TE Vwgh Erkenntnis 2001/4/20 2000/19/0140

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Veröffentlicht am 20.04.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der EG in G, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Dr. Johannes Bruck, Rechtsanwalt in 2301 Groß-Enzersdorf, Kaiser Franz Josef-Straße 7, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich vom 20. Juni 2000, Zl. LGS NÖ/JUR/12181/2000, betreffend Einstellung der Notstandshilfe gemäß § 38 AlVG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, welche im Bezug von Notstandshilfe gestanden war, meldete sich am 27. April 2000 nach einem Krankenstand bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Gänserndorf wieder.

Aus Anlass dieser Wiedermeldung erstellte diese Behörde am gleichen Tag eine Niederschrift, in der es heißt:

"Zur Abklärung der unterschiedlichen ärztlichen Gutachten (Amtsärztin Dr. G vom Oktober 1999 und Dr. K vom 14.10.1999) wurde mir mehrmals aufgetragen, mich abermals bei Fr. Dr. G zu vom Arbeitsmarktservice vereinbarten Untersuchungsterminen zu begeben.

Bisher habe ich keinen dieser Termine wahrgenommen, weil ich immer krank wurde.

Bei meiner heutigen Wiedermeldung vom Krankenstand wurde mir angeboten, sofort von Fr. H mit dem PKW in die Ordination der Fr. Dr. G gebracht zu werden. Ich lehne dieses Angebot striktest ab, weil ich heute einen Vorstelltermin bei Fa. F, Wien 1, ..., habe und sich die ärztl. Untersuchung meiner Ansicht nach damit erübrigt.

...

Ich nehme zur Kenntnis, dass mein NH-Bezug ab heute eingestellt bzw. nach meiner Wiedermeldung aus dem Krankenstand nicht wieder aktualisiert wird, bis ich mich der vorgeschriebenen amtsärztl. Untersuchung unterziehe."

Die Beschwerdeführerin verweigerte die Unterschrift unter diese Niederschrift.

Aus einem auf EDV-Basis erstellten Vermerk der erstinstanzlichen Behörde geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, der Vorstellungstermin bei der Firma F sei am selben Tag um 12.30 Uhr.

In einem auf EDV-Basis erstellten Vermerk vom 4. Mai 2000 wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe bei der erstinstanzlichen Behörde persönlich vorgesprochen. Sie habe einen Untersuchungstermin bei der Amtsärztin an diesem Tag nicht wahrnehmen wollen.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 5. Mai 2000 wurde gemäß § 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin ab 27. April 2000 keine Notstandshilfe zustehe.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, gemäß § 8 Abs. 2 AlVG sei der Arbeitslose, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergäben, verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Weigere er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhalte er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin habe am 27. April 2000 zum wiederholten Mal die amtsärztliche Untersuchung verweigert.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.

Darin brachte sie insbesondere Folgendes vor:

"Die amtsärztlichen Termine, die ich für den 9.3., 4.4. und 20.4.2000 hatte, konnte ich nicht einhalten, da ich in diesen Zeiträumen krankgeschrieben war. Am 27.4.2000 meldete ich mich vom Krankenstand zurück und teilte meiner Beraterin mit, dass ich heute noch ein Vorstellungsgespräch bei der Firma F habe. Daraufhin meinte meine Beraterin, dass ich sofort zum Amtsarzt gehen soll. Dies war an diesem Tag jedoch auf Grund meines bereits erwähnten Vorstellungsgesprächs nicht möglich. Darüber hinaus halte ich an dieser Stelle fest, dass ich ohnehin schon beim Amtsarzt war und mich niemals geweigert habe. ... Am 27.4. wurde mir auch eine Niederschrift zur Unterschrift vorgelegt, die ich allerdings nicht unterschrieb, da ich mich nicht geweigert habe, einen Amtsarzt aufzusuchen."

Aus einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 15. Juni 2000 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bei Frau F (von der Firma F) vorgestellt habe. Dieses Unternehmen habe einen Arbeitnehmer per Inserat gesucht. Ein Termin sei nicht vergeben worden. Die Bewerber hätten die Möglichkeit gehabt, sich während der Geschäftszeiten von 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr vorzustellen.

Ohne der Beschwerdeführerin zu diesem Amtsvermerk rechtliches Gehör zu gewähren, wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Juni 2000 die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 5. Mai 2000 als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtsvorschriften stellte die belangte Behörde folgenden Sachverhalt fest:

Die Beschwerdeführerin sei zuletzt im Jahr 1994 beschäftigt gewesen. Seither stehe sie, unterbrochen von Krankenständen, im Leistungsbezug. Seit 1996 sei sie fast monatlich erkrankt. Am 27. September 1999 sei ein amtsärztliches Gutachten eingeholt worden. Nach dem Inhalt desselben sei die Beschwerdeführerin körperlich voll arbeitsfähig, psychisch seien jedoch erhebliche Defizite festgestellt worden. Die Amtsärztin habe eine psychiatrische und psychologische Fachabklärung für erforderlich gehalten. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin der erstinstanzlichen Behörde ein Attest eines praktischen Arztes vom 14. Oktober 1999 vorgelegt. Daraus gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin unter "chronischem Müdigkeitssyndrom oder etwas, das in diese Kategorie fällt", leide und daher nur bedingt, und zwar als Änderungsschneiderin, arbeitsfähig sei. Als Lagerarbeiterin, Verkäuferin etc. könne sie nicht arbeiten. Sie könne keine stehenden Arbeiten, die Energie verbrauchten, durchführen. Sie könne nur bedingt, insbesondere nicht ganztägig, Kurse besuchen.

