S6 401.955-1/2008/2E
S6 401.956-1/2008/2E
S6 401.957-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerden
1.) des T.M., 00.00.1985 geb., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2008, Zahl 08 06.417-EAST-Ost,
2.) der mj. T.N., 00.00.2006 geb., gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter T.H., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2008, Zahl 08 06.418-EAST-Ost,
3.) der T.H., 00.00.1980 geb., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2008, Zahl 08 06.416-EAST-Ost,
alle StA Russische Föderation, alle vertreten durch RA Dr. Peter ZADOWSKY, Gumpendorfer Straße 71/10, 1060 Wien, zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß §§ 5 und 10 AsylG idF BGBL. I Nr 100/2005 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführer, das sind die Eltern mit ihrer mj. Tochter, alle Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten nach eigener Angabe gemeinsam am 22.07.2008 über Polen kommend illegal per LKW in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellten sie bzw. die Mutter als gesetzliche Vertreterin für das mj. Kind einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen gab der Erstbeschwerdeführer T.M. an er wolle nicht nach Polen zurück, da er von Erzählungen anderer Leute wisse, dass es dort Kadirov-Leute gäbe. Die Zeugen ihrer schmutzigen Taten würden umgebracht werden. In Polen habe er deshalb um Asyl angesucht, da man Österreich nur über Polen erreiche. Sowohl die Mutter, die Schwester als auch der Bruder des Beschwerdeführers wären in Österreich aufhältig und würde er mit seiner Familie zusammenleben wollen.
Seine Ehegattin, die Drittbeschwerdeführerin T.H. gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahmen an, nichts gegen Polen zu haben, allerdings wolle sie in Österreich bei der Familie ihres Ehegatten bleiben. Sie sei im 6. Monat schwanger und brauche sie die Hilfe ihrer Schwiegermutter. Konkrete Vorfälle hätte es in Polen nicht gegeben. Ihre Angaben würden auch für die gemeinsame Tochter, T.N. gelten.
Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass die Beschwerdeführer bereits in Polen am 14.07.2008 jeweils einen Asylantrag stellten.
Am 24.07.2008 richtete das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch die drei Beschwerdeführer betreffend an Polen, das sich auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates und auf die EURODAC-Treffer stützte.
Das Führen von Konsultationsverfahren mit Polen wurde den Beschwerdeführern, beziehungsweise der gesetzlichen Vertreterin für die mj. Zweitbeschwerdeführerin, am 25.07.2008 mitgeteilt.
Polen hat am 29.07.2008 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der drei Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.
Dem psychologischen Kurzbefund vom 11.08.2008 von Mag. V.A. zufolge, liegt der dringende Verdacht nahe, dass der Erstbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Laut der gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. med. I.H., vom 13.08.2008, liegt weder beim Erstbeschwerdeführer, noch bei der Drittbeschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor. Auch stehen keinem der beiden Beschwerdeführer schwere psychische Störungen entgegen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden.
Der klinisch-psychologische Befund von Dr. Mag. C.E. vom 18.09.2008 ergab, dass der Erstbeschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden seitens der Erstinstanz mit den Bescheiden vom 29.09.2008, Zahl 08 06.417-EAST-Ost betreffend T.M., Zahl 08 06.418-EAST-Ost betreffend T.N. sowie Zahl 08 06.416-EAST-Ost betreffend T.H., gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und wurde Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.
Die Erstbehörde traf in diesen Bescheiden Feststellungen zum polnischen Asylverfahren und zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes speziell für Tschetschenen.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass sich die verwendeten Länderfeststellungen aus unbedenklichen Quellen ergeben würden. Zur allgemeinen Situation in Polen sei festzuhalten, dass sich die von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen auf notorisch vorauszusetzende Kenntnisse stützten.
