C12 401.654-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzender und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. HOFBAUER über die Beschwerde des S.S., geb. 00.00.1969, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008, FZ. 08 03.577-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 20.04.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, er habe Indien am 02.03.2008 mit einem Flugzeug der Indian Airlines nach Moskau verlassen. Ein Schlepper habe ihn von Indien aus während des gesamten Fluges begleitet und habe ihn in Moskau einem anderen Schlepper übergeben. Er sei circa eine Woche in Moskau aufhältig gewesen und sei dort in einer Schlepperunterkunft mit zwei anderen Flüchtlingen eingesperrt gewesen. Er sei im Laderaum eines Kombis mit verbundenen Augen versteckt worden. Der Kombi sei circa acht Stunden unterwegs gewesen; danach sei er einem anderen PKW übergeben worden und habe die Reise fortgesetzt. Er sei vorgestern (gemeint: 20.04.2008) in Österreich angekommen und habe die Nacht in einem Park verbracht. Am nächsten Tag habe er einen Inder getroffen, der ihm den Weg zu einem Tempel erklärt habe. Der Tempel befinde sich in einem Kellergeschoss. Dort habe man ihm gesagt, dass er um Asyl ansuchen müsse und habe man ihm versprochen, ihm zu helfen nach Traiskirchen zu gelangen.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil er die Alkali Dal unterstützt habe. Vor den Wahlen seien Mitglieder der Alkali Dal zu ihm gekommen und hätten ihn damit beauftragt, Wählerstimmen für sie zu sammeln; dafür habe er Geld und Alkohol bekommen. Den Alkohol habe er verteilt, das Geld habe er gebraucht, weil seine Landwirtschaft nicht sehr ertragreich gewesen sei. Die Mitglieder der Congress Partei hätten erfahren, dass er die Alkali Dal unterstütze und auf welche Art und Weise er beim Sammeln von Wählerstimmern involviert gewesen sei und sei daher von ihnen verfolgt, belästigt und schikaniert worden. Aus Angst vor den Mitgliedern der Congress Partei, habe er beschlossen Indien zu verlassen. Seine Familie habe keine Repressalien zu befürchten.
2. Am 25.04.2008 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, eine niederschriftliche Einvernahme durch und brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe ab 2000 in M. gelebt. Am 02.04.2008 habe er Indien legal mit seinem eigenen Reisepass verlassen. Sein Pass sei ihm in Moskau von dem Schlepper abgenommen worden. Sein Vater habe die Ausreise organisiert. Er habe seit 2002 für die Alkali Dal Badal gearbeitet. Er habe Geld bekommen, wenn er für die Partei Stimmen angeworben habe. Die Mitglieder der Congress Partei hätten ihm immer wieder gesagt, dass er damit aufhören solle, aber seine Familie sei sehr arm gewesen und habe er seine Frau und seine Kinder versorgen und ernähren müssen. Die Mitglieder der Congress Partei hätten ihn dazu gezwungen für sie zu arbeiten; dies habe er allerdings abgelehnt, weil er immer schon für die Alkali Dal Badal tätig gewesen sei. Einige Male sei er von ihnen auf der Straße angehalten, geschlagen und beschimpft worden. Er habe dann von 2004 bis 2005 in N. gelebt; dieses Dorf sei circa 10 km von seinem Heimatdorf entfernt. Danach habe er wieder zu Hause gelebt. Im Falle einer Rückkehr nach Indien habe er Angst, dass ihn die Mitglieder der Congress Partei wieder schlagen und ihm das Leben schwer machen könnten.
