TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/20 A1 246700-7/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2008
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Spruch

A1 246.700-7/2008/15E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des K.S., geb. 00.00.1971, StA. von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.08.2004, Zl. 02 08.893-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 AsylG 1997 idF BGBl. I 2002/126, 8 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wird K.S. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen."

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Der Beschwerdeführer beantragte am 05.04.2002 die Gewährung von Asyl.

 

Am 17.10.2003 und am 20.07.2004 wurde der Beschwerdeführer jeweils beim Bundesasylamt zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

 

Verhandlungsleiter: ADir J. Vernehmender Beamter: RevInsp R.

Dolmetsch: Fr. B. Merkblatt ausgefolgt durch Fr. B. wird versucht, das Merkblatt dem AW zur Kenntnis zu bringen, dass AW angibt Analphabet zu sein. AW gibt an, dass er nicht folgen kann, weil er im Kopf kaputt sei.

 

Frage: Warum sind Sie im Kopf kaputt.

 

Antwort: Weil ich falsch beschuldigt wurde und im Gefängnis bin.

 

Frage: Wo liegt das Problem.

 

Antwort: Ich habe nichts geschlafen und gegessen. Ich kann mich an nichts erinnern. AW wird über die Folgen der Nichtmitwirkung am Asylverfahren aufgeklärt. Das Verhalten zielt offensichtlich darauf ab eine Einvernahme zu verhindern.

 

Antwort: Dann soll das Verfahren abgeschlossen werden, das ist mir nur recht.

 

Frage: Sie wurden von der Fremdenpolizei in Graz einvernommen.

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Dort haben Sie de facto Ihren Antrag zurückgezogen, indem Sie angaben, dass Sie nie Probleme im Heimatland hatten. Sie würden deshalb auch keinen Antrag stellen, dass Sie im Heimatland bedroht werden.

 

Antwort: Das habe ich nie gesagt, dass haben die einfach geschrieben.

 

Frage: Halten Sie Ihren Asylantrag aufrecht.

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Dann erzählen Sie Ihre Geschichte und beantworten die Fragen.

 

Antwort: Welche Geschichte. Ich bin müde, ich verstehe jetzt gar nichts mehr, ich bin im Kopf kaputt.

 

Frage: Warum sind Sie müde.

 

Antwort: Weil ich nicht schlafen kann. AW erscheint keinesfalls müde, es ist offensichtlich, dass er einfach nicht Mitwirken will. Er beantwortet sehr wohl Fragen, wie sich auch anhand der Frage zur Niederschrift in Graz ergibt.

 

Vorhalt: Sie werden nochmals aufgefordert alles darzulegen und werden nochmals über die Folgen des Nichtmitwirkens aufmerksam gemacht.

 

Antwort: Ich bin müde, ich kann mich an nichts erinnern. AW wird erklärt, dass die jetzt aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wird und er aufpassen soll, um Korrekturen vorzunehmen, wenn erforderlich.

 

Antwort: Ich bin müde, ich kann dem nicht folgen. AW wird Niederschrift trotzdem rückübersetzt.

 

Frage: Haben Sie dem etwas hinzuzufügen.

 

Antwort: Nein.

 

Es wurde daraufhin mit Datum 29.01.2004 vom gegenständlichen Bundesasylamt ein negativer Bescheid gem. § 6 Z 4 und § 8 AsylG 1997 erlassen, gegen den der Ast. Berufung einbrachte, welcher wiederum mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.02.2004, Zahl: 246.700/0-III/12/04 stattgegegeben wurde, der bekämpfte Bescheid behoben wurde und die Angelegenheit gem § 66 Abs. 4 AVG iVm § 38 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr.76/1997 (AsylG) zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde.

 

Aufgrund der beim Unabhängigen Bundesasylsenat vom ASt. behaupteten Fluchtgründe und über Anregung des UBAS, diesbezüglich Botschaftserhebungen durchzuführen, wurde mit Datum 06.05.2004 eine diesbezügliche Anfrage an die österreichische Botschaft in Dakar gestellt, welche mit Datum vom 06.07.2004 , Zahl: 230.08/16/2004 beantwortet wurde.

 

Aus der Beantwortung der ho gestellte Fragen geht grundsätzlich hervor, daß die Angaben des Ast. vor dem UBAS nicht der Wahrheit entsprechen, zumal über die zuständige Botschaft eruiert werden konnte, daß werder der Vater des Ast, noch er selbst jemals in der Häftlingsevident des T. Gefängnisses aufscheint, bzw. aufschien. Es gab auch weiters keine Person namens K.M. ( Vater des Ast.) der in einem Ort namens P. als Polizeiinspektor tätig gewesen wäre.

 

Bei der daraufhin erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt Aussenstelle Linz am 20.07.2004, welche die Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisse der österreichischen Botschaft in Dakar zum hauptsächlichen Inhalt hatte, gab der ASt. im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers der Sprache Englisch vor einem Organwalter des Bundesasylamtes Folgendes an:

 

Der Dolmetsch wurde durch mündlich verkündeten Bescheid gem. § 52 bestellt und beeidet.

