B9 314.034-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I 2008/4, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des M.V., geb. 00.00.1983, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2007, Zahl: 07 04.099-EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird M.V. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.
III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird M.V. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Der Berufungswerber (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) brachte vor Staatsangehöriger von Serbien und Angehöriger der albanischen Volksgruppe aus der vormaligen Provinz Kosovo (nunmehr Republik Kosovo) zu sein, den im Spruch angeführten Namen zu führen und am 30.04.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.05.2007 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, dass er seine Heimat "wegen Blutrache gegen seine Familie" verlassen habe.
Am 26.06.2008 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er auszugsweise Folgendes vor:
"F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
Ich bin Staatsangehöriger von Serbien aus der Provinz Kosovo, gehöre zur Volksgruppe der Albaner, spreche albanisch, bin nicht verheiratet und habe keine Kinder.
F: Wie sieht Ihre Versorgung aus?
A: Ich benötige keine Unterstützung, meine Schwester M.V., die in der Nähe von Linz lebt, sorgt für mich. Ich habe keine weiteren Verwandten in Österreich, im Bereich der EU bzw. Norwegen oder Island.
F: Haben Sie Ihren Herkunftsstaat schon früher einmal verlassen?
A: Nein.
F: Haben Sie schon früher einmal in Österreich einen Asylantrag gestellt?
A: Nein.
F: Haben Sie schon einmal in einem anderen Land um Asyl angesucht?
A: Nein.
F: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?
A: Ich kann meinen UNMIK-Personalausweis, der aber schon abgelaufen ist, vorlegen.
F: Besitzen oder besaßen Sie jemals einen Reisepass?
A: Ich besitze im Kosovo einen UNMIK-Reisepass, ausgestellt 2002. Verlängert wurde dieser 2004, abgelaufen ist er 2006.
Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?
A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.
F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen oder wollen Sie etwas ergänzen?
A: Nein.
F: Über welchen Staat und Ort reisten Sie in das EU-Gebiet ein?
A: Das weiß ich nicht.
F: Können Sie Länder oder Orte nennen, durch die Sie gefahren sind?
A: Nein, ich war in diesem Kombi versteckt.
Ihnen wird mitgeteilt, dass die Anfragen an Ungarn, Slowenien und Griechenland negative Antworten zur Folge hatten und Österreich für Ihren Asylantrag zuständig ist.
F: Haben Sie das verstanden?
A: Ja.
F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?
A: Nein, nie.
F: Schildern Sie bitte, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?
A: Im Jahr 2005 gab es ein Problem. Die Söhne des Onkels meines Vaters haben sich nach einem Streit gegenseitig umgebracht. Der Grund des Streites war die Tochter meines Onkels väterlicherseits. Ab diesem Zeitpunkt gab es ständig Probleme, drei Personen befanden sich sogar im Gefängnis. Zurzeit befinden sich auch drei Personen im Gefängnis.
Im Jahr 2002 hat derjenige, der 2005 umgebracht wurde, seine Frau getötet. Ich habe große Angst. Es gab Drohungen, es gab Probleme. Das ist auch der Grund, warum ich geflüchtet bin.
F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?
A: Nein.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, angeführt?
A: Ja.
F: Was befürchten Sie in Ihrem Herkunftsstaat?
A: Ich habe Angst, dass es wieder zum Streit kommt und es wieder Tote gibt. Es hat mit Mord angefangen und es gibt ständig Probleme.
F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?
A: Nein.
F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Meine Schwester lebt in der Nähe von Linz. Sie sorgt für mich.
F: Seit wann ist Ihre Schwester in Österreich?
A: Sie ist seit 1998 in Österreich.
F: Hatten Sie, bevor Sie aus dem Kosovo ausgereist sind, Kontakt zu ihr?
A: Nein.
F: Hatten Sie persönlich konkret Probleme?
A: Persönlich nicht, aber meine Familie.
F: Welche Probleme hatte Ihre Familie?
A: Wir leben neben dem Haus unseres Onkels.
F: Welche Probleme waren das konkret?
A: Es könnte wieder jemand umgebracht werden.
F: Waren Sie bei der Polizei, der UNMIK oder der KFOR und haben um Schutz und Hilfe ersucht?
A: Mein Onkel und seine Frau waren bei der Polizei.
F: War einer Ihrer Familienangehörigen, die in Ihrem Haus gelebt haben, bei der Polizei?
