A12 235.100-0/2008/21E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des K. A., geb. 00.00.1986, StA. der Elfenbeinküste, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2003, Zahl: 02 31.839-BAT, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von K. A. nach der Elfenbeinküste zulässig ist.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der am 00.00.1986 geborene Antragsteller, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, beantragte am 04.11.2002 vor dem Bundesasylamt die Asylgewährung und wurde er am 10.01.2003 niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Französisch zu seinen Fluchtgründen einvernommen.
Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.01.2003, Zahl 02 31.839-BAT, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.
Zentral relevierte der Antragsteller hiebei seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste verlassen zu haben, da sein Vater als Anhänger der Partei RDR bezichtigt worden sei, an einem Staatsstreich beteiligt gewesen zu sein, weshalb er auch selbst als etwa 16jähriger das Land verlassen habe.
Das Bundesasylamt hat den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 24.01.2003, Zahl 02 31.839-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach der Elfenbeinküste gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist.
Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung bildete die behördliche Einschätzung, dass dem Vorbringen des Antragstellers kein asylrechtlich relevanter Sachverhalt entnehmbar sei.
I.2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei der Beschwerdeführer keinerlei individuell-spezifische Verfahrensrügen aufzeigte. Insbesondere führte der Beschwerdeführer keine wie immer gearteten Indizien für eine Neubewertung seines Vorbringens an.
Im Rahmen der abgeführten Rechtsmittelverhandlung vom 22.10.2003 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat - als vormals zuständiger Rechtsmittelstanz nach dem Asylgesetz 1997 - wurde dem Antragsteller Gelegenheit geboten, neuerlich seine Ausreisemotive vorzutragen. Hiebei war der Antragsteller aufgefordert, ihn höchstpersönlich betreffende Umstände vor dem Verlassen seines Herkunftslandes darzulegen. Hier gab der Beschwerdeführer zentral zu Protokoll, dass sein Vater in politische Sachen verwickelt gewesen sei und man ihm geraten habe, nicht mehr (aus Frankreich) von einem Ferienaufenthalt nach Hause zurückzukehren. Individuell-konkrete ihn persönliche Erlebnisse oder Ereignisse schilderte der Antragsteller nicht.
Das angestrengte Beschwerdeverfahren wurde mit 01.09.2006 aufgrund der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers gem. § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt. Mit 12.02.2007 wurde die Fortsetzung des Verfahrens aufgrund nunmehr vorliegender Adressbekanntgabe des Beschwerdeführers verfügt.
I.3. Im fortgesetzten Verfahren wurde dem Antragsteller am 13.11.2007 vor der Rechtsmittelinstanz neuerlich Gelegenheit geboten, auf seine Fluchtgründe einzugehen, und gab der Antragsteller auf Befragen nach seiner Ortsabwesenheit bekannt, sich in der Zwischenzeit drei Monate in Frankreich bei seiner Mutter aufgehalten zu haben, bevor er nach Österreich zurückgekehrt sei.
Der Antragsteller wurde im Rahmen des Beschwerderechtsgespräches eingehend über die Wichtigkeit einer detaillierten Darlegung von persönlich erlebten Einzelsachverhaltselementen rechtsbelehrt; und verwies er darauf, gleichsam aufgrund seiner Familienzugehörigkeit für den Fall seiner Rückkehr Probleme zu bekommen.
I.4. Als Sachverhalt wird festgestellt:
I.4.1. Der Antragsteller ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste.
Die seitens des Antragstellers im Verfahren aufgezeigten Ausreise - bzw. Asylantragsmotive können nicht positiv festgestellt und der Entscheidung als Sachverhalt positiv zugrunde gelegt werden.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt an einer ernsthaften, schweren oder gar lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung leidet.
I.4.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in der Elfenbeinküste wird festgestellt:
Nach der erfolgten Rebellion im September 2002 und dem darauf folgenden Bürgerkrieg wurde am 24.01.2003 ein Friedensübereinkommen zwischen der Regierung der Elfenbeinküste und den Rebellenkräften (Linas-Marcoussis) geschlossen. Das Abkommen beinhaltet eine legislative Reform insbesondere in Hinblick auf die etwa 3,5 Millionen im Norden des Landes lebenden meist muslimischen Bürger, von welchen viele undokumentierte Immigranten oder Nachkommen von Immigranten aus Burkina Faso, Mali oder Guinea darstellen.
Das Abkommen soll die in früheren Jahren vorangetriebene Ivorisierung des Landes überwinden und die Wirtschaft ankurbeln. Einerseits soll durch den eingeleiteten Identifikationsprozess, welcher klar stellen soll, wer Bürger des Landes Elfenbeinküste ist, erreicht werden und andererseits soll dadurch gesichertes Wahlregister für in Aussicht genommene Wahlen erstellt werden. Das Identifikationsproblem kulminierte letztlich in der Disqualifizierung des früheren Premier Ministers Alassane Dramane Ouattara, einen moslemischen Bewohner des Nordens und Führers der Partei RDR (Rassemblement des Republicains), eine der viertgrößten Oppositionsparteien des Landes.
Das Linas-Marcoussis-Abkommen ermöglicht nunmehr auch die Teilnahme der ausgeschlossenen Personen und Personengruppen an der Wahl um die Präsidentschaft. Im Weiteren ist im genannten Abkommen der sogenannte Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration (DDR - Disarmement, Demobilasition and Reintegration) festgeschrieben. Damit einhergehend wurde im August 2003 ein Gesetz über eine anzuwendende Amnestie für illegale Kämpfer bzw. Rebellenkämpfer beschlossen. Der Wiederaufbau und die Restrukturierung der ivorischen Armee wird seit dem vorangetrieben, die Entwaffnung wird durch Unterstützung leistende UNO - Friedenstruppen überwacht. Im Hinblick auf durchzuführende Wahlen wurde durch UNO-Resolution 1603 (aus 2005) das sogenannte Pretoria-Abkommen geschlossen, welches eine Überwachung der in Aussicht genommenen Wahlen durch einen sogenannten high representative - Überwachung der afrikanischen Union - durchgeführt werden soll.
Aufgrund der fragilen Sicherheitssituation sowie der nur schleppend vorangehenden Umsetzung der genannten Prozesse wurde der im Jahre 2000 gewählte Präsident Gbagbo, dessen Mandat mit 30. Oktober 2005 auslief, mit Unterstützung des UN-Sicherheitsrates sowie aufgrund einer Entscheidung der Organe der afrikanischen Union für weitere 12 Monate in seinem Amt bestätigt. Ein allseits akzeptierter Kandidat wurde für den Posten des Premierministers am 05.12.2005 ernannt.
Im Juli 2006 wurde unter Schirmherrschaft des UNO-Generalsekretärs ein sogenanntes high-Level-Meeting der Anführer der Hauptkonfliktparteien in der Hauptstadt Elfenbeinküste abgehalten, worin ein Zeitplan für die Entwicklung ziviler Wahlen, Bildung einer unabhängigen Wahlkommission sowie die Gegebenheiten für die Überwachung sowie ein Zeitplan für die Entwaffnung und Demobilisierung und Reintegration von bewaffneten Kämpfern beschlossen wurde.
Bezogen auf Oktober 2006 waren die zum vormaligen Zeitpunkt in heftige Kämpfe verwickelten Hauptfraktionen namentlich die FDS (Regierungstruppen im Süden und die FAFN auf Rebellengruppen) im Norden durch eingesetzte internationale Truppen entlang einer sogenannten Sicherheitsgrenze getrennt. Die etwa 11.000 Mann starke internationale Friedenstruppe unter Schirmherrschaft der UNO bestand einerseits aus UNO-Truppen sowie aus französischen Sicherheitskräften. Bis etwa Mitte des Jahres 2006 war die Sicherheitssituation als äußerst labil zu bezeichnen.
Im Frühjahr 2007 wurden die obbezeichneten Anstrengungen zur Normalisierung sowie Entwaffnung in die Tat umgesetzt und begannen bewaffnete Milizionäre verschiedener Rebellengruppen ihre Waffen abzugeben bzw. wurden beispielsweise in einem offiziellen Akt über 1.000 Waffen symbolischerweise an Präsident Gbagbo übergeben.
Nach der Unterzeichnung des Abkommens von Ouagadougou Anfang März 2007 herrscht vieler Orts Optimismus. Am 16. April 2007 wurde in Anwesenheit des Präsidenten Laurant Gbagbo und seines ehemaligen Kontrahenten und jetzigem Premierministers Guillaume Soro feierlich mit dem Abbau der Pufferzone begonnen, die Ende 2002 zwischen dem von den Rebellen besetzten Norden und dem Südteil der Elfenbeinküste eingerichtet wurde, um die Kampfhandlungen zu beenden. Auch der Führer der regierungstreuen "jungen Patrioten" Charles Goude gibt sich gemäßigt und zieht mit einer "Karawane des Friedens" durch das Land. Mit der
Wiederaufnahme der Arbeit in den Verwaltungen des Nordens wurde begonnen. Gemäß Aussage des Vorsitzenden der Afrika-Abteilung des französischen Unternehmerverbandes von einem Vertrauensgewinn und einem positiven Investitionsklima gesprochen.
