B4 243165-0/2008/1E
B4 243166-0/2008/1E
B4 243164-0/2008/1E
B4 243163-0/2008/1E
B4 243162-0/2008/1E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerden (1) des A.A., geboren am 00.00.2001, (2) der H.A., geboren am 00.00.1968, (3) der E.A., geboren am 00.00.2001,
(4) des Eg.A., geboren am 00.00.1999, sowie (5) der Ha.A., geboren am 00.00.1997, alle serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 19.9.2003, (1) Zl. 02 26.383-BAL,
(2) Zl. 02 26.321-BAL, (3) Zl. 02 26.382-BAL, (4) Zl. 02 26.381-BAL bzw. (5) Zl. 02 26.380-BAL, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 10, 11 des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer sind alle serbische Staatsangehörige. Sie stellten am 16.9.2002 den Antrag, das ihrem Ehemann bzw. Vater I.A. aufgrund dessen Asylantrages zu gewährende Asyl gemäß § 10 Abs. 1 AsylG auf sie zu erstrecken.
2. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Erstreckungsanträge der Beschwerdeführer ab.
3. Gegen diese Bescheide richten sich die fristgerechten, nun als Beschwerden (vgl.dazu weiter unten) Berufungen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
Der - beim Asylgerichtshof zur GZ B4 243167-0/2008/ protokollierten - Beschwerde des I.A. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.9.2003, Zl. 02 26.314-BAL, mit dem u.a. sein Asylantrag gemäß § 7 AsylG abgewiesen worden war, wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag insofern keine Folge gegeben, als die Beschwerde u.a. gemäß § 7 AsylG als unbegründet abgewiesen wurde. Dem Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer wurde somit kein Asyl gewährt.
Dies ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Verfahrensakten betreffend die von den Genannten gestellten Asyl- bzw. Asylerstreckungsanträgen.
2. Rechtlich folgt:
2.1.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1.7.2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieser gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2.1.2. Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren - abgesehen von im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Bestimmungen - nach dem Asylgesetz 1997 zu Ende zu führen, wobei § 44 dieses Gesetzes gilt. Dieser normiert, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach dem Asylgesetzes 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG) geführt werden, jedoch mit der Maßgabe, dass einzeln aufgezählte Bestimmungen - darunter § 8 Asylgesetz 1997 - in der Fassung der Novelle anzuwenden sind.
Da die Beschwerdeführer ihre Asylerstreckungsanträge am 16.9.2002 gestellt haben und die Verfahren am 31.12.2005 anhängig wären, kommt in ihnen das Asylgesetz 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002 - mit der genannten Maßgabe - zur Anwendung.
2.1.3. Gemäß § 10 AsylG begehren Fremde "mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyl". Diese Anträge "können frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat."
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG hat die Behörde "auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist."
2.2. Die Gewährung von Asyl durch Erstreckung setzt somit voraus, dass einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Erstreckungswerbers Asyl gewährt wurde.
Diese Voraussetzung ist in den Fällen der Beschwerdeführer nicht erfüllt: Da - wie sich aus den Feststellungen ergibt - dem genannten Angehörigen der Beschwerdeführer kein Asyl in Österreich gewährt wurde, konnte diesen auch kein Asyl durch Erstreckung gewährt werden.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.