3. Am 24.07.2008 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt und brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, vor seiner Ausreise habe er circa sechs Monate in A. in einem gemieteten Zimmer gelebt. Davor habe er in M. bei seiner Familie gelebt. Bei der Wahl 2003 habe er die Lok Bhalai Party bzw. RAMUWALIA unterstützt. Davor habe er die Alkalis unterstützt. Er habe versucht, Stimmen für die Lok Bhalia Party zu gewinnen. Er habe Geld bekommen, welches er an die Wähler weitergegeben habe bzw. womit er für sie alkoholische Getränke gekauft habe. Das letzte Mal habe er bei der Wahl des Chief Minister im Punjab im Sommer 2007 mitgearbeitet. Er habe Schwierigkeiten, weil er bei der Wahl die Alkalis unterstützt habe. Die Mitglieder der Congress Partei aus seinem und den Nachbardörfern würden ihm Probleme bereiten. Er sei in A. zwei- oder dreimal von diesen Leuten angegriffen und geschlagen worden. Bei einem Vorfall im Jahr 2002 seien sie zu Dritt gewesen. Er habe eine Kopfverletzung erlitten; seine beiden Begleiter seien schwerer verletzt gewesen. Sie seien auch zur Polizei gegangen. Er habe gesagt, er werde sich politisch passiver verhalten. Er habe daher die Partei gewechselt. Seine Gegner hätten aber geglaubt, dass er immer noch die Alkali Dal unterstütze und hätten ihn weiterhin bedroht. Auch im Jahr 2007 sei es zu einem Vorfall gekommen; dabei habe es keine Rauferei gegeben, weil er sich retten konnte, indem er davongelaufen sei.
4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.09.2008, FZ. 08 03.577-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I) und unter einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf sein Heimatland Indien nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, insbesondere zur allgemeinen Lage. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen zusammengefasst fest, dass dem Antragsteller aufgrund der zahlreichen Widersprüche die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Im Übrigen sei es möglich, da der Antragsteller selbst angegeben habe, dass die Bedrohung ausschließlich in seiner regionalen Umgebung stattgefunden habe, den gegen ihn gerichteten Handlungen durch Umzug in einen anderen Landesteil zu entgehen. Er sei auch effektiv in der individuellen Lage, von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch zu machen, da er jung und arbeitsfähig sei und zufolge seiner Länderkenntnisse davon auszugehen sei, dass zumindest durch Gelegenheitsarbeiten eine Existenzsicherung an einem anderen Ort möglich sei.
Der Bescheid wurde durch Hinterlegung beim Postamt am 10.09.2008 zugestellt.
5. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 18.09.2008 eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen behauptet wurde, dass die im Bescheid genannten Widersprüche teilweise unwesentliche Nebenaspekte betreffen würden, die auf Erinnerungslücken zurückzuführen seien, aber nicht geeignet seien, sein Vorbringen zu erschüttern. Die angeführten Informationen über die Menschenrechtssituation in Indien seien sehr einseitig und würden die allgemeine Situation in Indien beschönigen. Der Beschwerdeführer legte den Jahresbericht 2008 zur Situation in Indien von Amnesty Internation (Berichtszeitraum 2007) vor. Das Bundesasylamt hätte ihm zumindest subsidiären Schutz gewähren müssen.
6. Die Beschwerdevorlage langte am 25.09.2008 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
2. Festgestellt wird:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20.04.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.04.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Darüber hinaus kann seine Identität mangels Vorlage identitätsausweisender Dokumente nicht festgestellt werden.
In Österreich, im Bereich der EU, Norwegen oder Island hat der Beschwerdeführer keine Familienangehörige oder Personen, mit denen er in einer familienähnlichen Gemeinschaft lebt.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden dem Erkenntnis mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.
2.2. Zum Herkunftsstaat Indien:
Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Indien werden zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt.
3. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
3.1. Davon, dass der Beschwerdeführer aus Indien stammt, war im Zweifel auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit auszugehen; nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung jeglicher Dokumente nicht mehr erfolgen.
3.2. Die Angaben zu den Flüchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.
3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.
Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).
3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
Der Beschwerdeführer stellte zentrale Aspekte seines Fluchtvorbringens widersprüchlich dar. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost an, er habe seit dem Jahr 2002 die Alkali Dal Badal unterstützt; er habe für sie Wählerstimmen angeworben. Vor der Außenstelle Wien änderte er seine Ausführungen dahingehend ab, dass er bei der Wahl 2003 die Lok Bhalai Party unterstützt habe, davor habe er der Alkali Dal Baldal geholfen. Derart gravierende Widersprüche sind nicht schlüssig nachvollziehbar und stellen jedenfalls ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit bzw. Konstruiertheit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers dar. Die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift es handle sich bei den von der Erstbehörde genannten Widersprüche um unwesentliche Nebenaspekt und sei auf Erinnerungslücken zurückzuführen, kann in diesem Zusammenhang vom Asylgerichtshof nicht nachvollzogen werden. Schließlich baut sein gesamtes Fluchtvorbringen auf der Verfolgung der Mitglieder der Congress Partei wegen seiner Unterstützung der Alkali Dal auf und kann daher insbesondere bei dem diesbezüglichen Widerspruch nicht von einem Nebenaspekt ausgegangen werden.
