A1 235.439-0/2008/18E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Ines Csucker über die Beschwerde des J.K., geb. 00.00.1975, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2002, GZ. 01 29.288-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 idF BGBl Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die beschwerdeführende Partei begehrte am 17.12.2001 die Gewährung von Asyl.
Am 11.07.2002 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
F: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe!
A: Ich wurde beschuldigt versucht zu haben die Regierung von Gambia zu stürzen. Am 27.10.2001 fanden bei uns Wahlen statt. Bevor der für die Stimmenauszählung zuständige Beamte das Ergebnis verkünden konnte wurde er getötet. Deswegen wollten wir die Regierung stürzen. Wir wollten einen Putsch, es gibt nämlich keine Gerechtigkeit, diese Regierung wendet Gewalt an. Es gibt viele Arbeitslose bei uns. Der Präsident hat einen größeren Geldbetrag für sich abgezweigt, nämlich 2.750.000,- USD. Der Protokollbeamte hat dann mitgeteilt, dass er im Auftrag des Präsidenten das Geld auf einer Schweizer Bank hätte anlegen sollen und er dies nicht getan hätte. Das Geld ist aber immer noch in England. Nachdem wir diese Information erhalten haben, haben wir einen Putschversuch unternommen.
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Nachdem der Präsident Kenntnis davon erlangt hat, dass wir einen Putsch planen, ließ er uns verhaften. Ich wurde auch festgenommen. Später habe ich das Land verlassen.
F: Schildern Sie, wo und wie lange Sie zu einem Sicherheitsbeamten ausgebildet wurden!
A: Ich habe in A. in Nigeria im Jahr 1989 meine Ausbildung begonnen und dauerte die Ausbildung sechs Monate. Ich habe mich geirrt, es war 1998. Dabei wurden wir rechtlich ausgebildet, wir erhielten auch eine körperliche Ausbildung und wurden auch in Menschenrechtsbelangen ausgebildet.
F: Wann hat Ihre polizeiliche Ausbildung begonnen?
A: 1989, nein 1998, das genaue Datum weiß ich nicht.
F: Wer war im Jahr 2000 Innenminister in Gambia?
A: Fatu Saidy.
F: Wie heißt der staatliche Sicherheitsdienst?
A: SSS, State Security Service.
F: Schildern Sie, wie das Gerichtswesen in Gambia organisatorisch aufgebaut ist!
A: Die oberste Instanz ist der Supreme Court, darunter befindet sich der Court of Justice, darunter befindet sich der Lower Court of Justice.
F: Gibt es ansonst in Gambia noch weitere Gerichte?
A: Ja, wir haben traditionelle Gerichte, die für die Beilegung von Konflikten in Dörfern zuständig sind.
F: Gibt es noch weitere Gerichte in Gambia?
A: Nein. Weiß ich nicht.
F: Erklären Sie die Aufgabentrennung zwischen SSS und NIA!
A: NIA bedeutet National Agency, I steht für Secret. SSS ist für Staatssicherheit zuständig. NIA dient dem Präsidenten als Geheimtruppe und nehmen sie Leute fest, wenn jemand Probleme mit der Regierung hat. Jetzt fällt mir ein, I steht für Investigation.
V: Sie geben an, dass Sie Sicherheitsbeamter in Gambia gewesen wären und dabei auch eine juristische Ausbildung erhalten hätten. Weil Sie Sicherheitsbeamter gewesen wären, wären Sie festgenommen worden und hätten Sie Probleme mit der gambischen Regierung gehabt. Im völligen Widerspruch dazu haben Sie nicht die geringste Ahnung vom gambischen Gerichts- und Sicherheitswesen und ist es völlig Unglaubhaft, dass Ihre diesbezüglichen Angaben der Wahrheit entsprechen.
A: Ich habe alles richtig beantwortet.
F: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr nach Gambia?
A: Das könnte mir das Leben kosten.
V: Heute geben Sie an, dass Sie wären in Gambia festgenommen worden wären. Bei Ihrer Asylantragstellung im Dezember 2001 haben Sie in Ihrem Formblatt angegeben, dass Sie zur Fahndung ausgeschrieben worden wären und deshalb beschlossen hätten zu flüchten. Ihre eigene Festnahme haben sie darin nicht geschildert. Was sagen Sie dazu?
A: Ich wurde zur Fahndung ausgeschrieben. Ich wurde nicht festgenommen, sondern Arbeitskollegen von mir. Viele von ihnen sind noch im Gefängnis.
