TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/21 A4 219104-5/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2008
beobachten
merken
Spruch

A4 219.104-5/2008/13E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB WILHELM über die Beschwerde des M.A., geb. 00.00.1971, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2002, FZ. 00 07.409-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ägyptens, reiste am 04.04.2000 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte in weiterer Folge am 19.06.2000 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Er wurde hiezu sowohl am 25.04. als auch am 09.08.2000 niederschriftlich einvernommen.

 

2. Zur Begründung seines Asylantrages brachte der im Betreff Genannte im Wesentlichen vor, ausschließlich aufgrund wirtschaftlicher Probleme sein Herkunftsland verlassen zu haben. Konkret habe er als Verkäufer in einer Boutique und im Geflügelhandel gearbeitet. "Mit dem Einkommen, das man dort erzielen kann, kann man nicht leben (Seite 17 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Zwar sei er gebürtiger Palästinenser, jedoch habe er sein ganzes Leben in Ägypten verbracht. Die wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten wären in letztgenanntem Land nicht gut, in Palästina aber noch tendenziell schlechter. Deshalb "dachte ich mir, dass ich in Europa eine bessere Chance hätte zu leben (Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Schwierigkeiten mit der Polizei oder Behörden habe er noch nie gehabt. "Ich bin rein aus wirtschaftlichen Gründen geflohen (Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland "würde nichts passieren (Seite 59 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)."

 

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2000, FZ. 00 07.409-BAS, wies die Erstinstanz den Asylantrag in Spruchpunkt I. gemäß gem. § 6 Z 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 82/2001, als offensichtlich unbegründet ab. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt.

 

4. Gegen diese Entscheidung erhob der Antragsteller fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).

 

5. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab mit Bescheid vom 07.03.2002, Zl. 219.104/0-III/12/00, der Berufung statt, behob die erstinstanzliche Entscheidung gemäß § 32 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 82/2001 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

 

6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2002, FZ. 00 07.409-BAS, wies die Erstinstanz den Asylantrag in Spruchpunkt I. gemäß gem. § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 82/2001 ab. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten gemäß § 8 leg. cit. für zulässig erklärt.

 

Das Bundesasylamt hat im nunmehr angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung in einer objektiv nachvollziehbaren Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung dahingehend begründet, wonach die vom Antragsteller im Nachhinein korrigierten Personaldaten nicht glaubwürdig seien, die ins Treffen geführten schlechte wirtschaftliche Lage demgegenüber nicht unter den Tatbeständen der Genfer Flüchtlingskonvention subsumiert werden könnte. Der Verlust oder Schwierigkeiten bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes würden allein für sich genommen noch keinen asylrelevanten Fluchtgrund darstellen, sofern sie nicht mit einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage einhergingen.

 

7. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Berufung (nunmehr Beschwerde).

 

II. Zum Sachverhalt:

 

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ägyptischer Staatsangehöriger ist. Die Identität des Antragstellers konnte mangels Vorlage von als unbedenklich zu qualifizierenden Personaldokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

 

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Ägypten aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Asylwerbers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheids, sowie des Rechtsmittelschriftsatzes.

 

III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 i. d. F. 126/2002 sind sämtliche am 01. Jänner 1998 bei den Asylbehörden anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 i. d. F. der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylG - Nov. 2003, zu führen.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999 Zl. 98/01/0318).

 

Dem Beschwerdeführer wurde vor der Behörde erster Instanz hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid vor dem Hintergrund der Genfer Flüchtlingskonvention als nicht asylrelevant eingestuft. Hauptgrundlage für die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde bildete im Wesentlichen das Fehlen einer konkret gegen den im Betreff Genannte gerichteten Verfolgungssituation.

 

Ausdrücklich hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang nochmals, dass der einzige, vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fluchtgrund in der erhofften Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lebenssituation in Europa liegt. Das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation wurde demgegenüber mehrmals dezidiert vom Antragsteller verneint und habe er auch keinerlei Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland.

 

Auf Grund obiger Überlegungen und aufgrund der letztlich völlig zutreffenden Beweiswürdigung respektive rechtlichen Subsumtion des Bundesasylamtes über die mangelnde Asylrelevanz des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme kommt der Asylgerichtshof daher ebenso wie das Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass das Vorliegen einer individuellen, konkret gegen die Person der Antragstellerin gerichteten Verfolgungsbedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention definitiv ausgeschlossen werden kann.

 

Gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 AsylG 1997 verweist durch die Übergangsbestimmung des § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) auf § 50 FPG.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 Abs. 1 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG wurde bereits unter Spruchpunkt I geprüft und verneint. Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele:

VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.

 

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).Eine diesbezügliche Glaubhaftmachung bzw. das stimmige Aufzeigen objektivierbarer asylrelevanter Gründe ist dem Beschwerdeführer im durchgeführten Verfahren nicht gelungen und wird diesbezüglich auf die obige rechtliche Subsumtion seiner Fluchtgründe verwiesen.

 

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Ägypten eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Auch besteht in Ägypten keine exzeptionelle Situation (Seuchenkatastrophen bzw. Hungersnot), wodurch eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK indiziert wäre.

 

Der Entscheidung der Behörde erster Instanz wird sohin vollinhaltlich beigetreten bzw. werden die begründenden Passagen des Erstbescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7, 1. Fall AsylG 2005 unterbleiben.

Schlagworte
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, wirtschaftliche Gründe
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten