E9 308.488-1/2008-5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. R. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Mayer über die Beschwerde des A. G., geb. 00.00.1957, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2006, FZ. 06 02.627-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2008/4, als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
1. Der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger Armeniens, reiste gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Söhnen am 04.03.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.
2. Als Fluchtgrund brachte er im erstinstanzlichen Verfahren zusammengefasst vor, seinen Heimatstaat Armenien am 20.09.1990 verlassen und seither gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, einer Staatsangehörigen von Aserbaidschan, illegal ohne Anmeldung in Russland gelebt zu haben, wo 1994 und 1999 auch die beiden gemeinsamen Söhne geboren seien. Aufgrund des illegalen Aufenthalts hätten seine Söhne auch keine Schule besuchen können.
Am 20.02.2006 habe er beim Vorsitzenden der Kolchose wieder einmal eine Anmeldung beantragt, welcher den Antrag jedoch abgelehnt habe. Nachdem der Beschwerdeführer angekündigt habe, sich zu beschweren, sei am nächsten Tag sein Haus von fünf unbekannten Männern in Zivil gestürmt worden. Diese Männer hätten nach den Dokumenten des Beschwerdeführers und seiner Familie verlangt, woraufhin der Beschwerdeführer seinen Reisepass und seine Lebensgefährtin - mangels anderer Dokumente - ihre Geburtsurkunde vorgezeigt hätten. Nachdem die Männer die Geburtsurkunde der Lebensgefährtin nicht als ausreichend anerkannt hätten, sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Danach sei ihnen zwei Tage Zeit gegeben worden, um zu verschwinden, zumal sie ansonsten umgebracht würden.
In Armenien selbst habe der Beschwerdeführer keine Probleme gehabt, er könnte jedoch nicht gemeinsam mit seiner Familie dorthin ziehen, zumal seine Lebensgefährtin, deren Mutter Armenierin und deren Vater Aserbaidschaner sei, aus Aserbaidschan stamme. Ebenso seien die beiden Söhne Aserbaidschaner. Auch könne er als Armenier nicht nach Aserbaidschan gehen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und jenem der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend führt die Erstbehörde aus, dass der Beschwerdeführer in Armenien keine Probleme gehabt hätte und dort aus keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt worden sei, weshalb ihm kein Asyl zu gewähren gewesen sei.
Zu Spruchpunkt II. führte die Erstbehörde aus, dass die Grundversorgung in Armenien gesichert sei und beim Beschwerdeführer auch keine individuellen Umstände vorlägen, welche dafür sprächen, dass er bei einer Rückkehr nach Armenien in eine derart ausweglose Lage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellte.
Spruchpunkt III. begründete die Erstbehörde zusammengefasst damit, dass die Ausweisung mangels eines Familienbezugs in Österreich keinen Eingriff in Art 8 EMRK darstelle.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.12.2006 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet), wobei er im Wesentlichen darauf abstellte, dass er mit seiner Familie weder nach Armenien noch nach Aserbaidschan ziehen könne. Hinsichtlich des konkreten Inhaltes der Beschwerde, der bei den Erwägungen des Asylgerichtshofes berücksichtigt wurde, wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
5. Die im angefochtenen Bescheid bereits enthaltenen Niederschriften und Sachverhaltsfeststellungen werden hiermit zum Inhalt dieser Entscheidung erklärt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das erkennende Gericht berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Die belangte Behörde erachtete es - ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers - als glaubhaft, dass dieser in seiner Heimat, welche er 1990 verlassen hatte, keine Probleme hatte und nicht aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe verfolgt wurde.
Weiters stellte die Erstbehörde fest, dass sich die Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Lebensgemeinschaft mit einer Aserbaidschanerin grundlegend geändert hat und es von staatlicher Seite zu keinen Verfolgungshandlungen kommt.
Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen könne, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Der Asylgerichtshof schließt sich diesen beweiswürdigenden Argumenten an, welche im Übrigen in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft wurden, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Was die vom Bundesasylamt herangezogenen Berichte zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers betrifft, so wurde diesen in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich bemängelt, dass die Berichte teilweise nicht mehr aktuell seien, so zeigt er jedoch nicht auf, inwiefern sich die Lage geändert hat bzw. sich daraus konkret für ihn eine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung ergeben würde, womit er im Ergebnis eine Relevanzdarstellung unterließ.