F: Welche Schulen haben Sie in Gambia besucht?
A: Die Sukuta Primary School und die Latikunda Sec. School.
Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.07.2002, GZ. 01 29.288-BAW gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl Nr. 126/2002 abgewiesen und gemäß § 8 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Gambia zulässig ist.
Zur Person des Asylwerbers traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
.......
Ihre Identität steht, mangels identitätsbezeugender Dokumente, nicht fest. Sie sind Staatsangehöriger von Gambia, moslemischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla.
Zur Situation im Herkunftsland traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
Gambia zählt mit einem Bruttonationalprodukt pro Kopf von US 340,-
(1997) zur Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder und zu den ärmsten Ländern Afrikas. Gambia ist eine Volkswirtschaft, dessen Bruttoinlandsprodukt durch die Landwirtschaft, insbesondere die Erdnusswirtschaft, geprägt ist. Gambia durchlief in den letzten 15 bis 20 Jahren eine Entwicklung mit schwach ausgeprägtem Wachstum, der zukünftige gesamtwirtschaftliche Erfolg dürfte eher gering ausfallen, insbesondere durch die starke Abhängigkeit von der Erdnusswirtschaft mit seinen Ernteschwankungen und Preisänderungen.
Am 22.7.1994 stürzte eine Gruppe junger Offiziere unter Oberstleutnant (später Hauptmann) Yahya JAMMEH den früheren Präsidenten JAWARA, der sich ins Exil begab. Ein daraufhin konstituierter fünfköpfiger Provisorischer Militärischer Führungsrat (Armed Forces Provisional Council) löste das Parlament auf und untersagte alle politischen Parteien.
Die zunächst für vier Jahre anberaumte Übergangszeit wurde unter dem Druck des Auslandes auf zwei Jahre reduziert. Im August 1996 wurde die Bildung politischer Parteien wieder gestattet, worauf Oberst Jammeh seine Partei, die "Alliance for Patriotic Reorientation and Construction" (APRC) gründete.
Bei den Präsidentenwahlen im September 1996 setzte sich der zuvor aus der Armee ausgetretene Yahya Jammeh erst im zweiten Wahlgang durch, wobei der Ablauf der Wahlen Anlass zu Kritik gab.
Gemäß der 1996 nach der Abhaltung eines Referendums neu ausgearbeiteten Verfassung liegt die Leitung der Exekutive bei einem in direkter allgemeiner Wahl für 5 Jahre gewählten Präsidenten, der wiedergewählt werden kann. Dieser ist Oberbefehlshaber der Armee und ernennt einen Vizepräsidenten sowie die Minister seiner Regierung, den Titel Secretary of State führen.
Das Parlament besteht aus 45 nach dem Verhältniswahlrecht direkt gewählten und vier vom Präsidenten ernannten Abgeordneten, die Legislaturperiode beträgt fünf Jahre. Die Verfassung sieht weiters die Trennung von Legislative, Exekutive und Justiz vor, einen Ombudsmann für Behandlung von Beschwerden und garantiert prinzipiell die Pressefreiheit.
Die Durchführung von Wahlen obliegt einer unabhängigen Kommission, weiters sind ein Spezialgerichtshof zur Behandlung von Korruptionsfällen und eine Kommission für die staatsbürgerliche Erziehung vorgesehen. Die Verfassung wurde am 7.8.1996 per Referendum stimmenmehrheitlich angenommen.
Der Opposition gelang es die ordnungsgemäße Bestellung der Regierung zu erreichen. Sie kann sich im Parlament durch die Rednerqualitäten einiger Abgeordneter gut darstellen. Insgesamt ist sie jedoch zu schwach, um die Regierungsvorhaben der APRC ändern zu können. Besonders die UDP klagt darüber, dass ihr die Abhaltung öffentlicher Kundgebungen immer wieder verboten wird. Die Regierung beschuldigt sie hingegen tribalistische Tendenzen zu verfolgen. Insbesondere die eigentlich einzige Oppositionspartei UDP wurde 1997 und 1998 an der Abhaltung von Versammlungen gehindert, UDP-Politiker wurden tagelang ohne Haftbefehl festgehalten.
Weder der österreichischen Botschaft noch dem seit mehr als 15 Jahren in Banjul, der Hauptstadt Gambias, lebendem österr. Honorarkonsul (Leiter des Regionalbüros von SOS-Kinderdorf) sind regelmässige Menschenrechtsverletzungen bekannt. Einzelfälle ereignen sich jedoch fallweise.
