wobei größere wie Ogboni (dem Schreiben von Amnesty International, Sektion Deutschland, vom März 1998 ist zu entnehmen, dass heute noch etwa 15 Prozent der Yoruba einem geheimen Ogboni-Bund angehören sollen) oder Amoc beziehungsweise Almog und kleinere aktiv sind. Es handelt sich jedoch nicht um Massenphänomene, das heißt man kann davon ausgehen, dass es sich bei der Anzahl dieser Sektenmitglieder um eine verschwindende Minderheit unter 120 Millionen handelt. Vereinzelt werden auch im Dunstkreis dieser Sekten Verbrechen begangen, wie den Medien in Nigeria zu entnehmen ist. In der Zone Lagos und Umgebung leben über 12 Millionen Menschen, in Nigeria über 120 Millionen. Es ist nach Ansicht der Botschaft relativ einfach, eine vollkommen andere Identität anzunehmen und - mit anderen Dokumenten ausgestattet - an einem anderen Ort vor Verfolgung sicher zu leben.

 

In Nigeria ist die Religionsfreiheit gewährleistet. In dem komplexen Staatsgefüge, in dem der islamisch dominierte Norden einem überwiegend christlich animistischen Süden gegenübersteht, ist die Stammeszugehörigkeit noch immer das entscheidendere Identitätsmerkmal. Gezielte Übergriffe staatlicher Stellen auf Religionsgruppen sind nicht erfolgt. Eine nach ethnischen oder religiösen Merkmalen diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis ist nicht festzustellen. Die zwei bedeutendsten Glaubensgemeinschaften in Nigeria bilden der Islam und das Christentum. Je nach Quellen sind zwischen 45-50 Prozent der Bevölkerung Anhänger des Islam, während zwischen 40-49 Prozent der christlichen Glaubensgemeinschaft angehören. 10-20 Prozent schließlich sind Anhänger von Naturreligionen. Von einer gezielten staatlichen Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen nur wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann nicht gesprochen werden. Einem Bericht der Österreichischen Botschaft in Lagos vom 28.02.2000 zufolge bestehen in Nigeria grundsätzlich seit jeher Konflikte zwischen den einzelnen Ethnien und Stämmen des Landes, welche sich von Zeit zu Zeit in blutigen Auseinandersetzungen dieser Gruppen untereinander entladen. Grundlage dieser Konflikte ist nicht nur die Verschiedenheit der Abstammung und Religion zwischen den einzelnen Gruppen und Gruppierungen, sondern auch die Überbevölkerung (mindestens 120 Millionen Menschen leben im bevölkerungsreichsten Land Afrikas Nigeria), die zunehmende Verarmung der Bevölkerung und Verteilungsrivalitäten und -kämpfe. Es wäre jedoch festzuhalten, dass diese blutigen Auseinandersetzungen nicht von staatlicher Seite gefördert oder durchgeführt werden, sondern sich im Rahmen der Bevölkerungsgruppen abspielen. Auch aus einem Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 14.06.2000 wird dargelegt, dass staatliche Repressalien gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer politischen Überzeugung, Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe seit der Machtübernahme durch die Zivilregierung nicht mehr zu beobachten sind. Die durch die Verfassung garantierte Religionsfreiheit wird durch die nigerianischen Behörden respektiert.

 

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig (Quelle: Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, Zahl 233.321/0-XII/36/02 vom 28.04.2003).

 

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt Folgendes aus:

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist die mit Ihnen beim Bundesasylamt aufgenommene Niederschrift vom 07.04.2004 herangezogen worden.

 

Was die Feststellung zu Ihrer Identität und Nationalität betrifft, so ist festzuhalten, dass Sie keinerlei Lichtbildausweise oder sonstige Dokumente zur Bescheinigung Ihrer Identität und Nationalität in Vorlage gebracht haben.

 

Die erkennende Behörde stützt die Feststellungen bezüglich der allgemeinen Lage, der Religionsausübung sowie der Geheimgesellschaften in Nigeria auf das zur Verfügung stehende Dokumentationsmaterial (Telefax vom 28.02.2000 der Österreichische Botschaft Lagos, Bericht des Auswärtigen Amtes Berlin vom 14.06.2000, Telefax des UNHCR vom 14.08.2000, Stellungnahme der Österreichischen Botschaft Lagos vom 03.01.2000, Schreiben von Amnesty International vom März 1998, Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.04.2003, Zahl 233.321/0-XII/36/02) und auf die in internationalen Medien verbreiten Nachrichten.

 

Sie haben angegeben, Nigeria im März 2004 verlassen zu haben, weil Ihr Vater von Mitgliedern der Gemeinschaft OHENSU aufgefordert worden wäre, ein Mitglied derselben zu werden. Da er sich geweigert hätte, wäre er am 00.00.2003 umgebracht worden. Nach seinem Tod wären Sie von den Mitgliedern dieser Gemeinschaft aufgefordert worden, ein Mitglied derselben zu werden. Dies wollten Sie nicht, weil Sie Christ wären. Aus Angst von den Mitgliedern der Gemeinschaft OHENSU getötet zu werden, hätten Sie Nigeria verlassen.

 

Nachdem im gegenständlichen Verfahren Ihre Aussagen die zentrale Erkenntnisquelle darstellen, müssen diese bei einer Gesamtbetrachtung auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Die Formulierung im § 7 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern dass die "Glaubhaftmachung" genügt. Ein Vorbringen wird in der Regel sohin nur dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:

 

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

 

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

 

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, das heißt mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen.

 

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

 

Den genannten Anforderungen haben Sie durch Ihr Vorbringen nicht gerecht zu werden vermocht. Sie haben während des gesamten Asylverfahrens nicht den Eindruck erwecken können, dass Ihre Angaben den Tatsachen entsprechen und sind diese daher seitens des Bundesasylamtes als unglaubwürdig und - hinsichtlich Ihrer subjektiv empfundenen Furcht - als objektiv nicht nachvollziehbar einzustufen gewesen.

 

Von der erkennenden Behörde wird der von Ihnen angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Die Behauptung, dass Sie von den Mitgliedern der Gemeinschaft OHENSU verfolgt worden seien, stellen Sie nur allgemein in den Raum, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Sie haben sich nur auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen beschränkt. Konkrete oder detaillierte Angaben haben Sie nicht machen können. Auf Grund der Allgemeinheit und der mangelnden Nachvollziehbarkeit Ihres Vorbringens kann diesem von der erkennenden Behörde keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden.

 

Ihr Vorbringen enthält weitere Ungereimtheiten. Auf Grund vorangeführter Feststellungen geht hervor, dass Ihnen eine Verfolgung durch Mitglieder der Gemeinschaft OHENSU nicht in ganz Nigeria droht. Dass der Staat Nigeria nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen ist, etwaige Verfolgungen durch Mitglieder einer Gemeinschaft hintanzuhalten, haben Sie dem Bundesasylamt, auf Grund der Tatsache, dass Sie wegen des oben geschilderten Vorfalles weder Anzeige erstattet und auch nicht versucht haben, diesen Vorfall zur Anzeige bei den staatlichen Behörden zu bringen, nicht glaubhaft machen können. Aus den hier amtlichen Unterlagen geht hervor, dass der nigerianische Staat gewillt und auch in der Lage ist, seinen Bürgern Schutz vor diversen Sekten und Geheimgesellschaften zu bieten. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich auch, dass die Polizeikräfte angewiesen worden sind, gegen so genannte "Kultisten" rigoros vorzugehen und alle gesetzlichen Mittel auszuschöpfen. Indizien beziehungsweise Tatsachenberichte, wonach der Polizeiapparat keine Ermittlungen gegen das Unwesen von Geheimgesellschaften tätigt, haben trotz Internetrecherche (www.amnesty.de/berichte; www.google.at - Nigeria; www.ecoi.net) und Durchsicht des Accord-Länderberichtes vom September 2002 nicht eruiert werden können. Ihr Vorbringen steht somit in Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen in Nigeria und ist dieses nicht geeignet, Ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

 

Weiters wird festgehalten, dass in Nigeria jedermann im Fall der Gefährdung von Verfolgung durch nicht-staatliche Individuen - etwa aus stammesrechtlich oder ähnlichen begründeten Problemen, Problemen mit Kultmitgliedschaften, religiösen Schwierigkeiten oder auf Grund religiös-ethnisch bedingter Unruhen und so weiter - die reale Möglichkeit offen steht, sich durch einen Ortswechsel innerhalb des Staates Nigeria in Sicherheit zu bringen beziehungsweise einer solchen Gefahr endgültig zu entgehen. Beispielsweise steht es einem von privater Seite Verfolgten offen, sich in die Millionenstadt Lagos (in der Zone Lagos und Umgebung leben über 12 Millionen Menschen) zu begeben, um dort sicher zu leben. Sie haben es nicht vermocht, plausibel und nachvollziehbar darzutun, weshalb für Sie ein Ortswechsel nicht möglich gewesen ist. Es ist auch nicht plausibel und nachvollziehbar, wie es den Mitgliedern der Gemeinschaft OHENSU aus Benin City möglich hätte sein sollen, Sie nach einem Ortswechsel in ganz Nigeria ausfindig zu machen. Laut Ihren Angaben können die Mitglieder der Gemeinschaft OHENSU den Aufenthaltsort einer Person mit dem Juju-Geist eruieren. Den Naturgesetzen entsprechend gibt es aber keine übernatürlichen Kräfte, mit denen der Aufenthaltsort einer Person in Nigeria jederzeit festgestellt werden kann. Auch wenn Sie während der niederschriftlichen Einvernahme vor der erkennenden Behörde am 07.04.2004 darauf bestanden haben, dass diese Kräfte existieren, wird Ihr Vorbringen nicht glaubwürdiger. Die erkennende Behörde geht davon aus, dass Ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.

