TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/20 A1 300743-1/2008

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Veröffentlicht am 20.10.2008
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Spruch

A1 300743-1/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Ines Csucker über die Beschwerde des F.T., geb. 00.00.1986, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.3.2006, GZ. 04 21.532-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG 1997 idF BGBl Nr. 101/2003 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Die beschwerdeführende Partei begehrte am 21.10.2004 die Gewährung von Asyl.

 

Der Beschwerdeführer brachte bei seiner Einvernahme vor der BAA-Erstaufnahmestelle Ost am 25.10.2004 und vor dem Bundesasylamt am 21.3.2006 zu seinen Fluchtgründen Folgendes vor:

 

Am 25.10.2004:

 

Frage: Warum haben Sie ihr Heimatland verlassen?

 

Antwort: Mein Onkel ist B., er gab mir Reis zum verkaufen. Eines Tages hatte ich Bauchschmerzen in der Nacht. Am nächsten Morgen ging ich ins Spital. Ich ließ meine Schwester im Haus zurück. Ich sagte ihr, dass sie in der Früh das Geschäft aufsperren soll. Nach dem Spital kehrte ich nach Hause zurück. Ich traf meine Schwester zu Hause an. Ich fragte sie warum sie das Geschäft nicht geöffnet hat. Sie erzählte mir, dass sie ins Geschäft ging und dort 2 Soldaten und einen Polizisten sah. Sie erzählte mir, dass am Vortag Soldaten meinen Onkel verhaftet haben. Sie sagte mir, dass ich die Frau meines Onkels anrufen soll. Das tat ich auch. Meine Tante erzählte mir, dass ich vorsichtig sein soll. Ich fragte sie was denn los sei, und sie sagte mir, dass ich herkommen solle um mir das zu erzählen. Ich ging hin zu ihr. Sie sagte mir, dass ich sehr vorsichtig sein soll und meinte, dass wenn es eine Möglichkeit gibt das Land zu verlassen, so soll ich in den Senegal gehen. Ich fragte sie, was denn los sei und sie antwortete mir, dass wenn ich nicht vorsichtig sei, könnte ich auch verhaftet werden. Anschließend ging ich in den Senegal.

 

Frage: Warum sollten Sie auch verhaftet werden?

 

Antwort: Weil ich den Reis meines Onkel verkauft haben und sie haben meinen Onkel bereits gefasst.

 

Frage: Von wem werden Sie persönlich verfolgt?

 

Antwort: Von der Polizei.

 

Frage: Warum sollen Sie von der Polizei verfolgt werden, da Sie ja nur ein Angestellter von Ihrem Onkel waren?

 

Antwort: Der Führer des Landes Jaja Jambe (phonetisch) erklärte, dass es eine Operation no Compromise (Kein Kompromiss) gibt.

 

Frage: Wann wurde Ihr Onkel geboren?

 

Antwort: Ich würde sagen er ist fast 70 Jahre alt, das genaue Geburtsdatum weiß ich nicht.

 

Frage: Welcher politischen Partei gehört Ihr Onkel an?

 

Antwort: Er war zunächst in der UDP und da ist er immer noch. Er hatte einen Sitz in der Opposition.

 

Frage: Wann wurde Ihr Onkel verhaftet?

 

Antwort: Das war vor ca. 6 Monaten.

 

Frage: Wo wohnte Ihr Onkel?

 

Antwort: Er wohnte in einer Stadt namens C..

 

Frage: Warum wurde Ihr Onkel festgenommen?

 

Antwort: Das weiß ich nicht.

 

Frage: Wie heißt Ihre Tante?

 

Antwort: H.J..

 

Frage: Wer hat Ihren Onkel festgenommen?

 

Antwort: Das weiß ich nicht.

 

Frage: Wann wurde Ihr Onkel festgenommen?

 

Antwort: Irgendwann so Ende Mai 2004, so vor ca. 6 Monaten.

 

Frage: Welche Parteien gibt es in Gambia?

 

Antwort: GPC, AFPRC sonst kenne ich keine Parteien.

 

Frage: Was ist der volle Name dieser Partei?

 

Antwort: Das weiß ich nicht.

 

Am 21.3.2006:

 

Frage: Nennen sie ihre Wohnadresse in Gambia.

 

Antwort: Ich lebt in der Stadt T.</nichtanonym><anonym>Ich lebte in der Stadt T.</anonym></person>

 

Frage: Flüchteten sie von ihrer Wohnadresse?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Wann flüchteten sie aus Gambia?

 

Antwort: Das kann ich nicht erklären.

 

Frage: Bitte nennen Sie Ihre Fluchtgründe. Tun Sie dies bitte konkret und detailgenau.

 

Antwort: Mein Onkel ist B. Auff: Bitte schreiben sie den Namen ihres Onkels auf.

