D14 266858-0/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des B. I., 00.00.1960 geb., StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.12.2005, FZ.
05 14.689-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von B. I. vom 24.12.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.12.2005, Zl. 05 14.689-EAST Ost, wird gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 57 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997 (FrG) i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von B. I. nach Moldawien zulässig ist.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil III stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der nunmehrige Beschwerdeführer gelangte am 12.09.2005 auf unbekannten Wegen illegal in das Bundesgebiet, am selben Tag brachte er den gegenständlichen Asylantrag ein. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer - verkürzt wiedergegeben - dahingehend, dass auch seine Ehegattin L. aus denselben Gründen bereits seit 2003 in Österreich als Asylwerberin aufhältig sei, er habe Moldawien verlassen müssen, weil ihm im August 2000 sein Auto gestohlen worden sei, er habe diesen Autodiebstahl bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Am 22.11.2003, also drei Jahre danach, seien unbekannte maskierte Männer in sein Haus gekommen und hätten ihn zusammengeschlagen. Dies deshalb, weil er hätte gezwungen werden sollen, die Anzeige wegen des Diebstahls des Autos wieder zurückzunehmen. Er habe in der Folge die Kinder zu seiner Tante gebracht, die Ehegattin L. sei nach Österreich geflüchtet, er nach Russland. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, er habe "Angst gehabt".
Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde eingebracht, der Beschwerdeführer wurde ebenso wie seine Ehegattin L. am 07.10.2008 durch den Asylgerichtshof nochmals zu den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen befragt.
Im Gegensatz zum Bundesasylamt kann der Asylgerichtshof das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse in Moldawien aufgrund einer unendlich großen Anzahl von Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers, verglichen mit den Angaben der eigenen Ehegattin, nicht glauben, das Gesamtvorbringen erweist sich vielmehr als vollkommen konstruiert und unglaubwürdig, dieses Vorbringen kann somit auch der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.
Dies aus folgenden Überlegungen heraus: Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, welche sich im Wesentlichen beide auf dieselben Fluchtgründe stützen, ergeben sich bereits daraus, dass beide als letzte Wohnadresse in Moldawien völlig unterschiedliche Adressen nennen, die Ehegattin L. nennt beispielsweise als Wohnadresse XY, wobei der Beschwerdeführer selbst diese Adresse überhaupt nicht zuordnen kann und nennt dieser als Adresse des eigenen Hauses, wo er mit der Ehegattin L. viele Jahre gewohnt haben will, XX, ebenfalls in der Ortschaft M..
Auffällig ist weiters, dass der ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältige Sohn V., welcher der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof ferngeblieben und angeblich verschwunden ist, das eigene Geburtsdatum mit 00.00.1992 bzw. mit 00.00.1989 angibt, der Beschwerdeführer gibt hiezu an, dass beide Geburtsdaten falsch sind, dieser Sohn V. soll in Wirklichkeit am 00.00.1989 geboren sein. Unabhängig von solchen "Details", welche letztlich auch einen Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur wahrheitskonformen Aussage darstellen, ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer selbst schildert, wie dargelegt, im Wesentlichen die Probleme in Moldawien ausschließlich dahingehend, dass drei Jahre nach dem Diebstahl seines Autos und der damit verbundenen Anzeige bei der Polizei in C. offensichtlich die Diebe des Autos ihn aufgesucht hätten, um ihn zu zwingen, die Anzeige zurückzuziehen. Er vermute hinter diesen Personen "Polizisten" bzw. "die Kommunisten", ohne dies aber näher belegen zu können. Auf Befragung durch den Asylgerichtshof muss der Beschwerdeführer eingestehen, dass er mit diesen maskierten Männern vorher niemals persönlichen Kontakt gehabt habe, er behauptet einzig, dass diese zwar auch bereits nach ihm gesucht hätten, aber niemals angetroffen hätten. Warum die maskierten Männer ihn in den Monaten oder Jahren vor November 2003 nicht einfach in seinem Geschäft oder Familienhaus aufgesucht hätten bzw. warum es unmöglich gewesen wäre, ihn ebendort zu finden, kann der Beschwerdeführer schon nicht mehr darlegen. Völlig unnachvollziehbar ist darüber hinaus, wenn die Ehegattin des Beschwerdeführers im Asylverfahren schildert, dass der Ehegatte seit dem Jahre 1996 wegen Schutzgeldes erpresst wird, dabei das Geschäft geplündert worden sein soll, der Ehegatte sei oft bei der Polizei gewesen, dies wegen der jahrelangen Schutzgelderpressungen. Die Ehegattin L. schildert im Rahmen der Befragung durch den Asylgerichtshof, dass diese maskierten Männer oft gekommen seien und den Mann oft bedroht hätten, sie selbst habe diese maskierten Kriminellen aber nie gesehen. Der Beschwerdeführer selbst wiederum schildert, wie dargelegt, dass er selbst diese unbekannten Kriminellen nur ein einziges Mal, nämlich im November 2003, getroffen habe, völlig unnachvollziehbar sind darüber hinaus die Schilderungen der beiden Ehegatten über den angeblichen Vorfall im November 2003.
