D3 227907-29/2008/37E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde der M. C., geb. 00.00.1982, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2002, FZ. 02 07.672-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 16.01.2003, 27.05.2003 und 25.08.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl 126/2002 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsbürgerin und Angehörige der jezidischen (kurdischen) Volksgruppe, reiste am 04. November 2001 gemeinsam mit ihrem Sohn mj. S. R., geb. 00.00.2001, nach Österreich ein und stellte zunächst am 09. November 2001 einen Asylerstreckungsantrag. Auch bei ihrer ersten Einvernahme am 7. Dezember 2001 beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gab sie an, dass sie über keine eigenen Fluchtgründe verfügen würde und einen Erstreckungsantrag in Bezug auf den Asylantrag ihres Ehegatten S. A. stelle. Am 19. März 2002 stellte sie einen eigenen Asylantrag und brachte vor, dass sie Opfer ihrer religiösen Gesinnung und politischer Verfolgung wäre. Ohne die Asylwerberin einzuvernehmen, erließ das Bundesasylamt, mit Datum vom 03. April 2002, zur Zahl: 02 07.672-BAL, einen Bescheid, mit dem der Asylantrag vom 19. März 2002 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen wurde und unter Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin nach Georgien gemäß § 8 Asylgesetz für zulässig erklärt wurde. In der Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensganges beweiswürdigend ausgeführt, dass ihr hinsichtlich ihrer Nationalität auf Grund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse Glauben geschenkt werde. Da sie jedoch ursprünglich behauptet hätte, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, obwohl es ihr freigestanden wäre, Fluchtgründe zu äußern, sei ihren niederschriftlichen Angaben vom 19. März 2002 kein Glauben geschenkt worden, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass eine Person, welche auf Grund von Verfolgung das Heimatland verlassen habe, trotz besseren Wissens angebe, keine Fluchtgründe zu haben. Auch aus dem Amtswissen ergäben sich keinerlei Hinweise, dass die Angehörigen der Religionsgruppe der Jeziden in Georgien einer Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Hinsichtlich der beantragten neuerlichen Einvernahme wurde ausgeführt, dass dabei zu berücksichtigen gewesen sei, ob der feststellbare Sachverhalt auch auf andere Weise eruierbar gewesen sei und würde die neuerliche Einvernahme im vorliegenden Fall einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen, sodass von dieser Abstand genommen worden sei. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 Absatz 2 Fremdengesetz bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen habe, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzustellen sei. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt, sei das Vorbringen unglaubwürdig, weshalb eine schlüssige, stimmige und konkrete Schilderung einer Gefahr im Sinne des § 57 Fremdengesetz ausscheide. Auch aus dem Amtswissen ergäben sich keine solchen Hinweise, dass die Asylwerberin im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre. Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Asylwerberin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Asylwerberin Berufung. Darin führte sie aus, dass es sich bei ihrem Asylgrund um ein Familienproblem handle und sie ursprünglich deswegen keinen eigenen Asylantrag gestellt habe, weil ihr Mann alles erzählen hätte können. Sie habe zunächst nicht daran gedacht, dass es nötig sein könne, sich allein um Asyl in Österreich zu bemühen. Ihr Mann sei jedoch seit März 2002 abgängig und wisse sie nicht, wo er sich befinde. Sie lebe jetzt mit ihrem Schwiegervater und ihrem Sohn in einer Pension und werde von der CARITAS unterstützt. Allein aus der Tatsache, dass sie einer in Georgien verfolgten Minderheit in ethnischer und religiöser Hinsicht angehöre und dass ihr Mann und ihr Schwiegervater Verfolgung aus diesen Gründen geschildert hätten, spreche gegen die Feststellungen der Behörde und hätte der Behörde erster Instanz sie daher neuerlich einvernehmen müssen, um die Asylrelevanz ihres Vorbringens beurteilen zu können. Die Asylantragstellung sei in der Verfolgung durch die georgischen Behörden und die georgische Mafia wegen der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Jeziden und zur Volksgruppe der Kurden begründet. Eine Rückkehr nach Georgien wäre für sie mit der Gefahr verbunden, durch weitere erpresserische Vorgänge ihre Lebensgrundlage, ihre Gesundheit, oder sogar ihr Leben zu verlieren. Die georgischen Behörden seien nicht gewillt, solche Übergriffe auf ihre Religionsgemeinschaft und ihr Volk zu unterbinden. Da sie nicht zurückgeschreckt hätten, ihr Haus anzuzünden, um sie gefügig zu machen und sie kein Geld für weitere Lösegeldzahlungen habe, sei es wahrscheinlich, dass sie weitere Verfolgungshandlungen erleiden werde. Diesbezüglich wurde ein Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte zitiert. Als Beweis wurde die nochmalige Einvernahme unter Beiziehung eines Sachverständigen für Georgien, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend die Jeziden bzw. Kurden in Georgien beantragt. Auch ein Vorbringen zum Refoulement wurde erstattet.
Die Berufungsbehörde hielt am 16.01.2003 in Anwesenheit der Berufungswerberin, ihres damaligen Vertreters, Mag. E. D. (CARITAS) und ihres Schwiegervaters, eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung ab. Darin wurden Fragen der Staatsbürgerschaft, der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden sowie zur Religionsgemeinschaft der Jeziden einer näheren Betrachtung unterzogen. Insbesondere wurde auf den Abfall vom jezidischen und die Hinwendung zum Glauben der Zeugen Jehovas eingegangen. Hiezu gab die Berufungswerberin an, in der Ukraine zu den Zeugen Jehovas gewechselt zu sein. Die Berufungswerberin wurde auch zu ihrer Hochzeit und ihrem beruflichen Werdegang befragt. Sie führte dazu aus, dass sie nach der Pflichtschule lediglich einen 6monatigen Friseurkurs belegt habe. Sie stellte ihre derzeitige familiäre Situation dar, wozu sie auch auf die desolate finanzielle Lage ihrer Eltern - ihr Vater sei Gepäckträger, die Mutter nicht berufstätig - Bezug nahm. Sie berichtete zudem über ihren Aufenthalt in der Ukraine und wurde aufgefordert, anzugeben, ob sie von Seiten der georgischen Behörden bedroht worden sei.