 

Frage: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?

 

Antwort: Ja

 

Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ich im Falle von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit beim Dolmetsch rückfragen kann.

 

Über die Kompetenzen der anwesenden Personen wurde ich aufgeklärt!

 

Ich bin einvernahmefähig.

 

Sollte der Behörde keine aufrechte Meldeadresse zur Verfügung stehen, werden Sie aufgefordert sich einmal wöchentlich über eine eventuelle Hinterlegung eines Aktenstückens bei der Behörde an der Amtstafel zu informieren.

 

Frage: Entsprechen die Angaben zur Gänze der Wahrheit, welche Sie zu Ihren Fluchtgründen aus Gambia vor dem Bundesasylamt angegeben haben?

 

Antwort: Ja, das ist alles richtig.

 

V: Der Unabhängige Bundesasylsenat hat den ho ergangenen Bescheid des Bundesaslamtes behoben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Über Anregung des UBAS wurde bei der österreichischen Botschaft in Gambia eine Botschaftsanfrage zur Person ihres Vaters wie auch zu ihrer Person und der behaupteten Inhaftierung getätigt.

 

Der Inhalt des Schreibens der österreichischen Botschaft in Dakar wird Ihnen nunmehr von der anwesenden Dolmetscherin in englischer Sprache zur Kenntnis gebracht.

 

F. Haben Sie die Übersetzung verstanden?

 

A: Ja, ich habe das verstanden.

 

Ich und mein Vater waren aber inhaftiert.

 

V: Aufgrund des Ergebnisses der österreichischen Botschaft wird Ihrem Vorbringen kein Glauben geschenkt.

 

F: Welche Gründe können Sie anführen, die nach Ihrer Haftentlassung gegen eine Ausweisung Ihrer Person aus Österreich sprechen würden?

 

A: Ich will in Österreich bleiben, weil die Freiheit für mich wichtig ist.

 

AW: Die Niederschrift wurde mir vom anwesenden Dolmetsch rückübersetzt. Ich habe alles verstanden und ich habe meinen Angaben nichts mehr hinzuzufügen oder etwas zu berichtigen.

 

Im Verfahren brachte der ASt. keine Beweismittel in Vorlage.

 

Mit Bescheid vom 10.08.2004, FZ. 02 08.893-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG (Spruchpunkt I) ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia gemäß § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

 

Zur Person des Asylwerbers traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:

 

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger des von ihm behaupteten Heimatstaates.

 

Eine weitere Identitätsfeststellung seiner Person konnte mangels vorgelegter geeigneter Dokumente nicht getroffen werden.

 

Der Antragsteller hat keine aktuelle Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes 1997 glaubhaft machen können.

 

Der Antragsteller ist in seinem Heimatstaat keiner Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 und Abs. 2 FrG ausgesetzt.

 

Es sind keine glaubhaften, relevant erscheinenden Gründe bekannt geworden, die gegen eine Ausweisung des Antragstellers aus Österreich gem. §8 Abs. 2 Asyl 1997 idgF sprechen würden.

 

Zur Situation im Herkunftsland traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:

 

Gambia auf einen Blick

 

Stand: März 2004

 

Ländername: Republik Gambia, Republic of The Gambia

 

Klima: Sahelklima; tropisch, mit feuchtheißer Regenzeit von Juli bis Oktober

 

Lage: Westafrika

 

Größe des Landes: ca. 11.295 qkm

 

Hauptstadt: Banjul

 

Einwohnerzahl (2001) 1,34 Mio. Einwohner

 

Landessprache(n): Offiziell: Englisch; Umgangssprache auf dem Lande sind die lokalen afrikanischen Sprachen (u.a. Mandinka, Wolof, Djola, Fula)

 

Religionen / Kirchen: über 90 % Moslems, Rest Animisten und Christen (ca. 45.000), zumeist katholisch, aber auch methodistisch, baptistisch, anglikanisch

 

Nationalfeiertag: 18. Februar

 

Unabhängig seit: 18. Februar 1965

 

Regierungsform: Präsidialrepublik

 

Staatsoberhaupt und Regierungschef Präsident Yahya A.J.J. Jammeh (APRC, seit dem 16.01.1997, nächste Wahlen 2006)

 

Außenminister: Baboucar Blaise Jagne (APRC)

 

Parlament: 48 Wahlkreisabgeordnete wurden am 18.01.2002 mit Mehrheitswahlrecht gewählt. Zusätzlich werden 4 weitere Abgeordnete durch den Staatschef ernannt. Sitzverteilung: APRC: 45 Sitze (+ 4 vom Staatschef ernannte Abgeordnete); UDP: 0 Sitze; NRP: 1 Sitz;

NCP: 1 Sitz PDOIS : 1 Sitz.