 

Antwort: AW schreibt in arabisch und erklärt. AW setzt fort: Mein Onkel gab mir Reis zu verkaufen. Eines Tages hatte ich Bauchschmerzen und ging zum Arzt. Ich bat meine Schwester inzwischen das Geschäft zu öffnen und mit dem Verkauf zu beginnen. Als meine Schwester zum Geschäft kam, fand sie dort zwei Soldaten und zwei Polizisten vor, die ihr sagten, dass Geschäft sei geschlossen. Meine Schwester rief B. Frau über ihr Handy an. Diese sagte ihr, B. sei verhaftet worden und sie solle mir sagen, dass ich flüchten solle, sie würden auch nach mir suchen.

 

Frage: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe angegeben oder möchten Sie dem Angegebenen noch etwas hinzufügen?

 

Antwort: Deshalb flüchtete ich. Mehr habe ich nicht anzugeben.

 

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Gambia?

 

Antwort: Sie würden mich verhaften und ins Gefängnis stecken, so wie sie auch meinen Onkel ins Gefängnis steckten.

 

Frage: Wo befand sich ihre Schwester, als sie die Frau von B. anrief?

 

Antwort: Ich weiß nicht von wo aus sie genau angerufen hat. Ich weiß nur, dass sie von einem öffentlichen Telefon aus anrief.

 

Frage: Woher wissen sie jetzt, was die Frau B. ihrer Schwester erzählte oder anriet?

 

Antwort: Ich rief meine Schwester vom Spital aus an und sie erzählte mir vom Telefonat.

 

Frage: Und was taten sie nach dem Telefonat?

 

Antwort: Ich verließ das Land, weil dies angeraten wurde.

 

Frage: Erzählen sie konkret, wie sie flüchteten. Sie stehen im Spital telefonieren und plötzlich flüchten sie? Wie ging die Flucht vor sich, wie war es ihnen möglich vom Spital weg zu flüchten? Hatten sie genügend Geld, Papiere, Kleidung usw. mit?

 

Antwort: Ich flüchtete vom Spital aus, nach Senegal und dann nach Italien. Es war keine Frage des Geldes.

 

Frage: Sie hatten ein Geschäft, welche sie von ihrer Schwester am Tag an dem sie in das Spital gingen, öffnen ließen. Welches Geschäft war das? Was verkauften sie im Geschäft?

 

Antwort: Reis. Sie brachten mir Reis zum Verkauf. Bevor ich damit anfing, war ich Tischler.

 

Frage: Wann begannen sie mit dem Verkauf von Reis?

 

Antwort: 6 Monate bevor sie B. verhafteten.

 

Frage: Wann verhafteten sie B.?

 

Antwort: Ich weiß es, aber ich kann mich daran nicht erinnern, denn wo ich jetzt bin (AW befindet sich in Strafhaft) verwirrt mich die Situation.

 

Frage: Wann traf ihre Schwester die Polizisten und Soldaten vor ihrem Geschäft an?

 

Antwort: Ich kann das Datum nicht erklären, ich weiß nur, dass es ein Freitag war.

 

Frage: Welchen Reis verkauften sie?

 

Antwort: Uncle Ben¿s.

 

Frage: Nur Uncle Ben¿s Reis?

 

Antwort: Nein, nicht nur, anderen Reis auch, ich kann ihn aber nur in Mandinka benennen, den Reis den ich auch noch verkaufte heißt Manmeseong (phon), das ist Mandinka.

 

Frage: Nennen sie ein typisches Reisgericht in Gambia.

 

Antwort: Kann ich keines benennen. Reis nennen wir Malo.

 

Frage: Wie kocht man Reis.

 

Antwort: Man nimmt Wasser und Reis.

 

Frage: Wieviel Wasser, wie viel Reis nimmt man um den Reis zu kochen.

 

Antwort: Kann ich nicht angeben, das machen wir nach Gefühl.

 

Frage: Was ist das Spezielle an paraboiled Reis.

 

Antwort: Das kenne ich nicht.

 

Aufforderung: Machen sie mir glaubhaft Reis verkauft zu haben.

 

Antwort: Sie können mich fragen.

 

Frage: Ich komme in ihr Geschäft und sie möchten mir Reis verkaufen. Nennen sie mir einen qualitativ hochwertigen Reis und einen minderwertigen Reis. Nennen sie mir eine Reissorte die körnig bleibt beim kochen, nennen sie mir eine die sich verkocht.

 

Antwort: Alle Reissorten kocht man mit Wasser. Wenn man etwas zu essen will und man hat den einen Reis nicht, dann nimmt man den anderen. Ich verkaufe nur wie andere Männer, die Frauen wissen, wie man was zubereitet.

 

Frage: Hatten Sie in ihrem Heimatland Probleme mit den staatlichen Behörden, Sicherheitsbehörden oder den Gerichten?