In ähnlicher Weise ging die Berufungsbehörde auf die Herkunft, Religionszugehörigkeit und den beruflichen Werdegang des Schwiegervaters der Berufungswerberin ein. Des Weiteren wurden allfällige Probleme mit georgischen Behörden und der Abchasienkonflikt beleuchtet. Die Berufungsbehörde befasste sich auch damit, weshalb die beiden Geschäfte des Schwiegervaters der Berufungswerberin in Brand gesteckt wurden und inwieweit er selbst nach seiner Flucht in die Ukraine weiterhin von georgischer Seite einer Bedrohung ausgesetzt war.
Am Ende der Verhandlung hielt der Verhandlungsleiter den Parteien länderspezifische Dokumente vor und räumte ihnen eine Frist von 4 Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein, wobei die Behörde erster Instanz fristgerecht zu den vorgehaltenen Dokumenten eine Stellungnahme erstattete. Hierin wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Führung des Namens C. für eine Jezidin unwahrscheinlich sei. Weiters verfüge die Asylwerberin nicht über jenes Wissen, welches man ihr als Jezidin zumuten könne. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die nur sehr Oberflächliches über die Zeugen Jehovas ausgeführt habe und ihr Vorbringen keineswegs geeignet sei, die religiöse Überzeugung der Glaubensinhalte der Zeugen Jehovas glaubhaft zu machen.
Der Berufungswerbervertreter erstattete - nach mehrmaliger Fristverlängerung - eine ausführliche Stellungnahme, in der zunächst auf zwei Schreiben des Versammlungsaufsehers der Zeugen Jehovas J. S., sowie auf ein Schreiben der die Berufungswerberin zur Taufe begleitenden M. M. hingewiesen wurde, wobei diese Schreiben der Berufungswerberin ein großes Interesse an den Lehren der Zeugen Jehovas und ihr eifriges Bemühen, deren Glaubenssätze einzuhalten, attestieren würden und die zeugenschaftliche Einvernahme der genannten Funktionäre der Zeugen Jehovas beantragt wurde. Weiters wurde vorgebracht, dass in Georgien das "religiöse Existenzminimum" für die Zeugen Jehovas nicht gewährleistet sei und wurden diesbezügliche Dokumente vorgelegt. Auch fehle der staatliche Schutz bei Übergriffen korrupter Polizisten bzw. mafiöser Banden auf die Angehörigen der jezidischen Minderheit. Schließlich sei auch die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Berufungswerberin bei einer Rückkehr nach Georgien nicht gewährleistet und würde sie bei einer Rückkehr in eine ausweglose, Art. 3 EMRK widersprechende Lage geraten, weil sie einerseits alleinstehend und für nunmehr zwei Kleinkinder sorgepflichtig sei, andererseits eine bekennende Zeugin Jehovas jezidischer Volksgruppenzugehörigkeit ohne Berufsausübung sei, die nur wenig georgisch spreche, keine Familienangehörigen habe, die sie unterstützen könnten und Georgien sie allenfalls nicht mehr als Staatsbürgerin angesehen werden würde.
Die Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, beraumte eine weitere öffentliche mündliche Berufungsverhandlung für den 27.05.2003 an, an welcher neben der Berufungswerberin und ihrem Vertreter auch die Zeugen M. M. und J. S. teilnahmen. Vor Beginn der Befragung wies der Verhandlungsleiter darauf hin, dass ihm die länderkundliche Sachverständige, Dr. T. S. in einem Telefonat mitgeteilt habe, dass der Vorname C. bei einer georgischen Jezidin nichts Ungewöhnliches sei. M. M. gab in der Verhandlung zu Protokoll, dass die Berufungswerberin den Kontakt zu den Zeugen Jehovas gesucht und auch sie die Berufungswerberin im Rahmen ihrer Missionierungstätigkeit aufgesucht habe. Die im Betreff Genannte besuche regelmäßig Veranstaltungen der Zeugen Jehovas . Sie erhalte Bücher und Broschüren in Russisch, welche sie in diesen Glauben einführen sollten. Ihr Glaube müsse noch reifen, jedoch zeige sich die Berufungswerberin sehr bemüht. Weiters führte die Zeugin aus, sie glaube aufgrund ihrer persönlichen Erfahrungen nicht, dass sich die Berufungswerberin für die Zeugen Jehovas nur deshalb interessiere, weil sie dadurch Vorteile aus dem Asylverfahren erlangen wolle, zumal sie schon zu viele Nachteile durch ihren Glauben habe in Kauf nehmen müssen. Im Hinblick auf den Ehegatten der Berufungswerberin habe die Zeugin den Eindruck gewonnen, dass ihm der Verbleib in Österreich wichtiger gewesen sei als das gemeinsame Familienleben mit seiner Frau und den beiden Kindern.
Der Zeuge J. S. gab zur Person der Berufungswerberin, befragt, an, dass diese bereits in der Ukraine praktizierende Zeugin Jehovas (ungetaufte Verkünderin) gewesen sei. Um die der Berufungswerberin dort zukommende Eigenschaft einer ungetauften Verkünderin zu erfüllen, sei ein gewisses Grundwissen der Bibel und die Einhaltung biblischer Grundsätze erforderlich. Die Berufungswerberin besuche regelmäßig die in L. abgehaltenen Veranstaltungen der Zeugen Jehovas, sei seines Wissens mit den Glaubensinhalten dieser Glaubensgemeinschaft vertraut und mache diesbezüglich keinen unentschlossenen Eindruck. Zudem hebe sie sich in ihrer Einstellung zum Glauben auch im Alltagsleben von anderen Asylwerbern ab.
Im Zuge dieser zweiten Verhandlung wurde auch die Berufungswerberin einer weiteren Befragung unterzogen, im Rahmen derer sie unter anderem über die Schwierigkeiten ihres Schwiegervaters mit der organisierten Kriminalität, dessen und ihren Flüchtlingsstatus in der Ukraine befragt wurde. Des Weiteren gab sie an, dass das Verhältnis zu ihrem Ehegatten getrübt sei. Am Ende dieser Verhandlung räumte der Verhandlungsleiter den Parteien Gehör zum Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.06.1999 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine sowie zum International Religious Freedom Report 2002 des US Department of State ein.