 

nächste Wahlen: 2007

 

Parteien: APRC (Alliance for Patriotic Reorientation and Construction)

 

UDP (United Democratic Party)

 

NRP (National Reconciliation Party)

 

NCP (National Convention Party)

 

PDOIS (People's Democratic Organization for Independence and Socialism)

 

Gewerkschaften: Gambia Worker's Union; Gambia Labour Congress, 16 kleinere gewerkschaftliche Gruppen

 

Mitgliedschaft in den wichtigsten internationalen Organisationen:

Vereinte Nationen mit Sonderorganisationen, Weltbank, IDA (International Development Association, Tochtergesellschaft der Weltbank), Internationaler Währungsfonds, WTO (World Trade Organisation), Afrikanische Entwicklungsbank, ECOWAS (Economic Community of West African States), CILSS (Comité Permanent Interétats de Lutte contre la Secheresse dans le Sahel), EU- AKP (EU-Afrika-, Karibik-, Pazifik-Staaten), OMVG (Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Gambie), PANAG (Pan-African News Agency), AU (Afrikanische Union)

 

Wichtigste Medien: Fernsehen: seit Mitte 1996 landesweiter Empfang von Gambia TV (staatlich)

 

Rundfunk: ein staatlicher Sender, der landesweit ausstrahlt, sowie mehrere private Sender, die auf die Küstenregion beschränkt sind.

 

Tageszeitungen: The Daily Observer, The Gambia Daily, The Independent, The Point

 

Wöchentlich: New Citizen , Foroyaa, The Gambia News & Report

 

Innenpolitik

 

Stand: April 2004

 

Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Das in fünf Bezirke und kreisfreie Städte eingeteilte Land wird zentral verwaltet. Die Umsetzung der ursprünglich in der neuen Verfassung vorgesehenen Dezentralisierung ist gegenwärtig noch in der Schwebe.

 

Nach den Wahlen 1996 ist Präsident Jammeh im Oktober 2001 zum zweiten Mal für weitere fünf Jahre in seinem Amt bestätigt worden. Die präsidentennahe APRC (Alliance for Patriotic Reorientation and Construction) wurde in den bisherigen zwei Parlamentswahlen mit Abstand die stärkste der im Parlament vertretenen Parteien, wozu bei den jüngsten Wahlen im Januar 2002 der Boykott der größten Oppositionspartei (UDP) nicht unerheblich beitrug.

 

Innenpolitisch hat Präsident Jammeh mit den für ihn erfolgreich verlaufenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen seine Machtposition weiter ausgebaut. Die anlässlich der Urnengänge befürchtete Destabilisierung - gerade auch vor dem Hintergrund der im Jahr 2000 blutig niedergeschlagenen Jugendproteste bzw. der fehlgeschlagenen Putschversuche - ist nicht eingetreten. Im Sommer 2002 kehrte der ehemalige Präsident Jawara zum 1. Mal seit 1994 für einige Wochen aus seinem Londoner Exil in die Heimat zurück.

 

Die Wahrung der Menschenrechte bedarf wie die Frage der guten Regierungsführung im Sinne von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie auch weiterhin der Aufmerksamkeit. Das System der verfassungsmäßigen Gewaltenteilung ist schwach ausgebildet, mit entsprechenden Tendenzen der Exekutive, individuelle Freiheitsrechte und die Unabhängigkeit der Justiz zu beeinträchtigen. Hierzu gehören Einschüchterung und Diskriminierung der Opposition im Umfeld der jüngsten Wahlen ebenso wie Beschränkungen der unabhängigen Presse. Ein vor einiger Zeit in Kraft getretenes, strenges Mediengesetz wird deshalb international mit Sorge betrachtet und von den meisten Medienvertretern gerichtlich angefochten. Nach einer Gesetzesänderung wird der Präsident zukünftig in einem Wahlgang gewählt.

 

Die wirtschaftliche Krise, die Gambia seit einiger Zeit durchlebt, führte zu Einkommensverlusten und Preiserhöhungen. Das innenpolitische Klima ist davon in Mitleidenschaft gezogen worden. In jüngster Zeit gab es u.a. deshalb eine ganze Reihe von Kabinettsänderungen durch Präsident Yammeh.

 

Außenpolitik

 

Stand: April 2004

 

Die wichtigsten Eckdaten für die außenpolitischen Beziehungen Gambias sind

 

das Verhältnis zum Nachbarn Senegal

 

Verhältnis zur ehemaligen Kolonialmacht Großbritannien und den USA.

 

und zu den anglophonen westafrikanischen Staaten,

 

die Beziehungen zu den arabischen Golfanrainern und Libyen

 

In multilateraler Hinsicht stehen die Mitgliedschaft im Commonwealth und das relativ große Engagement Gambias im Rahmen der Afrikanischen Union (früher: Organisation der Afrikanischen Einheit) im Vordergrund.

 

Die Beziehungen zum Senegal, mit dem in den 80er Jahren eine Konföderation bestand, sind politisch wie wirtschaftlich ein dominierender Faktor. Wichtigstes bilaterales Thema sind die Bemühungen um eine Beilegung des Casamance-Konflikts im Senegal. Beiderseitige Staatsbesuche im vergangenen Jahr haben die bilateralen Beziehungen nach einer Phase der Abkühlung wieder weitgehend normalisiert. Seit geraumer Zeit kommt es in Fragen des - aufgrund der geographischen Situation immensen - Grenzverkehrs immer wieder zu Problemen. Trotz einer zügigen Einigung auf politischer Ebene bleiben einige wichtige Übergänge für Last- und Güterverkehr bis heute nur eingeschränkt benutzbar.