 

Antwort: Nein, niemals. Nur jetzt eben, weil mein Onkel eben gesucht wurde.

 

Frage: Möchten Sie noch etwas angegeben in ihrem Asylverfahren?

 

Antwort: Ich kann nur sagen, dass ich jetzt nicht in mein Land zurückkehren kann. Es wird besser sein, wenn sie mich hier umbringen.

 

Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.3.2006, GZ. 04 21.532-BAW gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 abgewiesen, gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist und die beschwerdeführende Partei gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen.

 

Zur Person des Asylwerbers traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:

 

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Gambia. Seine präzise Identität steht nicht fest.

 

Die Einreise des Antragstellers erfolgte spätestens am Tag seiner Asylantragstellung, nämlich am 21.10.2004.

 

Die geltend gemachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubhaftmachung nicht zu Grunde gelegt.

 

Zur Situation im Herkunftsland traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:

 

The Government generally respected the human rights of its citizens; however, there were problems in some areas. There were no reports of the arbitrary or unlawful deprivation of life committed by the Government or its agents. There were no reports of politically motivated disappearances. The Government permitted independent monitoring of prison conditions by local and international human rights groups. The Constitution prohibits arbitrary arrest and detention; however, police and security forces at times arbitrarily arrested and detained citizens. Periods of detention generally ranged from a few hours to 72 hours, the legal limit after which detainees must be charged or released. The Constitution provides for an independent judiciary; however, in practice, the courts, especially at the lower levels, were corrupt and subject to executive branch pressure at times. Nevertheless, the courts demonstrated independence on several occasions, including in significant cases. The Government generally did not restrict the publication, importation, or distribution of written material. English, French, and other foreign newspapers and magazines were available. The Government did not restrict Internet access. The Constitution provides for freedom of assembly, and the Government generally respected this right in practice. The Constitution provides for freedom of association, and the Government generally respected this right in practice. The AFPRC's Decree 81 requires nongovernmental organizations (NGOs) to register with the National Advisory Council, which has the authority to deny, suspend, or cancel the right of any NGO to operate, including that of international NGOs. The Government did not take action against any NGOs during the year. The Constitution provides for freedom of religion, and the Government generally respected this right in practice. Freedom of Movement Within the Country, Foreign Travel, Emigration, and Repatriation. The Constitution provides for these rights but allows for "reasonable restrictions," which the Government at times enforced. The Government prohibited those under investigation for corruption or security matters from leaving the country. A number of domestic and international human rights groups generally operated without government restriction, investigating and publishing their findings on human rights cases. Government officials were somewhat cooperative and responsive to their views. The Constitution prohibits discrimination based on race, religion, sex, disability, language, or social status, and the Government generally enforced these prohibitions. There was no evidence of government involvement at any level in trafficking in persons (vgl. US Department of State, The Gambia - Country Reports on Human Rights Practices - 2004 vom February 28, 2005).

 

Im Oktober 2001 wurde Yahya Jammeh erneut zum Präsidenten Gambias gewählt. Bei diesen Wahlen erhielt er 53 % der Wählerstimmen (vgl. http://news.bbc.co.uk/1/hi/world/africa/country profiles).

 

Weiters wird festgehalten, dass weder im Verfahren hervorgekommen oder bei der Behörde notorisch bekannt ist, dass im Hinblick auf das gesamte Gebiet von Gambia eine extreme Gefahrenlage mit besonders exzessiver und unkontrollierter Gewaltanwendung, vor allem gegenüber der Zivilbevölkerung, oder eine unmenschliche Behandlung bewirkende humanitäre Situation vorliegt (vgl. UBAS Bescheid vom 30. Dezember 2003, Zl.: 241.212/0-III/09/03).

 

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt Folgendes aus:

 

Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, den Handlungsabläufen und den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Antragsteller persönlich glaubwürdig auftreten.

 

Kurz zusammengefasst behauptet der Antragsteller aus Gambia geflohen zu sein, weil er auf Grund dessen, dass er in Gambia Reis von B. bezogen und diesen in einem Geschäftslokal verkauft hätte, behördliche Verfolgung bzw. Schwierigkeiten erfahren habe.

 

Dem Antragsteller gelang es jedoch nicht dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. Unvereinbar mit seiner Behauptung, nämlich Reis verkauft zu haben, konnte der Antragsteller nämlich kein spezielles, fachliches Wissen aufweisen, welches von einer Person, die tatsächlich mit Reis handelte bzw. Reis verkaufte zu erwarten gewesen wäre, sodass er nicht glaubhaft machen konnte überhaupt jemals mit Reis gehandelt zu haben. Daraus folgt, dass der Antragsteller auch behauptete Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, behauptete er doch dass seine Verfolgung auf seinem betriebenen Handel/Verkauf von Reis basiere.