A: Nein, meine Brüder haben schon früher das Haus verlassen.
Ihnen wird nun folgende Feststellung zur Blutrache im Kosovo zur Kenntnis gebracht:
Blutrache spielte vor 1990 eine wesentlich größere Rolle im Alltagsleben des Kosovo. Nach Ende des Krieges ist Blutrache kein Problem mehr. Besonders Rugova war bemüht, verfeindete Familien auszusöhnen und oft ist dies auch gelungen.
(Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006, S. 7)
Gesetzt den Fall, dass eine Person nichtstaatlicher Verfolgung durch einen anderen Familienclan in Hinblick auf Blutrache unterliegt, sind die nationalen und internationalen Sicherheitskräfte im Kosovo (UNMIK Polizei, KFOR, KPS, KPC) in der Lage effektiven Schutz zu bieten. Angehörige aller Volksgruppen können sich bei drohender Blutrache an die UNMIK Polizei wenden. Entsprechende Anzeigen werden von der UNMIK Polizei verfolgt und sanktioniert.
(siehe Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, 04.2006; UK Home Office, Operational Guidance Note, Serbia/Montenegro, 06.2006; Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006).
F: Möchten Sie dazu etwas angeben?
A: Es gab immer Blutrache und es wird immer Blutrache geben.
F: Wie haben Sie Ihren Lebensunterhalt verdient?
A: Ich habe als Landarbeiter bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet. Mein Vater arbeitet auch, er ist Lehrer.
Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Serbien, Provinz Kosovo, zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.
F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: Nein."
Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 02.07.2007 gab der Beschwerdeführer Folgendes an:
"Ich wurde über die bei der Einvernahme anwesenden Personen, ihre Rolle im Verfahren und den Verlauf der Einvernahme informiert.
Ich wurde durch die hier anwesende Rechtsberaterin beraten (12.20 Uhr - 12.40 Uhr). Die allgemeinen Informationen sind mir aus der vorherigen Niederschrift bekannt.
F: Wie verstehen Sie den Dolmetsch?
A: Sehr gut.
F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?
A: Nein.
Es wird nach wie vor beabsichtigt, Ihren Asylantrag gem. § 3 Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Serbien, Provinz Kosovo, zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.
Sie bekommen jetzt die Möglichkeit, dazu Stellung zu beziehen. Möchten Sie ergänzende Angaben machen?
A: Ich bin mit dieser Entscheidung nicht einverstanden. Ich möchte noch ein Mal betonen, dass für mich im Kosovo die Gefahr der Blutrache besteht, da die ganze Familie und nicht nur ein Mitglied davon betroffen ist. Zwei meiner Brüder haben deswegen das Haus auch schon verlassen.
Die Rechtsberaterin hat keine weiteren Fragen.
F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme verstanden?
A: Ja.
F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?
A: Ja."
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 31.07.2007, Zl. 07 04.099-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo," nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo," ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Lage im Kosovo und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 glaubhaft gemacht und keine konkret gegen ihn selbst gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht habe.
Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet) erhoben, in welcher der Beschwerdeführer Folgendes ausführt:
"1.) Auch wenn es keine KONKRETE Verfolgungshandlung gegeben hat, so ist mit Sicherheit damit zu rechnen, dass der Ast. als Familienangehöriger bei einer Rückkehr einer sofortigen Verfolgung ausgesetzt wird.
2.) Das Bundesasylamt hätte prüfen müssen, inwieweit KFOR, UNMIK-Police und KPS dem Ast. Schutz hätten bieten können, sollte es zu Übergriffen kommen, vor allem, nachdem auch die Familie offensichtlich nicht ausreichend geschützt wurde.
3.) Ein Vertrauensanwalt - vom Bundesasylamt in den Kosovo geschickt - hätte ermitteln können, ob sich die örtliche Polizei ausreichend um die Opfer und Betroffenen der Blutrache kümmert."
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, führt den im Spruch angeführten Namen und reiste am 30.04.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden konnten die Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer an asylrelevante Merkmale anknüpfenden aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität in der Republik Kosovo ausgesetzt ist oder dem Beschwerdeführer im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Zur allgemeinen Lage im Kosovo wird auf die diesbezüglichen Feststellungen der Behörde erster Instanz verwiesen, die zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben werden. Insbesondere wird auf folgende Ausführungen verwiesen:
"Die im Kosovo tätigen Institutionen wie KFOR, Kosovo Police Service (KPS), UNMIK Police, Internationale Staatsanwälte und Richter und die lokale Justiz haben nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes doch sehr intensiv dazu beigetragen, dass die Sicherheitssituation für Minderheiten stark verbessert wurde.