 

Auf internationaler Ebene hat Präsident Jammeh nach seiner demokratischen Wahl in 2001 eine deutliche Aufwertung erfahren. So haben die USA ihre nach dem Putsch 1994 verhängten Sanktionen aufgehoben und Gambia in ihre AGOA ("African Growth and Opportunity Act")-Handelsinitiative aufgenommen. Auch in den Beziehungen zur EU und ihren Mitgliedsstaaten, allen voran Großbritannien, sind beide Seiten nach den aufgetretenen Divergenzen über Fragen der guten Regierungsführung und der Einhaltung der Menschenrechte bemüht, eine Normalisierung herbeizuführen.

 

Gambia engagiert sich relativ stark im Rahmen der Vereinten Nationen, wo es Ende der 90er Jahre als nicht-ständiges Mitglied dem Sicherheitsrat angehörte. Auch beteiligt sich Gambia regelmäßig an Friedensmissionen der Vereinten Nationen in Afrika: im bissau-guineischen Bürgerkrieg 1998/99 konnte es eine wichtige Vermittlerposition einnehmen.

 

Seit der Machtübernahme Jammehs 1994 haben sich als wichtigste Neuorientierungen die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zu Taiwan und die deutliche Hinwendung zu den arabischen Golfanrainerstaaten bis heute fortgesetzt. Nach jahrelanger enger Anlehnung an Libyen gab es in letzter Zeit, auch im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit mit den USA, Zeichen für eine Erkaltung dieser bilateralen Beziehungen.

 

Wirtschaft

 

Stand: April 2004

 

Grundlagen

 

Aktuelle wirtschaftliche Lage

 

Außenhandel

 

Grundlagen

 

Nach der rapiden gesamtwirtschaftlichen Talfahrt in Folge des Putsches von 1994 hat sich in den letzten Jahren die Wirtschaftslage auf niedrigem Niveau stabilisiert. Das durch starke Schwankungen geprägte Wirtschaftswachstum konnte sich bis 2001 verstetigen (1996/97: 0,8%, 1999: 6,5%, 2000: 5,6%, 2001: 5,8%). Der sich langsam wieder belebende Tourismussektor und eine in manchen Jahren florierende Landwirtschaft (gute Ernten, hohe und anhaltende Niederschlagsmengen) sind hierfür die wichtigsten Faktoren. 2002 schrumpfte die Wirtschaft allerdings um 3%. Seit 2001 hat die Armut aufgrund der Ernteausfälle im Jahr 2002 wegen mangelnden Regens, der starken Abwertung der Währung (108% gegenüber dem Dollar im Zeitraum Dezember 2000 bis Dezember 2003) und der dadurch induzierten Inflation v.a. bei Importgütern stark zugenommen.

 

Aufgrund des hohen Bevölkerungswachstums (ca. 3%) und des Zustroms von Flüchtlingen aus Sierra Leone, Liberia und dem Senegal (Casamance), ist das Wirtschaftswachstum nach wie vor zu gering, um die Lebensbedingungen der Bevölkerung spürbar zu verbessern.

 

Hervorzuheben ist die Teilnahme Gambias an der vom internationalen Währungsfonds koordinierten Entschuldungsinitiative für hoch verschuldete, arme Länder (HIPC), deren Abschluss (completion point) nach großen Problemen in der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Währungsfonds frühestens für 2005 zu erwarten steht. Ihr Erfolg wird insbesondere von den damit verknüpften Reformmaßnahmen abhängen. Ein neues nationales Programm zur Armutsbekämpfung wurde Mitte 2002 von den internationalen Finanzorganisationen gebilligt. Wegen der schwierigen Umstände (v.a. fiskalpolitisches Missmanagement) hat ein Großteil der möglichen Geber seine Finanzierungszusagen aber vorläufig ausgesetzt.

 

Aktuelle wirtschaftliche Lage

 

Nach ausgiebigen Regenfällen und einer guten Ernte wird für 2003 ein Wachstum von 7% kalkuliert. Die gambischen Reexporte in Richtung Senegal werden aufgrund von Streitigkeiten immer wieder durch Behinderungen an den Grenzübergängen gestört. Zusammen mit ausbleibenden Regenfällen im Jahr 2002 und den damit verknüpften Ernteausfällen führte dies zu einem massiven Kursverfall des Dalasis, der erst in den letzten Monaten wieder stabilisiert werden konnte. Güter des täglichen Bedarfs und Erdölprodukte verteuerten sich entsprechend dramatisch. Problematisch bleibt weiterhin die relativ hohe Inlandsverschuldung der öffentlichen Hand, für die 2003 über 32% des Haushalts in Form von Zinszahlungen aufgewendet werden müssen. Fiskalpolitische Reformen auf der Einnahmen- wie der Ausgabenseite bleiben damit vorrangig, allgegenwärtige Gerüchte über Korruption und Unterschlagung lassen aber schon im Vorfeld Zweifel an deren Wirksamkeit aufkommen. Die kritische Begleitung durch die internationalen Finanzinstitutionen ist hierfür unerlässlich.

 

Außenhandel

 

Die wichtigsten Devisenquellen für die gambische Volkswirtschaft sind die Erdnussexporte (über 60% der Eigenexporte) und der Tourismus. Der Reexport von Waren, die über den zollgünstigen Hafen Banjul v.a. aus Großbritannien und Asien eingeführt werden, leidet seit einiger Zeit verstärkt unter den Behinderungen an den Grenzübergängen zu Senegal. Der Gewinn an Wettbewerbsfähigkeit durch die Währungsabwertung konnte bisher nur wenig Dynamik in der Exportwirtschaft entfachen. Das Leistungsbilanzdefizit (ohne Transferzahlungen) belief sich 2003 auf ca. 14% des BIP. Den hinter der Erdnussausfuhr zweiten Platz bei den Eigenexporten nehmen die jüngst ebenfalls leicht angestiegenen Fischexporte ein. Unter den für den Eigenverbrauch bestimmten Importen stehen an erster Stelle Erdöl- und Erdölprodukte mit 11% der Gesamtimporte.

 

 

http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/laenderinfos/laender/laender_ausgabe_html?type_id=2&land_id=48

 

Gambia: Situation von Mitgliedern der UDP

 

ACCORD-Anfragebeantwortung

 

A CC-GAM-2448

 

26. März 2002

 

Nach einer Recherche in unserer Länderdokumentation und im Internet können wir Ihnen zu oben genannter Fragestellung Materialien zur Verfügung stellen, die unter anderem folgende Informationen enthalten:

 

Das Verbot politischer Aktivitäten (erlassen im April 1995 - ai: Jahresbericht 1996) wurde laut USDOS im August 1996 teilweise aufgehoben, Mitglieder und Sympathisanten der Opposition waren jedoch weiterhin vorübergehenden Verhaftungen und einige von ihnen Folter ausgesetzt. Ihre politischen Aktivitäten blieben weiterhin sehr eingeschränkt (USDOS 2000).

 

Die Verhaftungen zahlreicher prominenter UDP-Mitglieder im Jahre 2000 könnten, so die Annahme Amnesty Internationals, im Zusammenhang mit den für Oktober 2001 angesetzten Präsidentschaftswahlen gestanden haben, um auf diese Weise die Opposition in den Wahlen zu schwächen (ai: International Report 2001).

 

Der Vorsitzende der UDP (United Democratic Party) heißt Ousainou Darboe. Bei den Präsidentschaftswahlen 1997 hatte die UDP als zweitstärkste Partei 7 Sitze erhalten (Africa South of Sahara 2000). In den Präsidentschaftswahlen vom 18. Oktober 2001 erhielt Darboe 32.7% der Stimmen (Elections Around the World: Gambia). Die Koalition aus den drei Oppositionsparteien (United Democratic Party (UDP), Progressive People's Party (PPP) und Gambian People's Party (GPP) konnte dabei insgesamt 47% der abgegebenen Stimmen gewinnen (USDOS 2001, sec. 3). Das US State Department bescheinigt den Wahlen im Vergleich zu den vorangegangenen signifikante Verbesserungen:

 

"The repeal of Decree 89 allowed some previously banned political parties to participate, opposition candidates had fair and frequent access to state-owned radio and television during the campaign itself, voter participation was high, and polling took place in an orderly manner. International observers described the presidential electoral process as generally free and fair, despite some shortcomings." (USDOS 2001, sec. 3)

 

Für den Zeitraum vor den Präsidentschaftswahlen im Oktober 2001 gibt es zahlreiche Berichte über willkürliche Festnahmen, incommunicado Verhaftungen, Misshandlung, im Einzelfall Tötung, Verletzung der Presse- und Meinungsfreiheit sowie der Versammlungsfreiheit (USDOS 2001, sec. 1a, 1c-d; siehe auch BBC, 4 Oct 2001). Auch nach den Wahlen soll es zu Massenverhaftungen von zahlreichen Oppositionspolitikern gekommen sein (BBC, 25 Oct 2001) (Details siehe unten).

 

Ereignisse im Jahre 2001

 

Am 31. März 2001 wurden 7 UDP-Anhänger aus Badibu Salikeni verhaftet und 3 Tage in Polizeigewahrsam festgehalten. Während einer Feier anlässlich des Sieges des UDP-Kandidaten im Wahlkreis Badibu sei es zu einem Zusammenstoß mit Anhängern der APRC (Alliance for Patriotic Reorientation and Construction) gekommen. Einige der APRC-Anhänger sollen von Mitgliedern der UDP geschlagen worden sein. Die 7 UDP-Anhänger wurden wegen strafrechtlicher Delikte und tätlichen Angriffes angeklagt, zu einer Geldstrafe von $58 (1.000 Dalasi) verurteilt und nach drei Tagen freigelassen. Sie gaben an, in Polizeigewahrsam gefoltert worden zu sein. Die Verhaftungen seien ihrer Meinung nach politisch motiviert gewesen, da einige der Beschuldigten zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht vor Ort gewesen sein sollen (USDOS 2001, sec. 1a).