Der ausgewiesene Vertreter der Berufungswerberin machte ausgiebig von der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch und bestritt zunächst, dass die Änderung der Umstände in Georgien (hinsichtlich der Zeugen Jehovas) eine entsprechend dauerhafte sei. Der Zeitraum (Ende Januar bis April 2003) sei jedenfalls zu kurz, um vom Wegfall asylrelevanter Verfolgung zu sprechen und hätten auch im Mai 2003 radikale Orthodoxe zahlreiche Zeugen Jehovas an der Abhaltung einer religiösen Zusammenkunft gehindert.
Das Bundesasylamt führte in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2003 aus, dass dieses auch die Ansicht vertrete, dass Georgien der Herkunftsstaat der Asylwerberin sei und verwies hinsichtlich der Lage der Zeugen Jehovas in Georgien auf einen Artikel der Moskauer Nachrichtenagentur Interfax vom 05. Juni 2003, wonach Basil Mkalaschwili zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und auch gegen den Führer der Jwari-Gruppe Paata Bulaschwili ein Strafverfahren anhängig sei. Es werde zur Haltung der georgischen Bevölkerung ausgeführt, dass diese den Zeugen Jehovas wohl reserviert gegenüberstehe, aber die Angriffe von Mkalaschwili und Bulaschwili nicht aktiv unterstütze. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die staatlichen Behörden des Heimatlandes der Asylwerberin nicht in der Lage oder gewillt wären, ihr Schutz vor Verfolgung durch Private zu gewähren.
Der ausgewiesene Vertreter der Berufungswerberin führte in einem persönlichen Gespräch mit dem zuständigen Mitglied der Berufungsbehörde aus, dass er den Reisebericht Georgien des Projektes ACCORD vom 18. bis 25. Mai 2003, verfasst von Meike Vergin kenne und kündigte an, neue Beweismittel hinsichtlich einer Verfolgung der Zeugen Jehovas in Georgien vorzulegen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 wurde der ausgewiesene Vertreter der Berufungswerberin seitens der Berufungsbehörde schriftlich nochmals an die angebotenen Beweismittel erinnert, wobei am 12. Februar 2004 telefonisch ein Beweisantrag angekündigt wurde.
Mit Schreiben vom 02. März 2004 teilte das Bundesasylamt unter Berufung auf eine Auskunft, die die Zeugen Jehovas in Russland bei ihren Glaubensbrüdern in Georgien eingeholt hätten, mit, dass viele Asylwerber behaupten, Zeugen Jehovas zu sein, obwohl dies nicht zutreffend sei und dass allgemein religiös motivierte Angriffe in Georgien zurückgegangen seien.
Schließlich erstattete auch der ausgewiesene Berufungswerbervertreter bzw. die nunmehrige Vertreterin mit Datum 26. Juli 2004 einen (abschließenden) Schriftsatz: Darin wurde ausgeführt, dass die Berufungswerberin bei einer Rückkehr nach Georgien als nahe Angehörige ihres vormals verhältnismäßig wohlhabenden Schwiegervaters mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufe, von Mitgliedern mafiöser Banden zwecks Erpressung weiterer Schutzgelder entführt und misshandelt zu werden. Vor diesem Hintergrund komme der Beantwortung der Frage, ob die Entwicklung der letzten Monate für die Annahme grundlegender dauerhafter Veränderungen der Lage der Zeugen Jehovas spreche, nur mehr untergeordnete Bedeutung zu.
Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2004, Zahl 227.907/0-VIII/22/02 wurde die Berufung im Hinblick auf § 7 AsylG in Spruchteil I. abgewiesen. In Spruchteil II. wurde ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Berufungswerberin nach Georgien nicht zulässig sei und ihr gleichzeitig eine Aufenthaltsberichtigung bis zum 15.10.2005 erteilt. Die Berufungsbehörde verwies in ihrer Begründung zu Spruchpunkt II. darauf, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums für ein Refoulementverbot spreche. Die Berufungswerberin sei alleinstehend, habe für zwei Kinder Sorge zu tragen, gehöre der jezidischen Volksgruppe an und sei Zeugin Jehovas. Sie verfüge über keine Familienangehörigen, welche sie finanziell unterstützten könnten, wodurch es ihr im Ergebnis im Falle einer Rückkehr nach Georgien an der erforderlichen Existenzgrundlage mangle.
Mit Schriftsatz vom 08.12.2004 erhoben die ausgewiesenen Vertreter der Berufungswerberin gegen diesen Bescheid Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof.
Am 31.08.2005 stellte die Berufungswerberin beim Bundesasylamt einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.10.2005.
Mit Schreiben vom 10.10.2005 äußerte sich die Erstbehörde gegenüber der Berufungswerberin über die Lage in ihrem Heimatland.
Am 24.10.2005 teilte die Berufungswerberin dem Bundesasylamt mit, dass sie im vorliegenden Fall von nun an durch die im Kopf dieses Bescheids angeführten Rechtsanwälte vertreten werde und stellte gleichzeitig einen Fristerstreckungsantrag.
Mit Schriftsatz vom 14.11.2005 erstattete die Berufungswerberin zu oben erwähnter Äußerung des Bundesasylamts eine Stellungnahme im Hinblick auf ihre Situation.
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 23.02.2006, Zahl 02 07.672-BAL zugestellt am 01.03.2006, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Berufungswerberin widerrufen und diese aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen nicht vor, weil unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien in eine derart dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werde, die ihr eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe. Weder aus dem Amtswissen noch aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergebe sich ein weiterer qualifizierter Sachverhalt, welcher einem Refoulement entgegenstünde. Es werde insbesondere auch auf die Judikatur des EGMR hingewiesen, welcher aus Art 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung ableite, dass der Herkunftsstaat nicht für gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen aufkomme, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes biete. Nur unter außerordentlichen Umständen könne die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung nach Art 3 EMRK führen.