Die gerichtliche Verfolgung von Kriegsverbrechen von Kosovo-Albanern und von Tatverdächtigen der Märzunruhen 2004 führte zu einer gewissen Sensibilisierung der Bevölkerung.
(Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, VB Obstl. Pichler, Nov. 2006)
Die Schaffung von Einrichtungen wie "OMBUDSPERSON" nach westeuropäischem Vorbild schafft eine Möglichkeit für Personen, Unterstützung bei "Ungerechtigkeiten" zu erhalten.
(Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, VB Obstl. Pichler, Nov. 2006)
Koordinierte kalendermäßige Vorbereitungen von KFOR, UNMIK - Police und KPS zur Bewältigung von Ausschreitungen und die bevorstehende Entscheidung in den Status-Verhandlungen machen große Hoffnung, dass Ereignisse wie März 2004 nicht mehr stattfinden. Einzelaktionen ohne besonderes Motiv und Bezug zwischen Täter und Opfer (Gelegenheitsdelikte) können nur sehr schwer kontrolliert werden.
(Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, VB Obstl. Pichler, Nov. 2006)
Nach dem Krieg bedeuteten die noch nicht demobilisierten Kämpfer eine Gefahr für die friedliche Entwicklung der Region. Ungefähr 4000 frühere UCK-Kämpfer wurden damals im Kosovo Police Service (KPS) und im Kosovo Protection Corps integriert. Die meisten der 25'000 im Jahr 1999 registrierten ehemaligen Kämpfer sind heute beschäftigungslos, insbesondere in der Drenica- und Dukagjini-Region in West-Kosovo. Vor allem im Dukagjini halten frühere UCK-Einheiten noch immer zusammen und sind ein Magnet für die Militanten in der jüngeren Generation.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Kosovo: Sicherheit und Gerechtigkeit für die Minderheiten, Effektivität von Sicherheitsorganen und Justiz, Sept. 2006)
Derzeit haben die Ordnungskräfte (mit KFOR-Unterstützung) die Lage weitgehend unter Kontrolle und kann von einer akzeptablen Sicherheitssituation im Kosovo - auch für Minderheiten - gesprochen werden.
(Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, VB Obstl. Pichler, Nov. 2006)
Im kriminellen Bereich (O.K. wie Schleppungen, Prostitution, Drogenhandel, Kfz-Verschiebung, etc) gibt es de facto keine "ethnischen Grenzen", hier funktioniert die Zusammenarbeit.
(Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, VB Obstl. Pichler, Nov. 2006)
Polizeiliche Aufgaben werden im Kosovo durch die internationale UNMIK Polizeitruppe und die Kosovo Police Service wahrgenommen. Alle lokalen Polizeistationen mit Ausnahme von Mitrovica wurden mittlerweile in den alleinigen Verantwortungsbereich der KPS übergeben. Traditionelle Polizeiarbeit und investigative Aufgaben werden nunmehr ausschließlich durch die KPS Truppe erledigt. Die "Kosovo academy of public safety education and development" (KAPSED) und die "Kosovo public safety standards and education board" wurden eingerichtet.
(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Die Aufnahme von Minderheiten in die KPS hat sich kontinuierlich weiter entwickelt und der Prozentanteil steht aktuell bei 15,5%, wobei etwa 9% davon Kosovo Serben ausmachen. In gemischt-ethnischen Gebieten werden Polizeipatroullien mit entsprechend ethnisch zusammengesetztem Personal durchgeführt um den Bürgern die Möglichkeit zu eröffnen, in der eigenen Sprache Vorbringen machen zu können. Zusätzlich wurden in Minderheitengebieten sog. Polizei "substations" errichtet, die eine bessere Zusammenarbeit mit den Minderheiten herbeiführen sollen.
(Commission of the European Communities, Kosovo 2006 Progress Report, Nov. 2006)
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (KOSOVO), Feb. 2007)"
Am 17.02.2008 verkündete der Kosovo seine Unabhängigkeit von Serbien. Seitens der Österreichischen Bundesregierung wurde die Republik Kosovo am 28.02.2008 völkerrechtlich anerkannt. Die Verfassung wurde am 15.Juni 2008 verabschiedet und trat am selben Tag in Kraft. Der Kosovo steht nach wie vor unter internationalem Protektorat. Nach den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem internationalen Beauftragten, den internationalen Organsiationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status-Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.