So kam es am 10.4.2000 im Zuge einer Studentendemonstration zu Ausschreitungen und Plünderungen. Die Sicherheitskräfte eröffneten das Feuer, wobei ca. 15-30 Personen getötet worden sein sollen. Wie u. A. auch in einer Presseerklärung des gambischen Präsidentschaftsbüros vom 11.4. festgehalten, sei die Demonstration der Studenten am 10.4.2000 auf den am 9.3.2000 durch Folterungen durch angehörige des "Brikama Fire Service" verursachten späteren Tod des 19-jährigen Studenten Ebrima Barry und der Vergewaltigung einer 13-jährigen Schülerin durch eine Person in einer nicht näher bekannten gambischen Uniform am 10.3.2000 durch die bisher unzureichende Information über die ergriffenen Maßnahmen der gambischen Justiz zurückzuführen.
Am 15.1.2000 kam es zu einem Putschversuch unter Leutnant Almamo Manneh und Leutnant Landing Sanneh, welcher sehr rasch vereitelt werden konnte und keine größeren Auswirkungen auf das Land hatte.
Laut einer am 18.1.2000 im staatlichen gambischen Radio ausgestrahlten Erklärung des gambischen Präsidenten habe der Ablauf des Putschversuches darin bestanden, unter dem simulierten Vorwand, der Präsidentensitz in Banjul würde angegriffen, in den beiden Militärcamps in Banjul sowie außerhalb der Hauptstadt Verstärkung zu alarmieren. Danach sollten alle strategisch wichtigen Punkte im Land besetzt und die Macht übernommen werden.
Infolge der großen Unzufriedenheit über die Regierungspolitik in der Mehrheit der Bevölkerung kann in Gambia jederzeit ein neuerlicher Umsturzversuch von Präsident Jammeh, der sich aus Sicherheitsgründen fast nur mehr auf seiner Farm in Kanilei, ca. 100 km von Banjul entfernt, aufhält, als möglich gehalten werden.
(Quellen: Länderbericht des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 16.08.2000, Zl. 0.07.01/120e-IV.6/2000;
Internet-Recherche BBC-News Online Network;
Bericht mit zahlreichen weiterführenden Hinweisen des "Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation" vom 8.6.2000).
Zum Gerichtswesen in Gambia:
In Gambia gibt es Superior Courts und bestehen diese aus dem Supreme Court, Court of Appeal bzw. dem High Court und den Special Criminal Court. Darüber hinaus gibt es noch den Magistrate Court, den Cadi Court und District Dribunals.
Der oberste Richter (Chief Justice) steht an der Spitze des Gerichtswesens (vgl. BmfAA, Länderbericht Gambia, Ausgabe 16.08.2000).
Gambischer Innenminister mit Stand 15.03.2000 war BAJO Lamm (vgl. ha. Länderdokumentation).
Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Gambia Sicherheitsbeamter waren, bzw. dass Sie von den Behörden in Gambia verfolgt wurden bzw. Verfolgung zu befürchten hätten.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt Folgendes aus:
Die Formulierung im § 7 AsylG "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.
Ein Vorbringen wird dann glaubhaft sein, wenn es vier Grundanforderungen erfüllt:
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Im Asylverfahren ist es somit nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern muss er diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, der Handlungsabläufe und der allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten.
Ihre Aussagen entsprechen aber diesen Anforderungen nicht. Sie beschränken sich auf abstrakte und allgemein gehaltene Darlegungen, konkrete oder detaillierte Angaben konnten Sie - trotz Nachfrage - nicht machen. Des weiteren haben Sie Ihr Vorbringen widersprüchlich dargestellt.
Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme haben Sie bei der Darstellung Ihrer Fluchtgründe angegeben, dass Sie ein Jahr lang als Sicherheitsbeamter des Staatsicherheitsdienstes von Gambia tätig gewesen wären. Sie hätten diesen Beruf bis zum 26.10.2001 ausgeübt. Im Oktober 2001 wäre ein Beamter der Wahlkommission ermordet worden und hatten Sie gemeinsam mit anderen, u. a. weil es in Gambia keine Gerechtigkeit geben und die Regierung Gewalt anwenden würde einen Umsturzversuch geplant. Der gambische Präsident hätte dies erfahren und wären Sie deswegen festgenommen worden. Bzgl. Ihrer Ausbildung zum Sicherheitsbeamten haben Sie angegeben, dass Sie in Nigeria ausgebildet worden wären und auch eine rechtliche Ausbildung erhalten hätten.
