TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/21 B13 306282-1/2008

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Veröffentlicht am 21.10.2008
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Spruch

B13 306.282-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde der A. D., geb. 00.00. 1986, StA. Albanien, vom 5. 10. 2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 9. 2006, Zl. 05 15.980-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde von A. D. wird gemäß § 10 Abs 5 AsylG 1997, BGBl I 76/1997 (AsylG) idF Nr 101/2003, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h ei d u n g s g r ü n d e:

 

Die Beschwerdeführerin stellte am 29. 9. 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 9. 2006, Zl. 05 15.980-BAL, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I), wobei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt II). Zudem wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 5. 10. 2006 Beschwerde.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. 9. 2006, Zl 06 09.291-BAL, wurde der Antrag der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ausgesprochen, dass der Tochter der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt werde; in Spruchteil II wurde der Tochter der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien nicht zuerkannt; unter einem wurde die Tochter der Beschwerdeführerin in Spruchteil III des Bescheides unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen.

 

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. 10. 2008, Zl B13 233.316-7/2008/8E, wurde die Beschwerde des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 63 Abs 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen, da der erstinstanzliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen wurde.

 

In weiterer Folge wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21. 10. 2008, Zl B13 306.287-1/2008/2E, der Beschwerde der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens bezugnehmend auf den Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs 4 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

 

Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Das gegenständliche Verfahren wird daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 geführt.

 

§ 10 AsylG, lautet wie folgt:

 

§ 10. (1) Familienangehörige (§ 1 Z 6) eines Asylberechtigten;

 

subsidiär Schutzberechtigten (§§ 8 in Verbindung mit 15) oder Asylwerbers stellen einen Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Für Ehegatten gilt dies überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eine Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den ersten Asylantrag eingebracht hat.

 

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages Familienangehörigen eines Asylberechtigten mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

 

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid den gleichen Schutzumfang zu gewähren, es sei denn, dem Antragsteller ist gemäß § 3 AsylG zu gewähren. Abs. 2. gilt.

 

(4) Befindet sich der Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten im Ausland, kann der Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gemäß § 16 drei Jahre nach Schutzgewährung gestellt werden.

 

(5) Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.

 

Gem. § 1 Z 6 AsylG sind Familienangehörige, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.

 

Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sind Familienangehörige im Sinne des § 1 Z 6 AsylG 1997; die betreffenden Verfahren stellen sich daher aus Sicht des Verfahrens der Beschwerdeführerin als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 10 AsylG 1997 dar.

 

Nach § 10 Abs 5 AsylG 1997 sollen die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden und es soll allen Familiemitgliedern jene Rechtsposition zukommen, die ein Familienmitglied für sich optimal erreicht (VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281. Aus der Wendung in § 10 Abs 5 AsylG, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist auch abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von der gleichen Behörde zu führen sind.

 

Aufgrund des Umstandes, dass das Verfahren der Tochter der Beschwerdeführerin nunmehr in erster Instanz anhängig ist, war daher spruchgemäß der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 10 Abs 5 AsylG zu beheben und damit das Verfahren in die erste Instanz zurückzuführen.

Schlagworte
Behebung der Entscheidung (ab 08.09.2008), Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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