Eine maßgebliche Umgestaltung der entscheidungsrelevanten Lage in Armenien ist jedoch weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen. Vielmehr geht etwa aus dem jüngsten Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 18.06.2008 (Stand Mai 2008) hervor, dass glaubhafte Berichte über Repressionen gegen Angehörige der aserbaidschanischen Minderheit nicht vorlägen. Auch aus einem Bericht zu der im September/Oktober 2007 stattgefundenen Fact Finding Mission Armenien, Georgien und Aserbaidschan ergibt sich, dass alle internationalen Organisationen in Armenien bestätigten, dass Mischehen schlicht kein Thema mehr in Armenien sind und keine diesbezüglichen Probleme seit Jahren registriert werden konnten, die in Richtung öffentliche Bedrohung oder körperliche Unversehrtheit gehen würden. Die im angefochtenen Bescheid dargestellte Situation ist sohin - sofern entscheidungsrelevant- noch als aktuell anzusehen.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zu Spruchpunkt I.:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Antrag auf Internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).
Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon - wie in ähnlicher beschriebenen Weise - betroffen ist.
Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
3.2. Wie der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, hatte er in seinem Herkunftsstaat Armenien, welchen er 1990 verlassen hatte, keinerlei Probleme. Nachdem die Bestimmung des § 3 Abs 1 AsylG jedoch auf eine Verfolgung im Herkunftsstaat (das ist gemäß § 2 Abs 1 Z 17 AsylG der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt) abstellt, ist der Beschwerdeführer sohin nicht als Flüchtling ausgereist.
Die dem Beschwerdeführer und seiner Familie laut seinen Aussagen während des Aufenthalts in der Russischen Föderation widerfahrenen Ereignisse sind in diesem Zusammenhang irrelevant. Droht nämlich einen Asylwerber in einem Drittstaat Verfolgung, so kann dies nicht zur Asylgewährung führen, solange sich der Asylwerber des Schutzes seines Heimatlandes bedienen kann (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 20054, K 25 zu § 3 AsylG).
3.3. Zu prüfen bleibt also zunächst, ob dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Armenien Verfolgung iSd § 3 Abs 1 AsylG iVm Art Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Gemäß § 3 Abs 2 AsylG kann die Verfolgung nämlich auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat, oder auf Aktivitäten des Fremden, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Laut den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (AS 145) könnte er alleine ohne Probleme und ohne Angst nach Armenien zurückkehren, nicht jedoch gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern, zumal diese Aserbaidschaner seien. Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich jedoch, dass armenisch-aserische Mischehen zwar nicht beliebt sind, jedoch Aseri, die Bezug zu einem Armenier haben, als Teil der armenischen Familie betrachtet werden. Ebenso sind Abkömmlinge aus armenisch-aserischen Mischbeziehungen vor Verfolgung sicher und erhalten auf Wunsch auch Pässe mit einem Stempeleintrag "Nationalität armenisch".
Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Beziehung zu einer Aserbaidschanerin in Armenien keine Verfolgung droht.
Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert vorgebracht hat, dass ihm die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes vor allfälliger Verfolgung durch Dritte mangels Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Organe nicht zumutbar wäre. Wenn er in diesem Zusammenhang in seiner Beschwerde auf die Feststellung der Erstbehörde abstellt, wonach die armenische Polizei vermutlich nicht in der Lage sein wird, unvoreingenommen die Rechte eines Aserbaidschaners zu verteidigen bzw. Übergriffe abzuwehren, so übersieht er zunächst, dass dies eben aserbaidschanischstämmige Personen (und nicht Armenier) betrifft. Selbst wenn der Beschwerdeführer als Armenier wegen der Beziehung zu seiner Gattin davon betroffen sein sollte, so verkennt er die weiters getroffenen Feststellungen, dass oft der Umzug in einen anderen Häuserblock oder in einen anderen Stadtbezirk genügt, um sich vor Übergriffen zu schützen. Auch in der Hauptstadt Jerevan kann der polizeiliche Schutz als gewährleistet angesehen werden und verweist der erkennende Senat hier auf die Bestimmungen zu einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative (§ 11 AsylG).
3.4. Aus diesen Gründen konnte dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht gewährt werden und war somit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.
4. Zu Spruchpunkt II.:
4.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 99/20/0573 v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR)
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit grds. derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Kann dieser nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bzgl. des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen (Abs 6 leg cit).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005).
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.
4.2. Zunächst ist laut den getroffenen Feststellungen die Grundversorgung mit Lebensmitteln in Armenien gesichert.
Der Beschwerdeführer ist ein Mann im Alter von 51 Jahren, welcher über eine technische Hochschulausbildung verfügt und zunächst in Armenien als Ingenieur tätig war. Nach seinem Umzug nach Russland hat er nach eigenen Angaben zehn Monate pro Jahr in Sibirien gearbeitet und dabei sehr gut verdient. Seine Gattin ist gelernte Tierärztin und hat bis zur Geburt der Kinder auch als solche gearbeitet sowie auch in der Folge immer wieder den Dorftierarzt unterstützt.