 

Nach Angaben des US State Departments wurde Kassa Jatta, UDP-Aktivist, am 24. April 2001 verhaftet, nachdem er in einer lokalen Zeitung einen Artikel veröffentlichte, in dem er die Außenpolitik des Präsidenten Jammehs offen kritisiert hatte. Er wurde nach 10 Tagen Haft, in der er eigenen Angaben zu Folge von Beamten des Nationalen Geheimdienstes gefoltert und in Einzelhaft gehalten worden sei, mit einer Geldstrafe von $18,000 (300.000 Dalasi) entlassen. Beschuldigt, eine Kundgebung der APRC in Bakau gestört zu haben, wurde Jassa am 29. April2001 erneut verhaftet und für einen Tag im Polizeigefängnis in Banjul festgehalten (USDOS 2001, sec. 1d).

 

10 UDP-Mitglieder wurden am 5. Mai 2001 in Bantano (Central River Division) von der Polizei festgenommen, da sie in einem regionalen Fernsehsender unerlaubt ein Videoband über eine politische Kundgebung der UDP abgespielt haben sollen. Militante APRC-Mitglieder meldeten diesen Vorfall, so USDOS, der Polizei in Bansang. Acht Personen wurden nach vierstündiger Einvernahme ohne Anklage freigelassen. Die übrigen zwei wurden des Friedensbruchs angeklagt. Ende des Berichtszeitraums des US State Departments war der Prozess noch im Gange (USDOS 2001, sec 1d). Informationen über weitere Entwicklungen im Zusammenhang mit den beiden UDP-Mitgliedern konnten in den zugrunde liegenden Quellen leider nicht gefunden werden.

 

Musa Fatty, wiederum Mitglied der UDP, wurde am 14. September 2001 sieben Stunden in Polizeigewahrsam festgehalten, nachdem er entlang einer vom Präsidenten am betreffenden Tag gewählten Autobahn mehrere Parteiflaggen der UDP gehisst haben soll. Nach eigenen Angaben wurden ihm Wasser und Nahrung verweigert; zudem sei er geschlagen worden sein (USDOS 2001, 1d).

 

Ereignisse im Vorfeld, während und unmittelbar nach den Präsidentschaftswahlen vom 18. Oktober 2001

 

Ab Beginn des offiziellen Wahlkampfes am 26. September 2001 soll es insgesamt acht Mal zu Zusammenstößen zwischen Anhängern des Präsidenten und Sympathisanten oppositioneller Parteien gekommen sein (FBIS/AFP, 4 Oct 2001; IRIN, 4 Oct 2001). Ein Reporter der lokalen Tageszeitung 'The Point' berichtet, am 4. Oktober 2001 hätten Anhänger der APRC den Wagen, mit welchem Oppositionsführer Darboe zu einer Wahlveranstaltung unterwegs war, mit Steinen beworfen. Anschließend sei es in Farafeni zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen APRC- und UDP-Anhängern gekommen, in denen eine nicht näher genannte Zahl von Demonstranten verletzt worden sei. Nach Einschreiten des Militärs soll die Ordnung wiederhergestellt worden sein (FBIS/AFP, 4. Oct 2001; BBC, 4 Oct 2001).

 

Nach einem Bericht der französischen Nachrichtenagentur AFP, sei am 4. Oktober auch eine unbestimmte Zahl jugendlicher UDP-Aktivisten verhaftet worden, nachdem sie das Auto des Vorsitzenden der Jugendorganisation der APRC, Baba Jobe, zertrümmert haben sollen (FBIS/AFP, 4 Oct 2001). Nähere Angaben über die weitere Entwicklung dieses Vorfalls konnten wir in der uns zugänglichen Literatur nicht finden.

 

Am letzten Tag des offiziellen Wahlkampfes (16. Oktober 2001) eskalierte nach Angaben des US State Departments ein Zusammenstoß zwischen APRC und UDP. Dabei wurde Ousman Ceesay, Mitglied der UDP, von Sicherheitskräften erschossen. UDP-Sympathisanten sollen daraufhin das Versammlungsgebäude der APRC gestürmt und Feuer gelegt haben. Die Untersuchungen zum Tod Ceesays waren Ende 2001 weder abgeschlossen noch hat es in diesem Zusammenhang Verhaftungen gegeben (USDOS 2001, sec. 1a).

 

Zwei weitere Tote soll es laut AFP am 16. Oktober 2001 gegeben haben. Die französische Nachrichtenagentur beruft sich dabei auf Augenzeugenberichte, wonach die Polizei auf eine Menschenmenge geschossen haben soll, die sich zu einer Kundgebung Darboes versammelt hatte. Dabei sollen eine Frau und ein Mann, beide Angehörige der UDP, von den Sicherheitskräften erschossen worden sein. Nur der Tod des Mannes wurde vom gambischen Innenministerium bestätigt. Eine lokale NGO bestätigte den Tod der Frau (FBIS/AFP, 18 Oct 2001).

 

Lokale Medien berichten darüber hinaus, dass Anhänger der Jugendorganisation der APRC am 21. Oktober 2001 die Wohnhäuser verschiedener UDP-Angehöriger, darunter das des UDP-Propagandasekretärs Lamin Waa Juwara, angegriffen haben sollen (allAfrica.com, 24 Oct 2001; siehe auch The Independent, 2 Nov 2001).

 

Ereignisse im Jahr 2002

 

UDP reagierte auf die Wahlen, in denen sie der Regierung Wahlbetrug vorwarf, mit dem Boykott der für Januar 2002 angesetzten Parlamentswahlen (FBIS/AFP, 22 Dec 2001). Nach Einschätzung der gambischen Zeitung 'The Daily Observer' habe die UDP seit Jahresbeginn keine Schritte unternommen, sich aktiv an der Politik im Lande zu beteiligen (The Daily Observer, 11 Mar 2002).

 

Angaben über die Zahl und den Verbleib der Verhafteten

 

Nach Angaben der Oppositionsparteien seien im Umfeld der Wahlen bis zu 60 Mitglieder verhaftet worden sein (BBC, 25 Oct 2001; FBIS/AFP, 25 Oct 2001; 'The Independent' spricht von bis zu 80 verhafteten Personen: The Independent, 12 Nov 2001). Die Massenverhaftungen hätten innerhalb 48 Stunden nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses stattgefunden. Nach Einschätzung der Opposition sei die Jugendorganisation der APRC für die Festnahmen verantwortlich gewesen (FBIS/AFP, 25 Oct 2001; ai: Urgent Action, 25 Oct 2001). Zehn weitere Die UDP-Anhänger sollen sich seit dem 15. Oktober 2001 im Gewahrsam der NIA befinden. Man hatte sie nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen UDP-Anhängern und Gefolgsleuten der APRC festgenommen. Unbestätigten Berichten zufolge sind einige der UDP-Mitglieder wieder freigelassen worden, es wurden aber auch weitere Festnahmen von Mitgliedern anderer Koalitionspartner der UDP, der oppositionellen "Progressive People's Party" und der "Gambian People's Party" gemeldet (ai: Urgent Action, 25 Oct 2001). Das gambische Innenministerium bestätigte am 22. Oktober mehrere Festnahmen ohne Angabe der betreffenden Personen. Die Verhaftungen stünden im Zusammenhang mit nicht näher genannten Straftaten erklärte das Innenministerium (allAfrica.com, 24 Oct 2001).

 

'The Independent' berichtet in einem Zeitungsbericht vom 12. November 2001 von mehreren Mitgliedern der UDP, die im Zusammenhang mit den Wahlen verhaftet worden waren und zu diesem Zeitpunkt noch immer in Haft gewesen sein sollen. Insgesamt geht 'The Independent' von 45 Personen aus die sich noch Mitte November in Haft befunden haben sollen (The Independent, 12 Nov 2001; siehe auch The Independent, 23 Nov 2001). Genauere Informationen über die tatsächliche Anzahl von Anhängern der Opposition die rund um die Präsidentschaftswahlen verhaftet worden waren und sich Ende 2001 noch im Gefängnis befunden haben sollen, konnten wir in der uns zugänglichen Literatur nicht finden.

 

Diese Informationen beruhen auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten, die ACCORD derzeit zur Verfügung stehen. Die Antwort stellt keine abschließende Meinung zur Glaubwürdigkeit eines bestimmten Asylansuchens dar.

 

Quellen

 

· US State Department (USDOS): Gambia : Country Reports on Human Rights Practices -2001, 4 March 2002

 

http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2001/af/8377.htm

 

· US State Department (USDOS): Gambia : Country Reports on Human Rights Practices - 2000, 23 February 2001

 

http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2000/af/799.htm

 

· Amnesty International: Urgent Action Gambia, 25.10.2001, Gewaltloser politischer Gefangener/Drohende Misshandlung

 

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http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/0416134816eac7bcc1256aa100576f52/C74C0F07C287A51BC1256AF100603028?OpenDocument

 

· Elections around the world: Elections in the Gambia Republic of The Gambia

 

http://www.electionworld.org/gambia.ht m

 

· BBC: Violence mars Gambia campaign, 4 October, 2001

 

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http://news.bbc.co.uk/hi/english/world/africa/newsid_1579000/1579602.stm

 

· BBC: Gambia Slips Towards Repression, 25 October 2001

 

 

http://news.bbc.co.uk/hi/english/world/africa/newsid_1620000/1620519.stm

 

· allAfrica.com: Several Jammeh Opponents Arrested Following Elections, 24 October 2001

 

http://allafrica.com/stories/printable/200110240553.html

 

· IRIN: Gambia: Pre-election Violence, 4 October 2001

 

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http://www.irinnews.org/report.asp?ReportID=11993&SelectRegion=West_Africa&SelectCountry=GAMBIA

 

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt Folgendes aus:

 

Dem Vorbringen des Antragstellers wird die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen, dies wird wie folgt begründet:

 

Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Antragsteller die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründeteten Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt.