Im völligen Widerspruch zu Ihrem vorgegebenen Beruf haben Sie nicht den Namen Ihres obersten Dienstherrn, des Innenministers von Gambia gewusst. Befragt über das Gerichtswesen in Gambia waren Sie entgegen Ihres vorgegebenen Berufes nicht in der Lage, auch nur ansatzweise richtige und vollständige Angaben zu machen.
Als Angehöriger des staatlichen Sicherheitsdienstes haben Sie nicht einmal elementarste Angaben über den Sicherheitsapparat von Gambia, wie die NIA gewusst.
Sie haben nicht gewusst, wofür die Abkürzung NIA steht, bzw. haben Sie logisch nicht nachvollziehbar angegeben, dass das "I" für "secret" steht. Später haben Sie davon abweichend angegeben, dass "I" für "investigation" steht, obwohl tatsächlich "I" für intelligence" verwendet wird.
Darüber hinaus haben Sie sich auch bzgl. der von Ihnen zu Beginn Ihrer Einvernahme angegebenen Festnahme völlig widersprochen und am Ende Ihrer Einvernahme angegeben, dass Sie in Gambia nicht festgenommen worden wären.
Aufgrund obiger Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten musste Ihren Angaben über Ihre Fluchtgründe die Glaubwürdigkeit versagt werden und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
Anzuwenden war gegenständlich gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 2008/4, in Verbindung mit § 44 Abs 1 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 das AsylG in der Fassung BGBl. I 2002/126, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 17.12.2001 gestellt hat.
Gemäß § 9 Abs 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt sowie gemäß § 11 Abs 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch für die Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.
In der Sache selbst:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Mit seinen Beschwerdeausführungen versucht der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise der erstinstanzlichen Bescheidbegründung entgegen zu treten. Lediglich in Kurzfassung wiederholt der Beschwerdeführer das bereits beim Bundesasylamt Vorgebrachte und versucht aus diesem unsubstantiierten Vorbringen eine Verfolgungsgefahr abzuleiten.
"Ich war ein Jahr lang Sicherheitsbeamter beim Staatssicherheitsdienst Gambias. Ich gehörte einer Gruppe an, welche die Regierung von Gambia stürzen wollte, weil diese anlässlich der Wahlen am 27.10.2001 den für die Stimmenauszählung zuständigen Beamten tötete, bevor dieser das Wahlergebnis verkünden konnte. Die Wahlen wären für die Regierung schlecht ausgegangen weil es eine hohe Arbeitslosigkeit gab. Außerdem wollten wir den Putsch, weil der Präsident 2.750.000 US-Dollar für sich abgezweigt hat."
Die Rüge das Bundesasylamt hätte veraltetes Länderdokumentationsmaterial in Verwendung gebracht, geht alleine schon insoferne ins Leere, als die vermeintlich behauptete "schlechte Menschenrechtslage" ohne Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufgezeigt wird.
Im übrigen erweist sich dieser Vorwurf als aktenwidrig, als das Bundesasylamt gerade jenes aktuelle Länderdokumentationsmaterial als Grundlage heranzog, um die Situation des Putschversuches und die Studentendemonstrationen, auf welche sich der Beschwerdeführer bezog, darzustellen.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder er staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht ausgegangen werden.
Gemäß § 57 Abs 1 Fremdengesetz 1997 (BGBl. I Nr. 126/2002) ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 Z 1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG (nunmehr § 50 Abs 2 FPG) die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v 26.6.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v 30.9.1993, Zl. 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung iSd § 57 Abs 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen.
Es kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Gambia eine Bedrohungssituation iSd § 57 FrG drohen würde. Aus den oben dargelegten Gründen ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, weswegen er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, nicht den Tatsachen entspricht und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres und ohne Angst vor einer Verfolgung aufgrund der Verteidigungstätigkeit seines angeblichen Vaters möglich ist. Andere Gründe, die gegen eine gefahrlose Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat sprechen würden, hat dieser in keiner Hinsicht geltend gemacht und sind der Behörde im Zuge dieses Verfahrens auch sonst nicht zur Kenntnis gelangt.
Die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers vom 11.04.2003 und vom 30.07.2003 wegen Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz und Widerstand gegen die Staatsgewalt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und am 21.01.2005 wegen Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und am 14.12.2007 wiederum wegen Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten zeigen, dass der Beschwerdeführer Österreich nicht so sehr als Zufluchtsland auserkoren hat, sondern um seiner kriminellen Energie freien Lauf zu lassen.