A1 255.879-0/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des E.K., geb. 00.00.1986, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2003, Zl. 03 08.083-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 AsylG 1997 idF BGBl. I 2002/126, 8 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 8 Absatz 2 AsylG wird E.K. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen."
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Beschwerdeführer beantragte am 07.03.2003 die Gewährung von Asyl.
Am 23.11.2004 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu seinem Asylantrag niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:
23.11.2004:
...
F: Legen Sie bitte identitätsbezeugende behördlich ausgestellte Dokumente vor, wie einen Reisepass, eine Identitätskarte usw.
A: Ich habe solche nicht.
Zur Person:
Ich gehöre der Ethnie der Igbanke an und spreche ich neben Englisch, die Sprache Igbanke.
F: Sie geben an, in Igbanke gelebt zu haben. Geben Sie an, in welchem Zeitraum sie in Igbanke lebten.
A: Ich lebte von meiner Geburt bis 1999 in Igbanke.
Nach dem Verlassen von Igbanke im Jahre 1999 lebte ich in Lagos, für zwei Jahre.
Dann nach diesen zwei Jahren in Lagos, brachte mich ein Freund nach Frankreich. Eine Nach blieb ich dann in Frankreich und fuhr dann mit einem Auto, einem Taxi nach Österreich, wo ich am 06.03.2004 ankam.
F: Wann haben Sie Nigeria verlassen?
A: Im Jänner 2002.
F: Mit welchem Transportmittel verließen Sie Nigeria?
A: Ich folgte meinem Freund. Der arbeitete auf einem Schiff, und verließ ich Nigeria mit einem Schiff.
F: Können Sie mir angeben, in welchem Monat sie Igbanke verließen und nach Lagos gingen?
A: Den Monat weiß ich nicht, nur das Jahr.
F: Bitte geben Sie Ihre Wohnadresse in Lagos an.
A: Ich hatte in Lagos keinen ständigen Wohnsitz.
Einmal war ich bei meinem Freund, dann wieder woanders.
F: Was haben Sie in Nigeria gearbeitet?
A: Ich habe Kühlschränke repariert.
F: Bitte nennen Sie Ihre Fluchtgründe. Tun Sie dies bitte konkret und detailgenau.
A: Ich habe in Lagos Kühlschränke repariert und hatte nicht genügend Geld um ein eigenes Geschäft aufzumachen. Ich fragte einen Freund, dessen Vater reich war, ob er mir Geld für das Geschäft geben könnte. Er sagte zwar, dass er mir helfen würde, aber passierte zwei Monate lang nichts. Dann sagte er mir eines Tages, dass er vorhatte zu verreisen und fragte er mich ob ich mitkommen wolle. Ich sagte ja, warum denn nicht. Das ist mein Grund aus welchem ich Nigeria verlassen habe.
F: Haben Sie alle Ihre Fluchtgründe angegeben oder möchten Sie dem Angegebenen noch etwas hinzufügen?
A: Nein, ich habe alles angegeben und dem Gesagten nichts mehr hinzuzufügen.
F: Hegen Sie irgendwelche Befürchtungen im Falle Ihrer Rückkehr nach Nigeria?
A: Ich mag nicht zurück.
F: Fürchten Sie sich vor irgendetwas wenn sie nach Nigeria zurückkehren würden?
A: Was soll ich denn dort tun. Ich hab¿dort niemanden mehr, außer meine kleine Schwester.
F: Hatten Sie in ihrem Heimatland Probleme mit den staatlichen Behörden, Sicherheitsbehörden oder den Gerichten?
A: Nein.
F: Hatten Sie mit irgendjemanden Schwierigkeiten, hat sie irgend jemand verfolgt oder hat sie jemand bedroht?
A: Nein, ich bin Christ ich ging in die Kirche. Ich hatte keine Probleme in Nigeria.
F: Möchten Sie noch etwas angegeben in ihrem Asylverfahren?
A: Nein.
F: Beabsichtigen sie zu Heiraten in Österreich. Haben sie irgendjemanden hier in Österreich?
A: Nein.
Sie haben mich nicht gefragt, warum ich zuletzt nicht zur Einvernahme kam.
F: Weshalb kamen sie nicht zu ihrer Einvernahme?
A: Ich war damals gerade in Salzburg, eine Freundin nahm mich dorthin mit. Ich habe nämlich nicht geglaubt, dass ich noch zu einem Interview kommen muss, ich habe schon solange darauf gewartet.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden und haben sie die Wahrheit angegeben?
A: Ja.
...
