E4 257.995-0/2008-11E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Vorsitzende und die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde des S. E., geb. 00.00.1978, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2005, FZ. 04 23.275 EAST-Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 6 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
"Gemäß § 6 Absatz 3 Asylgesetz wird S. E. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen."
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit (nachfolgend kurz "BF"), reiste am 10.11.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.11.2004 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Asylantrag (nunmehr Antrag auf internationalen Schutz).
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2005 wurde der Asylantrag des BF gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen. In einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs.1 AsylG für zulässig erklärt und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet gemäß § 6 Abs. 3 AsylG ausgesprochen. Begründend führte das Bundesasylamt ins Treffen, der Asylwerber habe gemäß seinen eigenen Angaben einzig aus wirtschaftlichen Gründen die Türkei verlassen; aus dem Vorbringen haben sich weder Asylgründe noch subsidiäre Schutzgründe noch Gründe, die gegen eine Ausweisung des Asylwerbers sprechen, erkennen lassen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 21.02.2005 fristgerecht Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten).
4. Mit Bescheid vom 02.03.2005 wies das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF Nr. 101/2003 gemäß § 6 Absatz 1 Ziffer 3 ab, stellte gemäß § 8 Absatz 1 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 FrG, BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers in die Türkei zulässig ist und wies den Berufungswerber gemäß § 6 Abs.3 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
5. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
6. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.06.2005, Zl.:
AW 2005/01/0165-4 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.2008, 2008/23/0028-7 wurde der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 3. (Ausweisung des Beschwerdeführers) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und erging gleichzeitig der ablehnende Beschluss bezüglich der Behandlung der Beschwerde.
8. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Zuständigkeit des erkennenden Senates
Mit Art. 129c B-VG wurde eine Grundlage für die Einrichtung des Asylgerichtshofes geschaffen und dieser durch § 61 AsylG und §§ 1 ff Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) eingerichtet.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
Gegenständliches Verfahren wurde nach der Geschäftsverteilung dem entscheidenden Senat zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.
2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
"Anhängige Verfahren" im Sinne des § 75 Abs.1 sind sowohl bei den Asylbehörden als auch bei VwGH oder VfGH anhängige Verfahren. Im Falle der Aufhebung des Berufungsbescheides kommt in diesen Fällen beim Asylgerichtshof nunmehr das AsylG 1997 zur Anwendung.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag nach dem 30.04.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb das gegenständliche Beschwerdeverfahren nach dem AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 zu führen ist.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idgF hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
3. Rechtliche Würdigung
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG sind Asylanträge gemäß § 3 in jedem Stadium des Verfahrens als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn ohne begründeten Hinweis auf eine Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe gemäß § 8 der Asylwerber keine Asylgründe oder subsidiären Schutzgründe geltend gemacht hat.
Gemäß § 6 Abs. 3 AsylG ist die Abweisung des Antrags mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Behörde erster Instanz sprach gegenüber dem BF die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Im Ergebnis kann der Erstbehörde diesbezüglich aus Sicht des Asylgerichtshofes auf Grund der zum hg. Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sachlage nicht entgegengetreten werden. Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung wird insoweit auf die Ausführungen des angefochtenen Bescheides verwiesen, als diese die Ausweisung des BF aus Österreich betreffen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. VwGH 04.10.1995, Zahl 95/01/0045; VwGH 25.3.1999, Zahl 98/20/0559; VwGH 24.11.1999, Zahl 99/01/0280; VwGH 8.6.2000, Zahl 99/20/0366; VwGH 30.11.2000, Zahl 2000/20/0356; VwGH 22.2.2001, Zahl 2000/20/0557; VwGH 21.6.2001, Zahl 99/20/0460).
Die Begründung der Erstbehörde für die Zulässigkeit der Ausweisung greift allerdings zu kurz, wenn das Bundesasylamt lediglich feststellt, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer in Österreich kein Familienbezug in Form einer Kernfamilie zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden vorliegt und folglich die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstelle.
Die Erstbehörde übersieht in diesem Zusammenhang, dass sich der Art. 8 EMRK zugrunde liegende - durch die Rechtsprechung der Straßburger Instanzen (EKMR und EGMR) entwickelte - Familienbegriff nicht im Begriff der Kernfamilie des § 1 Ziffer 6 Asylgesetz erschöpft, sondern darüber hinausgeht. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981,118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982,311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer laut dessen eigenen Angaben seine gesamte Familie (Eltern, Schwester, Brüder) in der Türkei und gab als seine letzte Wohnadresse in der Türkei die Anschrift seiner Eltern an (AS 29). Überdies indizieren die von ihm genannten Ausreisegründe (Schulden des Vaters) eine enge familiäre Bindung zur Familie, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass in der Türkei ein Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK bestanden hat. Was nun die Situation in Österreich betrifft, so hat der Beschwerdeführer keinerlei familiäre Bindungen ins Treffen geführt, sondern vielmehr angegeben, nur 2-3 Monate in Österreich bleiben zu wollen (AS 49); er habe einen Türken kennen gelernt, bei dem er wohne.
Unterwirft man nun diesen Sachverhalt einer wertenden Gesamtbetrachtung, so vermag der erkennende Senat des Asylgerichtshofes keinerlei Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich zu erkennen, um in der Ausweisung des BF einen unzulässigen Eingriff in dessen Familienleben gemäß Art. 8 Absatz 1 EMRK zu erblicken. In Hinblick auf das Familienleben des BF würde ihn letztlich die Rückkehr in seine Heimat mit seinen Eltern und Geschwistern, also jenen Menschen, zu denen die größte familiäre Beziehungsintensität über Jahre hinweg bestanden hat, zusammenführen. Im Übrigen wurde in der Berufung (nunmehr Beschwerde) ein Verstoß gegen Art. 8 Absatz 1 EMRK im Falle der Ausweisung des BF nicht behauptet.
Ferner wurde in der Beschwerde kein Verstoß Bezug nehmend auf die nach Art. 8 Absatz 2 EMRK vorzunehmende Interessensabwägung im Falle der Ausweisung des BF behauptet.
Ausgehend von der Zulässigkeit einer Ausweisung in Hinblick auf das Familienleben des BF, ist letztlich noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers einhergeht und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff zur Erreichung eines der in Art. 8 Absatz 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
In Folge der gegenständlich Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof, was die Ausreisegründe und die Gründe für die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei betrifft, hält sich der BF nunmehr ohne Aufenthaltsrecht, also unrechtmäßig in Österreich auf, was eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens von beachtlichem Ausmaß darstellt. Dazu kommt, dass dem BF - schon mangels Erfüllung der in § 21 Absatz 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung, dass sein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen ist - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden darf. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdefrüher unter Umgehung der genannten - ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden - Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (vgl hiezu zB VwGH 19.01.2005, Zahl 94/18/1027 (mwN) sowie VwGH 17.05.1995, Zahl 95/21/0110). Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes scheint daher die Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung dringend geboten zu sein und ist folglich gemäß § 8 Absatz 2 Asylgesetz auch zulässig.
Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese - im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige - Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen, soweit der Beschwerdeführer nicht zur freiwilligen Ausreise bereit wäre. Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH vom 17.3.2005, Zahl G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Auf Grund der vor angeführten Erwägungen gelangt der Asylgerichtshof zu der Rechtsansicht, dass der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführer zulässig ist, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung deutlich überwiegt und dieser Eingriff zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist. Dem gegenüber sind die privaten Interessen des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich mangels einer entsprechenden Aufenthaltsverfestigung nicht so stark ausgeprägt, dass sie das besagte maßgebliche öffentliche Interesse überwiegen.
Der BF ist nunmehr seit seiner Asylantragstellung am 16.11.2004 in Österreich aufhältig. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird erheblich dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt (sogar offensichtlich unbegründeten) erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte.
Das Gewicht einer aus dem längjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 20.03.2001, 98/21/0448, VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173, VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107; dazu auch VfGH 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a., VfSlg. 17 516).
Zur nunmehr gegebenen knapp vierjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist auf die einschlägige Judikatur das Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ausweisung in Fällen mit gleicher oder sogar längerer Aufenthaltsdauer für zulässig erklärt wurde (VwGH 08.11.2006, 2006/18/0316; VwGH 25.09.2007, 2007/18/0348; VwGH 03.07.2007, 2007/18/0361 uva.)
Seitens des Beschwerdeführers wurde dem Asylgerichtshof bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses weder mitgeteilt, dass er nunmehr über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt noch wurde ein besonderer Grad der Integration behauptet, was aber jedenfalls - bei Änderung entscheidungsrelevanter Tatsachen - im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren erwartet werden kann. Dies kann zweifelsfrei auch bei Anhängigkeit des Verfahrens beim VwGH erwartet werden. Denn gerade, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand wie etwa ihre familiären Verhältnisse handelt, besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 14.02.2002, 99/18/0199; VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Zumal sich die asylrechtliche Ausweisung lediglich auf den einer Refoulementprüfung unterzogenen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu beziehen hat (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 30.6.2005, Zahl 2005/20/0108 unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des VfGH, 17.03.2005, G78/04; VwGH 13.12.2005, Zahl 2004/01/0610 mwN; VwGH 26.01.2006, Zahl 2004/01/0450-6; VwGH 23.02.2006, Zahl 2005/01/0441, ua.), war der Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides allerdings nur mit der Maßgabe zu bestätigen, dass dieser zielstaatsbezogen formuliert sein muss.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.