TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/20 B5 237469-2/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2008
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Spruch

B5 237.469-2/2008/2E

 

ERKENNNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von K.S., geb. 00.00.1971, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2008, FZ. 08 08.454 EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 BGBl. Nr. 51 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. 1. Die beschwerdeführende Partei führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist kosovarische Staatsangehörige, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in Z., Gemeinde Rahovec, reiste am 1.10.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache einvernommen, wurde als Fluchtgrund im Wesentlichen angegeben, dass unbekannte Männer seine Frau zu Hause besucht und nach Geld gesucht hätten. Der Vater hätte diesen Leuten Geld geschuldet.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.4.2003, Zahl: 02 28.801-BAT, wurde der Asylantrag gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Asylwerber nicht dartun habe können, dass ihm im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung droht. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung (seit 01.07.2008 Beschwerde) erhoben, welche nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2008, in der im Wesentlichen wie bisher vorgebracht wurde, mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 07.02.2008, GZ. 237.469/0/4E-VII/43/03, in allen Punkten abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde am 08.02.2008 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

 

2. Am 11.09.2008 stellte die beschwerdeführende Partei einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen wie bisher und weiters, dass er am 06.03.2008 von Österreich freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt sei. Zwei bis drei Wochen nach seiner Rückkehr sei er erneut von denselben Leuten wie bisher wegen der Zurückzahlung der Schulden seines Vaters bedroht worden. Sein Vater habe sich von mehreren Personen Geld geborgt und nun würde man dieses vom Beschwerdeführer zurückverlangen. Er sei nicht zur Polizei gegangen, da diese nichts erreichen könne. Am 11.09.2008 sei er wieder illegal nach Österreich eingereist. Er wolle in Österreich auch wegen seiner Tochter D. bleiben, da diese wegen einer seit der Geburt bestehenden Beeinträchtigung ihres Fußes ständige Behandlung benötige. Auch seien seine minderjährigen Kinder durch langjährige Schulbesuche und ihren Freundeskreis an Österreich gebunden und hätten deswegen Probleme im Kosovo.

 

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt II.).

 

4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen (1.) zurückweisende Bescheide (a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; (b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; (c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und (2.) die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

2.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).

 

Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsbescheid der Bescheid des unabhängigen Bundesasylasenats vom 07.02.2008, GZ. 237.469/0/4E-VII/43/03, heranzuziehen.

 

2.3. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).

 

2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Im vorliegenden Beschwerdefall deckt sich das "neue" Fluchtvorbringen mit dem, über das bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. So brachte die beschwerdeführende Partei erneut vor, dass er von Leuten bedroht werde, die die Schulden seines Vaters bei ihm einzutreiben versuchen würden, wobei diese nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens neuerlich zu ihm gekommen wären. Hierbei ist zum einem festzustellen, dass dieses Vorbringen bereits durch den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 07.02.2008 begründet als unglaubwürdig gewürdigt wurde, wobei der Beschwerdeführer bei seiner neuerlichen Antragstellung nunmehr nichts grundsätzlich neues, das zu einer gegenteiligen Einschätzung führen könnte, vorbrachte, sodass die Erstbehörde zu Recht von einem im Kern unglaubwürdigen Vorbringen ausging.

 

Unabhängig davon wurde aber auch schon im ersten Asylverfahren hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers festgestellt, dass es sich hierbei abstrakt um eine Auseinandersetzung zwischen Privatpersonen um Geldforderungen mit kriminellen Mitteln handelt. Somit kann aber in diesem Vorbringen auch kein asylrelevanter Anknüpfungspunkt erkannt werden, da es für sich genommen auch nicht auf die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7). Der Beschwerdeführer hätte sich diesbezüglich zudem an die Sicherheitskräfte im Kosovo wenden können, was dieser jedoch laut eigenem Vorbringen erneut nicht versucht hat. Zudem fehlen auch konkrete Hinweise, dass dem Herkunftsstaat grundsätzlich sowohl der Wille als auch die Fähigkeit fehlen, seine Bürger vor den Gefahren eines befürchteten kriminellen Übergriffs ausreichend zu schützen. Derartige Hinweise, wonach die Sicherheitskräfte im Kosovo dem Beschwerdeführer grundsätzlich ihren Schutz verweigern würden, oder nicht in der Lage wären, ihn zu schützen, konnten bereits im ersten Asylverfahren nicht gefunden werden und ergibt sich hierfür auch kein Hinweis in den aktuell vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen. Auch enthält die Beschwerdeschrift keinerlei Verweise auf Länderberichte, die zu einer diesbezüglich anderen Einschätzung als das Bundesasylamt gelangen würden.

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes der Rechtskraft des Vorbescheides im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG entgegensteht, der rechtlich Asylrelevanz zukäme (vgl. etwa VwGH vom 20.3.2003, 99/20/0480; VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH vom 22.10.2002, 2001/01/0256VwGH vom 19.7.2001, 99/20/0418; VwGH vom 4.5.2000, 99/20/0192; VwGH vom 24.2.2000, 99/20/0173, insbesondere aber auch VwGH vom 22.4.2004, 247.766/0-XI/38/04). Somit bleibt aber auch für die behaupteten gesundheitlichen Probleme der Tochter bezüglich des Beschwerdeführers kein Raum, wobei gleichzeitig darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesasylamt entsprechende Feststellungen zur Gesundheitsversorgung im Kosovo getroffen hat, die nicht erkennen lassen, dass eine medizinisch indizierte Behandlung im Notfall im Kosovo nicht gewährleistet wäre.

 

Unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten liegen auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen im Falle seiner Rückkehr Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann unter Heranziehung der Länderfeststellungen des Bundesasylamts, die im Übrigen auch nicht substantiell bekämpft wurden, ebenso nicht festgestellt werden. Zudem sind keine Umstände hervorgekommen, wonach die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtlose Situation geraten würde.

 

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet.

 

3. Zur Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).

 

3.2. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG).

 

Im gegenständlichen Fall besteht bei der Ausweisung ein Hindernis nach Art 8 MRK. Nach der Rechtsprechung des VwGH hat eine Ausweisung durch die Asylbehörde zu unterbleiben, wenn nicht alle Familienmitglieder nach dem AsylG ausgewiesen werden können.

 

Eine Ausweisung im Sinne von § 10 Abs. 2 AsylG idF BGBl I 101/2003 war aber in dem Erkenntnis über die Beschwerden der Ehegattin bzw. Kinder der beschwerdeführenden Partei nicht auszusprechen. Somit war aber auch der Ausspruch des Bundesasylamts über die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei ersatzlos zu beheben (Vgl. VwGH 16.01.2008, 2007/19/0851-5).

 

4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Spruchpunktbehebung-Ausweisung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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