D10 254523-0/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Thomas E. SCHÄRF als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Karin LECHNER über die Beschwerde des D.K., geb. 00.00. 2003, StA. Ukraine, vertreten durch den Vater A.K. als gesetzlichen Vertreter, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Oktober 2004, GZ. 04 06.236-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18. August 2008 und 06. Oktober 2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §10 iVm §11 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl BGBl. I 1997/76 (AsylG 1997) idF BGBl. I Nr. 2002/126 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Vater des Beschwerdeführers, ein ukrainischer Staatsangehöriger, gelangte gemeinsam mit seiner Ehefrau, einem gemeinsamen Sohn, seinen Eltern und einer Schwester unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 21. Juni 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl gem. § 7 AsylG 1997. Die Mutter des Beschwerdeführers hingegen hatte lediglich einen auf den Asylantrag ihres Ehemannes bezogenen Asylerstreckungsantrag gestellt und gleichzeitig auf eine Umwandlung desselben gem. den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 AsylG 1997 verzichtet.
Der am 00.00. 2003 bereits in Österreich geborene Beschwerdeführer stellte - vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter - am 31. März 2004 einen auf den Asylantrag seines Vaters bezogenen Antrag gem. §10 iVm § 11 AsylG 1997. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme führte der gesetzliche Vertreter aus, der Beschwerdeführer werde in der Ukraine (persönlich) nicht verfolgt und habe er deswegen für diesen lediglich einen Erstreckungsantrag im Sinne der vorzitierten Bestimmungen eingebracht. Gleichzeitig verzichtete der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers in dessen Namen ausdrücklich auf eine Umwandlung seines Asylerstreckungsantrages gem. den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 AsylG 1997.
Bereits zuvor war mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. April 2003, GZ. 02 16.257-BAL, der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt worden.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers ab und führte aus, dass infolge der Abweisung des Asylantrages des Vaters die Voraussetzungen für eine Asylerstreckung nicht vorlägen. Es sei keinem Angehörigen iSd § 10 Abs. 2 AsylG 1997 Asyl gewährt worden, auf das der Antrag des Beschwerdeführers sich zu stützen vermöge.
Mit der gegenständlichen, gegen diesen Bescheid am 20. Oktober 2004 (Datum der Postaufgabe) fristgerecht eingebrachten Beschwerde hat der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ihn über den Antrag des Vaters bzw. seinen eigenen Asylerstreckungsantrag einzuvernehmen und seine eigenen Wahrnehmungen darzulegen. Nachdem über das Asylverfahren des Vaters noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine Abweisung seines Asylerstreckungsantrages nicht vor.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen, weshalb das durch die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid fristgerecht eingebrachte, am 21. Oktober 2004 eingelangte, Berufung beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) eingeleitete Berufungsverfahren, welches am 1. Juli 2008 als unerledigt aushaftete, vom Asylgerichtshof weiterzuführen war.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl I 2008/4, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Es gilt § 44 AsylG 1997.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Daraus folgt, dass der am 31. März 2004 gestellte, gegenständliche Antrag nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig, für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn sich ein diesbezüglicher Antrag auch als zulässig erweist, d.h. einem der in § 10 Abs. 2 AsylG 1997 genannten Angehörigen des Asyl(erstreckungs)werbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer im Falle des § 66 Abs. 2, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Auf Grund der vorgelegten Geburtsurkunde des Einwohner- und Standesamtes der Landeshauptstadt Linz vom 00.00. 2003, steht die Identität des Beschwerdeführers als D.K., ehelicher Sohn des A.K. und der T.K., geboren am 00.00. 2003 , eindeutig fest.
Nun wurde mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ. D10 237897-0/2008/13E, der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers im Instanzenzug gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt.
Damit wurde aber der dem Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 1997 der Sache nach verbundene Asylantrag abgewiesen, weshalb im gegenständlichen Falle schon die Grundvoraussetzung für eine Asylerstreckung nicht vorliegen und von einer Prüfung des Vorliegens der weiteren in § 11 Abs. 1 AsylG 1997 angeführten Voraussetzungen Abstand genommen werden konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des bestehenden Privat- und Familienlebens der Familie des Beschwerdeführers erlaubt sich der Asylgerichtshof auf die im oben zitierten Erkenntnis D10 237897-0/2008/13E getätigten Ausführungen hinzuweisen.