Dagegen richtete sich die mit Schriftsatz vom 14.03.2006 eingebrachte Berufung. Darin wurde moniert, die bescheiderlassende Behörde habe ihre Feststellungen auf Quellen gestützt, welche allesamt bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde vom 22.10.2004 vorgelegen hätten. Dadurch ergebe sich ein unrealistisches und einseitiges Bild. Des Weiteren stütze das Bundesasylamt seine Begründung auf das Zurückkehren des Ehemanns der Berufungswerberin, obwohl dessen Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Der Berufungswerberin sei es wegen der derzeitigen Vernachlässigung durch ihren Ehemann, ihrer zweier Kinder, der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der Zeugen Jehovas und der jezidischen Volksgruppe sowie des verwurzelten Rollenbildes der Frau praktisch unmöglich in Georgien für sich und ihre beiden Kinder einen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Schließlich sei die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid vom 22.10.2004 im Falle einer Rückkehr nach Georgien ihrerseits bereits von einer mangelnden Existenzgrundlage der Berufungswerberin ausgegangen. Im Ergebnis hätte der Berufungswerberin die beantragte Aufenthaltsberechtigung erteilt werden müssen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.05.2006, Zahl 227.907/29-VIII/22/06 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2006, Zahl: 02 07.672-BAL, gemäß § 50 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz stattgegeben, die Abschiebung der Antragstellerin nach Georgien gemäß § 8 Abs 1 AsylG für unzulässig erklärt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.04.2007 erteilt.
Begründend führte die Berufungsbehörde aus, dass die Berufungswerberin alleinstehend sei, für zwei Kinder Sorge zu tragen habe, der jezidischen Volksgruppe angehöre und Zeugin Jehovas sei. Sie verfüge über keine Familienangehörigen, welche sie finanziell unterstützten könnten, wodurch es ihr im Ergebnis im Falle einer Rückkehr nach Georgien an der erforderlichen Existenzgrundlage mangle. Selbst wenn man von einem Familienleben mit ihrem Gatten ausgehen würde, könne darin keine gesicherte Existenzgrundlage erkannt werden, da in diesem Fall ein allfälliges Einkommen für die ärztliche Behandlung des schwerkranken Gatten benötigt werden würde.
Mit seinem Erkenntnis vom 08.11.2007, Zl. 2006/19/0341, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde übersehen habe, dass auch eine wirtschaflichte Benachteiligung einer ethnischen oder sozialen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entziehe, grundsätzlich asylrelevant sein könne. Die belangte Behörde erkenne in der Zugehörigkeit der Antragstellerin zur yezidischen Volksgruppe und in ihrem Bekenntnis zu den Zeugen Jehovas die Gefahr des Verlustes der Existenzgrundlage, was die Grundlage für die Gewährung von Refoulementschutz gebildet habe. Bei diesem Sachverhalt sei jedoch ein Bezug zu einem Konventionsgrund nicht ausgeschlossen, wozu auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.4.1997, 95/01/0529 verwiesen wurde.
Daraufhin beraumte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 25.08.2008 an. Das Bundesasylamt ließ sich für seine Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung entschuldigen. Die Beschwerdeführerin erschien in Begleitung ihres Vertreters, Mag. Roland Stöglehner für RA Dr. Margit Swozil.
Die Berufungswerberin führte über Befragen durch den Verhandlungsleiter und ihren Vertreter Folgendes aus:
VR: Halten Sie ihr bisheriges Vorbringen aufrecht?
BW: Ja.
VR:. Wollen sie ihr bisheriges Vorbringen irgendwie ergänzen?
BF: Ich bin schon seit 8 Jahren in Österreich, bin hier schon gut integriert, meine Kinder gehen hier in die Schule bzw. in den Kindergarten und ich ersuche um einen positiven Bescheid, damit ich hier ruhig leben kann.
VR: Sind sie nach wie vor Mitglied der Zeugen Jehovas?
BW: Ja.
VR: Sind sie in der Zwischenzeit getauft worden?
BW: Ja, ich wurde schon vor vier Jahren getauft, und zwar in Braunau.
BF legt Tauf - und Mitarbeiterbestätigung vor.
VR: Sind sie nach wie vor bei den Zeugen Jehovas aktiv?
BW: Ich bin nach wie vor aktiv, aber ich arbeite jetzt und habe nicht mehr soviel Zeit. Ich bemühe mich, dass ich öfter zu den Versammlungen der Zeugen Jehovas gehen kann.
VR: Können sie konkret sagen, welche Aktivitäten sie bei den Zeugen Jehovas tätigen?
BW: Ich lerne viel über Gott und studiere die Bibel. Ich war auch früher im Predigtdienst tätig und bin von Haus zu Haus gegangen. Jetzt komme ich zeitlich nicht mehr dazu. Ich besuche zweimal in der Woche die Versammlungen.
VR: Haben sie noch Verwandte in Georgien? Kontakte mit diesen?
BW: Ja, meine Eltern und Großeltern, mein einziger Bruder ist bei seiner Tante in Russland. Seit es die kriegerischen Auseinandersetzungen in Georgien gibt, habe ich keinen Kontakt mehr, früher habe ich dreimal in der Woche mit meinen Eltern telefoniert.
VR: Was haben sie zuletzt von ihren Eltern gehört?
BF: Als ich zuletzt mit meinen Eltern gesprochen habe, wurden in Tiflis zwei Bomben geworfen. Ich hoffe, dass es meinen Eltern gut geht, aber ich bin in Sorge wegen der derzeitigen Ereignisse in Georgien.
VR: Ist die Ehe mit ihrem Mann S. A. nach wie vor aufrecht?
BW: Ja.
VR: Leben sie mit ihm nach wie vor zusammen?
BW: Ja.
VR: Wer lebt noch in der Wohnung?
BW: Ich lebe jetzt in einer Privatwohnung mit meinem Mann und meinen zwei Kindern.
VR: Wo leben ihre Schwiegereltern?
BW: Meine Schwiegereltern leben in L., in einer Unterkunft der Caritas.
VR: Leiden sie unter irgendwelchen Krankheiten?
BW: Ab und zu ist mir schwindlig, ich habe manchmal Kopfschmerzen.
VR: Sind sie auch mit dem HIV-Virus infiziert?
BW: Nein.
VR: In welchem Umfang arbeiten sie derzeit?
BW: Ich bin bei zwei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt und arbeite insgesamt 23 Stunden in der Woche.
VR: Wie alt sind ihre Kinder?