Eine Änderung der Lage im Kosovo im Sinne einer Verschlechterung für Angehörige der albanischen Volksgruppe - beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen solchen - in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo ist seit dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht eingetreten; im Gegenteil hat sich die Lage in diesem Zusammenhang seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides weiter verbessert. Auch die Unabhängigkeitserklärung bzw. das Inkrafttreten der Verfassung hat in diesem Zusammenhang bisher keine Änderung im Sinne einer Verschlechterung für Angehörige der albanischen Volksgruppe bewirkt und ist Solches mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht zu erwarten.
Die vorstehenden Feststellungen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer von ihm im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten UNMIK-ID-Card, ausgestellt am 00.00.2001 von UNMIK Pristina, gültig bis 00.00.2006. Die Feststellung über seine Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe beruht auf seinen eigenen Angaben und den Umstand, dass er die albanische Sprache spricht.
Die Feststellung, das der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst sowie aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Kosovo.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung nach dem Asylgesetz am 03.05.2007 als Fluchtgrund an, dass er seine Heimat wegen Blutrache gegen seine Familie verlassen habe. Im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme am 26.06.2007 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass es ein Problem gegeben habe. Die Söhne seines Großonkels hätten sich nach einem Streit gegenseitig umgebracht. Der Grund des Streites sei die Tochter seines Onkels väterlicherseits gewesen. Ab diesem Zeitpunkt habe es ständig Probleme gegeben. Im Jahr 2002 habe derjenige, der 2005 umgebracht worden sei, seine Frau getötet. Der Beschwerdeführer habe große Angst, weil es Drohungen und Probleme gegeben habe.
Dieses völlig unkonkret gehaltene Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen ist nicht geeignet, um von einer konkreten und aktuellen Bedrohung des Beschwerdeführers auszugehen. Die behauptete Furcht vor Blutrache ist für den erkennenden Gerichtshof nicht nachvollziehbar; der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen nicht darzutun, weshalb gerade er von Blutrache betroffen sein sollte. Ein Zusammenhang zwischen dem behaupteten Vorfall im Jahr 2002 und dem Beschwerdeführer ist nicht erkennbar, auch wurde eine konkrete Bedrohung dem Beschwerdeführer gegenüber im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen nicht vorgebracht.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 21.08.2007 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Ad I.)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits oben dargelegt, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität nicht zu entnehmen ist und kann auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat künftig konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Übergriffen maßgeblicher Intensität, welche darüber hinaus in einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ihre Ursache hätten, ausgesetzt wäre. Auch die Beschwerde enthält diesbezüglich keinerlei Vorbringen.
Darüber hinaus ist im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo auszugehen. Wie sich aus den getroffenen Länderfeststellungen der Behörde erster Instanz hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden im Kosovo willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zu Folge nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich unter den Schutz der Behörden in seinem Heimatstaat zu stellen. Dass die Behörden im Kosovo nicht willens und in der Lage wären den Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen Dritter zu schützen, hat der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet und wird dies auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan. Diesbezüglich wird in der Beschwerde lediglich ausgeführt, dass das Bundesasylamt hätte prüfen müssen, inwieweit KFOR, UNMIK-Police und KPS dem Beschwerdeführer hätten Schutz bieten können; dass eine solche Prüfung durch die Behörde erster Instanz nicht erfolgt sei, kann vom erkennenden Gerichtshof nicht erkannt werden.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Ad II.)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.
Im Übrigen wird auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo verwiesen.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde behauptet und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden.
Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, sowohl seine Eltern als auch zwei Brüder und eine Schwester im Kosovo leben und er von 2002 bis 2007 als Landarbeiter gearbeitet habe. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über eine zwölfjährige Schulbildung. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in den Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Ad III.)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Diesbezüglich werden die dementsprechenden Ausführungen des Bundesasylamtes zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Was den Umstand betrifft, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, dass seine Schwester in Österreich aufhältig sei, so ist - wie bereits die Behörde erster Instanz zutreffend ausführte - von keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis auszugehen und wurde ein solches vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Den diesbezüglichen Ausführungen der Behörde erster Instanz wird im Übrigen in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Auch liegt kein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen etwa einjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt (vgl. Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9).
Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.