TE AsylGH Beschluss 2008/10/21 B13 233316-7/2008

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Veröffentlicht am 21.10.2008
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Spruch

B13 233.316-7/2008/8E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde des D.A. auch B.A. auch S.A., geboren am 00.00.1976, albanischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER, Bahnhofstraße 20, 4910 Ried/Innkreis, vom 13. 7. 2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. 7. 2006, Zl. 02 14.697-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

Die Beschwerde des D.A. auch B.A. auch S.A. wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h ei d u n g s g r ü n d e:

 

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Albanien, stellte am 5. 6. 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. 10. 2002, Zl. 02 14.697, wurde der Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückzuweisen. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 6 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaates der Europäischen Union gestellten Asylantrages Italien zuständig. Der Beschwerdeführer werde aus dem Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 25. 11. 2002 Berufung.

 

Mit Schriftsatz vom 14. 11. 2003 übermittelte Rechtsanwalt Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen, 4910 Ried/Innkreis, Adalbert-Stifter-Straße 16, eine Bevollmächtigungsanzeige.

 

Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1. 4. 2005, Zl 233.316/0-V/14/02, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 32 Abs 2 AsylG 1997 stattgegeben, der bekämpfe Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. 7. 2006, Zl. 02 14.697-BAL, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Albanien gemäß § 8 Abs 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

 

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10. 9. 2006 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde.

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in

 

erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt gemäß der genannten Bestimmung für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung des schriftlichen Ausfertigungsbescheides zu laufen, im Falle bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

 

Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß Abs. 2 nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

 

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustellG, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Ab dem Vorliegen eines Zustellbevollmächtigten hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten, und nicht mehr an den Vertretenen selbst zuzustellen. Wird stattdessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist die Zustellung unwirksam (vgl. VwGH vom 27.4.1989, 88/09/0140; VwGH vom

 

29.5.1990, 89/04/0111; VwGH vom 2.12.1993, 93/09/0398). Solange der Behörde der Widerruf der Vollmacht nicht bekannt ist, hat sie an den Bevollmächtigten zuzustellen.

 

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 ZustellG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Ist jedoch die Zustellungsverfügung unrichtig, so wird diese Unrichtigkeit auch dadurch nicht behoben, dass das Schriftstück jener Person, an die richtigerweise zuzustellen gewesen wäre, tatsächlich zugekommen ist (Vgl. VwGH vom 7.9.1990, 89/18/180). Die Heilung eines Zustellmangels nach § 7 Abs. 1 ZustG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 liegt darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des "Empfängers", welcher aus dem Grunde des § 2 Z 1 ZustG die in der Zustellverfügung bezeichnete Person ist, gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt nach wie vor kein Fall des § 7 Abs. 1 ZustG vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl.2004/12/0212). Nach seiner Novellierung durch das E-Government-Gesetz enthält das ZustG auch nicht mehr eine dem § 9 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. in der Fassung vor dieser Novelle entsprechende besondere Vorschrift für die Heilung einer infolge unterbliebener Bezeichnung des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger mangelhaften Zustellverfügung durch tatsächliches Zukommen (vgl. Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze16 (2004), Anm. 10 zu § 9; VwGH vom 16.11.2005, Zl 2005/12/0229).

 

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung kann sich eine Berufung nur gegen einen Bescheid richten. Ist der erstbehördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Behörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel des Berufungswerbers zur Folge. Die Zuständigkeit der Berufungsbehörde reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (siehe die in E 18 zu § 63 AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998).

 

Demzufolge hätte das Bundesasylamt seinen Bescheid dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zustellen müssen; Hinweise, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Erledigung dieses Vollmachtsverhältnisses aufgelöst gewesen wäre, haben sich - wie oben ausgeführt - nicht ergeben. Eine Heilung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen an den Zustellbevollmächtigten kommt von vornherein nicht in Betracht, da in der Zustellverfügung der bekämpften Erledigung ausschließlich der Beschwerdeführer als Empfänger bezeichnet wurde.

 

Im gegenständlichen Fall hat der o.a. Bescheid vom 5. 7. 2006 mangels rechtswirksamer Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den gewillkürten Vertreter - als Zustellbevollmächtigten - zum Zeitpunkt der Berufungserhebung nicht dem Rechtsbestand angehört. Somit erweist sich die gegenständliche Berufung vom 13. 7. 2006, welche vom Beschwerdeführer selbst erhoben wurde, als unzulässig.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Vertretungsverhältnis, Zustellmangel, Zustellung
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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