D14 316914-1/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des B.V. alias I., 00.00.1992 geb. alias 00.00.1989 alias 00.00.1989 geb., StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2008, FZ. 07 04.862-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.10.2008 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde von B.V. alias I. vom 14.01.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.01.2008, Zl. 07 04.862-EAST Ost, wird gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird B.V. alias I. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Moldawien nicht zuerkannt.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil III stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der nunmehrige Beschwerdeführer gelangte am 28.05.2007 auf unbekannten Wegen illegal in das Bundesgebiet, am selben Tag brachte er den gegenständlichen Antrag ein. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer - verkürzt wiedergegeben - dahingehend, dass er angeblich am 00.00.1992 geboren und moldawischer Staatsbürger sei. Er sei somit minderjährig und sei zu seinen in Österreich als Asylwerber aufhältigen Eltern I. und L. gekommen. In Moldawien seien noch mehrere Geschwister aufhältig. Er habe in Moldawien die Grundschule besucht, er habe nicht das notwendige Geld gehabt, um eine weitere Schule zu besuchen. Er wolle nicht zum moldawischen Heer, dort werde man schikaniert und geschlagen. Auf die Frage, ob sein Bruder beim Militär gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass der Bruder in der Ukraine zur Universität gegangen sei, deshalb sei er nicht beim Militär gewesen. Er habe bisher nur die Rekrutierung im Jahr 2006 gehabt, dort sei nur festgestellt worden, dass er tauglich sei. Bei der Musterung sei er korrekt behandelt worden. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer erst 15 Jahre alt sei, er könnte sich doch noch über andere Möglichkeiten bis zum Antreten des Militärdienstes informieren, so etwa über einen alternativen Ersatzdienst, gab der Beschwerdeführer an, dass dies in Moldawien "nicht so sei". In Moldawien müsse man alle möglichen Drecksarbeiten für die Generäle erledigen, außerdem könne er nicht in eine höhere Schule gehen, er wolle lieber hier in Österreich bei den Eltern bleiben, hier könnte er etwas lernen.
Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26.11.2007 behauptete der Beschwerdeführer nunmehr, dass er in Wirklichkeit am 00.00.1989 geboren sei, er habe deshalb Ladungen des Bundesasylamtes nicht befolgt, weil er in Italien aufhältig gewesen sei. Sonst könne er nichts Zusätzliches mehr angeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer unter Spruchteil II den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien nicht zuerkannt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1
Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer über seinen gesetzlichen Vertreter, Herrn B.I., im Hinblick auf das nicht geklärte Lebensalter zugestellt.
Der Beschwerdeführer legte mit der fristgerechten Beschwerde die Kopie einer angeblichen Geburtsurkunde vor, wonach er tatsächlich im Jahre 1989 geboren sein will, darüber hinaus verweist der Beschwerdeführer insbesonders auf die anhängigen Verfahren seiner genannten Eltern.
Der Asylgerichtshof hat den Beschwerdeführer ebenso wie seine Eltern, B.I. und B.L., zu einer für den 07.10.2008 anberaumten Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof geladen, laut Angabe seiner eigenen Eltern ist der Beschwerdeführer seit längerer Zeit verschwunden, angeblich wissen die beiden Eltern nicht, ob sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet aufhält.
Da der Beschwerdeführer sich im Verfahren vor dem Bundesasylamt im Wesentlichen auf die seinerzeitigen "Fluchtgründe" der Eltern stützt, wird an dieser Stelle auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.10.2008, GZ D14 266858-0/2008/5E, verwiesen, mit welchem eine Beschwerde des genannten Vaters B.I. abzuweisen war. Der Asylgerichtshof hat zum individuellen Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers - und damit indirekt auch zum Wahrheitsgehalt der Angaben der Mutter L. - wie folgt ausgeführt:
"Im Gegensatz zum Bundesasylamt kann der Asylgerichtshof das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers über die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse in Moldawien aufgrund einer unendlich großen Anzahl von Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers, verglichen mit den Angaben der eigenen Ehegattin, nicht glauben, das Gesamtvorbringen erweist sich vielmehr als vollkommen konstruiert und unglaubwürdig, dieses Vorbringen kann somit auch der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.
