D1 248909-0/2008/11E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Dr. Feßl als Beisitzer über die Beschwerde des S.H., geb. 00.00.1938, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2004, FZ.
04 03.967-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.10.2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des S.H. nach Armenien zulässig ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 08.03.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und begehrte noch am selben Tag die Gewährung von Asyl.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 25.03.2004 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, zu seinem Fluchtweg und seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt.
Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er bei den am 19.02.2003 stattgefunden habenden armenischen Präsidentschaftswahlen den Kandidaten der Opposition unterstützt habe und am Wahltag von einem Polizisten geschlagen worden sei, der ihm den Eintritt ins Wahllokal als Beobachter nicht gestatten habe wollen. Nachdem er gegen diesen Anzeige erstattet habe, habe er in der Folge seine Arbeit verloren, sowie sei es zu einer Auseinandersetzung mit diesem Polizisten gekommen und sei von diesem auch eine grundlose Hausdurchsuchung bei ihm durchgeführt worden.
3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 29.03.2004, FZ 04 03.967-BAE, den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und zugleich festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Armenien gem. § 8 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
4. Dagegen wurde mit dem am 13.04.2004 eingebrachten Schriftsatz Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten) erhoben.
5. Der Asylgerichtshof hat am 13.10.2008 eine öffentlich-mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der nunmehrige Beschwerdeführer zu seinen Flucht- und Refoulementgründen einvernommen wurde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Nachstehender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist ein armenischer Staatsangehöriger und trägt den im Spruch angeführten Namen.
Hingegen kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass er aus den von ihm behaupteten Gründen Armenien verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in seinem Herkunftsstaat relevante Probleme zu befürchten hätte.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in die fallbezogenen Länderberichte zu Armenien, insbesondere den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Stand: Mai 2008 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Zuge der öffentlich-mündlichen Beschwerdeverhandlung am 13.10.2008.
Grundsätzlich ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann glaubhaft, wenn es genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel ist; es darf sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismaß und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylwerbers sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist.
"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen. (VwGH v. 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).
Die Feststellungen zur Herkunft und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unter Beweis gestellten Kenntnissen der armenischen Sprache sowie der Ortskenntnisse bzw. andererseits aus der Vorlage einer Parteimitgliedskarte im Original. Zudem besteht kein Grund, an der von ihm angegebenen Identität zu zweifeln.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine relevanten Probleme zu befürchten hätte gründet sich zum einen auf das unglaubwürdige Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtgrundes und zum anderen auf den vom Asylgerichtshof herangezogenen aktuellen Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien.
Im gegenständlichen Fall ist es aufgrund zahlreicher widersprüchlicher und unplausibler Angaben des Beschwerdeführers als erwiesen anzusehen, dass dessen Gesamtvorbringen völlig unglaubwürdig ist.
So schilderte er den Kernpunkt seiner Fluchtgeschichte, nämlich den Zwischenfall bei der Stimmabgabe zur armenischen Präsidentenwahl im Februar 2003, bei der Vernehmung durch das Bundesasylamt ganz anders als bei der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof. Gab er vor dem Bundesasylamt noch an, dass er von einem Polizisten geschlagen worden sei, weil ihm dieser den Eintritt in das Wahllokal als Beobachter nicht gestattet habe (AS 27), brachte er vor dem Asylgerichtshof vor, dass er sich bereits gemeinsam mit zwei Polizisten im Wahllokal befunden habe. Als er die unrechtmäßige Abgabe von Stimmzetteln habe verhindern wollen, sei er dann zuerst von einem dieser beiden Männer mit Gewalt aus dem Lokal befördert und bei dem Versuch zurück ins Wahllokal zu gelangen, geschlagen worden. Auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt diese Situation anders geschildert habe, meinte der Beschwerdeführer lediglich, dass es stimme, dass er dies beim Bundesasylamt so nicht ausgesagt habe (S. 6 des Verhandlungsprotokolls).
Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer jedoch auch die angeblichen weiteren Zwischenfälle mit der Polizei (bzw. einem bestimmten Polizisten) bei der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof gänzlich anders geschildert hat als vor dem Bundesasylamt. Behauptete er vor der Erstbehörde, dass am 15./16.07.2003 gerade jener Polizist, der ihn bei der Stimmabgabe geschlagen hätte in Begleitung zweier weiterer Polizisten in sein Haus gekommen sei und ihn aufgefordert habe, die Anzeige gegen ihn zurückzuziehen (AS 29), meinte er in der Beschwerdeverhandlung, an diesem Tag seien insgesamt zwei Polizisten gekommen, die er beide nicht gekannt habe und hätten diese bei ihm eine Hausdurchsuchung durchgeführt (zit. "Es hat sich dabei um die erste Hausdurchsuchung gehandelt"; S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs durch den vorsitzenden Richter meinte der Beschwerdeführer lapidar, dass wahrscheinlich dann seine früheren Angaben stimmen würden, damals sei noch nicht so viel Zeit vergangen, ohne diesen Widerspruch jedoch auch nur ansatzweise aufklären zu können.