Premierminister Soro sowie der anwesende Botschafter sprachen jüngst über eine mögliche Wiedereröffnung der französischen Schulen im Lande, welche seit November 2004 aufgrund antifranzösischer Ausschreitungen geschlossen waren.
Bis Ende Oktober 2005 sollte eine neue Regierung der nationalen Aussöhnung gebildet werden und gelang dies unter dem Premier Charles Konan Banny, welcher in seiner Regierung einerseits Oppositionelle sowie auch die im Norden vertretenen Kräfte beinhaltete.
Das jüngste Abkommen von Ouagadugu zeigt insoferne Neuerungen, als der offenbar kriegsmüde Präsident Gbagbo im direkten Dialog mit den Ex-Rebellen eintrat und das Abkommen unterzeichnete, das den Weg für Frieden und Wiedervereinigung der Elfenbeinküste ebnen sollte.
Das Abkommen sieht unter anderem die Bildung einer neuen Regierung, das Abhalten der seit 2005 ständig verschobenen Wahlen bis Dezember 2007, die Wiederaufnahme der Arbeit in den Verwaltungen des Nordens des Landes, die Vereinigung der regierungstreuen Streitkräfte und der Truppen aus dem Norden und die Identifizierung der Bevölkerung vor.
Im Gefolge dieser Entwicklung wurde seitens des Präsidenten Gbagbo dem Chef der örtlichen Rebellentruppen Soro das Amt des Premierministers angeboten und nahm dieser an. Erstmals haben diesbezüglich die wesentlichen Beteiligten des bewaffneten Kampfes ohne internationalen Druck erfolgreich verhandelt.
Der burkinische Präsident Blaise Compaore saß die dritte Schlüsselfigur des Konflikts mit am Verhandlungstisch. Burkina Faso und somit dessen Präsident hat ein großes Interesse an einer friedlichen Lösung der Krise und Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation in Elfenbeinküste. Tausende in Elfenbeinküste arbeitende Bürger Burkina Fasos stellten einen wesentlichen Teil der burkinischen Wirtschaft dar, welcher durch die kriegerische Auseinandersetzung gefährdet war. Der
Außenhandel Burkinas, welcher größtenteils über den Hafen von Abidjan läuft, wurde während des Krieges völlig lahm gelegt. Die Perspektiven für Elfenbeinküste sind derzeit so gut wie seit Jahren nicht mehr. Der Erfolg des Friedens und Einigungsprozesses wird jedoch in großem Maße davon abhängen, ob es den beiden starken Männern Gbagbo und Soro gelingen wird, ihre Gefolgsleute in das System einzubinden. Angehörige der sogenannten Forces Nouvelles des Soros sollen sofern sie nicht mit politischen Posten ausgestattet werden, in eine national ivorische Armee eingegliedert werden.
Die Cote d'Ivoire ist heute ein Land, das völlig neu aufgebaut werden muss. Es ist geteilt und wirtschaftlich am Boden, besonders seit den Ereignissen im November 2004. In den Jahren der Krise gab es weder in- noch ausländische Investitionen. Sämtliche Infrastruktur verfällt, die Arbeitslosigkeit ist hoch. Die Verwaltung und das Schulsystem liegen besonders im Norden, aber nicht nur dort brach. Vielfach herrschen Korruption, Gewalt und Straflosigkeit. Die ivorische Bevölkerung ist voll der Hoffnung auf ein Gelingen des eingeleitete Friedens- und Einigungsprozesses. Im April 2007 hat auch die Weltbank verlauten lassen, dass sie den Friedensprozess und die Demobilisierung der Truppen mit 100 Millionen Dollar unterstützen wird.
Seit April 2007 wird am Abbau der sogenannten Pufferzone, welche das Land in zwei Teile spaltete, gearbeitet. Die positive Entwicklung in Richtung Friedensprozess wird durch eine Mehrzahl von aktuellen Medienberichten belegt bzw. begleitet.
Die Partei RDR (Rassemblement des Republicains) ist eine seit 1994 existierende islamische Oppositionspartei unter der Führung Alassane Dramane Ouattara, welche die Interessen der muslimischen Bevölkerungs- und Einwanderungsgruppen im
Norden gegen die Interessen der christlichen Bevölkerungsgruppen im Süden vertritt. In den letzten Jahren wurden RDR-Mitglieder und Unterstützer immer wieder Opfer des Verdachtes für die Rebellen im Norden zu arbeiten und waren sie willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt.