Dies aus folgenden Überlegungen heraus: Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin, welche sich im Wesentlichen beide auf dieselben Fluchtgründe stützen, ergeben sich bereits daraus, dass beide als letzte Wohnadresse in Moldawien völlig unterschiedliche Adressen nennen, die Ehegattin L. nennt beispielsweise als Wohnadresse M. bzw. XX, wobei der Beschwerdeführer selbst diese Adresse überhaupt nicht zuordnen kann und nennt dieser als Adresse des eigenen Hauses, wo er mit der Ehegattin L. viele Jahre gewohnt haben will, XY, ebenfalls in der Ortschaft M..
Auffällig ist weiters, dass der ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältige Sohn V., welcher der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof ferngeblieben und angeblich verschwunden ist, das eigene Geburtsdatum mit 00.00.1992 bzw. mit 00.00.1989 angibt, der Beschwerdeführer gibt hiezu an, dass beide Geburtsdaten falsch sind, dieser Sohn V. soll in Wirklichkeit am 00.00.1989 geboren sein. Unabhängig von solchen "Details", welche letztlich auch einen Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur wahrheitskonformen Aussage darstellen, ist jedoch auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer selbst schildert, wie dargelegt, im Wesentlichen die Probleme in Moldawien ausschließlich dahingehend, dass drei Jahre nach dem Diebstahl seines Autos und der damit verbundenen Anzeige bei der Polizei in Cahul offensichtlich die Diebe des Autos ihn aufgesucht hätten, um ihn zu zwingen, die Anzeige zurückzuziehen. Er vermute hinter diesen Personen "Polizisten" bzw. "die Kommunisten", ohne dies aber näher belegen zu können. Auf Befragung durch den Asylgerichtshof muss der Beschwerdeführer eingestehen, dass er mit diesen maskierten Männern vorher niemals persönlichen Kontakt gehabt habe, er behauptet einzig, dass diese zwar auch bereits nach ihm gesucht hätten, aber niemals angetroffen hätten. Warum die maskierten Männer ihn in den Monaten oder Jahren vor November 2003 nicht einfach in seinem Geschäft oder Familienhaus aufgesucht hätten bzw. warum es unmöglich gewesen wäre, ihn ebendort zu finden, kann der Beschwerdeführer schon nicht mehr darlegen. Völlig unnachvollziehbar ist darüber hinaus, wenn die Ehegattin des Beschwerdeführers im Asylverfahren schildert, dass der Ehegatte seit dem Jahre 1996 wegen Schutzgeldes erpresst wird, dabei das Geschäft geplündert worden sein soll, der Ehegatte sei oft bei der Polizei gewesen, dies wegen der jahrelangen Schutzgelderpressungen. Die Ehegattin L. schildert im Rahmen der Befragung durch den Asylgerichtshof, dass diese maskierten Männer oft gekommen seien und den Mann oft bedroht hätten, sie selbst habe diese maskierten Kriminellen aber nie gesehen. Der Beschwerdeführer selbst wiederum schildert, wie dargelegt, dass er selbst diese unbekannten Kriminellen nur ein einziges Mal, nämlich im November 2003, getroffen habe, völlig unnachvollziehbar sind darüber hinaus die Schilderungen der beiden Ehegatten über den angeblichen Vorfall im November 2003.
So schildert etwa die eigene Ehegattin, dass sie damals zuhause aufhältig gewesen sei und von einer Frau gehört habe, dass der Ehegatte geschlagen worden sei. Sie habe im Zentrum von C. den Ehegatten gefunden, im Zentrum von C. sei der Ehegatte an einer Bushaltestelle liegend am Boden gelegen, der Ehegatte habe sie in der Folge von dort aus zum Bahnhof nach Chisinau geschickt. Warum die Ehegattin des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt dieses Ereignis noch dahingehend geschildert hatte, dass der eigene Ehegatte, somit der Beschwerdeführer, sie an diesem Tag zuhause angerufen und zu ihr gesagt habe, sie solle schnell zu ihm nach Cahul fahren, in der Stadt Cahul - und nicht am Busbahnhof von C. - hätten sie sich getroffen, konnte im Beschwerdeverfahren nicht vernünftig erklärt werden. Der Beschwerdeführer selbst schildert wiederum, dass er an diesem Tag angeblich im Hof seines Hauses niedergeschlagen worden sei, seine Ehegattin an diesem Tag zur Ausreise gar nicht mehr wiedergesehen habe, diese sei auf der Flucht gewesen, er wisse nicht wohin. Auf Vorhalt der verschiedenen Varianten der eigenen Ehegattin schildert der Beschwerdeführer wiederum abweichend, dass er sie doch beim Einsteigen in den Bus in C. getroffen habe, warum er das gleiche Erlebnis vollkommen konträr geschildert habe, kann der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung aber nicht aufklären.