Mit Bescheid vom 23.11.2004, Zl. 03 08.083-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG (Spruchpunkt I.) ab, erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
Zur Person des Asylwerbers traf das Bundesasylamt folgende Feststellungen:
Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger. Die vom Antragsteller behauptete Identität ist jedoch nicht feststellbar und beruht lediglich auf seinen Behauptungen. Im Verfahren brachte der ASt. keine Beweismittel in Vorlage.
Die Einreise des Antragstellers erfolgte spätestens am Tag der Asylantragstellung, nämlich am 07.03.2003.
Der Antragsteller war und ist in Nigeria weder verfolgt noch bedroht. Der Antragsteller hatte in Nigeria mit den staatlichen Behörden bzw. Sicherheitsbehörden sowie den Gerichten keinerlei Probleme.
Der Antragsteller verließ Nigeria alleine deshalb, weil einer seiner Freunde die Idee hatte Nigeria zu verlassen und er diese Idee für eine gute hielt.
Zum Herkunftsstaat Nigeria wird Folgendes festgestellt:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Die nigerianische Bundespolizei ist in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet, weshalb in einzelnen Bundesstaaten sogenannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten Kano und Kaduna) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Nigerias Präsident Obasanjo wurde nach seinem Wahlsieg im April 2003 für eine weitere Amtszeit vereidigt. Die nigerianische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur Person des Asylwerbers Folgendes aus:
Das Vorbringen des Antragstellers wird der dem Verfahren als zu beurteilender Sachverhalt zu Grunde gelegt.
Die Negativ-Feststellung zur Identität gründet sich darauf, dass der Antragsteller kein wie immer geartetes Identitätsdokument vorlegen kann.
Die Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria gründen sich auf die dazu getroffenen Feststellungen des UBAS, Zl: 242.029/0-XII/32/03 vom 21.04.2004 und die darin zitierten Quellen.
Rechtlich begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung wie folgt:
.....
"Der Antragsteller war in Nigeria nicht verfolgt oder bedroht. Mit den staatlichen Behörden bzw. Sicherheitsbehörden oder den nigerianischen Gerichten hatte der Antragsteller keine Schwierigkeiten.
Der Antragsteller verließ Nigeria alleine deshalb, weil einer seiner Freunde die Idee hatte Nigeria zu verlassen und er diese Idee für eine gute hielt.
Der Antragsteller verließ Nigeria somit aus nicht asylrelevanten Gründen bzw. ist sein Vorbringen in keinem Konnex zu den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Gründen für eine Asylgewährung."
Zu II:
.......
"Der Antragsteller hat Nigeria aus nicht asylrelevanten Gründen bzw. aus keinen in der GFK genannten Gründen, die eine Asylgewährung rechtfertigen würden verlassen.
Der Antragsteller hegt Falle seiner Rückkehr nach Nigeria keinerlei Befürchtungen, sodass im Falle des Antragstellers die Voraussetzungen für § 57 Abs. 1 oder 2 FrG nicht gegeben sind.
Im Übrigen besteht kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 57 Abs. 1 FrG unzulässig machen könnte. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Feststellung, wonach in Nigeria keine Bürgerkriegssituation herrscht und die Staatsgewalt funktionsfähig ist. Im Übrigen ist die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln in Nigeria grundsätzlich gewährleistet, sodass der Antragsteller im Falle der Abschiebung in keine aussichtslose Situation geraten würde."
Zu III:
......
Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden
Entscheidungsteilen ergibt, für den Antragsteller negativ
entschieden worden. Es liegt kein Aufenthaltstitel, wonach ein
rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben ist, vor.
Es liegt auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergibt sich
somit der rechtswidrige Aufenthalt des Fremden.
Zur Beendigung dieses rechtswidrigen Aufenthaltes ist daher
grundsätzlich eine Ausweisung geboten.
........
Der Antragsteller ist ledig und hat keine familiären Beziehungen in
Österreich.
Es liegt somit kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd
aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung
stellt daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
......
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Dem Asylantragsteller musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Aufgrund des negativ entschiedenen Asylantrages hat der Antragsteller nicht mehr die Möglichkeit, den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Würde man der gegenständlichen Rechtsansicht nicht folgen, können sich negativ beschiedene Asylantragsteller in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, was ebenfalls nicht Intention eines geordneten Fremdenwesens ist. Auch ist der allgemeine Zweck der GFK, auf deren wesentlichen Bestimmungen das Asylverfahren aufbaut, der Schutz vor Verfolgung im ersten sicheren Staat, nicht jedoch die Familienzusammenführung mit in anderen Staaten "niedergelassenen Gastarbeitern" (so VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0424).