BW: Mein älterer Sohn R. wird im April 8 Jahre alt, er kommt jetzt in die zweite Klasse Volksschule, mein zweiter Sohn G. wird im Oktober 6 Jahre alt, er geht noch ein Jahr in den Kindergarten.
VR: Was macht ihr Mann derzeit?
BW: Er ist zu Hause. Er ist arbeitslos. Es ist für ihn schwierig Arbeit zu finden.
VR: Wollen sie noch etwas angeben, was ihnen für die Begründung ihres Asylantrages wichtig erscheint und sie noch nicht erwähnt haben?
BF: Ich möchte hier bleiben. Ich bitte sie, dass ich hier bleiben kann.
Über Befragen durch den BFV: Ist das richtig, dass sie für den gesamten Lebensunterhalt der Familie aufkommen?
BF: Ja, mein Mann bekommt keinerlei Unterstützung. Eine Zeit lang habe ich auch nicht einmal die Kinderbeihilfe bekommen, aber die bekomme ich jetzt.
BFV: Haben sie schon Freunde in Österreich gefunden?
BF: Ja, in acht Jahren habe ich schon viele Freunde gefunden, sowohl über die Zeugen Jehovas als auch über die Arbeit.
Nach Ende der Befragung der Berufungswerberin hielt der Verhandlungsleiter den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Dokumente vor und räumte eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme ein:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien des Deutschen Auswärtigen Amtes vom April 2006
Country Reports on Human Rights Practices 2007 des US Department of State vom 11. März 2008
Operational Guidance Note Georgia vom 11. April 2006
Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom 10 April 2007
Georgien - Reise- und Sicherheitshinweise/Teilreisewarnung der IuD - Stelle Vg Wiesbaden vom 22.08.2008
Während das Bundesasylamt keine Stellungsnahme abgab, führte die Berufungswerbervertreterin in ihrer Stellungsnahme aus, dass die aktuelle Situation in Georgien, insb der Konflikt mit Russland, bei der Beurteilung des Vorbringens zu beachten sei. Da die Antragstellerin kein georgisch, sondern nur russisch spreche, würde sie bei einer Rückkehr verstärkt von dem Konflikt betroffen sein. Zwar sei die Beschwerdeführerin subsidiär Schutzberechtigte, doch würden im gegenständlichen Fall jedenfalls die Voraussetzungen der Gewährung von Asyl vorliegen, zumal die Antragstellerin ethnisch motivierte Verfolgung zu befürchten habe. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis ausgeführt habe, sei die wirtschaftliche Benachteiligung einer ethnischen Gruppe asylrelevant. Als Zeugin Jehovas treffe sie die ohnehin wirtschaftlich schlechte Situation der jezidischen Volksgruppe, welcher sie angehöre, noch stärker. Darüber hinaus verfüge sie über keinerlei Berufsausbildung. Auf Grund der schweren Erkrankung des Gatten der Beschwerdeführerin könne dieser keinesfalls Arbeit finden, vielmehr sei auf Grund seiner Erkrankung mit einer Stigmatisierung der Antragstellerin zu rechnen. Aus den Länderfeststellungen sei weiterhin ersichtlich, dass der georgische Staat weder schutzwillig noch schutzfähig sei und die Antragsstellerin auch durch staatliche Stellen Diskriminierungen und Benachteiligungen ausgesetzt sei. Weiters sei dazu zu bemerken, dass nach Angaben der Antragstellerin die georgische Staatsbürgerschaft nach zweijähriger Abwesenheit automatisch als aberkannt gelte, sodass der georgische Staat schon aus diesem Grund keine Schutzfunktion übernehmen werde. Die Beschwerdeführerin wolle für sich selbst sorgen und würde daher auch, soweit ihr dies legal möglich sei, einer Beschäftigung in Österreich nachgehen. Überdies habe sie die deutsche Sprache schon sehr gut erlernt.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person der Asylwerberin wird Folgendes festgestellt:
Die Berufungswerberin wurde am 00.00.1982 in Georgien geboren und gehört der jezidischen (kurdischen) Volksgruppe an. Sie erhielt die georgische Staatsangehörigkeit und wurde ihr diese nicht formell entzogen. Ihr Vater war Gepäckträger am Bahnhof. Das Einkommen reichte gerade, um die Familie zu ernähren. Ihre Mutter war nicht berufstätig. Derzeit besteht auf Grund des Krieges mit Russland kein Kontakt zu ihren Eltern. Davor telefonierte sie cirka dreimal wöchentlich mit diesen.
Nach der Pflichtschule besuchte sie einen Frisörkurs und heiratete bereits mit 16 Jahren am 00.00.1999. Bereits einen Monat später reiste sie mit ihrem Ehemann in die Ukraine aus, wo sie sich bis Oktober 2001 aufhielt. Am 00.00. 2001 wurde ihr älterer Sohn S. R. geboren. In der Ukraine kam sie mit den Zeugen Jehovas in Berührung und wurde eine sogenannte "ungetaufte Verkünderin". Als sie nach Georgien zurückkehrte, wurde ihrem Schwiegervater gedroht, dass "man den Enkelkindern etwas antun würde". Sie selbst war jedoch in Georgien keinen persönlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt, weder vor ihrem Aufenthalt in der Ukraine, noch danach. Ihr Schwiegervater wurde in Georgien erpresst und bedroht.
Nach ca. einem Monat flog sie mit ihrem Ehemann, ihrem Schwiegervater und dem Kleinkind nach Österreich, wo sie am 04. November 2001 einlangte. Am 09. November 2001 stellte sie zunächst einen Asylerstreckungsantrag hinsichtlich ihres Ehegatten S. A.. Am 19. März 2002 stellte sie einen eigenen Asylantrag, nachdem ihr Ehemann zunächst abgängig war und nach einem (kurzen) Aufenthalt in der Schweiz und dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens in Österreich nach Georgien zurückgeschoben wurde. Am 00.00.2002 ist ihr jüngerer Sohn S. G. zur Welt gekommen.