 

Die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation in Nigeria ist auf Grund der Widersprüche und Ungereimtheiten, der vagen und unsubstantiierten Aussagen sowie mangelnder Plausibilität nicht einmal ansatzweise glaubwürdig gewesen. Zusammenfassend ist bezüglich Ihres Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in Nigeria unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sind beziehungsweise solchen im Fall der Rückkehr ausgesetzt wären.

 

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Asylwerber fristgerecht Beschwerde.

 

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

 

Anzuwenden war gegenständlich gemäß §75 Abs1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 2008/4, in Verbindung mit §44 Abs1 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 das AsylG in der Fassung BGBl. I 2002/126 hinsichtlich des §7-Ausspruches, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 24.10.2003 gestellt hat, das AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 bezüglich des §8-Ausspruches, da das Verfahren in erster Instanz nach Inkrafttreten des .AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 abgeschlossen wurde.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

 

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.

 

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

 

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.

 

In der Sache selbst:

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Mit der Beschwerde konnte der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit des Asylgerichtshofes nicht wirkungsvoll entgegengetreten werden:

 

Entgegen der Behauptung in der Beschwerde hat das Bundesasylamt durch entsprechende Fragestellung tatsächlich darauf hingewirkt, dass der Beschwerdeführer die für die Entscheidung erheblichen Angaben macht.

 

Weiters wird in der Beschwerde angeführt, dass das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer bezüglich dessen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen hätte müssen. Wäre das Bundesasylamt dieser Pflicht nachgekommen, so hätte der Beschwerdeführer Folgendes anzuführen vermocht:

 

"Mein Vater war streng gläubiger Christ und sollte einer Gemeinschaft namens Ohensu beitreten. Er weigerte sich und wurde von den Mitgliedern der Gemeinschaft getötet. Nach seinem Tod wollten sie mich zwingen, Mitglied ihrer Gemeinschaft zu werden. Als ich davon erfuhr, verließ ich Nigeria zum ehestmöglichen Zeitpunkt."

 

Diese Argumentation in der Beschwerde ist insofern nicht nachvollziehbar, als der Beschwerdeführer genau dies in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bekanntgab. Das Bundesasylamt ist also genau im Sinne der Beschwerde vorgegangen erzählte doch der Beschwerdeführer genau das gleiche im Rahmen der Einvernahme.

 

In den Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Nigeria wurde auch in keiner Weise die Existenz von Geheimgesellschaften und Sekten geleugnet, sondern vielmehr angemerkt, dass der Staat Nigeria laut einer - im erstinstanzlichen Bescheid bereits zitierten - Stellungnahme der österreichischen Botschaft in Lagos tatsächlich gewillt ist, den Bürgern Schutz vor Bedrohungen durch Sekten zu gewähren. Dass es - wie in der Beschwerde angeführt - im Einzelfall fraglich sei, ob Angehörige der Sicherheitskräfte selbst Mitglieder eines Kultes seien, ob einflussreiche Mitglieder des Kultes Druck auf die Polizei und Justiz ausüben oder ob es zu einer zielführenden Untersuchung kommen würde, ist insofern irrelevant, als die Behörde eine Gefahrenprognose zu erstellen hat und aufgrund von Einzelfällen nicht angenommen werden kann, dass der nigerianische Staat deswegen generell nicht willens bzw. fähig sei, die Bevölkerung vor solchen Übergriffen zu schützen.

 

Abgesehen davon untermauern allein Feststellungen über die Existenz von Geheimgesellschaften in Nigeria noch nicht die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.

 

Zu dem Vorbringen in der Beschwerde, die Anwendung der innerstaatlichen Fluchtalternative sei zum einen verfehlt, da diese die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft voraussetze und zum anderen der Beschwerdeführer nur in dem Gebiet, in welchem er gelebt hätte, eine Lebensgrundlage hätte, das informelle Kommunikationsnetz in Nigeria sehr gut funktioniere und die Tatsache, dass eine Person unweigerlich nur bei Angehörigen ihrer eigenen Community Schutz und Hilfe finden würde und dies wiederum die Suche der Verfolger erleichtere, ist Folgendes auszuführen:

 

Die Beurteilung der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfolgt im Fall des Beschwerdeführers in eventu, also rein hypothetisch für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Verfolgung - in welcher Form auch immer - zu erleiden hätte.

 

Aus den Ausführungen des Bundesasylamtes zur innerstaatlichen Fluchtalternative kann daher nicht der Schluss gezogen werden, dass gegenständlich die Flüchtlingseigenschaft bejaht wurde.

