D10 237897-0/2008/14E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. Schärf als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus Gerhold als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Karin Lechner über die Beschwerde des K. A., geb. 00.00.1978, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. April 2003, GZ. 02 16.257-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. August 2008 und 06. Oktober 2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl BGBl. I 1997/76 (AsylG 1997) idF BGBl. Nr. 2002/126 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben auch der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit seinen Eltern, einer Schwester sowie seiner Ehefrau und einem minderjährigen Sohn unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und beantragte am 21. Juni 2002 die Zuerkennung von Asyl.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 24. September 2002 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei Ende Dezember 2000 Zeuge einer im Detail geschilderten tätlichen Auseinandersetzung geworden, bei der eine namentlich genannte Person ernsthaften physischen Schaden erlitten habe. Die Ursache dieser Auseinandersetzung sei - wie sich im Anschluss herausgestellt habe - darin gelegen gewesen, dass das Opfer seiner Ehefrau übergebene "Taschen" in einem nahe gelegenen Fluss "entsorgt" habe. Unmittelbar im Anschluss an die tätliche Auseinandersetzung seien er und sein Vater zur weiteren Beruhigung des Konfliktes aufgebrochen, um nach den besagten "Taschen" am Flussufer zu suchen, sie hätten dabei aber nur noch zwei derselben sicherstellen können. Bei Untersuchung der aufgefundenen Taschen habe sich herausgestellt, dass diese mit Drogen, insbesondere mit Mohnderivaten, gefüllt gewesen waren. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien nach erfolgter Anzeige durch die Ehefrau des Opfers später von der Polizei zur tätlichen Auseinandersetzung bzw. der Körperverletzung befragt worden. Daraufhin seien sie von den vermeintlichen Drogenhändlern zur Bezahlung des durch den Verlust der restlichen Taschen erlittenen Schadens angehalten und verfolgt worden. Nachdem die Garage des Beschwerdeführers in Brand gesteckt und versucht worden sei, seinen Sohn und seine Schwester zu entführen, habe er sich mit seiner Familie zur Flucht entschlossen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine für zulässig, weil dieser keine aktuelle Verfolgung im Sinne des AsylG habe glaubhaft machen können und in der Ukraine auch keiner Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 und 2 FrG ausgesetzt sei. Zudem stünde dem Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Fluchalternative zur Verfügung.
Mit der gegenständlichen, gegen diesen Bescheid am 9. Mai 2003 (Datum der Postaufgabe) fristgerecht eingebrachten Beschwerde hat der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
In der vom Asylgerichtshof anberaumten öffentlichen Berufungsverhandlung widerriefen der Beschwerdeführer sowie sein Vater unter gleichzeitiger Bestätigung der sonstigen volljährigen Familienmitglieder ihr bisheriges Vorbringen. Die bei der Einreise und im bisherigen Verfahrensverlauf dargelegte Fluchtgeschichte entspreche nicht der Wahrheit. Der vorgetragene Sachverhalt habe sich nur im Bekanntenkreis ereignet, betreffe aber den Beschwerde-führer und seine Familie nicht. Für die "Flucht" nach Österreich seien vielmehr die unzumut-baren Lebensbedingungen im Herkunftsstaat ausschlaggebend gewesen. So habe der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinem ältesten Kind in einem Zimmer von nur sechs Quadratmeter Größe wohnen müssen. Die Frau des Beschwerdeführers, eine Volksdeutsche, erklärte, sie hätte sich zudem in der Ukraine nicht "zugehörig" gefühlt. Man habe den Kindern einfach eine bessere Zukunft bieten wollen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen, weshalb das durch die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht eingebrachte, am 12. Mai 2003 eingelangte, Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) eingeleitete Berufungsverfahren, welches am 1. Juli 2008 als unerledigt aushaftete, vom Asylgerichtshof weiterzuführen war.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl I 2008/4, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Es gilt § 44 AsylG 1997.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Daraus folgt, dass der am 21. Juni 2001 gestellte, gegenständliche Antrag nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen ist.
Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, anzuwenden.
Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955, droht, und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der GFK iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 Fremdengesetz 1997). Diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Gemäß § 124 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 auf § 57 FrG nunmehr auf die entsprechend Bestimmung des FPG, dies ist § 50 FPG (Refoulementverbot), zu beziehen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde, oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der GFK idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).
Gemäß Art 2 EMRK sowie 6 ZPEMRK und 13 ZPEMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Februar 2001, 98/21/0427, festgehalten hat, genügt die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. (Vgl. hiezu E VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461, sowie E VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass die bloße Möglichkeit einer Misshandlung (etwa angesichts der unsicheren Situation im Zielstaat oder dort allgemein vorherrschender Gewalt) normaler Weise nicht genügen, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Ein Ansatz, dem zu Folge eine Gewaltsituation im Zielstaat eine derartige Intensität annehmen könne, um auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK schließen zu lassen, bietet sich nur in extremen Fällen allgemein vorherrschender Gewalt an, also wenn eine reale Gefahr einer Misshandlung bereits aufgrund der Tatsache besteht, dass ein Individuum in den betreffenden Staat zurückgeführt wird. In Fällen, in denen eine Person behauptet, Mitglied einer Gruppe zu sein, die systematischer Misshandlung unterworfen ist, hat der EGMR den Schutz des Art. 3 EMRK für anwendbar erklärt, sofern die Person gewichtige Gründe für die Annahme nachweisen konnte, eine derartige Praxis würde tatsächlich bestehen und sie wäre davon unmittelbar betroffen.