Sie ist auch in Österreich aktive Anhängerin der Zeugen Jehovas. Bis zum 00.00.2004, an diesem Tag erfolgte ihre Taufe, war sie als "ungetaufte Verkünderin" tätig. Früher engagierte sie sich im Predigtdienst und ging von Haus zu Haus, was sie aus zeitlichen Gründen - die Beschwerdeführerin arbeitet seit 14.08.2007 als geringfügig beschäftigte Reinigungskraft - nicht mehr tut. Sie besucht jedoch zweimal wöchentlich die Versammlungen der Zeugen Jehovas. Sie lebt in einer Privatwohnung, gemeinsam mit ihrem HIV-positiven Gatten und den beiden Söhnen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 22.10.2004, Zl 227.907/0-VIII/22/02, wurde die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien ausgesprochen und ihr eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.10.2005 erteilt. Die Aufenthaltsberechtigung wurde jährlich antragsgemäß verlängert.
Es wird Folgendes verfahrensbezogen zu Georgien festgestellt:
Zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage:
Im August 2008 kam es zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Russland und Georgien um die von Georgien abtrünnige Provinz Südossetien. Im Zuge der Kampfhandlungen wurde georgisches Territorium von russischen Truppen bombardiert und besetzt. Schon Mitte August war jedoch eine weitgehende Einstellung der Kampfhandlungen und ein deutliches Bemühen zur Umsetzung des ausgehandelten Waffenstillstandes zu bemerken. Mit Oktober 2008 zogen sich die russischen Truppen vereinbarungsgemäß aus dem georgischen Kernland zurück, was durch die Beobachtermission der EU bestätigt wurde. Das Hauptaugenmerk liegt nunmehr im Wiederaufbau, der durch die Kampfhandlungen zerstörten Infrastruktur.
Zu den Zeugen Jehovas:
In Georgien soll es etwa 14.000 Zeugen Jehovas geben. Die georgische Bevölkerung steht Sekten und neuen religiösen Gemeinschaften sehr skeptisch bis ablehnend gegenüber. Die Zeugen Jehovas werden vor allem deswegen angefeindet, weil sie sehr offen und mitunter aggressiv missionieren.
Die Zeugen Jehovas sind von der mangelnden Rechtssicherheit, die bis auf die georgisch-orthodoxe Kirche alle Religionsgemeinschaften ausgesetzt sind, besonders betroffen, zumal ihnen im Februar 2001 vom Obersten Gericht die Rechtsfähigkeit aberkannt wurde. Dies verursachte beispielsweise bei der Einfuhr religiöser Literatur Probleme, wobei die georgischen Zollbehörden bemüht sind, pragmatische Lösungen zu finden. Seit Jänner 2004 gibt es jedoch keine dahingehenden Berichte mehr. Im April 2005 verabschiedete das Parlament ein neues Gesetz, welches es religiösen Gruppierungen ihre Registrierung ermöglicht. 2007 erfolgte die Registrierung der Zeugen Jehovas nach diesem Gesetz.
Seit 1999 ist es immer wieder zu progromartigen Überfällen durch extremistische Angehörige georgischer orthodoxer Kirchen auf Zeugen Jehovas gekommen, ohne dass die Täter zunächst zur Rechenschaft gezogen wurden. Die Zeugen Jehovas haben sich schon mehrmals an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wegen Verletzung der Religionsfreiheit in Georgien gewandt. Derartige extremistische Gruppen stehen im Zusammenhang mit dem exkommunizierten orthodoxen Priester Basil Mkalaschvili, deren Anhänger zwischen tausend und viertausend geschätzt werden, wobei auch viele ältere Frauen zu seinen Anhängern zählen. Die georgische Bevölkerung verhält sich gegenüber Mkalaschvili weitgehend neutral. Von einer aktiven breiten Unterstützung in der Bevölkerung kann nicht gesprochen werden. Der georgische Staat ist - auch unter internationalem Druck - bestrebt, die Aktivitäten von Mkalaschvili und seinen Anhängern einzuschränken bzw. zu unterbinden. Mit der Verhaftung von Mkalaschvili im März 2004 und seiner Verurteilung zu sechs Jahren Haft im Jänner 2005 ist es um ihn und seine Anhänger ruhig geworden.
Seit der zweiten Jahreshälfte 2003 haben Übergriffe auf die Angehörigen religiöser Minderheiten stark abgenommen und sind auch weiterhin rückläufig. Auch 2005 blieb es bei wenigen Einzelfällen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Polizei den Zeugen Jehovas generell keinen Schutz gewährt. Dies kann in Einzelfällen vorkommen, doch steht dahinter keine vom Staat sanktionierte Praxis. Die Behörden sind vielmehr im Normalfall gewillt effektiven Schutz zu gewähren. Die Zeugen Jehovas sind jedoch nach wie vor Ziele von diffamierenden Reden durch Politiker.
Zur Situation der jezidisch/kurdischen Minderheit:
Die in Georgien lebenden Jeziden sind größtenteils in den Jahren 1915 bis 1918 aus der Türkei gekommen, zumeist über die Zwischenstation Armenien. Grund für die Ausreise war die Forderung der Türkei, dass alle Bewohner zum Islam konvertieren sollten, was die Jeziden strikt ablehnten. Einige Jeziden waren bereits während des russisch-osmanischen Krieges im 18. Jahrhundert in das damalige russische Zarengebiet gekommen, heute leben Jeziden noch in Georgien und Armenien, während in Aserbeidschan nur muslimische Kurden beheimatet sind.
Nach der letzten, allerdings nicht zwischen (muslimischen) Kurden und Jeziden unterscheidenden Volkszählung in Georgien im Jahr 2002 gibt es 17.500 Jeziden und Kurden, was einem Anteil von 0,4% an der Gesamtbevölkerung entspricht. Vertreter der traditionellen Jeziden sprechen nur noch von cirka 10.000 in Georgien, größtenteils in Tifilis, lebenden Jeziden.
Die Jeziden in Georgien werden auf Grund ihrer Volks- und Religionszugehörigkeit nicht gezielt verfolgt. Das Auswärtige Amt berichtet keine Anhaltspunkte dafür zu haben, dass Jeziden und Kurden aufgrund ihrer religiösen oder ethnischen Identität in Georgien staatlicher Repression in Form von Misshandlungen, Erpressungen, Drohungen oder Eigentumsbeschädigungen ausgesetzt sind. Es gibt jedoch Berichte von Fällen von Diskriminierungen im Alltag und Benachteiligungen im Umgang mit einzelnen Vertretern staatlicher Behörden, wobei es sich jedoch nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen um Einzelfälle, die eher auf unzureichende Ausstattung und Qualifikation der Sicherheitsorgane zurückzuführen sind, als auf eine generelle Schutzunwilligkeit oder eine staatliche Billigung der Übergriffe Dritter. Im Übrigen betreffen diese Fälle nicht ausschließlich Jeziden, sondern auch Angehörige anderer Minderheiten.