Aufgrund der vollkommen unterschiedlichen Schilderungen des angeblich fluchtauslösenden Ereignisses tritt somit klar zutage, dass dieses Ereignis, nämlich eine angebliche Bedrohung durch maskierte Menschen, niemals stattgefunden haben kann, weshalb das Gesamtvorbringen vollkommen unglaubwürdig ist. Es kann somit der Asylgerichtshof auch die behauptete Involvierung von "Polizisten" bzw. "Kommunisten", welche nur hypothetisch in den Raum gestellt wurde, ebenfalls nicht glauben, das Gesamtvorbringen erweist sich - wie bei sehr vielen Asylwerbern aus Moldawien - als eine lose Aufeinanderfolge von Behauptungen über eine angebliche Bedrohung durch irgendwelche Kriminelle, verbunden mit einer indirekten Beteiligung irgendwelcher Staatsorgane. Sonstige Gefahren hat der Beschwerdeführer für die eigene Person, bezogen auf den Herkunftsstaat Moldawien, nicht vorgetragen, nach der klaren Aktenlage befindet sich der Großteil der Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Moldawien, der Sohn F. beispielsweise hat eine universitäre Ausbildung abgeschlossen und lebt heute in Moldawien in der Hauptstadt Chisinau, sodass nicht erkannt werden kann, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich wäre, in das eigene Haus zurückzukehren und unter der anzunehmenden Hilfestellung durch die inzwischen großjährigen Kinder oder sonstige Freunde und Verwandte den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten."
Nach dieser Wiedergabe der Beweiswürdigung im genannten Erkenntnis betreffend den Vater B.I. wird somit ersichtlich, dass das Fluchtvorbringen der Eltern vollkommen konstruiert ist, sodass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass auch der Beschwerdeführer gleichsam wie seine Eltern nur ein erfundenes Vorbringen erstattet hat, um dadurch einen Antrag auf internationalen Schutz einbringen zu können und vorübergehend in Österreich verweilen zu können. Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er in Moldawien den Militärdienst nicht absolvieren wolle, ist wiederum festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, bezogen auf seine Identität, unwahre Angaben getätigt hat, sodass nicht einmal ansatzweise belegt ist, ob der Beschwerdeführer überhaupt schon in Moldawien gemustert und für tauglich befunden worden wäre.
Die sonstigen Behauptungen des Beschwerdeführers beschränken sich im Wesentlichen auf Vermutungen seinerseits, dass er nämlich wie jeder andere moldawische Staatsbürger bei der Absolvierung des Militärdienstes schikaniert werden könnte. Damit ist jedoch nicht in Einklang zu bringen, dass etwa die Eltern des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung ausgeführt haben, dass ein anderer Sohn, nämlich der genannte F., nicht nur eine universitäre Ausbildung absolviert hat, sondern auch scheinbar problemlos den Militärdienst in Moldawien absolviert hat und heute bei einer Sicherheitsfirma in der Hauptstadt Chisinau beruflich tätig ist.
Nur am Rande ist anzumerken, dass mit den Aussagen der eigenen Eltern auch das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers lt. AS 45, dass nämlich der genannte Bruder F. nicht beim Militär gewesen sei, widerlegt ist, sodass auch dadurch klar zutage tritt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, wahrheitskonforme Angaben zu tätigen. Vor diesem Hintergrund ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer noch gar nicht gemustert bzw. noch gar nicht zum Militärdienst einberufen wurde, andernfalls seine mehrfach unwahren Angaben nicht erklärbar wären.