Gegen diese Bescheide wurden mit 10.10.2008 fristgerecht Beschwerden eingebracht. Darin wird zunächst gerügt, dass sich das Bundesasylamt inhaltlich nicht mit den vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten psychologischen Befunden vom 11.08.2008 und vom 18.09.2008 auseinandergesetzt hätte. Dabei wäre speziell der psychologische Kurzbefund von Mag. A. weit ausführlicher und detaillierter als die gutachterliche Stellungnahme von Dr. H.. Im Gegensatz zu der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. H., würden inklusiv des psychologischen Befundes von Dr. E. zwei klinisch-psychologische Befunde vorliegen, die nicht nur von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgingen sondern sogar die Diagnose einer drohenden Suizidgefahr stellen würden. Die Ungenauigkeit der Dr. H. ließe sich nicht zuletzt daraus ableiten, dass das Geburtsjahr des Erstbeschwerdeführers falsch angeführt worden wäre.
Aufgrund des Naheverhältnisses zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seiner Mutter sowie dessen Geschwister, wäre im Falle einer Ausweisung jedenfalls das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK verletzt. Auch wären die Mutter und die Geschwister des Erstbeschwerdeführers als Zeugen beantragt worden um eine Beziehungsintensität zu beweisen. Diese wären von der Behörde erster Instanz allerdings nicht einvernommen worden. Ohne solche Beweisergebnisse auch noch das Gegenteil des Vorbringens der Beschwerdeführer als Tatsache festzustellen, könne nur als grober Verfahrensmangel und Begründungsfehler bezeichnet werden.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Am 01. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO besteht. Aufgrund der plausiblen Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Reiseweg sowie der EURODAC-Treffer, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Polen auf und erklärte sich Polen zur Wiederaufnahme der im Betreff Genannten gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO bereit.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
Entgegen der Argumentation seitens der Rechtsvertretung in den Beschwerden, wonach nach Intention des Gesetzgebers eine Zurückweisung nach bereits erfolgter Zulassung nur dann möglich sein soll, wenn Zurückweisungstatbestände erst nach Ende des Zulassungsverfahrens zu Tage treten ist richtigzustellen, dass Zulassungsverfahren und materielles Verfahren nur Teile eines Asylverfahrens sind und steht eine Zulassung einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Damit ist auch klargestellt, dass eine Zulassung alleine keine "Prüfung eines Asylantrages" im Sinne von Art. 2 lit. e der Dublin VO darstellt. Die Zulassungsentscheidung ist lediglich als Prognoseentscheidung zu deuten (Bruckner/Doskozil/Marth/Taucher/Vogl, Fremdenrechtspaket, 122f).
Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:
Artikel 8 EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert.
Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK reicht über den Kreis der Kernfamilie hinaus, und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458).
Auch zwischen Geschwistern, Onkeln/Tanten und Nichten/Neffen kann ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen. In diesen Fällen muss allerdings auf das Bestehen eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens abgestellt werden. Ob das Familienleben tatsächlich besteht und hinreichend intensiv ist, wird vom EGMR anhand folgender Kriterien beurteilt:
Zusammenleben der betroffenen Personen,
und/oder Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit.
Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in Österreich Angehörige haben, zu denen ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht.
Im Verfahren sind keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).
Nach Angaben des Erst- sowie der Drittbeschwerdeführerin, hätten sie zwar gemeinsam mit den Geschwistern des Erstbeschwerdeführers und seiner Mutter in der Heimat in einem Haus gelebt, allerdings würden sein Bruder und seine Schwester seit 2003 in Österreich leben und würde sich seine Mutter seit 9 Monaten in Österreich aufhalten. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Geschwister des Erstbeschwerdeführers die Heimat vor nunmehr fünf Jahren verlassen haben, kann im vorliegenden Fall nicht von einer intensiv sozialen Bindung ausgegangen werden. Zudem hat der Erstbeschwerdeführer auch nicht mit seinen Geschwistern oder seiner Mutter gemeinsam, sondern mit seiner bereits selbst gegründeten Familie sein Heimatland verlassen. Auch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zu den Geschwistern beziehungsweise zu der Mutter des Erstbeschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Den Aussagen der Drittbeschwerdeführerin kann nicht entnommen werden, dass sie in den letzten Jahren in ihrer Heimat von den Geschwistern des Erstbeschwerdeführers unterstützt wurden und kann auch nicht erschlossen werden, dass gegenwärtig ein Abhängigkeitsverhältnis besteht.