Der Eindruck an der Unglaubwürdigkeit wurde durch seine widersprüchlichen Angaben zu seinem Aufenthaltsort bzw. Wohnort bestärkt. Der Beschwerdeführer führte vor der Erstaufnahmestelle aus, er habe ab 2000 in M. gelebt. Von 2004 bis 2005 habe er in N. versteckt gelebt. Danach habe er wieder zu Hause gelebt. Im Gegensatz dazu gab er vor der Außenstelle Wien an, er habe sechs Monate vor seiner Ausreise aus Indien in A., zugleich T., Distrikt L., in einem gemieteten Zimmer gelebt, davor habe er mit seiner Familie in einem Haus in M. gewohnt. Auf Vorhalt dieses Widerspruches meinte der Beschwerdeführer lediglich, wenn er angegriffen worden sei, habe er kurzfristig auch an anderen Plätzen gewohnt; er sei in M. zuhause gewesen. Auch die diesbezügliche Behauptung war keinesfalls geeignet den genannten Widerspruch zu beseitigen.
Widersprüche ergaben sich auch bei seinem den Angriff im Jahre 2002 betreffenden Ausführungen. So gab der Beschwerdeführer an, er sei von diesen Leuten in A. zweimal angegriffen worden. Sie seien zu Dritt gewesen und seien angegriffen und geschlagen worden. Sie seien auch zur Polizei gegangen. Danach habe er beschlossen, sich politisch eher passiv zu verhalten. Auf konkrete Nachfrage des anwesenden Rechtsberaters, ob er den Vorfall der Polizei gemeldet habe, antwortete er hingegen, er habe den Vorfall nicht der Polizei gemeldet, weil ein solches Vorgehen die Feindschaft noch verschlimmert hätte. Abgesehen von dem genannten diesbezüglichen Widerspruch erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers dem Asylgerichtshof keinesfalls plausibel nachvollziehbar. Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer erst sechs Jahre nach dem genannten Vorfall sein Heimatland verlassen hat, wenn er doch über einen längeren Zeitraum ständigen Bedrohungen ausgesetzt gewesen sein soll; es wäre in einer solche Situation doch eher zu erwarten, dass man gleich nach einem solchen Ereignis versucht den genannten Bedrohungen zu entkommen.
Ebenso wenig plausibel erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei trotz Wechsel zu einer anderen Partei von den Mitgliedern der Congress Partei weiterhin verfolgt und bedroht worden, weil diese davon ausgegangen seien, dass er nach wie vor die Alkali Dal unterstütze. Auch in diesem Zusammenhang schließt sich der Asylgerichtshof den Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid an, wonach zu erwarten sei, dass es nach außen erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer für eine andere Partei Wahlwerbung betreibe und daher es nicht plausibel sei, dass er weiterhin von den Mitgliedern der Congress Partei bedroht werde.
Des Weiteren sind die Angaben des Beschwerdeführers äußerst vage und unsubstantiiert. Trotz mehrmaligen Nachfragen seitens des Bundesasylamtes war es dem Beschwerdeführer in keiner Lage der Einvernahme möglich, konkrete und detaillierte Angaben zu machen. Es wäre zu erwarten gewesen, wie auch das Bundesasylamt zu Recht in seinem Bescheid feststellte, dass der Beschwerdeführer versucht, sein Fluchtvorbringen mit genauen Fakten, vielleicht auch mit genauen zeitlichen Daten, zu belegen. Dies war aber nicht der Fall.
Wenn der Beschwerdeführer nun in der Beschwerdeschrift unter Zugrundelegung des Jahresberichtes 2008 zur Situation in Indien von Amnesty International (Berichtszeitraum 2007) ausführt, die im Bescheid miteinbezogenen länderkundlichen Feststellungen zur Menschenrechtssituation in Indien würden die tatsächliche Lebenssituation beschönigen, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus der allgemeinen Situation keine asylrelevante Verfolgung erkennen lässt. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, betreffen die Ausführungen im genannten Bescheid nicht unmittelbar den Beschwerdeführer und waren daraus keine sein Vorbringen konkret untermauernde Angaben erkennbar, sodass für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist.
