B3 263.902-0/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde des L. auch A. L., geboren am 00.00. 1977, kosovarischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. August 2005, Zl. 04 11.705-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG), mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Spruchteile II. und III. des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:
"II. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von L. auch A. L. in die Republik Kosovo ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig.
III. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wird L. auch A. L. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen."
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsbürger und Angehöriger der albanischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, stammt aus T. (Gemeinde I.). Er brachte am 7. Juni 2004 einen Asylantrag ein. Diesen begründete er schriftlich damit, dass er aufgrund seiner "schweren Familienverhältnisse" um wirtschaftliches Asyl ansuche.
Bei seiner Einvernahme am 11. Juni 2004 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt hingegen an, am 20. Jänner 2004 hätten Unbekannte versucht, ihn umzubringen. Er sei vor dem Haus gewesen und habe in sein Zimmer gewollt, als ein Unbekannter ein ganzes Magazin, ca. 30 Schüsse, auf ihn abgefeuert habe. Da er kein Geld und keine finanzielle Unterstützung gehabt habe, habe er seine Heimat erst am 29. Mai 2004 verlassen. Auf Vorhalt seiner schriftlichen Angaben in seinem Asylantrag, gab der Beschwerdeführer an, er sei einerseits geflüchtet, weil versucht worden sei, ihn umzubringen, und andererseits wegen der wirtschaftlichen Lage. Weiters gab der Beschwerdeführer an, der Schwager seines Bruders lebe in Linz, die genaue Adresse sei ihm jedoch nicht bekannt.
Bei seiner weiteren Einvernahme am 3. März 2005 gab der Beschwerdeführer zusätzlich an, er habe den Mordversuch beim KPS angezeigt. Drei Tage später seien Polizisten zu ihm nach Hause gekommen, hätten den Tatort besichtigt und etwas geschrieben. Unterschrieben habe der Beschwerdeführer nichts. Ab diesem Zeitpunkt sei er immer zu Hause gewesen. Über den weiteren Ermittlungsstand sei er nicht informiert. Auf Vorhalt der vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Sicherheits-, Wirtschafts- und Gesundheitslage im Kosovo brachte der Beschwerdeführer vor: "Wenn die Sicherheit in Ordnung wäre, wäre ich nicht hierher gekommen. Es ist richtig, dass keiner verhungern muß, aber man kann nicht normal leben". Weiters wolle er fragen, "wie es mit Arbeiten in Österreich ausschaut".
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab (Spruchteil I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung "nach Serbien und Montenegro in die Provinz Kosovo" für zulässig (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchteil III.). Es traf umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in seinem schriftlichen Asylantrag lediglich wirtschaftliche Gründe angeführt. Bei seiner Einvernahme habe er hingegen einen anderen Fluchtgrund vorgebracht und seine wirtschaftlichen Gründe zunächst verschwiegen. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum sich jemand, der Angst habe, ermordet zu werden, und weitere Angriffe befürchte, noch rund fünf Monate dieser Bedrohungssituation aussetze und nicht flüchte bzw. nicht zumindest den Ort wechsle und bei Verwandten versteckt lebe. Weiters habe der Beschwerdeführer keine Dokumente vorgelegt, um sein Vorbringen zu untermauern. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchteil I. aus, dass die wirtschaftliche Lage im Herkunftsstaat die Gewährung von Asyl nicht rechtfertige. Zu Spruchteil II. hielt es fest, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von Sozialhilfe, Gelegenheitsjobs und landwirtschaftlichen Produkten gelebt habe und im Kosovo über Verwandte verfüge, die "offensichtlich ohne relevante Probleme" dort leben würden. Seine Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt III. begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer einen "Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich" nicht aufweise und die Ausweisung auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privatleben darstelle.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte, nun als Beschwerde (vgl. dazu weiter unten) zu behandelnde (und daher in Folge so bezeichnete) Berufung, die der Beschwerdeführer - zusammengefasst - damit begründet, dass er in seiner Heimat gesucht werde und sich vor einer Rückkehr fürchte. Man suche ihn dort, um ihn umzubringen;"sie schüchtern meine gesamte Familie ein, und sagen, sie werden sie alle töten". Er werde "die ganze Zeit" in der Nähe seines Wohnortes gesucht und überall, wo er gewesen sei. Seine Eltern würden anonyme Telefonanrufe erhalten. Auch in Italien, wo seine Cousine lebe, würde man ihn suchen. Sie seien so aggressiv in ihren anonymen Telefonanrufen und würden so viele Dinge androhen, um ihn und seine Familie einzuschüchtern.
4. Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 teilte das Finanzamt mit, dass der Beschwerdeführer am 00.00. 2007 beim Reinigen von Wintergemüse auf einem landwirtschaftlichen Anwesen betreten worden sei, ohne über die nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Dokumente zu verfügen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt an (vgl. VwGH 25.3.1999, 98/20/0559; 8.6.2000, 99/20/0366; 30.11.2000, 2000/20/0356; 22.2.2001, 2000/20/0557; 21.6.2001, 99/20/0460). Auch die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachvollziehbar erklären, warum er bei seiner Asylantragstellung mit keinem Wort den angeblichen Mordversuch erwähnte - wo er diesen doch vor dem Bundesasylamt als ausschlaggebend für seine Flucht vorbrachte. Das Bundesasylamt führte auch zu Recht aus, dass es unplausibel sei, sich noch fünf Monate einer Gefährdungssituation auszusetzen anstatt sich dieser durch einen zumindest innerstaatlichen Ortswechsel zu einem seiner Verwandten zu entziehen. Ergänzend sei angemerkt, dass es ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer den Vorfall zwar beim KPS angezeigt habe, über den weiteren Ermittlungsstand hinsichtlich eines derartig einschneidenden Erlebnisses aber nicht informiert sei.
2. In der Beschwerde werden den Ausführungen des Bundesasylamtes keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt. Insofern in der Beschwerdeschrift erstmalig und durch keinerlei Beweismittel untermauert vorgebracht wird, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers im Kosovo bzw. auch in Italien bedroht würden, und man nur darauf warte, ihn umzubringen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen unkonkret und allgemein gehalten sind.
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf § 38 AsylG 1997. Diese Bestimmung spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht. Ebenso ist davon auszugehen, dass sich jene Bestimmungen des AsylG 1997, die von "Berufungen" sprechen, nunmehr auf Beschwerden beziehen (vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF der AsylGNov. 2003 zu führen.
3.2.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 7. Juni 2004 gestellt. Das vorliegende Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; es ist daher nach dem AsylG idF der AsylGNov. 2003 zu führen.
3.3. Gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Diese Bestimmung ist auch in Verfahren, die nach dem Asylgesetz 1997 zu führen, anzuwenden (vgl. dazu ebenfalls AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylG ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4.1. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.4.2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer nunmehr ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo ist (vgl. dazu etwa das Papier des [dt.] Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Mai 2008, Kosovo Länderreport, Band 1, 17f; nach dem Angaben des Beschwerdeführers wurde ihm im Jahr 2002 ein Reisepass in I. [Kosovo] ausgestellt).
3.4.2.2. Der Beschwerdeführer konnte die angegebenen Fluchtgründe nicht glaubhaft machen. Selbst im Falle einer hypothetischen Zugrundelegung weist die behauptete Bedrohungssituation keine asylrelevante Verfolgung auf: Dem Fluchtvorbringen (Mordversuch durch Unbekannte) kann weder entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK genannten Gründen verfolgt werde, noch dass ihm die Behörden im Kosovo aus einem solchen Grund Schutz verweigern würden (vgl. z.B. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203 mwN). Überdies ist auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu verweisen. Aus diesen ergibt sich das Vorhandensein einer grundsätzlich stabilen Sicherheitslage für Angehörige der Mehrheitsbevölkerung. Dass sich die diesbezügliche Lage seit Bescheiderlassung verschlechtert hätte, ist nicht ersichtlich (vgl. etwa den Bericht des [brit.] Home Office vom 22. Juli 2008, Operational Guidance Note Kosovo, 4f., aus dem sich ergibt, dass UNMIK bzw. KPS willens und auch in der Lage sind, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicherstellen). Der Beschwerdeführer gab sogar ausdrücklich an, Anzeige beim KPS erstattet zu haben, woraufhin Ermittlungen eingeleitet worden seien.