So schildert etwa die eigene Ehegattin, dass sie damals zuhause aufhältig gewesen sei und von einer Frau gehört habe, dass der Ehegatte geschlagen worden sei. Sie habe im Zentrum von O. den Ehegatten gefunden, im Zentrum von O. sei der Ehegatte an einer Bushaltestelle liegend am Boden gelegen, der Ehegatte habe sie in der Folge von dort aus zum Bahnhof nach Chisinau geschickt. Warum die Ehegattin des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt dieses Ereignis noch dahingehend geschildert hatte, dass der eigene Ehegatte, somit der Beschwerdeführer, sie an diesem Tag zuhause angerufen und zu ihr gesagt habe, sie solle schnell zu ihm nach C. fahren, in der Stadt C. - und nicht am Busbahnhof von O. - hätten sie sich getroffen, konnte im Beschwerdeverfahren nicht vernünftig erklärt werden. Der Beschwerdeführer selbst schildert wiederum, dass er an diesem Tag angeblich im Hof seines Hauses niedergeschlagen worden sei, seine Ehegattin an diesem Tag zur Ausreise gar nicht mehr wiedergesehen habe, diese sei auf der Flucht gewesen, er wisse nicht wohin. Auf Vorhalt der verschiedenen Varianten der eigenen Ehegattin schildert der Beschwerdeführer wiederum abweichend, dass er sie doch beim Einsteigen in den Bus in O. getroffen habe, warum er das gleiche Erlebnis vollkommen konträr geschildert habe, kann der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aber nicht aufklären.
Aufgrund der vollkommen unterschiedlichen Schilderungen des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses tritt somit klar zutage, dass dieses Ereignis, nämlich eine angebliche Bedrohung durch maskierte Menschen, niemals stattgefunden haben kann, weshalb das Gesamtvorbringen vollkommen unglaubwürdig ist. Es kann somit der Asylgerichtshof auch die behauptete Involvierung von "Polizisten" bzw. "Kommunisten", welche nur hypothetisch in den Raum gestellt wurde, ebenfalls nicht glauben, das Gesamtvorbringen erweist sich - wie bei sehr vielen Asylwerbern aus Moldawien - als eine lose Aufeinanderfolge von Behauptungen über eine angebliche Bedrohung durch irgendwelche Kriminelle, verbunden mit einer indirekten Beteiligung irgendwelcher Staatsorgane. Sonstige Gefahren hat der Beschwerdeführer für die eigene Person, bezogen auf den Herkunftsstaat Moldawien, nicht vorgetragen, nach der klaren Aktenlage befindet sich der Großteil der Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Moldawien, der Sohn I. beispielsweise hat eine universitäre Ausbildung abgeschlossen und lebt heute in Moldawien in der Hauptstadt Chisinau, sodass nicht erkannt werden kann, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, in das eigene Haus zurückzukehren und unter der anzunehmenden Hilfestellung durch die inzwischen großjährigen Kinder oder sonstige Freunde und Verwandte den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Rechtlich folgt daraus wiefolgt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und
c) wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers über die angebliche Bedrohung durch irgendwelche kriminellen Männer erwies sich als vollkommen unglaubwürdig, der Asylgerichtshof kann dieses Vorbringen somit der Entscheidung nicht zu Grunde legen. Irgendeine Asylrelevanz kann somit im Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erblickt werden.
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gem. § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124
Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf
§ 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Gemäß
§ 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf
§ 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf
§ 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 i.d.F. BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gem. § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, i.d.F. des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl
Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.)
§ 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH
v. 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; VwGH v. 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei
anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem
Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH v. 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers über die angebliche Bedrohung, wie dargelegt, als nicht glaubhaft erwiesen hat, gibt es letztlich keinerlei Grund, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Moldawien einer reellen Gefährdung i.S.d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Abgesehen von der nicht glaubhaften Bedrohung durch unbekannte Männer hat der Beschwerdeführer nichts diesbezügliches vorgetragen, irgendwelche schwerwiegenden Krankheiten oder sonstige Gefährdungen, die in den Nahebereich des Art. 3 EMRK kommen könnten, wurden im Beschwerdeverfahren nicht weiter behauptet.
Da darüber hinaus die zahlreichen eigenen Kinder und auch sonstige Verwandte nach wie vor in Moldawien aufhältig sind, kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr es nicht möglich wäre, wieder im Familienverband weiterzuleben und den eigenen Unterhalt zu bestreiten.
Ad III.:
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und seinem angeblich zwischenzeitig untergetauchten Sohn V. in einem gemeinsamen Haushalt.
Auch das Asylverfahren seiner Ehegattin L. ist zwischenzeitig rechtskräftig negativ beschieden, eine Ausweisung der Ehegattin hat jedoch - da in keinem der von ihr angestrengten Verfahren durch die Asylbehörden eine Ausweisung nach dem AsylG verfügt wurde - durch die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu erfolgen.
Im Falle einer asylrechtlichen Ausweisung des Beschwerdeführers erschiene es daher möglich, dass er das Bundesgebiet ohne seine Ehegattin verlassen müsste. Die vorliegende Ausweisung würde daher in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Auf Grundlage der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden in dieser Konstellation zu unterbleiben und ist die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers ersatzlos zu beheben. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fällt als "Fremder" (i.S.d. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.
Es war daher Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.