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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des G in O, vertreten durch Thum und Weinreich, Rechtsanwälte OEG in 3100 St. Pölten, Josefstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 19. Juni 2000, Zl. UVS - 03/P/3/1629/1999 - 3, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 11. Februar 1999 um 0.12 Uhr in Wien 13, W-Straße Höhe km 9, Fahrtrichtung stadtauswärts, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die durch Verbotszeichen gemäß § 52/10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bestreitet darin die Begehung der ihm zur Last gelegten Tat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat in seinem Einspruch vom 4. März 1999 ua. angegeben: "... Da der Polizeiwagen genau nach den Vorschriften 70 km/h gefahren ist setzte ich zum Vorbeifahren an. Ich habe es mit Sicherheit mit nicht mehr als 80 bis 85 km/h überholt. ..." Es würden für ihn "zwei Fragen" bei dieser Anzeige auftauchen, nämlich wie der Beamte die Fahrgeschwindigkeit mit einem Messgerät habe feststellen können, da er mit dem Auto neben ihm gefahren sei und gesagt habe, dass er auf den Tachometer geschaut habe bzw. warum in der Anzeige von einer Überschreitung von mindestens 30 km/h die Rede sei, wohingegen der Beamte "immer von ca. 90 km/h gesprochen" habe.
In der Stellungnahme vom 8. April 1999 gab der Beschwerdeführer ua. an, "... Ich halte an meiner Aussage fest, dass ich nicht schneller als 80 bis 85 km/h gefahren bin. ...". Ansonsten halte er an seinen Einspruchsangaben fest.
In der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 26. April 1999 führte er zusätzlich sachverhaltsbezogen im Wesentlichen aus, er hätte gerne gewusst, "wo km 8 und km 9 sind, und eine Skizze der genannten Örtlichkeit".
Das weitere im Verwaltungsverfahren erhobene Vorbringen richtet sich gegen die Art und Weise, wie nach Ansicht des Beschwerdeführers die Amtshandlung durchgeführt worden sei.
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde vom Beschwerdeführer selbst mehrfach zugestanden. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, stellt das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung kein Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung des § 52 Z. 10a StVO dar, weshalb es für die Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers bedeutungslos ist (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/02/0140). Für die belangte Behörde bestand sohin keine Veranlassung, zur Tatbegehung weitere Ermittlungen anzustellen. Bei der die Strafbemessung beeinflussenden Höhe der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit ist sie ohnehin von den Angaben des Beschwerdeführers zur tatsächlich eingehaltenen Geschwindigkeit ausgegangen, weshalb auch aus diesem Grund allfällige weitere Ermittlungen nicht notwendig waren. Im Übrigen ist die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zum Tatort gestellte "Frage" ein unzulässiger Erkundungsbeweis. Das nunmehrige Beschwerdevorbringen zum Sachverhalt unterliegt demnach dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. April 2001
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Ablehnung eines Beweismittels Besondere Rechtsgebiete StVO Beweise Beweismittel Skizzen Audio-Visuelle MedienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020240.X00Im RIS seit
13.07.2001