 

Gerade in einem Staat wie Nigeria, welcher sich aufgrund seiner Größe und der massiven Einwohnerzahl und ohne bestehendem Meldewesen sehr unübersichtlich gestaltet, ist es nach zutreffender Ansicht des Bundesasylamtes insbesondere für Privatpersonen praktisch unmöglich, den Beschwerdeführer auszumachen, wenn dieser in andere Landesteile verzieht. Laut Auskunft der österreichischen Botschaft in Nigeria ist es überdies in Nigeria relativ leicht möglich, mit einer neu verschafften Identität in einem anderen Landesteil von Nigeria unbehelligt zu leben.

 

Dass es der Beschwerdeführer ohne die gewohnte Gemeinschaft und ohne Angehörige schwieriger haben würde, mag nicht bezweifelt werden, jedoch ist ihm aber durchaus zumutbar, auch allein für seinen Lebensunterhalt - zumal er in Nigeria als Taxifahrer arbeitete und diesen Beruf wieder ausüben könnte - zu sorgen. Denn allein die Tatsache, dass es sich für den Beschwerdeführer schwieriger gestalten würde, in Nigeria für seinen Lebensunterhalt zu sorgen als die möglicherweise in Österreich der Fall ist, schließt die Möglichkeit und Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative noch nicht aus.

 

Diesbezügliche Bedenken machte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gar nicht geltend, sondern gab an, dass Juju ihn überall mittels übernatürlicher Kräfte in Nigeria und in ganz Afrika ausmachen könnte und ein Ausweichen für den Beschwerdeführer demnach in ganz Afrika nicht möglich sei. Damit hat der Beschwerdeführer den Boden jeglicher Rationalität verlassen und äußert lediglich subjektiv-empfundene Furcht, übersieht jedoch, dass diese objektiv begründet sein muß..

 

Weiters ist auszuführen, dass das Bundesasylamt keineswegs außer Acht ließ, dass "nicht nur bereits erlittene Verfolgung, sondern auch wohlbegründete Furcht vor Verfolgung pro futuro dem Flüchtlingsbegriff der GFK und des Asylgesetzes immanent sind". Nur konnte der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren auch keine Furcht vor einer Verfolgung pro futuro geltend machen, vielmehr waren seine Angaben als unglaubwürdig zu qualifizieren und kam das Bundesasylamt aus diesem Grund zu vorliegendem Ergebnis.

 

Der Vollständigkeit halber sei zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, mit welcher sich das Bundesasylamt ohnehin schon im Rahmen der Beweiswürdigung auseinandersetzte, weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer den Tod seines Vaters nicht selbst wahrgenommen hat und sich davon auch nicht im Nachhinein selbst überzeugte, sondern dazu angab, dies nur von Mitgliedern der Geheimgesellschaft erfahren zu haben. Zudem gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt einerseits an, an einem ihm unbekannten Ort von Bord des Schiffes gegangen zu sein, an anderer Stelle gab er jedoch Folgendes an:

 

"F: Warum sind Sie nicht in den Durchreisestaaten geblieben?

 

A: Ich bin mit dem Schiff in Italien angekommen und bevorzuge aber Österreich. In Benin City haben mir die Leute gesagt, dass es in Österreich am besten ist.

 

V: Ihre Angaben erscheinen unglaubwürdig, zumal Sie bei der Schilderung Ihres Reiseweges angegeben haben, dass Sie mit dem Schiff in einem Ihnen unbekannten Land von Bord des Schiffes gegangen sind. Jetzt haben Sie angegeben, dass Sie in Italien von Bord des Schiffes gegangen sind.

 

A: Vielleicht bin ich in Italien gewesen oder auch nicht."

 

All dies spricht keineswegs für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und geht sohin der Asylgerichtshof in der Frage der Glaubwürdigkeit mit dem Bundesasylamt konform.

 

Rechtlich folgt:

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder er staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).

 

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund des Vorbringens von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht ausgegangen werden.

 

Zudem ist - in eventu - von der Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, wie bereits oben ausgeführt, auszugehen:

 

Gemäß § 57 Abs 1 Fremdengesetz 1997 (BGBl. I Nr. 126/2002) ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 Z 1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG (nunmehr § 50 Abs 2 FPG) die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v 26.6.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v 30.9.1993, Zl. 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung iSd § 57 Abs 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen.

 

Es kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Nigeria eine Bedrohungssituation iSd § 57 FrG drohen würde. Aus den oben dargelegten Gründen ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres möglich ist. Darüber hinausgehende Gründe, die gegen eine gefahrlose Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden, hat dieser in keiner Hinsicht geltend gemacht und sind der Behörde im Zuge dieses Verfahrens auch sonst nicht zur Kenntnis gelangt.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Lebensgrundlage, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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