Heute ist die RDR eine registrierte legale Partei und ist die Mitgliedschaft somit auch legal. Die RDR ist seit August 2002 in der Regierung vertreten. RDR-Führer Ouattara kehrte Anfang 2006 nach Jahren des Exils endgültig in die Elfenbeinküste zurück. Es besteht derzeit kein Verfolgungsrisiko wegen der Mitgliedschaft oder der Verbundenheit der RDR. Auch einfache RDR-Mitglieder haben keinerlei Verfolgungsrisiko zu gewärtigen.
Exponierte Mitglieder sowie Führungspersonen oder Aktivisten könnten nach wie vor gefährdet sein. In den Jahren 2001 bis 2006 kam es zu zahlreichen gewaltsamen Zusammenstößen zwischen nicht selten hunderten Anhängern der Regierung Gbagbo und der Opposition einschließlich der RDR, bei welchen Personen verletzt und getötet wurden.
Quellen:
Länderbericht der Konrad-Adenauer-Stiftung vom 09.05.2007;
Hans-Seidel-Stiftung, Monatsbericht März 2007;
Hans-Seidel- Stiftung Monatsbericht Mai 2007;
Mehrzahl von Medienberichten BBC, News sowie Irin Westafrika;
Schweizerische Flüchtlingshilfe Elfenbeinküste, 19.01.2007.
I.5. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen.
Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt oder der Antragsteller gänzlich keinerlei Angaben zum Sachverhalt zu machen im Stande ist.
Da im gegenständlichen Verfahren jedenfalls die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle zur Bewertung eines Gefährdungsrisikos darstellt, ist sohin dem Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung überbunden.
Nicht reicht es im gegenständlichen Beweisverfahrens hin, lediglich die Eckpunkte eines Erlebnisablaufes bzw. von Sachverhaltsentwicklungen zu bieten; vielmehr liegt es am einvernommenen Antragsteller, einen umfassenden Überblick über die Sachverhaltsentwicklung zu bieten und sodann unter Angabe von Details das vorerst umrissene Vorbringen in lebendiger Art mit Leben zu erfüllen. So ist es zentral von Bedeutung, dass der Antragsteller einzelne Sachverhaltselemente detailgetreu frei aus dem Gedächtnis wiederzugeben im Stande ist bzw. er einzelne Abläufe durch eine in die Tiefe gehende Schilderung im lebensnah darbietet.
Wesentliche Kriterien bzw. Realkennzeichen für den Wahrheitsgehalt für eine Aussage bieten die Darstellung von subjektiven Erlebniswahrnehmungen, Darstellung von Kommunikationsebenen, Emotionen, Darstellung von spontanen Lageeinschätzungen sowie spontane von der Kernhandlung abweichende Schilderung verschiedener "Nebenschauplätzen", wodurch aufgezeigt werden kann, dass der Antragsteller die gebotenen Abläufe tatsächlich selbst und höchstpersönlich durchlebt hat.
Der Antragsteller soll bei der Erzählung seine eigene Erlebniswahrnehmung in den Mittelpunkt stellen und der Behörde gegenüber eine facettenreiche Schilderung seiner vormaligen Erlebniswelt bieten. Insbesondere ist es für den Antragsteller von Bedeutung gegenüber der einvernehmenden Behörde die von ihm dargestellten Erlebnisabläufe bzw. Fakten in ein zeitliches und örtliches Kontinuum zu stellen und nicht einzelne Sachverhaltselemente zusammenhanglos in den Raum zu stellen.
So hat der Antragsteller aus eigenem alle Facetten seiner Lebensgeschichte aufzuzeigen, die die Behörde zum Schluss veranlassen, dass die von ihm aufgestellten Risikofaktoren tatsächlich individuell seine Person betreffen sowie dass er auch konkret bei Rückkehr mit individuell-spezifischen Problemen rechnet. So ist auch die Aktualität und Ernsthaftigkeit einer Gefahr im Detail darzustellen.
Dem Antragsteller ist es weder im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde (siehe Protokoll des Bundesasylamtes vom 10.01.2003) noch auch im Rahmen zweier abgeführter mündlicher Rechtsmittelverhandlungen gelungen, einerseits eine höchstpersönliche Involvierung seines Vaters in politische Abläufe (Staatsstreich etc.) noch auch ein gegen seine eigene Person gerichtetes Verfolgungspotential nachvollziehbar und plausibel aufzuzeigen:
Der Antragsteller stellte lediglich lapidar in den Raum, dass sein Vater als Mitglied der politischen Gruppierung RDR sowie als Armeeangehöriger in einen Staatsstreich verwickelt gewesen sein soll, weshalb nunmehr er aufgrund seiner Familienzugehörigkeit Verfolgung zu befürchten hätte.
Insbesondere im Rahmen der beiden abgeführten Rechtsmittelverhandlungen wäre es im Interesse und in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen gewesen - und dies insbesondere nach eingehender bezughabender Rechtsbelehrung - in einen nachvollziehbaren und detaillierten bzw. lebendigen Vortrag hinsichtlich der Probleme und subjektiv empfundenen Befürchtungen einzutreten. Vom Antragsteller wäre zu erwarten gewesen, einzelne Sachverhaltselemente bzw. -kreise vorzutragen bzw. ein umfassendes und logisches Lagebild und damit einhergehend seine Furcht vor Rückkehr zu zeichnen.
Der Antragsteller verharrte jedoch im Rahmen dreier niederschriftlicher Einvernahmen seiner Person vor beiden Instanzen des Verfahrens in der Darlegung einiger weniger unzusammenhängender und rudimentär vorgetragener Eckpunkte einer Fluchtgeschichte. Einerseits war der Antragsteller weder in der Lage, über die genaue Involvierung seines Vaters bzw. diesbezüglich zeitliche bzw. örtliche oder modale Anknüpfungspunkte aufzuzeigen; noch andererseits sich daraus kristallisierende, seine eigene Person betreffende Gefährdungsmomente plausibel zu zeichnen.
Vor allem das abgeführte Rechtsmittelgespräch vom 13.11.2007 zeigt deutlich, dass der Antragsteller in keinster Weise sich in der Lage sah, gleichsam aus einer eigenen Erlebnisperspektive heraus in der Vergangenheit liegende Sachverhaltselemente darzulegen und sohin die Rechtsmittelinstanz vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu überzeugen.
Die Zusammenschau, einerseits des als rudimentär zu bezeichnenden Vorbringens des Antragstellers, führt zu dem zwingenden Schluss, dass dem Gesamtvorbringen des Antragstellers zu seinen Ausreise- und Antragsgründen die Glaubhaftigkeit zu versagen war.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
II.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.3.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.3.6. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.3.7. Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.8. Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 in Kraft getreten. Gemäß § 75 Abs.1 erster Satz AsylG 2005 sind alle am 31. 12. 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Die letztgenannte Übergangsbestimmung normiert in ihrem Absatz 1, dass Verfahren zur Entscheidung von Asylanträgen, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt werden.
II.3.9. Gemäß § 124 Abs.2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
II.3.10. Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz wurde am 11.12.1999 gestellt, so dass die Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. Nr. 126/2002 vollinhaltlich zur Anwendung gelangen.
II.3.11. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht und keiner der in Art.1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Gemäß § 8 Abs.1 AsylG hat die Behörde, im Fall einer Abweisung des Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
II.3.12. § 8 AsylG verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.
Gemäß § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen der innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppen oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs.3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs.1 oder Abs.2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs.1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits geprüft und verneint.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
ad 1.
Da im gegenständlichen Verfahren die Erkennung des Fluchtvorbringens als realen Gegebenheiten entsprechen und daher glaubhaft ein Essentiale bildet, und es dem Antragsteller durch seine mangelnde Mitwirkung am Beschwerdeverfahren nicht möglich war, Anhaltspunkte für eine Neubewertung seines Vorbringens zu bieten, konnte kein hinlänglich gesichertes Sachsubstrat in Hinblick auf die behaupteten Flucht- bzw. Ausreisegründe des Antragstellers festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Rechtlich folgt aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes, dass er nicht Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlings-konvention ist.
ad 2.
Zur Frage des Refoulementschutzes wird auf die obigen Feststellungen zur verbesserten Lage im Staat Elfenbeinküste verwiesen, woraus sich ergibt, dass weder der Antragsteller noch ein sonstiger Bürger des genannten Staates bei Rückkehr einer Gefahrensituation einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK geraten würde.
Den diesbezüglichen Länderfeststellungen ist auch nicht entnehmbar, dass in der Elfenbeinküste eine auch nur latente Bürgerkriegssituation andauert; vielmehr ist auf die Stabilisierung und Normalisierung der Lage zu verweisen.
Den seitens des Antragstellers vorgelegten medizinischen Unterlagen ist des Weiteren nicht entnehmbar, dass der Antragsteller aufgrund eines schlechten psychischen oder physischen Zustandes bzw. einer Erkrankung für den Fall seiner Rückkehr Leib und Leben ernsthaft gefährdet wäre. Eine Rückschiebung aus dem genannten Grund ist sohin nicht unzumutbar.
Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervor gekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen lässt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.