3.3. Selbst bei Wahrgehalt seiner Aussage ist anzumerken, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtvorbringen auf einer Verfolgung durch Privatpersonen beruht. Wie der VwGH in ständiger Rechtssprechung judiziert, hat eine nichtstaatliche Verfolgung nur dann Asylrelevanz, wenn der Heimatstaat nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Betroffenen vor Verfolgungshandlungen privater Dritter zu schützen. Nicht willens bedeutet, dass Übergriffe von dritten Personen, die keinen staatlichen Institutionen zugerechnet werden können, toleriert, bewusst in Kauf genommen oder sogar unterstützt werden. Nicht in der Lage, seine Bürger ausreichend zu schützen, ist ein Staat vor allem dann, wenn er seine Autorität nicht auf dem gesamten Territorium bzw. in den einzelnen staatlichen Institutionen entsprechend durchsetzen kann. Es kommt stets darauf an, ob ein Staat seinen Bürgern effektiven Schutz vor Übergriffen dritter Personen gewähren kann. Auch ernsthafte Bemühungen reichen nicht aus, wenn es an Durchsetzungsvermögen der staatlichen Autorität fehlt. Ist es offensichtlich, dass ein Staat nicht willens oder in der Lage ist, seine Bürger zu schützen, braucht ein Flüchtling nicht aussichtlose Hilfsgesuche an die Behörden seines Heimatlandes zu richten.
Nichtstaatliche Verfolgung kann daher asylrelevant sein, wenn im Herkunftsland des Asylwerbers eine staatliche Gewalt, die den Asylwerber gegen Verfolgung Dritter ausreichend Schutz bieten könnte, nicht (mehr) existiert oder wenn der Heimatstaat des Asylwerbers nicht willens oder in der Lage ist, diesen vor Verfolgungshandlungen Dritter zu schützen (vgl. u.a. auch VwGH vom 17.9.2003, Zl. 2001/20/0177 m.w.N.).
Unter Berücksichtung der vom Bundesasylamt seinem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen ist klar ersichtlich, dass von einer fehlenden Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit Indiens bzw. deren Behörden nicht auszugehen ist. Auch der mit der Beschwerdeschrift vorgelegt Jahresbericht zur Situation in Indien 2008 von Amnesty International ist nicht geeignet den im Bescheid aufgenommenen länderkundlichen Feststellungen entgegenzutreten.
3.3.1 Darüber hinaus ist jedenfalls festzuhalten, dass in Indien die Möglichkeit besteht, örtlichen Bedrohungen durch Private durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen:
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer befürchtet Verfolgung durch Mitglieder der Congress Partei seine Dorfes und der Nachbardörfer wegen der Unterstützung der Alkali Dal. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Dieses Recht unterliegt allerdings gewissen Einschränkungen im öffentlichen Interesse. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern. Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit einer Relokation in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, im ganzen Land bekannt zu sein. Eine wie immer geartete polizeiliche Verfolgung des Beschwerdeführers wurde nicht behauptet.
4. Rechtliche Würdigung:
4.1. Spruchpunkt I:
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.
Erachtet nämlich die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).
Des Weiteren wäre es gegebenenfalls, wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes gegeben wäre, in eventu möglich in anderen Landesteil (oben Punkt 2.3.) gefahrlos zu leben, ohne, dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre.
4.2. Spruchpunkt II:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entspricht damit dem Refoulementverbot nach § 50 Abs. 1 FPG.
Dem Bundesasylamt ist auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
4.2.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
4.2.2. Wie bereits oben unter II.2. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Indien, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.
4.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer - im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland - insbesondere auch in anderen Landesteilen einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als jungem, gesundem Erwachsenen kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.
Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.
4.2.4. Diese Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VwGH (vgl zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria bei unglaubwürdigem oder vagen Vorbringen jüngst VwGH 13.12.2005, 2004/01/0610, VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0345, VwGH 26.01.2006, Zl. 2005/20/0197, VwGH 29.06.2006, Zl. 2005/20/0213, VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477).
Davon, dass praktisch jedem, der nach Indien abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4.3. Zu Spruchpunkt III:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerber liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).
4.3.1. Die Erstbehörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt, während solche (seine Eltern und Geschwister sowie seine Ehegattin und deren gemeinsame Kinder) weiterhin in Indien leben. Die zirka fünfmonatige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa: Beschäftigung, Familienverhältnis) sind auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht hervorgekommen, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
5. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde keine zusätzlichen Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.