Kurz darauf schwenkte der Beschwerdeführer aber wieder um und gab nunmehr an, dass am 15./16.07.2003 überhaupt keine Hausdurchsuchung stattgefunden habe. Er habe den beiden Polizisten lediglich den Zutritt zu seiner Wohnung nicht genehmigen wollen und sei dann von jenem Polizisten den er angezeigt habe, angeschrien und bedroht worden (S. 7 des Verhandlungsprotokolls). Mit Gewalt hätten sich diese dann jedoch Zutritt verschafft. Schon im nächsten Satz allerdings meinte er wiederum, dass nur jener Polizist, welcher ihn vor dem Wahllokal geohrfeigt habe in die Wohnung gekommen sei und in der Folge seine Frau weggestoßen habe, sodass diese "in einen Sessel gefallen" und bewusstlos geworden sei.
Auf Vorhalt, dass er diesen Vorfall bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt dahingehend schilderte, dass ein "anderer Polizist" [als jener, welcher ihn geschlagen und den er angezeigt hätte] seine Frau gestoßen habe und diese zu Boden gestürzt sei, meinte der Beschwerdeführer, dass seine Frau zuerst auf den Sessel und dann auf den Boden gefallen sei. Er bringe jetzt alles durcheinander.
Auch den Vorfall im Februar 2004 schilderte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anders als vor dem Bundesasylamt. Meinte er damals, dass lediglich jener Polizist, der ihn im Februar 2003 geschlagen habe die Hausdurchsuchung am 02./03.02.2004 durchgeführt habe, sagte er vor dem Asylgerichtshof, dass damals zwei Polizisten anwesend gewesen seien. Bei der ersten Einvernahme beim Bundesasylamt müsse ein Missverständnis passiert sein (S. 6 des Verhandlungsprotokolls).
Doch auch hinsichtlich seiner Wohnorte hat der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben getätigt. Während er vor dem Bundesasylamt aussagte, dass er bis Mitte Juli 2003 in "K." gewohnt habe und dann aus Angst vor weiterem polizeilichem Vorgehen nach "A." gezogen sei, gab er vor dem Asylgerichtshof an, dass er bis 2001 in Erewan und von 2001 bis 2004 im Dorf "K." in "A." gelebt habe. Abgesehen davon, dass er vor dem Bundesasylamt seinen Wohnsitz in Erewan nicht erwähnt hatte, können dies Angaben jedoch schon allein aufgrund der sich überschneidenden Zeiträume nicht stimmen.
Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt noch zu bemerken, dass - wie dies auch schon das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid bemerkte - es völlig unplausibel, ja geradezu widersinnig wäre, wenn der Beschwerdeführer bei Vorliegen tatsächlicher Furcht vor Verfolgung durch die Polizei, nur einen Monat nach dem Vorfall mit seiner Frau zur Polizei gehen würde, um dort seine neue Adresse bekanntzugeben. Dies obwohl jener Vorfall angeblich seine Angst ausgelöst hätte, dass "irgendwann einmal ein Polizist wieder gegen ihn oder seine Frau vorgehen könnte" (AS 29). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Februar 2004 problemlos legal aus Armenien ausreisen konnte, spricht gegen eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die armenische Polizei.
Zuletzt ist noch zu bemerken, dass der Beschwerdeführer mehrere Male nur nach entsprechendem Vorhalt bzw. Rückfrage durch den vorsitzenden Richter seine zuvor gegebenen Antworten richtigstellen bzw. ausbessern konnte, was die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens zusätzlich abschwächte. So gab der Beschwerdeführer hinsichtlich der letzten Hausdurchsuchung, welche nach eigener Aussage das fluchtauslösende Moment für seine Frau und ihn gewesen sein soll, zweimal falsche Daten an (Dezember 2003 bzw. Februar 2003) und konnte er erst nach entsprechendem Vorhalt angeben, dass diese im Februar 2004 stattgefunden habe. Auch den Zwischenfall mit seiner Frau im Juli 2003, das letzte Wahlergebnis seiner Partei sowie die schon oben erwähnten Vorfälle mit den Polizisten schilderte er jeweils widersprüchlich.
Zusammengefasst ist der Asylgerichtshof aufgrund der zahlreichen widersprüchlichen Angaben, insbesondere zum Kernpunkt seines Fluchtvorbringens zur Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer versuchte, lediglich einen asylrelevanten Ausreisegrund zu konstruieren.
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005, i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Das gegenständliche Verfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat. Demnach hat über die vorliegende Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung von § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 der Asylgerichtshof, und zwar durch den nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat zu entscheiden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen.
§ 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I
Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Gegenständlicher Asylantrag wurde am 08.03.2004 gestellt, weshalb dieses Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG 1997), i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, zu führen ist.
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH
v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Wie sich aus der obigen Beweiswürdigung ergibt, ist das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers völlig unglaubwürdig. Da nicht hervorgekommen ist, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung i.S.d. § 7 AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gem.
Abs. 1 anzuwenden.
Gemäß § 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes and deren Stelle.
Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals § 57 FrG 1997, nunmehr § 50 FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997, i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003, ist Fremden, deren Asylantrag aus anderen Gründen als den Asylausschlussgründen (§ 13) abgewiesen wurde, von jener Asylbehörde mit Bescheid eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, von der erstmals festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung i.S.d.
§ 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG vorliegt.
Im vorliegenden Fall ist eine reale Gefahr, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Armenien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, nicht erkennbar.