TE AsylGH Erkenntnis 2008/10/21 S13 400844-1/2008

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Veröffentlicht am 21.10.2008
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Spruch

S13 400.844-1/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der T.F., geb. 00.00.2006, StA.

Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch: T.T., diese vertreten durch: RA Mag. Susanne Singer, Maria-Theresia-Straße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 19.07.2008, FZ. 08 01.156-EAST-WEST, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 iVm. § 34 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Sachverhalt, Verfahrensgang und Beschwerde

 

1. Der Sachverhalt, soweit er sich aus dem Akt des Bundesasylamtes und dort insbesondere aus dem Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin, T.T. (Mutter), im Verwaltungsverfahren ergibt, sowie das Verfahren vor dem Bundesasylamt stellen sich für den Asylgerichtshof wie folgt dar:

 

Die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit ihren Eltern, T. auch T.K. (Vater) und T.T. (Mutter) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.01.2008 durch ihre gesetzliche Vertreterin gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurden für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

 

Mit Bescheid vom 19.07.2008, FZ. 08 01.156-EAST-WEST (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wies das Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle West) den Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück.

 

Das Bundesasylamt stellt in Spruchpunkt I des Bescheides fest, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei.

 

In Spruchpunkt II wird festgestellt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen wird und dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der minderjährigen Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin fristgerecht Beschwerde.

 

Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 04.08.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

Die Beschwerde des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.10.2008, GZ. S13 400.840, und jene der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 17.10.2008, GZ. S13 400.841, gemäß §§ 5, 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Anwendbares Recht

 

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 30.01.2008 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

2. Abweisung der Beschwerde

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 iVm § 34 AsylG als unbegründet abgewiesen, da der Asylgerichtshof die Beschwerden sowohl des Vaters als auch der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen hat.

 

Es wird auf die rechtlichen Ausführungen in den die Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin betreffende Erkenntnisse vom 21.10.2008 verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben werden. Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates infolge einer drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde zu bestätigen.

 

Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der minderjährigen Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern und ihren ebenfalls noch minderjährigen Geschwistern erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

 

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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