 

Da der Antragsteller zusätzlich dazu, auch in seinen beiden niederschriftlichen Einvernahmen widersprüchlich über die fluchtauslösenden Ereignisse Auskunft erteilte, kommt die Behörde zu dem Schluss, dass der Antragsteller im Verfahren ausschließlich unwahre Konstruktionen zum Besten gibt und sein Vorbringen über keinen Wahrheitsgehalt verfügt.

 

So schilderte der Antragsteller in seiner ersten Einvernahme die Vorgänge, welche seine Flucht nach sich gezogen hätten dermaßen, als dass er nachdem er das Spital aufgesucht hätte nach Hause zurückgekehrt wäre, wo er von seiner Schwester berichtet bekommen hätte, dass sein Geschäft geschlossen worden wäre und sie selbst vor dem Geschäft zwei Soldaten und einen Polizisten wahrgenommen hätte. Sodann - so behauptete der Antragsteller weiter - habe er auf Anraten seiner Schwester die Frau von B. persönlich angerufen und sich auf deren Anraten auch zu ihr begeben. Dort angekommen - so berichtete er weiter - habe ihm die Frau B. persönlich zur Flucht aus Gambia angeraten.

 

Im groben Widerspruch dazu stehen des Antragstellers Schilderungen anlässlich seiner zweiten Einvernahme. Hierbei behauptete er nämlich, er habe vom Spital aus seine Flucht angetreten, nachdem er zuvor vom Spital aus ein Telefongespräch mit seiner Schwester geführt hätte. In diesem Telefongespräch habe er von seiner Schwester erfahren, dass sie zwei Polizisten und zwei Soldaten vor dem Geschäft stehend wahrgenommen hätte, sein Geschäft geschlossen wäre und die Frau von B. seiner Schwester in einem Telefonat die Verhaftung B. mitgeteilt und ihr angeraten habe, ihren Bruder (Antragsteller) zur Flucht aus Gambia anzuraten, zumal er gesucht werden würde.

 

Über den Wahrheitsgehalt behaupteter Fluchtgründe war somit abzusprechen.

 

Die Negativ-Feststellung zur Identität gründet sich darauf, dass der Antragsteller kein wie immer geartetes Identitätsdokument vorlegen kann.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

 

Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

 

Anzuwenden war gegenständlich gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 2008/4, in Verbindung mit § 44 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 das AsylG in der Fassung BGBl. I 2002/126, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 21.10.2004 gestellt hat.

 

Gemäß § 9 Abs 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

 

Gemäß § 60 Abs 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.

 

Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt sowie gemäß § 11 Abs 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

 

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch für die Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.

 

In der Sache selbst:

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

 

Der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Die - handschriftliche - Beschwerde enthält nichts, was der Entscheidung des Bundesasylamtes und somit der Entscheidung des Asylgerichtshofes entgegenstünde. Insbesondere rügte die Beschwerde das vor dem Bundesasylamt geführte Asylverfahren in keiner Hinsicht.

 

Nochmals sei darauf hingewiesen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich darstellte - der Beschwerdeführer konnte sich offensichtlich zum Zeitpunkt der zweiten Einvernahme nur mehr an die grobe Rahmengeschichte, nicht jedoch an die von ihm in der ersten Einvernahme erwähnten Details erinnern.

 

Rechtlich folgt:

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder er staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).

 

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht ausgegangen werden.

 

Gemäß § 57 Abs 1 Fremdengesetz 1997 (BGBl. I Nr. 126/2002) ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 Z 1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG (nunmehr § 50 Abs 2 FPG) die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v 26.6.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v 30.9.1993, Zl. 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung iSd § 57 Abs 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen.

 

Es kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Gambia eine Bedrohungssituation iSd § 57 FrG drohen würde. Aus den oben dargelegten Gründen ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, weswegen er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, nicht den Tatsachen entspricht und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres und ohne Angst vor einer Verfolgung aufgrund der Verteidigungstätigkeit seines angeblichen Vaters möglich ist. Andere Gründe, die gegen eine gefahrlose Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden, hat dieser in keiner Hinsicht geltend gemacht und sind der Behörde im Zuge dieses Verfahrens auch sonst nicht zur Kenntnis gelangt.

 

Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und die Überprüfung gemäß Abs 1 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Ob eine Verletzung des Rechtes auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes, also eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und der öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

 

Inhaltliche Gründe, die einer Ausweisung entgegenstehen, liegen keine vor. Insbesondere machte der Beschwerdeführer keine persönlichen Anknüpfungspunkte in Österreich geltend und spricht weiters die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 8.4.2005 wegen Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat und einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten gegen eine im Sinne des Art 8 EMRK schützenswerte Integration des Beschwerdeführers.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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