C8 252056-2/2008/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde des W.R. auch Z., geb. 00.00.1985, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2008, FZ. 08 08.499-EAST-Ost, beschlossen:
Der Beschwerde des W.R. auch Z. vom 13.10.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.10.2008, Zahl 08 08.499-EAST-Ost, wird gemäß § 38 Abs. 2 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer stellte am 05.07.2004 aus dem Stande der Schubhaft einen Asylantrag (Zahl: 04 13.787-EAST Ost) und wurde am 15.07.2004 und am 19.07.2004 niederschriftlich zu seinem Asylantrag vom 05.07.2004 einvernommen (As. 19 bis 31, 45 bis 47 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes zur Zahl 04 13.787-EAST Ost).
Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2004 - ohne weitere Verfahrensschritte - gemäß § 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Berufung eingebracht.
Am 09.11.2005 wurde das Asylverfahren gemäß § 30 AsylG 1997 wegen Abwesenheit des Berufungswerbers eingestellt.
Am 12.09.2008 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Zahl: 08 08.499) und wurde diesbezüglich am 22.09.2008 und am 29.09.2008 (As. 55 bis 73, 91 bis 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes zur Zahl 08 08.499) niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid vom 01.10.2008, Zahl: 08 08.499, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchteil IV.).
Dagegen wurde am 13.10.2008 Beschwerde eingebracht.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005 idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 12.09.2008 gestellt, weshalb § 38 AsylG 2005 idF BGBI. I Nr. 100/2005 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
Z 2: sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat
Z 5: das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
Z 6: gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG hat der Asylgerichtshof der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen sieben Tagen ab Beschwerdevorlage mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Berufung) ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, sondern es handelt sich um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinn einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass es sich bei den in den Anwendungsbereich der Art. 2 und 3 EMRK reichenden Behauptungen um "vertretbare Behauptungen" handelt (vgl. in diesem Zusammenhang zum Konzept der "offensichtlichen Unbegründetheit" als Grund für die [verfahrensrechtliche] Zurückweisung der Beschwerde durch den EGMR; Ch. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention. Ein Studienbuch. München / Wien 2003, S 93f.).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahmen waren jedenfalls Behauptungen zu entnehmen, die das reale Risiko einer in den Anwendungsbereich des Art 2 und 3 EMRK reichenden Behandlung im Fall der Durchführung der mit der abweisenden Entscheidung verbundenen Ausweisung nicht ausgeschlossen haben. Angesichts des Umstandes, dass es sich dabei nicht um "offensichtlich unbegründete" Angaben handelt, ist gleichzeitig auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer "vertretbare Ansprüche" einer Verletzung in seinen durch Art 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte geltend gemacht hat, so dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die gegen die Ausweisung erhobene Beschwerde nach § 38 Abs. 2 AsylG geboten ist.
Der Asylgerichtshof kann im vorliegenden Fall aus den diesem zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage im Rahmen einer Grobprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht ausschließen, dass es sich dabei um "vertretbare Ansprüche" handelt, die in den Schutzbereich des Art. 2 oder Art. 3 EMRK fallen können. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist daher geboten.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.