Mit den sehr umfangreichen Feststellungen des Bundesasylamtes zum Wehrdienst in Moldawien und zur sonstigen politischen Lage findet in der gegenständlichen Beschwerde keine nähere Auseinandersetzung statt, sodass der Asylgerichtshof keinen Grund sieht, von den umfangreichen Feststellungen des Bundesasylamtes abzuweichen. Sonstige Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Moldawien sprechen würden, hat der Beschwerdeführer, dessen Aufenthaltsort derzeit ungeklärt und offensichtlich nicht einmal den eigenen Eltern bekannt ist, im Beschwerdeverfahren nicht weiter vorgetragen.
Rechtlich folgt daraus wiefolgt.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und
c) wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem AsylG 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Ad I und II: Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH v. 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Die langjährige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur identen Bestimmung des
§ 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für
§ 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; VwGH
v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH
v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; VwGH v. 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH v. 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Da sich das Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers als vollkommen konstruiert erwiesen hat und die Eltern, ebenso wie der Beschwerdeführer, kein Asyl im Bundesgebiet erhalten haben, kann nicht erkannt werden, dass die - gemeinsame - Rückkehr nach Moldawien den Beschwerdeführer in eine völlig aussichtslose Lage versetzen würde. Im Gegenteil, zahlreiche weitere Geschwister und auch sonstige Verwandte leben nach wie vor in Moldawien, sodass nicht erkennbar wäre, warum der Beschwerdeführer nicht weiterhin im Familienverband in Moldawien weiterleben und folglich auch den eigenen Unterhalt bestreiten sollte. Die Überlegungen des Beschwerdeführers zum Wehrdienst in Moldawien erwiesen sich, wie dargestellt, als reine Spekulation seinerseits, verbunden mit zahlreichen unwahren Angaben, sodass - auch angesichts der Feststellungen des Bundesasylamtes zum Wehrdienst in Moldawien - es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine besondere Gefährdung seiner Person darzulegen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs stellt nämlich die Furcht vor Ableistung des Militärdienstes grundsätzlich keinen Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dar, da die Militärdienstpflicht alle in einem entsprechenden Alter befindlichen männlichen Staatsbürger in gleicher Weise trifft. Dass der Beschwerdeführer- je nach tatsächlichem Geburtsdatum - eines Tages tatsächlich zum Wehrdienst einberufen werden könnte, ist somit sowohl im Hinblick auf den Abspruch zu § 3 AsylG als auch zur Beurteilung des subsidiären Schutzes unbeachtlich, zumal bezüglich des Herkunftsstaates Moldawien nicht erkannt werden kann, dass in diesem Land bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen etc. stattfinden würden, sodass die Absolvierung des Militärdienstes für sich genommen bereits ein besonderes Risiko darstellen würde. Auch eine überbordende unverhältnismäßige allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung kann angesichts der umfangreichen Länderdokumentation zu Moldawien nicht festgestellt werden, solches wurde darüber hinaus vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet (vgl. hiezu VwGH v. 28.02.1996, Zl. 95/01/0489; VwGH v. 21.02.2000, Zl. 2000/01/0072). Dass der Beschwerdeführer allenfalls in vielen Jahren aus asylrelvanten Gründen einberufen oder allenfalls schlechter behandelt werden könnte, als andere männliche Bewohner Moldawiens, dies alles wurde nicht einmal ansatzweise behauptet.
Ad III.:
Der Beschwerdeführer lebt - wenngleich er angeblich untergetaucht ist - mit seiner Mutter und Vater in einem gemeinsamen Haushalt.
Auch das Asylverfahren seiner Eltern ist zwischenzeitig rechtskräftig negativ beschieden, eine Ausweisung der Mutter hat jedoch - da in keinem der von ihr angestrengten Verfahren durch die Asylbehörden eine Ausweisung nach dem AsylG verfügt wurde - durch die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu erfolgen.
Im Falle einer asylrechtlichen Ausweisung des Beschwerdeführers erschiene es daher möglich, dass er das Bundesgebiet ohne seine Mutter verlassen müsste. Die vorliegende Ausweisung würde daher in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Auf Grundlage der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden in dieser Konstellation zu unterbleiben und ist die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers ersatzlos zu beheben. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fällt als "Fremder" (i.S.d. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.
Es war daher Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.