E3 316.187-1/2008-6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG-LIEBMINGER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. MITTERMAYR über die Beschwerde des I.N.K., geb. 00.00.1964, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.11.2007, FZ. 07 02.664-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid im angefochtenen Umfang gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Iran, reiste am 23.11.1989 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Asylantrag, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass er Sympathisant der "Demokratischen Partei" gewesen sei. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vom 09.04.1990 abgewiesen und wurde dieser erstinstanzliche Bescheid im Instanzenzug mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20.02.1992 bestätigt. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde am 14.10.1992 als unbegründet abgewiesen.
Im Zuge eines bei der Bezirkshauptmannschaft Baden gegen den Beschwerdeführer anhängigen Ausweisungsverfahrens wurde mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 28.02.1995 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran unzulässig sei, zumal er dort iSd § 37 Abs 2 FrG 1992 bedroht sei.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.07.1995 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der weitere Aufenthalt des gegenständlichen Beschwerdeführers in Österreich stützte sich auf Abschiebungsaufschübe.
Am 16.03.2007 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin an, seit 24.11.1989 in Österreich aufhältig zu sein. Er habe sein Land aus politischen Gründen verlassen müssen und könne heute auch aus religiösen Gründen nicht zurückkehren.
Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 21.03.2007 gab der Beschwerdeführer wiederum in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin zusammengefasst an, am 00.00.1992 zu den Baptisten konvertiert zu sein und deswegen nicht in den Iran zurückkehren zu können, zumal ihm dort eine hohe Strafe oder die Todesstrafe drohe. Auch sei er in Österreich wegen eines Drogendeliktes verurteilt worden und drohe ihm im Iran dafür eine höhere Strafe.
Am 30.05.2007 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich einvernommen, wobei er wiederum rechtsfreundlich vertreten war. Dabei brachte er zusammengefasst vor, den Iran vor 18 Jahren verlassen zu haben und dort Sympathisant von sozialistisch-politischen Gruppierungen gewesen zu sein. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er im Iran keine Probleme gehabt.
Er sei Shiit gewesen, jedoch am 00.00.1992 getauft worden und damit zum Christentum konvertiert. Im Falle einer Rückkehr könne er seine Religion nicht ausüben.
In Österreich sei er wegen Suchtgiftdelikten vorbestraft und habe er eine Entzugstherapie beim "Grünen Kreis" gehabt, wo er auch nach wie vor lebe.
Zu den vorgehaltenen Länderberichten nahm der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.06.2007 durch seinen Rechtsvertreter Stellung, wobei er ausführte, dass er einer missionarischen Kirche angehöre und seine Eltern streng gläubige Muslime seien, welche ihn wegen seiner Konversion auch denunzieren würden. In Zusammenschau mit seiner früheren politischen Tätigkeit würden ihm im Iran Freiheitsentzug, Misshandlungen oder gar die Todesstrafe drohen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.11.2007 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 6 Abs 2 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.11.2008 erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führt die Erstbehörde aus, dass der Beschwerdeführer von inländischen Gerichten mehrfach wegen Drogendelikten verurteilt worden sei und daher der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten wegen Vorliegens des Asylausschlussgrundes des § 6 Abs 1 Z 3 AsylG gemäß Abs 2 leg cit ohne weitere Prüfung abgewiesen werden könne.
Spruchpunkt II. begründete die Erstbehörde damit, dass aufgrund der nicht auszuschließenden Doppelbestrafung im Iran in nicht angemessener Höhe, der unmenschlichen Haftbedingungen
und der ebenfalls drohenden Bestrafung im Iran wegen der erfolgten Konvertierung eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran nicht zulässig sei. Folglich sei ihm mit Spruchpunkt III. auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.12.2007 erhobene Berufung (nunmehr als Beschwerde zu werten), welche am 07.12.2007 dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorgelegt wurde.
Darin wird zusammengefasst - unter Vorlage eines Schreibens des Vereins "Grüner Kreis" - ausgeführt, dass sämtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers auf seiner Drogensucht beruhten, er jedoch seit dem Jahr 2002 drogenfrei lebe und seither auch nicht mehr straffällig geworden sei. Die von ihm begangenen Straftaten seien jedenfalls nicht geeignet, die Existenz des österreichischen Staates in Frage zu stellen.
Mit Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde der gegenständliche Akt der Gerichtsabteilung E3 zugeteilt.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gemäß § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl I Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF, sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden waren das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderes Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß § 3 Abs 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist nach § 3 Abs 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
2.1. § 6 AsylG samt Überschrift lautet:
"Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6 (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
und so lange er Schutz gemäß Art 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
einer der in Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."
2.2. Die Erstbehörde hat zunächst zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer folgende strafgerichtliche Verurteilungen aufweist:
2.2.1. Zunächst wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 00.00.1991, XX, wegen des Vergehens des § 223 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt, welche für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
2.2.2. Am 00.00.1995 wurde der Beschwerdeführer abermals vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu XX wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 und Abs 2 Z 2 SGG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, welche ebenfalls für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
2.2.3. Am 00.00.1998 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, XX wegen des Vergehens des § 27 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, welche wiederum für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die Probezeit zu der oben unter Punkt 2.2.2. genannten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.
2.2.4. Die nächste Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgte am 00.00.1999 wiederum durch das Landesgericht für Strafsachen Wien zu XX. Hier wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach § 27 Abs 2 Z 2 SMG, § 15 StGB, § 27 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die bedingte Strafnachsicht zu den oben unter Punkt 2.2.2. und 2.2.3. genannten Verurteilungen widerrufen.
