S4 401.997-1/2008/2E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des K. D., geb. 00. 001976, StA. der Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.9.2008, Zahl: 08 04.421-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger der Türkei und mittels eines von Rumänien ausgestellten Visums gültig vom 10.5.2008 bis 30.5.2008 (AS 43 des Dublin-Aktes), am 15.5.2008 über Rumänien letztlich weiter in das österreichische Bundesgebiet eingereist, wo er in der Folge am 19.5.2008 er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Mit E-mail vom 23.5.2008 ersuchte Österreich Rumänien um Übernahme des Asylwerbers.
Rumänien hat sich mit Fax vom 26.6.2008 (Aktenseite 75 des Dublinaktes) bereit erklärt, den Asylwerber gem. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 11.7. und 1.8.2008 erklärte der Antragsteller nach Vorhalt, dass Rumänien zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass er ein psychologisches Problem, sowie ein nicht näher genanntes mit der Schilddrüse habe. Er fühle sich ständig geschwächt und verliere schnell die Nerven. Er wolle auf keinen Fall nach Rumänien, er vertraue diesem Staat nicht, dort gebe es "MIT"-Agenten, die Personen, die sich aus der Türkei nach Rumänien abgesetzt hätten, suchen würden. Die Rumänen seien sehr korrupt, so habe er obwohl in Besitz eines Visums 750,-- Euro Bestechungsgeld bei seiner Einreise bezahlen müssen. Die Zusammenarbeit zwischen Rumänien und der Türkei sei sehr gut, weshalb die Gefahr groß wäre, dass man ihn zurückschicken würde; die Türkei werde seine Auslieferung beantragen, in Rumänien gebe es keine Menschrechte und keine echte Demokratie.
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.9.2008, Zahl: 08 04.421-EAST Ost, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt werde, dass sich Ungarn zur Prüfung seines Asylantrages zuständig erklärt habe, weshalb nicht nachvollziehbar sei, ob Rumänien oder Ungarn zur Prüfung seines Asylantrages zuständig sei und ein Begründungsmangel des Bescheides vorliege. Weiters habe eine gutachterliche Stellungnahme von Dr.H. ergeben, dass er an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen Störung leide, und habe er der Ärztin gesagt, dass er im Falle seiner Abschiebung Selbstmord begehen werde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates normiert in ihren Art. 6 bis 15 die Kriterien zur Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages, wobei gem. Art. 5 leg.cit. nach dem Prinzip der Spezialität die ersteren Vorschriften den letzteren vorgehen.
Der Asylwerber ist kein unbegleiteter Minderjähriger, es ist im Verfahren weiters nicht hervorgekommen, dass er in einem Mitgliedsstaat einen als Flüchtling anerkannten oder um Asyl ansuchenden Familienangehörigen iSd Art. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates hat, sodass die Art. 6 bis 8 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates nicht anwendbar sind.
Art. 9 Abs. 2 leg.cit lautet wie folgt:
Besitzt der Asylwerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentralen Behörden eines anderen Mitgliedstaats, so ist dessen Antwort auf die Konsultation nicht gleich bedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.
Es gibt keine Hinweise dafür, dass das von Rumänien erteilte Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaates erteilt worden ist, sodass gem. Art. 9 Abs. 2 leg.cit. Rumänien für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist.
Zu den Einwänden im Hinblick auf eventuell mangelhaften Rechtschutz in Rumänien ist zunächst auf die - nachstehend auszugsweise wiedergegebenen - Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, zu verweisen:
"4.2. Das Erfordernis einer grundrechtskonformen Auslegung des
§ 5 Abs. 1 AsylG im Sinne dieser Judikatur bezieht sich nach dem
Verständnis des Verwaltungsgerichtshofes aber auf die Erfüllung
der Verpflichtungen Österreichs und nicht anderer Staaten aus der -
in Österreich im Verfassungsrang stehenden - EMRK.
Bezugspunkt der Prüfung unter den im vorliegenden Fall
angesprochenen Aspekten des Art. 3 EMRK ist daher - wie bei den
gemäß § 8 AsylG zu treffenden Entscheidungen - die
Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der
Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. näher
das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2004, Zl. 99/20/0573; aus der
Vorjudikatur insbesondere die Erkenntnisse vom 21. August 2001,
Zl. 2000/01/0443, und vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059; aus der
Judikatur des EGMR zuletzt - im Zusammenhang mit Auslieferungen -
die Entscheidung vom 4. Februar 2005 im Fall Mamatkulov und
Askarov gegen Türkei; zur Anknüpfung an die
aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des
Art. 1 EMRK die Entscheidung vom 12. Dezember 2001,
Bankovic u.a. gegen Belgien u.a.)."
[...]
"4.4.1. Was zunächst Art. 3 EMRK anlangt, so trifft es
grundsätzlich zu, dass sich aus dieser Bestimmung - unbeschadet
internationaler Vereinbarungen über die Zuständigkeit zur Prüfung
von Asylanträgen - das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein
allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung ergibt und dabei auch
Verfahrensgestaltungen im Drittstaat von Bedeutung sein können
(vgl. die Auseinandersetzung mit "effective procedural safeguards"
in Deutschland in der Entscheidung des EGMR vom 7. März 2000,
T.I. gegen Vereinigtes Königreich).
Der bisherigen Judikatur des EGMR ist aber nicht entnehmbar,
dass der Drittstaat - bei sonstiger Verletzung des Art. 3 EMRK
durch eine Verbringung des Betroffenen dorthin - stets den
Anforderungen des Art. 13 EMRK entsprechen müsse. Im Besonderen
hat der EGMR in der Entscheidung T.I. gegen Vereinigtes
Königreich zwar einerseits die Verfahrensgestaltung in
Großbritannien als dessen Unzuständigkeit nach dem Dubliner
Übereinkommen wahrnehmendem Vertragsstaat an Art. 13 EMRK gemessen
und andererseits bei der Prüfung einer Verletzung des Art. 3 EMRK
durch Großbritannien auch die Verfahrensgestaltung im Zielstaat
Deutschland erörtert. Letzteres erfolgte aber ohne Bezugnahme auf
Art. 13 EMRK und die entscheidende Schlussfolgerung lautete, es
fehle das "real risk" einer Verbringung des Betroffenen nach
Sri Lanka, wo er nach seinen Behauptungen - denen der EGMR einen
eigenen Abschnitt der Entscheidungsgründe widmete - bereits
gefoltert worden war.
Die Bedachtnahme auf das Ausmaß verfahrensrechtlicher
Garantien im Drittstaat ist nach Meinung des
Verwaltungsgerichtshofes daher nur Teil einer ganzheitlichen
Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit
aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des
Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk" (vgl. in
diesem Sinn zur Abschiebung in einen Drittstaat schon
Alleweldt, Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1996)
64; zu T.I. gegen Vereinigtes Königreich unter dem
Gesichtspunkt des "indirect risk" Noll, Formalism vs.
Empiricism: Some Reflections on the Dublin Convention on the
Occasion of Recent European Case Law, NJIL Vol. 70 No. 1
(2001) 161 ff; zur Maßgeblichkeit einer "Gesamtbetrachtung" bzw.
"Gesamtprognose" - außerhalb des Kontexts der Verbringung in einen
Drittstaat - etwa Alleweldt, a.a.O. 88 und in
NVwZ 1997, 1079). Die Gefahrenprognose hat sich auf die
persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen (vgl. zuletzt
etwa die Entscheidungen des EGMR vom 31. August 2004,
A.B. gegen Schweden, vom 12. Oktober 2004, Liton
gegen Schweden, und vom 26. Oktober 2004, B. gegen
Schweden, jeweils in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage
im Zielstaat).
Im vorliegenden Fall hatte der Mitbeteiligte zunächst
gemeint, es spreche "nichts gegen Italien". Die in der Berufung
erhobene Behauptung von Abschiebungen "ohne Durchführung eines
Asylverfahrens" blieb auch nach dem Versuch ihrer Präzisierung im
Schriftsatz vom 13. Februar 2001 vage und erwies sich im weiteren
Verfahren als nicht objektivierbar. In Bezug auf den
Mitbeteiligten lag die ausdrückliche Erklärung Italiens vor, ihn
im Rahmen der Verpflichtungen aus dem Dubliner Übereinkommen zur
Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen, und er selbst hatte aus
eigener Wahrnehmung berichtet, er sei von italienischen
Sicherheitsorganen schon während seines vorangegangenen
Aufenthaltes aufgefordert worden, Asyl zu beantragen, wenn er in
LAND bleiben wolle. Auf Zweifel am Zugang des Mitbeteiligten zu
einem Verfahren, in dem er die behauptete Bedrohung würde geltend
machen können, konnte die belangte Behörde ihre Entscheidung daher
nicht stützen (vgl. demgegenüber die bei Alleweldt,
a. a.O. (1996) 67, im Zusammenhang mit dem Dubliner Übereinkommen
nur erörterten Fälle bereits abgelehnter Asylwerber).
Für eine fallbezogene Gefahrenprognose wäre unter diesen
Umständen zunächst maßgeblich gewesen, ob ein - über eine bloße
Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" bestand, dass der
Mitbeteiligte, wenn er das von ihm behauptete und vom
Sachverständigen beurteilte Bedrohungsbild glaubhaft geltend
machen würde, in Italien nicht schon in erster Instanz Asyl oder
zumindest eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung oder
anderweitigen Schutz vor einer Abschiebung in die Türkei erhalten
würde. Erst nach Bejahung eines solchen Risikos - über das der
angefochtene Bescheid keine Feststellungen enthält - hätte es auf
die von der belangten Behörde behandelten Fragen des
Rechtsmittelverfahrens im Rahmen einer Gesamtprognose am Maßstab
des Art. 3 EMRK allenfalls ankommen können."
[...]
"War ein solches Risiko nicht feststellbar, so war die
Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs gemäß § 5 Abs. 1 AsylG
nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - soweit es Art. 3 EMRK
betrifft - auch zulässig, wenn sich die Verneinung des Risikos
nicht damit begründen ließ, dass Italien ein allen Anforderungen
des Art. 13 EMRK entsprechendes Verfahren zur Verfügung stelle."
[...]
"4.5. Der Klarheit halber ist schließlich noch hervorzuheben,
dass die verfassungskonforme Interpretation des § 5 AsylG nicht an
Hand der Judikatur zu § 4 AsylG - einer ausdrückliche und
weitreichende Garantien in Bezug auf das Verfahren im Drittstaat
als solches enthaltenden Vorschrift - erfolgen kann."
Rumänien hat auf Grundlage des Art. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) ausdrücklich akzeptiert, den Asylwerber aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen. Zweifel am Zugang des Asylwerbers zu einem Asylverfahren in Rumänien liegen daher nicht vor.
Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.
Sohin ist zu prüfen, ob der Asylwerber im Falle der Zurückweisung seines Asylantrages und seiner Ausweisung nach Rumänien gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gem. Art. 3 EMRK (eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 8 EMRK wurde seitens des Antragstellers nicht behauptet und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hiefür vor, da der Asylwerber lediglich weitschichtige Verwandtschaft in Österreich hat, mit der er keine familienähnliche Lebensgemeinschaft führt und von der er finanziell auch nicht abhängig ist - vgl. AS 181) verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Antragsteller in Rumänien selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind letztlich nicht vorhanden. Seine pauschal in den Raum gestellte Behauptung, dass in Rumänien "MIT"-Agenten nach Personen aus der Türkei suchen würden, ist viel zu wenig konkret, um eine maßgeblich wahrscheinliche Bedrohung seiner Person zu indizieren.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen Störung leide und im Falle seiner Abschiebung Selbstmord begehen würde, ist ihm die strenge Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK und der Zulässigkeit von Abschiebungen entgegenzuhalten:
So präzisiert die Rechtsprechung des EGMR zB in PARAMASOTHY vs. Netherlands, 10.11.2005, Nr. 14492/03, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach 9jährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht den selben Standard haben sollten wie in den Niederlanden.
Ähnlich die Entscheidung RAMADAN & AHJREDINI vs. Netherlands vom 10.11.2005, Nr. 35989/03 wonach die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt wurde, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
In der Beschwerdesache OVDIENKO vs. Finland, 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes ¿real risk'.
Mit der Entscheidung HUKIC vs. Sweden vom 27.09.2005, Nr. 17416/05, sprach der EGMR aus, dass auch beträchtliche Kosten der medizinischen Behandlung einer Abschiebung nicht im Wege stehen, da im gegenständlichen Fall nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist.
Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur und dem bereits erstinstanzlich festgestellten Umstand, dass in Rumänien Asylwerber medizinische Betreuung, darunter auch psychologische Betreuung im Falle von Traumatisierten, erhalten (Seite 12 des angefochtenen Bescheides), stellt die Abschiebungsdrohung nach Rumänien kein "real risk" iSd Art. 3 EMRK dar. Weiters liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Asylwerber an einer lebensbedrohenden Krankheit im Endstadium leiden würde.
Eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK könnte somit lediglich dann erfolgen, wenn ihm Rumänien, etwa im Wege einer Abschiebung in seinen Heimatstaat, sofern ihm dort unmenschliche Behandlung drohen würde, entsprechenden Schutz versagen würde.
Für eine solche fallbezogene Gefahrenprognose ist nach den obzitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zunächst maßgeblich, ob ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" besteht, dass der Antragsteller, wenn er das von ihm behauptete Bedrohungsbild glaubhaft geltend machen würde, in Rumänien nicht schon in erster Instanz Asyl oder zumindest eine humanitäre Aufenthaltsberechtigung oder anderweitigen Schutz vor einer Abschiebung in den Heimatstaat erhalten würde.
Ein solches Risiko ist jedoch nicht erkennbar und wurde seitens des Asylwerbers, der lediglich pauschale Mutmaßungen (wie etwa: Rumänien sei sehr korrupt und arbeite sehr gut mit der Türkei zusammen) in den Raum stellte, auch nicht konkret dargetan. Warum der Beschwerdeführer konkret nicht in der Lage sein sollte, ein Bedrohungsszenario gegenüber dortigen Organwaltern oder Behörden darzulegen, ist im Verfahren somit letztlich nicht zutage getreten.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 8) ausgeführt werde, dass sich Ungarn zur Prüfung seines Asylantrages für zuständig erklärt habe, ist klarzustellen, dass es sich bei diesem einen Satz offensichtlich um einen Irrtum handelt und aus der gesamten Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zweifelsfrei hervorgeht, dass die Zuständigkeit Rumäniens gegeben ist und sich alle bezughabenden Erwägungen der Behörde erster Instanz auf Rumänien und nicht auf Ungarn beziehen.
Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ebenfalls bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit ebenfalls zuzustimmen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.