Auf Grund dieses Attestes habe sich die Amtsärztin bereit erklärt, unter Zugrundelegung eines fachärztlichen Gutachtens die Beschwerdeführerin nochmals zu untersuchen. Amtsärztliche Untersuchungstermine am 9. März, 11. April und 20. April 2000 seien von der Beschwerdeführerin infolge Krankheit nicht wahrgenommen worden. Nach ihrer Wiedermeldung zum Leistungsbezug am 27. April 2000 sei sofort ein amtsärztlicher Termin für denselben Tag um 12.00 Uhr festgesetzt worden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch niederschriftlich am 27. April 2000 angegeben, sie werde nicht zu dieser Untersuchung gehen, weil sie an diesem Tag einen Vorstellungstermin bei der Firma F in Wien 1 habe und sich daher die Untersuchung erübrige. Die Beschwerdeführerin habe ihre Unterschrift zur Niederschrift verweigert. Ergänzend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe. Sie habe auch einen weiteren Untersuchungstermin am 4. Mai 2000 nicht wahrgenommen. Weiters habe eine Anfrage bei der Firma F am 15. Juni 2000 ergeben, dass sich die Stellenwerber jederzeit innerhalb der Geschäftszeiten von 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr vorstellen hätten können.

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, auf Grund der wiedergegebenen Vorgutachten sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zweifelhaft gewesen. Die erstinstanzliche Behörde habe daher zu Recht gemäß § 8 Abs. 2 erster Satz AlVG die Vornahme einer ärztlichen Untersuchung am 27. April 2000 angeordnet. Die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, dieser Anordnung Folge zu leisten. Der von ihr angegebene Grund, sie habe um 12.30 Uhr einen Vorstellungstermin und könne daher um 12.00 Uhr den amtsärztlichen Termin nicht wahrnehmen bzw. dieser Termin erübrige sich infolge der Vorstellung bei der Firma F, habe die belangte Behörde nicht berücksichtigen können, weil die Vorstellung während der gesamten Geschäftszeit der Firma F möglich gewesen wäre und die Beschwerdeführerin daher mit diesem Unternehmen auch einen anderen Vorstellungstermin vereinbaren hätte können, welcher mit dem amtsärztlichen Untersuchungstermin nicht kollidiere. Die Beschwerdeführerin habe zwar ihre Unterschrift zur Niederschrift vom 27. April 2000 verweigert, die Angaben in dieser Niederschrift entsprächen jedoch ohnedies ihrem Berufungsvorbringen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Am 27. April 2000 stand das AlVG in der Fassung der Novelle

BGBl. I Nr. 15/2000 in Geltung.

§ 8 Abs. 2 AlVG in dieser Fassung lautet:

"§ 8. ...

(2) Der Arbeitslose ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Weigert er sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhält er für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld."

Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst, dass sich aus § 8 Abs. 2 erster Satz AlVG eine Obliegenheit des Arbeitslosen ableiten lasse, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Es reiche aus, wenn der Arbeitslose bereit sei, sich durch irgendeinen Arzt (seiner Wahl) untersuchen zu lassen.

Dieser Argumentation ist jedoch entgegenzuhalten, dass es - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend feststellt - der Behörde obliegt, den mit der Begutachtung zu betrauenden Sachverständigen auszuwählen, wobei sie gemäß § 52 Abs. 1 AVG in erster Linie die ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen hat (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 99/08/0003).

Dennoch erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig:

Zutreffend sieht die belangte Behörde (anders als offenbar die erstinstanzliche Behörde) in der Unterlassung der Wahrnehmung der vor dem 27. April 2000 angeordneten Termine aus Krankheitsgründen keine Weigerung im Sinne des § 8 Abs. 2 zweiter Satz AlVG.

Die Begründung der belangten Behörde lässt zumindest die Möglichkeit offen, dass die im Vermerk vom 27. April 2000 festgehaltene Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie habe an diesem Tag um 12.30 Uhr einen Vorstellungstermin bei der Firma F wahrzunehmen, zutreffend ist. Die belangte Behörde erachtete jedoch diesen von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Grund als rechtlich unbeachtlich, weil es ihrer Auffassung nach der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, einen anderen Termin innerhalb der Geschäftszeiten der Firma F von 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr zu vereinbaren, also den vorgesehenen Vorstellungstermin zu verschieben.

Diese Rechtsauffassung erweist sich als inhaltlich rechtswidrig:

Eine Verweigerung der ärztlichen Untersuchung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Arbeitsloser (oder hier: eine Bezieherin von Notstandshilfe) aus triftigen Gründen zur angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht erscheinen kann (vgl. zu all dem Dirschmied, AlVG3, S. 76, sowie auch das dort zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1972, Zl. 1483/71).