Nunmehr war unter den obigen Gesichtspunkten eine individuelle Abwägung vorzunehmen, ob der Eingriff durch die Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt angesehen werden kann.
Es sind keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers sprechen würden.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts kann daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus dem Verhalten des Antragstellers keineswegs abgeleitet werden kann, dass Ausreisewilligkeit vorliegt. Die Ausweisung stellt daher das gelindeste Mittel dar, um den illegalen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu beenden. Die Ausweisung ist als dringend geboten, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten ist.
Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
Anzuwenden war gegenständlich gemäß §75 Abs1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 2008/4, in Verbindung mit §44 Abs1 AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 das AsylG in der Fassung BGBl. I 2002/126 hinsichtlich des §7-Ausspruches, da der Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Asyl am 7.3.2003 gestellt hat, das AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 bezüglich des §8-Ausspruches, da das Verfahren in erster Instanz nach Inkrafttreten des .AsylG 1997 idF BGBl. I 2003/101 abgeschlossen wurde.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Senatszuständigkeit gegeben ist.
In der Sache selbst:
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Der Asylgerichtshof als Berufungsinstanz schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Der Beschwerdeführer moniert ganz allgemein und, ohne irgend einem Begründungselement des erstinstanzlichen Bescheides auch nur ansatzweise entgegenzutreten, dass er das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens für unrichtig erachte, wie sich unzweideutig aus dem Wortlaut der Beschwerde - im Nachfolgenden kursiv dargestellt - ergibt:
Ich möchte folgendes Vorbringen erstatten:
Ich habe die Entscheidung von der Asylbehörde bekommen und ich bin enttäuscht, weil sie meiner Meinung nach ungerecht ist.
Ich bin davon unterrichtet, dass das Asylamt all meinen dort vorgebrachten Erläuterungen keinen Glauben geschenkt hat.
Im Zuge des Verfahrens habe ich jedoch sehr wohl die Wahrheit gesagt und gehofft, dass der Eindruck nicht unglaubwürdig war.
Ich bin nicht in der Lage neue Fakten vorzubringen, weil ich alle Gründe, die mich zum Verlassen meines Landes bewegt haben, im Zuge meiner Ersteinvernahme am 23. November 2004 angegeben habe.
Ich bin unter Lebensgefahr geflüchtet. Die Rückkehr würde meinen Tod bedeuten.
Ich habe oben stehend eine Vielzahl von Gründen dargelegt, wonach Asyl gewährt werden sollte und ersuche ich daher um Wiedergutmachung dieser ergangenen Entscheidung.
Da meiner Meinung nach die abweisenden Beurteilungen falsch sind, möchte ich eine Berufung gegen die Entscheidung der Asylbehörde einbringen und beantragte ich die Gewährung von Asyl bzw. zumindest die Genehmigung einer Aufenthaltsberechtigung für mich in Österreich.
Damit also stellt der Beschwerdeführer die erstinstanzliche Bescheidbegründung nicht in Frage und ergibt die nochmalige von Amts wegen durchgeführte Überprüfung der erstinstanzlichen Bescheidbegründung die Richtigkeit derselben.
Rechtlich folgt:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder er staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.09.1998, 98/01/0224). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352).
Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens von einer drohenden Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat nicht ausgegangen werden.
Gemäß § 57 Abs 1 Fremdengesetz 1997 (BGBl. I Nr. 126/2002) ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 Z 1 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs 2 FrG (nunmehr § 50 Abs 2 FPG) die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, ZI. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v 26.6.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v 30.9.1993, Zl. 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung iSd § 57 Abs 1 und 2 FrG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen.
Es kann nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Nigeria eine Bedrohungssituation iSd § 57 FrG drohen würde. Aus den oben dargelegten Gründen ist jedenfalls davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen, weswegen er seinen Herkunftsstaat verlassen hat, nicht den Tatsachen entspricht und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr in sein Heimatland ohne weiteres möglich ist.
Die Annahme der völligen Unglaubwürdigkeit bedeutet auch, dass keine sonstigen Gründe hervorgekommen sind, die für den Ausspruch der Abschiebungsunzulässigkeit sprechen.
Lediglich Spruchpunkt III. war insofern einer Korrektur zuzuführen, als nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Ausweisung in einen bestimmten Zielstaat zu erfolgen hat - der gegenständliche Zielstaat ist Nigeria.
Inhaltliche Gründe, die einer Ausweisung entgegenstehen, liegen keine vor.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergab, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.