Der Beschwerdeführer weist auch keine gesundheitlichen Probleme auf und wäre es ihm daher zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite (z.B. Hilfsorganisationen) - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.
Laut den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen existiert in Armenien auch ein gesetzlich festgeschriebenes Existenzminimum. Ferner können Rückkehrer ihre im Ausland erworbenen Sprachkenntnisse und die dort geknüpften Kontakte nutzen, haben Zugang zu allen Berufsgruppen und relativ gute Chancen, Arbeit zu finden.
Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß § 67 AsylG 2005 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen
(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe/).
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.
4.3. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die diesbezügliche Entscheidung der Erstbehörde zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.
5. Gegenständlich liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor, zumal die beiden mj. Söhne des Beschwerdeführers in Österreich Asylwerber sind. Nachdem jedoch auch deren Beschwerden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag in allen Spruchpunkten abgewiesen wurden, konnte der Beschwerdeführer auch via § 34 Abs 4 AsylG weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten erlangen.
Da der Beschwerdeführer mit der Mutter seiner Kinder nicht verheiratet ist, handelt es sich bei dieser nicht um eine Familienangehörige iSd § 2 Abs 1 Z 22 AsylG, weshalb deren Verfahren außer Betracht bleiben konnte. Im Übrigen wurde ohnedies auch die Beschwerde der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag in allen Spruchpunkten abgewiesen.
6. Zu Spruchpunkt III.:
6.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
(...)
Z 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
(...)
Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.
Der Gesetzgeber wollte durch diese - im Gegensatz zur fremdenpolizeilichen Ausweisung keinem Ermessen zugängliche - zwingende asylrechtliche Ausweisung eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Asylwerber, die bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung sich im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen und auch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten war nicht zuzuerkennen. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. Der Beschwerdeführer hält sich daher nach Erlassung dieses Erkenntnisses nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.
6.2. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
6.2.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien, hält sich gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und den beiden minderjährigen Söhnen, welche aserbaidschanische Staatsangehörige sind, in Österreich auf. Sonstige familiäre Bindungen in Österreich bestehen nicht.
Zumal mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag auch eine Ausweisung der Lebensgefährtin und der beiden Söhne des Beschwerdeführers ausgesprochen wurde, also die aufenthaltsbeendende Maßnahme die ganze Familie betrifft, kann bereits nach dem oben Gesagten kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegen.
6.2.2. Im gegenständlichen Fall besteht die Besonderheit, dass der Beschwerdeführer nach Armenien, seine Lebensgefährtin und seine beiden Söhne jedoch nach Aserbaidschan auszuweisen waren, es also zu einer Ausweisung in unterschiedliche Herkunftsstaaten und es damit grundsätzlich zu einer (zumindest temporären) Trennung der Familie kommen könnte.
Nichtsdestotrotz kann darin kein Eingriff in das Familienleben gesehen werden, zumal aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur dann als Eingriffe in das Recht auf Familienleben zu qualifizieren sind, sofern dadurch Familienbeziehungen "im Inland" abgeschnitten werden (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 1424). Auch § 10 AsylG 2005 kann nicht entnommen werden, dass bei einer Ausweisung zu prüfen wäre, ob die Familie nach dem Verlassen Österreichs ein Familienleben führen kann. Ebenso erkennt der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Achtung des Privat- und Familienlebens ausschließlich auf das im österreichischen Bundesgebiet (vor Verlassen desselben) geführte Privat- und Familienleben ankommt (vgl. VwGH 28.04.1995, 94/18/0890; 18.09.1995, 94/18/0376) und der in dieser zitierten Judikatur gegenständliche § 66 FPG ["....Art 8 MRK gebietet keine von dem dargestellten Verständnis des § 66 FPG 2005 abweichende Auffassung"] die Führung eines Privat- und Familienlebens außerhalb von Österreich nicht gewährleistet (vgl. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN).
6.2.3. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Schutzbereich des Art 8 EMRK auch die Führung eines Familienlebens außerhalb von Österreich umfasst, so kann nicht festgestellt werden, dass unüberwindbare Hindernisse (vgl. zB. VwGH 16.01.2007, 2006/18/0398 mwN) bestehen, die es dem Beschwerdeführer und seiner Familie unmöglich machen würden, außerhalb von Österreich in einem anderen Land, zB in Armenien ein gemeinsames Familienleben zu führen. So sieht beispielsweise das armenische Gesetz über den Status von Fremden in der Republik Armenien vor, dass nahe Verwandte, insbesondere Ehegatten und Kinder, von armenischen Staatsbürgern bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln bevorzugt behandelt werden (www.legislationline.org). Eine derartige Antragstellung könnte beispielsweise auch über die armenische Botschaft in Österreich erfolgen, wobei ergänzend anzumerken ist, dass bei der Ausweisungsentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier auch nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).
Auch die Möglichkeit einer Niederlassung in einem anderen Staat als entweder Armenien oder Aserbaidschan ist nicht auszuschließen. Dass es dabei zu vorübergehenden Trennungen des Beschwerdeführers von seiner Familie kommt, stellt kein unzumutbares Hindernis dar, zumal der familiäre Kontakt grundsätzlich auch durch gegenseitige Besuche aufrecht erhalten werden kann (vgl. EGMR 11.04.2006, Fall USEINOV, Appl. 61.292/00). Überdies war der Beschwerdeführer auch während des Aufenthalts in der Russischen Föderation über längere Zeiträume von seiner Familie getrennt, zumal er laut eigenen Angaben zehn Monate im Jahr in Sibirien arbeitete, wohingegen seine Lebensgefährtin und seine beiden Kinder südlich von Moskau lebten.
Ergänzend anzumerken ist auch noch, dass die zielstaatsbezogene Ausweisung bzw. die sie vollziehende behördliche Maßnahme der Abschiebung des Beschwerdeführers einerseits und seiner Lebensgefährtin sowie seiner beiden Söhne andererseits in verschiedene Herkunftsstaaten erst dann zur Anwendung kommt, wenn diese Österreich nicht freiwillig verlassen, wozu sie ab Erlassung dieser Entscheidung verpflichtet wären. Bis dahin steht es ihnen frei auch in andere Länder (gemeinsam) auszureisen bzw. die dafür erforderlichen Schritte einzuleiten.
6.3. Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
6.3.1. Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit rund zwei Jahren und sieben Monaten in Österreich auf, wobei sich sein Aufenthalt lediglich auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Asylantragstellung gründet, ihm jedoch zu keinem Zeitpunkt ein (dauerndes) Aufenthaltsrecht (zB. eine Niederlassunsbewilligung) zukam.
In einer aktuellen Entscheidung des EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, vom 8.4.2008, erachtete es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zum Fall einer Asylwerberin, deren Verfahren bereits rund 10 Jahre dauerte - die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann -
nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die BF während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der BF während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die BF im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.
Unter Zugrundelegung dieser Prämissen kann daher in diesem Fall unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände schon das Vorliegen eines relevanten Privatlebens verneint werden, weshalb die Ausweisung in dieses Grundrecht nicht in unzulässiger Weise eingreift.
6.4. Selbst wenn man vom Vorliegen eines relevanten Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich ausgehen würde, käme man im Rahmen einer Abwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK zum Ergebnis, dass die Ausweisung notwendig ist.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Beschwerdeführers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 857 mwN ) -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
6.4.1. Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer - wie bereits erwähnt - zum Entscheidungszeitpunkt seit rund zwei Jahren und sieben Monaten in Österreich auf, wobei das Gewicht dieses Aufenthalts - wie ebenfalls bereits dargelegt - dadurch erheblich gemindert ist, dass er nur auf Grund seiner Asylantragstellung im Inland zum Aufenthalt berechtigt war.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass bei einer Aufenthaltsdauer in Österreich von unter drei Jahren nach der Judikatur des VwGH (26.6.2007, 2007/01/0479-7) jedenfalls weitere konkrete Integrationsmerkmale hinzutreten müssen, damit daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Solche Integrationsmerkmale hat der Beschwerdeführer jedoch weder behauptet noch sind sie sonst erkennbar.
Diesen - ohnedies schwachen - Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen, insbesondere Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist) sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gegenüber.
Der EGMR erkennt diesbezüglich in stRsp, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.). Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird zB schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz grds. gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl zB EGMR 31.7.2008, Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den Arbeitsmarkt als auch für das Sozial- und Gesundheitssystem gravierende Auswirkung hat.
6.4.2. Zusammenfassend gelangt der erkennende Senat im Rahmen einer Abwägung zum Ergebnis, dass für den hypothetischen Fall, dass der Beschwerdeführer über ein relevantes Privat- und/oder Familienleben in Österreich verfügen würde, die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bei weitem übersteigen. Der - auch gesetzlich vorgesehene - Eingriff in Art 8 EMRK durch die Ausweisung wäre daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig anzusehen.
6.5. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005 idF VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).
6.6. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht eine Ausweisung zu verfügen und die Beschwerde somit auch hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen.
III. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen der mündlichen Verhandlung auf die 1. Fallvariante gestützt werden. Der Sachverhalt konnte aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und dieser in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden nicht vorgetragen.