 

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Antragsteller während des Verfahrens im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, diese wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und damit einleuchtend erscheinen und erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen, der Wirklichkeit jedoch nicht entsprechen.

 

Im Asylverfahren ist es somit nicht ausreichend, dass der Antragsteller Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissen Maß subtantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und der Antragsteller auch persönlich glaubwürdig auftreten.

 

Die Aussagen des Antragstellers entsprechen diesen Anforderungen nicht, zumal sich im Zuge der durchgeführten Einvernahme derart massive, entscheidungsrelevante Widersprüche ergaben, die die hierortige Behörde dazu veranlasst haben, dem Vorbringen des Antragstellers insgesamt keinerlei Glauben zu schenken.

 

So hat dieser im Zuge seiner mit ihm aufgenommenen Niederschriften, in speziellem vor dem Unabhängigen Bundesasylasenat, massive Verfolgungshandlungen seiner Person in Gambia behauptet, welche jedoch nach Auskunft der für Gambia zuständigen Österreichischen Botschaft in Dakar aufgrund der von do. durchgeführten Erhebungen haltlos und somit unglaubwürdig sind.

 

Dies führte dazu, daß dem Vorbringen des Antragstellers die Glaubwürdigkeit zur Gänze versagt wurde, weshalb diesem Asyl im Sinne des AsylG 1997 nicht gewährt werden kann.

 

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:

 

Anzuwenden war gegenständlich gemäß §75 Abs1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 2008/4, in Verbindung mit §44 Abs1 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 das AsylG in der Fassung BGBl. I 2002/126 hinsichtlich des §7-Ausspruches, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 5.4.2002 gestellt hat, das AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 bezüglich des §8-Ausspruches, da das Verfahren in erster Instanz nach Inkrafttreten des .AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 abgeschlossen wurde.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

 

Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.

 

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

 

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Die Beschwerde ist nicht geeignet, der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes wirkungsvoll entgegenzutreten:

 

In der Sache selbst:

 

Der Beschwerdeführer moniert ganz allgemein und, ohne irgend einem Begründungselement des erstinstanzlichen Bescheides auch nur ansatzweise entgegenzutreten, dass er das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens für unrichtig erachte, wie sich unzweideutig aus dem Wortlaut der Beschwerde - im Nachfolgenden kursiv dargestellt - ergibt:

 

Ich, K.S., geboren am 00.00.1971 in P., Gambia, ledig, Staatsangehöriger von Gambia berufe gegen den Bescheid des vom 10.08.2004 und begründe die Berufung damit, dass die Erstbehörde die Lage bzw. die Asylgründe nicht richtig beurteilt hat.

 

Mein Vater ist mehr als 20 Jahre Polizist in P.. Er ist Mitglied der Progressive People-s Party.

 

Mein Vater ist im Gefängnis in Gambia gesessen, die Mutter ist im Gefängnis gesessen. Ich bin selbst in meiner Heimat im Gefängnis gesessen.

 

Mein Englisch ist nicht so gut, dass ich die Situation hier darlegen kann. Ich spreche Mandinga.

 

Ich beantrage daher abermals Asyl und ersuche den Unabhängigen Bundesasylsenat von Amtswegen die Asylgründe festzustellen.

 

Damit also stellt der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Bescheidbegründung nicht in Frage und ergibt die nochmalige von Amts wegen durchgeführte Überprüfung der erstinstanzlichen Bescheidbegründung die Richtigkeit derselben.

 

Rechtlich folgt:

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder er staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).

 

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht ausgegangen werden.

 

Gemäß § 57 Abs 1 Fremdengesetz 1997 (BGBl. I Nr. 126/2002) ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 Z 1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG (nunmehr § 50 Abs 2 FPG) die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v 26.6.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v 30.9.1993, Zl. 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung iSd § 57 Abs 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen.

 

Es kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Gambia eine Bedrohungssituation iSd § 57 FrG drohen würde. Aus den oben dargelegten Gründen ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, weswegen er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, nicht den Tatsachen entspricht und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres möglich ist. Andere Gründe, die gegen eine gefahrlose Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden, hat dieser in keiner Hinsicht geltend gemacht und sind der Behörde im Zuge dieses Verfahrens auch sonst nicht zur Kenntnis gelangt.

 

Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gemäß Abs 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Inhaltliche Gründe, die einer Ausweisung entgegenstehen, liegen keine vor.

 

Lediglich Spruchpunkt III. war insofern einer Korrektur zuzuführen, als nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Ausweisung in einen bestimmten Zielstaat zu erfolgen hat - der gegenständliche Zielstaat ist Gambia.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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