Auf Basis der Bescheidfeststellungen wurde die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Wiedermeldung am 27. April 2000 um 11.45 Uhr aufgefordert, sich sofort, nämlich um 12.00 Uhr der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Als Grund für ihre Weigerung, diesen Untersuchungstermin wahrzunehmen, hat die Beschwerdeführerin ins Treffen geführt, sie habe an diesem Tag um 12.30 Uhr einen Vorstellungstermin bei einem potenziellen Arbeitgeber.

Angesichts des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, einen arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, stellt der mit einem potenziellen Arbeitgeber bereits vereinbarte Vorstellungstermin einen triftigen Grund dar, die Vornahme einer amtsärztlichen Untersuchung zwecks Abklärung von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit zu einem Termin abzulehnen, welcher mit eben diesem Vorstellungstermin kollidieren würde.

In einer solchen Situation ist der Arbeitslose bzw. Bezieher von Notstandshilfe auch nicht gehalten, zwecks Wahrnehmung eines 15 Minuten nach seiner Anordnung vorgesehenen Termins beim Amtsarzt um eine Verlegung des Vorstellungstermines beim potenziellen Arbeitgeber einzukommen. Derartige Verlegungsbitten könnten nämlich, insbesondere, wenn sie erst kurz vor dem vereinbarten Termin einlangen, auf Grund eines dadurch beim potenziellen Arbeitgeber hervorgerufenen negativen Eindruckes die Chance auf Erlangung der angestrebten Beschäftigung wesentlich verringern. An dieser Gesamtbeurteilung könnte auch die nachträgliche Erklärung des konkreten Unternehmers, dass eine Terminverschiebung sehr wohl möglich gewesen wäre und für den Arbeitssuchenden keine Nachteile mit sich gebracht hätte, nichts ändern.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass sich im Verwaltungsakt (vgl. insbesondere den Aktenvermerk vom 15. Juni 2000) Hinweise dafür finden, dass die Beschwerdeführerin nicht, wie dies in der Beschwerde behauptet und im angefochtenen Bescheid als mögliche Sachverhaltsvariante auch rechtlich erörtert wird, mit der Firma F einen Vorstellungstermin für den 27. April 2000, 12.30 Uhr, vereinbart hatte. Eine diesbezügliche Feststellung enthält der angefochtene Bescheid aber nicht. Eine solche mängelfreie Feststellung hätte überdies auch vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführerin zum Inhalt dieses Aktenvermerkes rechtliches Gehör gewährt worden wäre.

Die belangte Behörde hat überdies, gestützt auf die von der Beschwerdeführerin nicht unterfertigte Niederschrift vom 27. April 2000, die Feststellung getroffen, die Beschwerdeführerin habe geäußert, im Hinblick auf den Vorstellungstermin bei der Firma F würde sich die Untersuchung ohnedies erübrigen. Diese Äußerung erachtete die belangte Behörde deshalb für erwiesen, weil die Berufung die gleichen Angaben wie die Niederschrift enthalte. Freilich wird - entgegen der diesbezüglichen Darlegung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - in der Berufung keinesfalls zugestanden, dass die Beschwerdeführerin diese Äußerung getätigt habe.

Abgesehen davon könnte aber in einer solchen Äußerung für sich allein genommen keine Weigerung, sich der ärztlichen Untersuchung zu einem späteren Zeitpunkt zu unterziehen, entnommen werden. Damit hätte nämlich die Beschwerdeführerin lediglich ihre Hoffnung zum Ausdruck gebracht, ihr Notstandshilfebezug würde im Hinblick auf ein erfolgreiches Vorstellungsgespräch bei der Firma F dann ohnedies enden. Eine Weigerung der Beschwerdeführerin, sich im Falle des Scheiterns dieses Termines zu einem späteren Termin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, könnte dieser Äußerung nicht entnommen werden.

Die belangte Behörde hat weiters die Feststellung getroffen, die Beschwerdeführerin habe einen weiteren Untersuchungstermin am 4. Mai 2000 nicht wahrgenommen.

Den Inhalt des diesbezüglichen Vermerkes der erstinstanzlichen Behörde hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht vorgehalten. Ein vergleichbarer Vorwurf wird auch im erstinstanzlichen Bescheid vom 5. Mai 2000 gegen die Beschwerdeführerin nicht erhoben.

In der Beschwerde erstattet die Beschwerdeführerin das demnach nicht dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterliegende Vorbringen, wonach sie von einem Untersuchungstermin am 4. Mai 2000 nie verständigt worden sei, weshalb sie diesen auch nicht habe wahrnehmen können. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin die Relevanz der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin zum Vermerk vom 4. Mai 2000 durch die Berufungsbehörde auf. Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die belangte Behörde bei Würdigung des diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführerin zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Da die Aufhebung eines Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes jener wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid auf Grund der eingangs aufgezeigten inhaltlichen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Neben der Pauschalgebühr für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes können Kosten aus dem Titel der Umsatzsteuer nicht zugesprochen werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687 wiedergegebene Judikatur).

Wien, am 20. April 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000190140.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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