Es hat sich jedoch die Situation in Georgien für alle Bewohner verschlechtert und die Jeziden haben auch kein eigenes kulturelles und religiöses Zentrum erhalten und gibt es auch keine Gotteshäuser der Jeziden, sondern finden ihre religiösen Feierlichkeiten in den Privatwohnungen der Scheichs statt. Grund dafür ist die mangelnde Zustimmung der christlich orthoxoden Kirche, welche auf Grund einer Vereinbarung mit dem georgischen Staat für den Bau notwendig wäre.
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Berufungswerberin in den öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. Januar 2003 und vom 27. Mai 2003, im Rahmen derer auch die Zeugen R. S., J. S. und M. M. vernommen wurden, sowie durch Einvernahme der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Asylgerichtshofes vom 25.08.2008, weiters durch Vorhalt des oben in vollem Wortlaut angeführten Dokumentationsmaterials und schließlich durch Vorlage zahlreicher Dokumente durch die Parteien.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen zur Situation der Jeziden und den Zeugen Jehovas in Georgien beruhen auf den dem Parteiengehör unterzogenen Dokumenten. Die Feststelllungen zur allgemeinen Lage in Georgien waren im Sinne des § 45 AVG als notorisch bekannt vorauszusetzen. Trotz des umfangreichen Vorbringens von Berufungswerberseite kann aus diesen Berichten jedoch keine generelle Verfolgung von Zeugen Jehovas in Georgien zum aktuellen Zeitpunkt entnommen werden.
Die Aussagen der Berufungswerberin werden wie folgt gewürdigt:
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, ZI 2003/20/0389).
Mangels Einvernahme der Beschwerdeführerin durch die Behörde erster Instanz kann die Konsistenz der Angaben der Beschwerdeführerin zwischen Erst- und Zweitinstanz nicht untersucht werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin anhand der vorgehaltenen Länderberichte relativ unwahrscheinlich ist.
Dass die Beschwerdeführerin ein relativ geringes Wissen über die jezidische Religion hat, mag durch das jahrzehntelang bestehende atheistische System der Sowjetunion erklärbar sein, wo die Jeziden keinerlei Möglichkeit hatten, ihre Religion auszuüben. Auch heute gibt es noch keine jezidischen Gotteshäuser und keinen jezidischen Religionsunterricht, der in der Lage wäre, die jezidische Glaubenstradition an die jüngere Tradition weiterzugeben. Die Ausübung der jezidischen Religion ist vielmehr auf den Familienverband und private Versammlungen (zum Beispiel in die Wohnung der Scheichs) beschränkt, woraus insgesamt eine starke Säkularisierung der georgischen Jeziden erklärbar ist, wie dies dem zuständigen Richter aus zahlreichen anderen Fällen auch bekannt ist.
An ihrem Engagement für die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas bestand schon auf Grund der vorgelegten Bestätigungen und insbesondere der glaubhaft wirkenden Zeugenaussagen der Vertreter der Zeugen Jehovas in der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2003 kein Zweifel, wobei die Aussage des Versammlungsaufsehers J. S. im Sinne des Beweisantrages des Bundesasylamtes durchaus als "sachverständige Zeugenaussage" angesehen werden kann. Hinsichtlich des Wissens der Beschwerdeführerin über die Zeugen Jehovas ist einerseits ihr relativ niedriger Bildungsstand und andererseits die von den Vertretern der Zeugen Jehovas geschilderten sprachlichen Probleme bei der Vermittlung der Lehre der Zeugen Jehovas zu berücksichtigen. Des Weiteren ist zu bemerken, dass die Antragstellerin am 00.00.2004 getauft wurde, worin die bisherige Einschätzung eines echten Engagements der Beschwerdeführerin bei den Zeugen Jehovas und der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft bestätigt wurde.
Als Person machte die Beschwerdeführerin auf den zur Entscheidung berufenen Richter einen äußersten ehrlichen und glaubwürdigen Eindruck, wobei das zur Entscheidung berufene Mitglied im Rahmen dreier, recht ausführlicher Verhandlungen dazu ausgiebig Gelegenheit hatte. Wenn das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin deswegen die Glaubwürdigkeit hinsichtlich ihrer Fluchtgründe abspricht, weil sie ursprünglich einen Asylerstreckungsantrag gestellt hat, so hat sie in ihrer Berufung die Gründe hiefür nachvollziehbar dargestellt. Wenn das Bundesasylamt deswegen Zweifel an der jezidischen Volksgruppenzugehörigkeit hegt, weil diese den Vornamen C. trägt, so hat dazu die länderkundliche Sachverständige Dr. T. S. ausgeführt, dass dies bei georgischen Jeziden nichts Ungewöhnliches ist.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die erkennende Richter an der jezidischen Volksgruppenzugehörigkeit und an dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin Anhängerin der Zeugen Jehovas ist, keine Zweifel hegt, sich jedoch auch aus ihrem glaubwürdigen Vorbringen keine persönliche Verfolgung in Georgien ergibt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 AsylG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist durch Einzelrichter.
Gemäß § 75 Abs 7 Z 1 AsylG 2005 sind Verfahren, welche am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats zugeteilt waren, welches als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von diesem als Einzelrichter weiterzuführen, soweit eine mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat.
Da das gegenständliche Verfahren am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig war und das dafür zuständige Mitglied, Dr. Clemens Kuzminski, zu einem Richter am Asylgerichtshof ernannt wurde und eine mündliche Verhandlung am 16.01.2003 und am 27.05.2003 stattgefunden hat, ist dieser für die Erledigung der Beschwerde als Einzelrichter zuständig.
Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Da gegenständlicher Asylantrag am 19.03.2002 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht) und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründender Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriff ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).
Zunächst ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof Georgien als Herkunftsstaat im Sinne des § 1 Ziffer 4 Asylgesetz ansieht, da nichts hervorgekommen ist, dass der Aberkennungstatbestand nach § 32 lit. b georgisches Staatsbürgerschaftsgesetz (förmliche Aberkennung der georgischen Staatsangehörigkeit) bei der Beschwerdeführerin angewendet wurde.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nur der Ausspruch gemäß § 7 AsylG verfahrensgegenständlich ist, da der Ausspruch zu § 8 iVm § 15 AsylG in dem Bescheid vom 22.10.2004, Zahl 227.907/0-VIII/22/02, nicht bekämpft wurde und damit in Rechtskraft erwuchs. Sache i.S.d.
§ 66 Abs. 4 AVG ist im vorliegenden Fall somit ausschließlich § 7, während ein rechtskräftiges Refoulement-Verbot besteht.
Wenn auch die Beschwerdeführerin individuelle Verfolgung ihrer Person in Georgien bestenfalls ansatzweise behauptet, so bringt ihre Vertreterin vor, dass sie wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Jeziden, der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Georgien verfolgt sei:
Dazu ist festzuhalten, dass nach den vorliegenden unbedenklichen Quellen (aber auch nach der eigenen Aussage der Beschwerdeführerin) eine gezielte staatliche Verfolgung von Jeziden auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder der Religion oder gar eine Gruppenverfolgung in Georgien nicht erfolgt (siehe auch UBAS vom 25.02.2003, Zl 226.244/0-VIII/22/02).
Wenn auch das Deutsche Auswärtige Amt zubilligt, dass es seit dem Jahre 1999 immer wieder zu progromartigen Aktionen gegen die Zeugen Jehovas in Georgien gekommen ist, so findet sich auch im Vorbringen des Berufungswerbervertreters selbst nunmehr keine Aussage über eine direkte Verfolgung aller Mitglieder der Zeugen Jehovas, sondern ist vielmehr festzustellen - was auch die Zeugen Jehovas selbst zugeben - dass eine Beruhigung der Situation eingetreten ist und der georgische Staat bemüht ist, vor allem durch strafrechtliche Verfolgung des exkommunizierten orthodoxen Priesters Basil Mkalaschwili und der sogenannten Jvari-Gruppe, zielführende Maßnahmen gegen die Anführer gewalttätiger Aktionen gegen die Zeugen Jehovas zu setzen. Die Situation der Zeugen Jehovas in Georgien hat sich seit 2004 noch weiter verbessert. So wurde ihnen 2007 die offizielle Registrierung ermöglicht. Die Polizei gewährt im allgemeinen Schutz und ist bemüht Verbrechen aufzuklären, sodass jedenfalls nicht von einer aktuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr aller Anhänger der Zeugen Jehovas in Georgien auszugehen ist.
Dem widerspricht auch das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht, die bloß indirekte (gegenüber ihrem Schwiegervater geäußerte) Drohungen behauptete. Es ist daher festzuhalten, dass keine direkten Verfolgungshandlungen gegen die Beschwerdeführerin selbst, sei es von staatlichen Autoritäten oder Privaten, in Georgien erfolgt sind.
In der Beschwerde wurde schließlich auch noch auf den nach Ansicht der Antragstellerin drohenden völligen Entzug einer jeden Lebensgrundlage auf Grund ihres ethnischen und religiösen Hintergrundes hingewiesen. Dazu ist zu bemerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis zum gegenständlichen Fall wohl bemerkt hat, dass auf Grund der jezidischen Volksgruppenzugehörigkeit und dem Bekenntnis zu den Zeugen Jehovas ein Bezug zu einem Konventionsgrund und damit die Asylrelevanz des Vorbringens nicht ausgeschlossen sei, er jedoch durch Hinweis auf sein Erkenntnis vom 30.4.1997, 95/01/0529, klarstellte, dass wirtschaftliche Benachteiligungen einer ethnischen Gruppe nur dann Asylrelevanz zukomme, wenn dieser jegliche Existenzgrundlage entzogen werde.
Hier ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wonach wirtschaftlichen Gründen mangels einer ausreichenden Verfolgungsintensität keine Asylrelevanz zukomme, hinzuweisen. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden, zumal die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland eines Asylwerbers nicht als konkret gegen eine bestimmte Person gerichtete Verfolgung gewertet werden könne (vgl VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 22. 4. 1998, 96/01/0502).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist der Verlust des Arbeitsplatzes nicht ausreichend, um eine Asylgewährung zu begründen, solange damit nicht eine ernsthafte Bedrohung der Lebensgrundlage verbunden ist (VwGH 17.6.1992, 91/01/0207; 27.6.1995, 94/20/0724; 15.5.1997, 95/20/0766). Selbst in dem Fall, in welchem der Antragsteller auf Grund seiner politischen Überzeugung seines Arbeitsplatzes verlustig ging, erkannte der Verwaltungsgerichtshof mangels objektiver Anhaltspunkte für darüber hinaus gehende Verfolgungshandlungen kein asylrelevantes Vorbringen (VwGH 16.3.1994, 93/01/0982 mwN). Dies gilt auch für den hier vorliegenden Fall der Schwierigkeit bei der Arbeitsplatzsuche (VwGH 15. 5. 1997, Zl. 95/20/0455).
Im konkreten Fall hätte die Beschwerdeführerin wohl mit der ablehnenden Haltung der Bevölkerung zu kämpfen und es wäre für sie, auch angesichts ihrer Sorgepflichten, sehr schwierig, ihren Unterhalt zu finanzieren. Die, die Antragstellerin ohne Zweifel diskriminierende, Haltung der georgischen Bevölkerung stellt jedoch gerade keine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention dar (vgl Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 54ff). Ein völliger Entzug jeglicher Lebensgrundlage, sodass die Beschwerdeführerin bei einer hypothetischen Rückkehr sich nicht mit dem Lebensnotwendigsten versorgen könnte, ausgesetzt wäre, ergibt sich aus den Länderfeststellungen ebenso wenig, sodass die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Situation für eine Asylrelevanz des Vorbringens gerade nicht vorliegt. Schließlich ist zu bemerken, dass die individuell schwierige Situation der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten subsidiären Schutzes Bedacht genommen wurde.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchteil I. war daher abzuweisen.