2.2.5. Der Beschwerdeführer wurde weiters mit Urteil abermals des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 00.00.2001, XX wegen Vergehen nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 2, erster Fall SMG, § 15 StGB sowie § 27 Abs 1, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
2.2.6. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 00.00.2002, XX, wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Aufgrund dieser Strafen - so die Erstbehörde weiter - stelle der Beschwerdeführer aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich iSd § 6 Abs 1 Z 3 AsylG dar. Demnach habe sein Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 6 Abs 2 AsylG ohne weitere Prüfung abgewiesen werden können.
2.3. Die von der Erstbehörde herangezogene Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 3 AsylG, welche Art 33 Abs 2 GFK nachgebildet ist, findet als Ausschlussgrund nur Anwendung, wenn sich das vom Fremdem ausgehende gefährliche Verhalten auf den Bestand und die Existenz der Sicherheit der Republik Österreich bezieht, wie etwa bei Putschversuchen, Spionage, Terrorakten oder Sabotage (vgl. Schrefler-König/Gruber, Asylrecht, Anm 15 zu § 6 AsylG). Eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich besteht etwa dann, wenn die Existenz des Staates selber auf dem Spiel steht oder der Staat Gefahr läuft, im Hinblick auf seinen Bestand schwere Beeinträchtigungen zu erleiden (Gefahr einer Revolution oder eines Umsturzes; systematische terroristische Attacken, mit dem Ziel, die Regierung des Staates zur stürzen) (vgl. Putzer / Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, Rz 131).
Aufgrund der Art der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte, bei welchen es sich - abgesehen vom Gebrauch einer verfälschten Urkunde zum Beweis eines Rechtsverhältnisses (§ 223 Abs 2 StGB) - um Suchtmitteldelikte handelt, kann jedoch nicht gesagt werden, dass jener eine konkrete Gefahr für die nationale Sicherheit im angeführten Sinne darstellt (vgl dazu auch VwGH vom 27.04.2005, 2003/20/0050).
Die Anwendung des Asylausschlussgrundes des § 6 Abs 1 Z 3 AsylG durch die Erstbehörde ist daher - wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt - verfehlt.
2.4. Wenngleich die Erstbehörde lediglich auf die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 3 abgestellt hat, so ist der Vollständigkeit halber (der angefochtene Spruchpunkt nennt § 6 Abs 2 AsylG) auch auf den Ausschlussgrund der Z 4 einzugehen, welche Bestimmung ebenfalls Art 33 Abs 2 GFK nachgebildet ist und auf das Begehen eines besonders schweren Verbrechens und die daraus resultierende Gefahr für die Gemeinschaft abstellt.
Sämtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers erfolgten ausschließlich wegen Vergehen, und zwar wegen Vergehen nach § 223 StGB, § 16 SGG bzw. § 27 SMG. Nachdem somit keine einzige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines Verbrechens (im Sinne der Legaldefinition des § 17 StGB) vorliegt, kann es sich auch um kein besonders schweres Verbrechen iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG handeln und ist daher auch diese Bestimmung nicht heranzuziehen.
2.5. Nachdem auch die Asylausschlussgründe des § 6 Abs 1 Z 1 und Z 2 zweifelsfrei nicht vorliegen, hätte die Erstbehörde nicht nach der Bestimmung des § 6 Abs 2 vorgehen dürfen.
2.6. Nach ständiger Rechtssprechung des VwGH ist Sache des Berufungs- bzw. nunmehr Beschwerdeverfahrens der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, dh jene Angelegenheit die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Die Grenzen der Sache, über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hat, bestimmen sich nicht nach der Angelegenheit, die vor der untergeordneten Instanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (vgl. Hengstschläger / Leeb, AVG, Rz 59 zu § 66).
Die Erstbehörde hat sich in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf § 6 Abs 2 AsylG, nicht jedoch auf § 3 AsylG, gestützt. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes ermöglicht zwar einerseits gemäß § 6 Abs 2 AsylG die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "ohne weitere Prüfung", schließt jedoch andererseits nicht aus, dass die materielle Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt. Über eben diese materielle Flüchtlingseigenschaft hat aber die Erstbehörde aufgrund der Annahme eines Asylausschlussgrundes sowie der Bestimmung des § 6 Abs 2 AsylG ("ohne weitere Prüfung") nicht abgesprochen und war diese somit nicht Verfahrensgegenstand.
Da die sich aus § 66 Abs 4 AVG abgeleitete Kompetenz der Beschwerdeinstanz, in der Sache selbst zu entscheiden, nicht über jenen Verfahrensgegenstand hinausgehen darf, über den die Unterinstanz entschieden hat, war es dem erkennenden Senat schon deshalb verwehrt, auf die - nach § 3 AsylG zu beurteilende - Frage einzugehen, ob dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention drohe.
Andernfalls käme es auch zu einer Verkürzung des Instanzenzuges für den Beschwerdeführer.
2.7. Die Erstbehörde wird sich im fortgesetzten Verfahren sohin mit der Asylrelevanz des Fluchtvorbringens - bei Durchführung einer neuerlichen Einvernahme - hinreichend auseinander zu setzen haben und wird dem Beschwerdeführer auch Parteiengehör zu den ihn konkret betreffenden Feststellungen hinsichtlich seines Heimatlandes zu gewähren sein.
In diesem Sinne war der erstinstanzliche Bescheid im angefochtenen Umfang, folglich hinsichtlich Spruchpunkt I, ersatzlos zu beheben und war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.