Folglich würden die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Polen in ihrem durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistetem Recht auf Achtung und Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden.
Kritik am polnischen Asylwesen/der Situation in Polen:
Hiezu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der polnischen Asylverfahren, eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Polen in Hinblick auf russische AsylwerberInnen unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der polnischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Offenkundige Zweifel der Integrität der so mit den Beschwerdeführern durchgeführten Asyl - und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus der individuellen Aktenlage daher nicht.
Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren in Polen und die Situation von Asylwerbern dort geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.
Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde; dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Polen sind der Aktenlage, insbesondere der gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. med. I.H. vom 13.08.2008 nicht zu entnehmen.
Soweit der Erstbeschwerdeführer vorbringt traumatisiert zu sein und zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Angaben zwei psychologische Befunde vorlegt, in denen eine posttraumatische Belastungsstörung beziehungsweise der dringende Verdacht auf eine solche diagnostiziert und das Risiko einer Verschlechterung und ein hohes Suizidrisiko prognostiziert wird (vgl. psychologische Befunde Mag. V.A. vom 11.08.2008 und Dr. C.E. vom 18.09.2008), ist zunächst darauf zu verweisen, dass den vorgelegten Befunden keine konkreten und schlüssigen Hinweise für die erstellte Prognose zu entnehmen sind, sohin nicht erkennbar ist, woraus sich die schlechte Prognose ableiten lässt. Zum anderen steht dieser Befund in Widerspruch zu der von Amts wegen eingeholten gutachtlichen Stellungnahme Dr. med. I.H., derzufolge beim Erstbeschwerdeführer keine belastungsabhängige krankheitswertige Störung vorliegt. Die Eignung der vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Befunde im Hinblick auf die Beurteilung seiner Überstellungsfähigkeit erscheint gegenüber dem fachärztlichen Befund Dr. H. (welche eine Überstellungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers konstatiert) insofern gemindert, als im
Psychologischen Kurzbefund von Mag. V.A. lediglich der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäußert wird und weiters überhaupt keine Aussage hinsichtlich einer Überstellungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers nach Polen getroffen wird. Weiters beruhen die Diagnosen der Mag. A. sowie der Dr. E. bezüglich des Vorliegens eines posttraumatischen Belastungssyndroms offensichtlich rein auf einer subjektiven Beschwerdedarstellung des Erstbeschwerdeführers, wohingegen die gutachtliche Stellungnahme Dr. H. aus einer multimethodalen (sich mehrerer Testverfahren bedienenden) Untersuchung des Asylwerbers resultiert.
Aus der in der gutachterlichen Stellungnahme Dr. H. falsch angegebenen Jahreszahl im Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers, lässt sich keineswegs ihre Ungenauigkeit ableiten sondern ist dieses Versehen lediglich als Tippfehler zu qualifizieren.
Dem Vorwurf, die Erstinstanz hätte sich inhaltlich nicht mit den vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten psychologischen Befunden auseinandergesetzt ist entgegenzuhalten, dass das Bundesasylamt sehr wohl erörtert hat, weshalb es der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. H. mehr Glauben schenkt. Die Erstbehörde argumentierte unter anderem dahingehend, dass es ihr völlig unlogisch erscheine, dass sich der Erstbeschwerdeführer bei einer wichtigen und entscheidenden Untersuchung im Asylverfahren vor Dr. H. verstellt hätte und schließt sich der Asylgerichtshof dieser Meinung an.
Zusammengefasst stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen keinesfalls eine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO dar.
Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.