TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/20 A5 316215-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.10.2008
beobachten
merken
Spruch

A5 316.215-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schrefler-König als Vorsitzende und die Richterin Mag. Unterer als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des B.I., geb. 00.00.1988, Staatsangehöriger von Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2007, Zl. 06 12.311-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde des B.I. wird gemäß § 3 Abs .1 AsylG 2005 abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 .Z. 1 AsylG 2005 wird B.I. der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Liberia nicht zuerkannt.

 

Gemäß § 10 Abs.1 Z. 2 AsylG 2005 wird B.I. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Verfahrensgang

 

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 15.11.2006 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Liberia nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 1.7. 2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.

 

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Liberia; seine Identität konnte nicht festgestellt werden.

 

II.1.2. Der Genannte reiste am 15.11.2006 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

 

II.1.3. Am 17.11.2006 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, während des Krieges 2003, wie viele andere Jugendliche auch, von Rebellen entführt worden zu sein. Sie hätten unter Drogeneinfluss mit Waffen kämpfen müssen. Da der nunmehrige Beschwerdeführer sich geweigert habe, mit zu kämpfen, sei ihm von einem Rebellenführer ein Zahn ausgeschlagen worden. Im Jahr 2005 sei dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Flucht gelungen, er habe sich bis zu seiner Ausreise in R., einem Ort in der Nähe von Monrovia, aufgehalten. Da er von den Rebellen gesucht worden sei, sei er nach Europa geflüchtet. Von seiner Familie sei nur mehr sein Vater am Leben, sein Bruder und seine Schwester seien vermutlich im Krieg getötet worden.

 

II.1.4. Am 21.11.2006 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden die geografischen und politischen Kenntnisse des Genannten in Bezug auf Liberia überprüft. Zu seinen persönlichen Lebensverhältnissen gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, bis zu seiner Entführung durch die Rebellen mit seiner Familie gelebt zu haben. Danach habe er drei Jahre für die Rebellen gearbeitet, in dem er für diese Waffen getragen und gekämpft habe. Er habe für seine Ausreise 2.000 US- Dollar bezahlt, die er während des Krieges angespart habe. Der Genannte führte gegenüber der belangten Behörde weiters aus, nicht in seine Heimat zurückkehren zu können, da die Rebellen trotz des Endes des Bürgerkrieges nach wie vor existent seien und ihn mit Sicherheit töten würden.

 

II.1.5. Am 30.5. 2007 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Über Nachfrage gab der Genannte als Geburtsdatum den 2.10.1989 an und behauptete, drei Geschwister, nämlich eine Schwester und zwei Brüder, gehabt zu haben. Seine Mutter sei bereits verstorben, als der nunmehrige Beschwerdeführer noch ein kleines Kind gewesen sei. Über Vorhalt der belangten Behörde, dass er bislang ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, korrigierte der Genannte seine Ausführungen dahingehend, am 00.00.1988 geboren worden zu sein. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, in K. geboren und aufgewachsen zu sein. Die Währung Liberias sei der "US Liberia", die aktuelle Präsidentin des Landes hieße Johnson Sirleaf.

 

II.1.6.Am 21.9.2007 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen. Dabei wiederholte er, am 00.00.1988 in K. geboren worden zu sein und dort mit seinem Vater, seinen zwei Brüdern und der einen Schwester bis zu seiner Entführung gelebt zu haben. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe vier Jahre lang die Schule besucht und von den Einnahmen seines Vaters aus dessen Boutique gelebt. Er habe gerade Fußball gespielt, als er im Jahr 2005 von den Rebellen mit einem Auto mitgenommen worden sei. Die rund acht bis 10 Personen seien uniformiert und teilweise bewaffnet gewesen und hätten die Jugendlichen zu einem Camp gebracht. Ein Jahr lang sei er festgehalten worden. Zum Tagesablauf befragt, führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, "sie kommen und bringen Bier, wenn sie Bier bringen, kann jeder trinken, wer will." Die Rebellen würden mit ihren Autos in die Nähe der Dörfer fahren, dort alles plündern und ins Camp zurückkehren. Auch er selbst sei gelegentlich bei diesen Plünderungen dabei gewesen. Eines Tages habe er zu einem Chef gesagt, dass er weg wolle, worauf dieser ihm einen Zahn ausgeschlagen habe. Eines Nachts seien nicht so viele Rebellen anwesend gewesen, da sei der nunmehrige Beschwerdeführer aufgestanden und habe sich davon geschlichen. Das Camp sei nicht eingezäunt gewesen, sondern habe sich mitten im Wald auf einer Lichtung befunden. Der nunmehrige Beschwerdeführer habe zwar den Weg in den nächsten Ort gekannt, habe diesen allerdings nicht benutzt, sondern sich auf anderem Wege zurück in seinen Heimatort K. begeben. Das Haus sei kaputt gewesen und habe er auch niemanden aus der Familie angetroffen. Es habe ihm auch niemand etwas über den Verbleib und das Schicksal seiner Angehörigen sagen können. Der Genannte habe 3000 Dollar bei sich gehabt, die er im Zuge einer Plünderung an sich genommen hätte. Über einen Freund sei die Ausreise des nunmehrigen Beschwerdeführers organisiert worden. Er habe nach der Flucht aus dem Camp keinen Kontakt mehr zu den Rebellen gehabt, gehe aber davon aus, dass diese nach ihm suchen würden, weil er sein Weggehen zuvor angekündigt habe. Er habe nicht vor den Behörden, sondern nur vor den Rebellen Angst und könne sich nicht vorstellen, dass ihm die Polizei in seiner Heimat helfen könne.

 

Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen zur Lage in Liberia zur Kenntnis gebracht. Dazu räumte der Genannte ein, dass in Liberia nicht mehr gekämpft würde, es aber immer noch Rebellen gäbe.