Sofern der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Serbiens, Provinz Kosovo, ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass alleine in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322) und eine dem Beschwerdeführer diesbezüglich aus Gründen der GFK drohende Verfolgung nicht ersichtlich ist.
3.5.1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 FrG zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten; am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht - da doch Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits anhängig waren, nach dem AsylG weiterzuführen sind - braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und da sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe. Angemerkt sei jedoch, dass ein Verweis des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 50 FPG nicht etwa jene Rechtslage herstellte, die dem Asylgesetz 2005 entspricht; § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (der inhaltlich dem § 8 Abs. 1 AsylG entspricht) verweist nämlich nicht auf § 50 FPG, sondern regelt den subsidiären Rechtsschutz etwas anders als § 8 Abs. 1 AsylG, er zählt auch die maßgeblichen Bedrohungen selbst auf, und zwar in einer Weise, die nicht wörtlich dem § 50 FPG entspricht.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer Einschränkung, die im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommt - Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 25.1.2001, 2000/20/0438). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
3.5.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre; daher liegt kein Fall des § 57 Abs. 2 FrG vor. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Im Kosovo besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen können. Wie oben unter Punkt 3.4.2.2. ausgeführt, liegen - bei Zugrundelegung des Vorbringens - keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer staatlicher Schutz gegen Übergriffe Dritter verwehrt wird. Der Beschwerdeführer hat auch keinen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" glaubhaft machen können, der ein Abschiebungshindernis bilden könnte. Es ist darauf hinzuweisen, dass der 1977 geborene, gesunde Beschwerdeführer, im Kosovo die allgemeinbildende höhere Schule abgeschlossen und Gelegenheitsarbeiten verrichtet hat. Auch verfügt er dort über Familienangehörige (zumindest sein Vater und sein Bruder leben im Heimatort in einem Einfamilienhaus mit landwirtschaftlicher Nutzfläche). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre (zur im Kosovo gewährleisteten Grundversorgung siehe neben den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen überdies den Bericht des (dt.) Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien [Kosovo] vom 29. November 2007, 17f).
2.6.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.). Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
2.6.2. Der im Kosovo geborene und dort aufgewachsene Beschwerdeführer, der seinen Angaben zufolge sein ganzes Leben im Herkunftsstaat bei seinen Eltern und seinem Bruder verbracht hat, nannte in seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt an Verwandten in Österreich lediglich den Schwager seines Bruders, von dem er weder eine genaue Adresse noch eine Telefonnummer wisse. Dass sich seine familiäre Situation seither geändert hätte, wurde weder vorgebracht noch liegen dafür Anhaltpunkte vor (siehe etwa ZMR-Auskunft vom 16. Oktober 2008, auf dem ebenso wie auf dem GVS-Auszug vom selben Tag als Familienstand "ledig" vermerkt ist; auch aus der FIS-Abfrage vom 16. Oktober 2008 ergibt sich nichts anderes). Davon abgesehen ist - auch im Hinblick auf einen allfälligen Eingriff in das Recht auf Privatleben - darauf hinzuweisen, dass der erst Mitte 2004 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich bisher nur auf Grund eines Asylantrages, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen ist (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI v Vereinigtes Königreich, Rs 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Es liegt daher kein Eingriff in Art. 8 EMRK vor.
3.6.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.06.2005, 2005/20/0108) war die Ausweisung zielstaatsbezogen zu formulieren.
3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 Asylgesetz 2005 unterbleiben.