Auf Grund vorgelegter Dokumente, so insbesondere der Heiratsurkunde des Standesamtes L. vom 00.00.2000 sowie des Diploms der Technischen Fachschule L. vom 00.00.1996, steht für den Gerichtshof die Identität des Beschwerdeführers als K. A., geboren am 00.00. 1978 in L., Ukraine, fest. Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und verheiratet mit der am 00.00. 1978 in Wyschnewe, Gebiet Kiew, Ukraine, geborenen ukrainischen Staatsangehörigen K. T. geb. KN..
Auf Grund des schlüssigen und glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers steht ferner fest, dass er vor seiner Ausreise aus der Ukraine gemeinsam mit seiner Gattin und dem gemeinsamen Sohn L. in L. lebte.
Wie vom Beschwerdeführer, seiner Ehegattin sowie seinen Eltern in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 6. Oktober 2008 dem Grunde nach vorgebracht, hat er die Ukraine aus rein wirtschaftlichen Motiven verlassen. Der Gerichtshof vermag keine Gründe aufzuzeigen, warum er diesem Vorbringen des Beschwerdeführers keinen Glauben schenken sollte. Asylrelevante Gründe iSd Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. Nr. 55/1955, liegen demzufolge nicht vor, und wurden vom Beschwerdeführer auch in der Verhandlung nicht (weiter) geltend gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Aus dem gleichen Grunde bestehen auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Berufungswerbers aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG 2005 vorliegt.
Sodann ergeben sich im Sinne der vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass dieser für den Fall seiner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG 2005 ausgesetzt sein würde. Ein solches Vorbringen hat der Beschwerdeführer nämlich während des gesamten Verfahrens, auch in der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2008, nicht erstattet, geschweige denn substantiiert. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch keine ernsthaften Erkrankungen bzw. medizinischen Gründe ins Treffen geführt, die ihn im Falle einer Rückkehr in die Ukraine einer solchen Gefahr aussetzen würden. In diesem Zusammenhang sei im Sinne der zitierten Judikatur auch nochmals darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich dem Antragsteller zukommt, geeigneten Beweis zu erbringen, dass substantiierte Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er im Falle seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat konkret einer ernsthaften Gefahr von dem Art. 3 EMRK entgegenstehender Behandlung ausgesetzt wäre, weshalb auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß zu entscheiden war.
Nach der für gegenständliches Verfahren geltenden Gesetzeslage des § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 hatte die Asylbehörde erster Instanz zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht abzusprechen und hat dies auch nicht getan. Eine diesbezügliche Kognitionsbefugnis kommt (daher) im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2007, 2007/19/0154, auch dem Asylgerichtshof nicht zu.
Angemerkt sei aber, dass die seitens des Gerichthofes am 15. Oktober 2008 durchgeführten Strafregisterabfragen zum Ergebnis hatten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau bis zu diesem Zeitpunkt gänzlich unbescholten waren. Der Beschwerdeführer, der in der Ukraine den Beruf des "Elektro- und Autogenschweißers" erlernt hat, verfügt über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung gem. § 20 Abs. 6 AuslBG und ist in Österreich - mit Ausnahme zweier kurzzeitiger Unterbrechungen von insgesamt nur rund 5 Wochen - seit 11. März 2003 durchgehend erwerbstätig. Er hat sich darüber hinaus in den Jahren 2005 und 2008 am WIFI Oberösterreich einschlägigen Fortbildungskursen und Zertifizierungsprüfungen unterzogen und hat bereits kurz nach seiner Einreise nach Österreich 2002 einen Staplerführerlehrgang des WIFI Oberösterreich erfolgreich abgeschlossen. Die seitens der Arbeitgeber ausgestellten Dienst- bzw. Zwischenzeugnisse bescheinigen dem Beschwerdeführer durchgehend bestmögliche Betriebsintegration und qualifizieren diesen als zuverlässig gewissenhaften Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer hat zuletzt im September 2008 einen Deutschkurs besucht und konnte der erkennende Senat gelegentlich der mündlichen Verhandlung am 6. Oktober 2008 feststellen, dass sich der Beschwerdeführer, seine Ehegattin sowie dessen Söhne L. und D. ohne Probleme gut in Deutsch unterhalten konnten. Auch die - im Übrigen deutschstämmige Frau des Beschwerdeführers - ist bis zu ihren Karenzurlauben einer regelmäßigen Berufstätigkeit nachgegangen und hat in Österreich neben der Absolvierung von Deutschkursen auch die Nostrifikation ihrer ukrainischen Ausbildung zur Diplomkrankenpflegerin durch die erfolgreiche Absolvierung der notwendigen Ergänzungsausbildung erreicht. Diese Umstände, vor allem aber auch die durch zahlreiche Empfehlungsschreiben und den schulischen Erfolg des ältesten Sohnes dokumentierte gesellschaftliche Eingliederung der Familie, zu der im Übrigen auch noch drei im Inland geborene und entsprechend sozialisierte Kinder des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zählen, zeugen nach Ansicht des Gerichtshofes von einem Privatleben, das durch ein Hineinwachsen in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland gekennzeichnet ist, und das die von den Fremdenbehörden im Zusammenhang mit der Frage der Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie im Rahmen der Anwendung des Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmende Interessensabwägung wohl zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen lassen müsste.