 

II.1.7. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit von dessen Angaben. Seine Darstellungen seien abstrakt gehalten gewesen und habe er trotz konkreter Nachfrage keine Details angeben können. Zudem habe er sich widersprochen, wie sich am Beispiel der unterschiedlichen Angaben zum Entführungszeitpunkt zeige. Es sei völlig unglaubwürdig, dass es im Camp möglich gewesen sein sollte, als Gefangener unbeschränkt Bier trinken zu können und zu spielen. Ebenso könne nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sein sollte, während einer Plünderung eine große Summe Geld völlig unbemerkt an sich genommen und im Camp versteckt zu haben, weiters dieses Geld bei seiner Flucht mitgenommen und damit seine Ausreise finanziert zu haben. Insgesamt seien keine gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK erkennbar.

 

Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Lage in Liberia.

 

II.1.8. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (seit 1.7.2008: Beschwerde).

 

II.I.9. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 20.2.2007 rechtskräftig wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Auf Grundlage dieser Verurteilung wurde seitens der BH N. mit Bescheid vom 8.5.2007 ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen.

 

II.2. Zur Lage in Liberia

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Liberia werden zum Gegenstand des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erhoben.

 

II.3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung

 

II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

 

II.3.2.Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. I/1930, dem Asylgesetz 2005, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985- VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991- AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

 

II.3.3.Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.3.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

II.3.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

II.3.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.

 

Die belangte Behörde hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage geklärt anzusehen.

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

 

Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

 

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen. Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

 

II.3.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

II.3.10. Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 15.11.2006 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

 

II.3.11. Zu Spruchpunkt I

 

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

Der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass die beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im Fall des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind.

 

Auch der Asylgerichtshof hegt Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Betreffenden und teilt die diesbezügliche Einschätzung der belangten Behörde, der der Beschwerdeführer in seinem Berufungs(Beschwerde)schriftsatz auch nicht ansatzweise substantiiert entgegen getreten ist, vollinhaltlich.

 

Der Genannte war tatsächlich nicht imstande, präzise Angaben zum Zeitpunkt seiner Entführung durch die Rebellen zu tätigen und muss von ihm erwartet werden können, dass er zumindest weiß, ob er ein Jahr oder drei Jahre im Camp war. Ebenso wäre davon auszugehen, dass der Betreffende - hätte er das Geschilderte tatsächlich erlebt - nähere Ausführungen zum Tagesablauf und der "Ausbildung" hätte machen können. Wäre er davon überzeugt, von den Rebellen gesucht zu werden, so erscheint nicht nachvollziehbar, dass sein erster Weg aus dem Camp ausgerechnet in seinen Heimatort führe, von dem aus er zuvor von den Rebellen mitgenommen worden war.

 

Abgesehen von den dargelegten Ungereimtheiten ist allerdings festzuhalten, dass sich die politischen Verhältnisse in Liberia insoweit stabilisiert haben, als der Bürgerkrieg beendet und die Regierung bestrebt ist, die Sicherheitslage zu verbessern. So bestehen keine Berichte über willkürliche oder ungesetzmäßige Tötungen durch Organe der Staatsgewalt und sindetwa auch Stellen eingerichtet worden, die Menschenrechtsverletzungen und Gewaltexzesse während des Bürgerkriegs untersuchen sollen. Aus den Berichten ergibt sich auch kein Hinweis auf Übergriffe von (ehemaligen) Rebellen auf die Zivilbevölkerung.

 

Diese Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und hat dieser selbst betont, dass in Liberia nicht mehr gekämpft würde. Soweit der Genannte befürchtet, aufgrund seiner Flucht aus dem Camp von (früheren) Rebellen getötet zu werden, handelt es sich - losgelöst von der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Aufenthalt im Camp - auf dem Boden der aktuellen Länderberichte um eine rein spekulative Annahme.

 

Insbesondere kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer etwa durch Niederlassung in einer der größeren Städte Liberias vor allfälligen Verfolgungshandlungen durch ehemalige Rebellen nicht sicher wäre, zumal der Genannte wohl nur einer von zahlreichen - im Zuge von bürgerkriegsbedingten Plünderungen beliebig, d.h. zufällig aufgegriffenen - Jugendlichen gewesen sein kann, der von den Rebellen in einem Camp festgehalten worden ist.

 

Somit ändert selbst die hypothetische Annahme des Wahrheitsgehaltes der Angaben des Beschwerdeführers nichts an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz und führt somit ebenfalls nicht zu einem für den Genannten besseren Ergebnis.

 

II.3. 12. Zu Spruchpunkt II

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.

 

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

 

Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in Liberia nach den vorliegenden Länderberichten die soziale und wirtschaftliche Lage der Bevölkerung als angespannt zu bezeichnen ist, können keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des bekämpften Bescheides wird verwiesen.

 

Der Beschwerdeführer selbst hat auch von sich aus während des gesamten Verfahrens keine konkreten Angaben getätigt, die einen Hinweis auf eine solche Verletzung geben würden.

 

II.3.13. Zu Spruchpunkt III

 

Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

 

In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer erst seit November 2006 in Österreich aufhältig ist und während des Aufenthaltes in Österreich keine Verfestigungs - oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. Solche wurden auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Zu beachten ist dabei insbesondere auch, dass der Genannte innerhalb weniger Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet bereits straffällig wurde.

 

Ein in Österreich bestehendes Familienleben konnte vom Asylgerichtshof weder festgestellt werden noch wurde das Bestehen eines solchen vom Beschwerdeführer selbst im Beschwerdeschriftsatz behauptet.

 

Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war daher zu bestätigen.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, staatlicher Schutz
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten