D10 237895-0/2008/11E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Karin LECHNER über die Beschwerde der E.K., geb.00.00. 1988, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. April 2003, GZ. 02 16.255-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. August 2008 und 6. Oktober 2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §10 iVm §11 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl BGBl. I 1997/76 (AsylG 1997) idF BGBl. I Nr. 2002/126 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beschwerdeführerin, eine ukrainische Staatsangehörige und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit ihren Eltern, einem Bruder sowie dessen Ehefrau und deren gemeinsamen Sohn als Minderjährige unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte - durch ihre gesetzliche Vertretung - am 21. Juni 2002 Antrag auf Gewährung von Asyl.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 24. September 2002 führte der Vater der Beschwerdeführerin aus, die Beschwerdeführerin sei (persönlich) nicht verfolgt worden und stelle daher lediglich einen auf den Asylantrag ihres Vaters gestützten Erstreckungsantrag im Sinne des § 10 iVm § 11 AsylG 1997. Gleichzeitig verzichtete die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine Umwandlung ihres Asylerstreckungsantrages gem. den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 AsylG 1997.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. April 2003, GZ. 02 16.252 -BAL, wurde der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde am gleichen Tag auch den Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin ab und führte aus, dass infolge der Abweisung des Asylantrages des Ehegatten die Voraussetzungen für eine Asylerstreckung nicht vorlägen. Es sei keinem Angehörigen iSd § 10 Abs. 2 AsylG 1997 Asyl gewährt worden, auf das der Antrag der Beschwerdeführerin sich zu stützen vermöge.
Mit der gegenständlichen, gegen diesen Bescheid am 12. Mai 2003 (Datum der Postaufgabe) fristgerecht eingebrachten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sie über den Antrag des Vaters bzw. ihren eigenen Asylerstreckungsantrag einzuvernehmen und ihre eigenen Wahrnehmungen darzulegen. Nachdem über das Asylverfahren des Vaters noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine Abweisung ihres Asylerstreckungsantrages nicht vor.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen, weshalb das durch die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht eingebrachte, am 13. Mai 2003 eingelangte, Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) eingeleitete Berufungsverfahren, welches am 1. Juli 2008 als unerledigt aushaftete, vom Asylgerichtshof weiterzuführen war.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl I 2008/4, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Es gilt § 44 AsylG 1997.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Daraus folgt, dass der am 21. Juni 2002 gestellte, gegenständliche Antrag nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig, für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn sich ein diesbezüglicher Antrag auch als zulässig erweist, d.h. einem der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen des Asyl(erstreckungs)werbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl I 2008/4, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer im Falle des § 66 Abs. 2, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Auf Grund vorgelegter Dokumente, so insbesondere der Geburtsurkunde des Standesamtes L. vom 00.00. 2000, steht für den Gerichtshof die Identität der Beschwerdeführerin alsE.K., geboren am 00.00. 1988, fest. Die Beschwerdeführerin ist eine gemeinsame Tochter des N.K., geboren am 00.00. 1955 und der T.A., geboren am 00.00. 1955.
Nun wurde mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ.D10 237892-0/2008/13E, der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin im Instanzenzug gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt.
Damit wurde aber der dem Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 1997 der Sache nach verbundene Asylantrag abgewiesen, weshalb im gegenständlichen Falle schon die Grundvoraussetzung für eine Asylerstreckung nicht vorliegen und von einer Prüfung des Vorliegens der weiteren in § 11 Abs. 1 AsylG 1997 angeführten Voraussetzungen Abstand genommen werden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des bestehenden Privat- und Familienlebens der Familie der Beschwerdeführerin erlaubt sich der Asylgerichtshof auf die im oben zitierten Erkenntnis D10 237892-0/2008/13E getätigten Ausführungen hinzuweisen.